Schutzwürdigkeit in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung (verneint), Funktionslosigkeit einer Landschaftsschutzgebietsverordnung (verneint), Öffnungsklausel in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, hier: Anwendbarkeit auf Flächennutzungsplan (verneint), Vorliegen einer Befreiungslage (verneint) Normenketten: BauGB § 6 Abs. 2 BauGB § 6 Abs. 3 BNatSchG § 26 BNatSchG § 67 Schlagworte: Klage einer Gemeinde auf Genehmigung eines Flächennutzungsplans (erfolglos), Widerspruch zwischen einer Landschaftsschutzgebietsverordnung und der Darstellung von Bauflächen in einem Flächennutzungsplan (bejaht), Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs (Schutzbereichs) einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, Erforderlichkeit der Binnendifferenzierung
Schutzwürdigkeit in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung (verneint), Funktionslosigkeit einer Landschaftsschutzgebietsverordnung (verneint), Öffnungsklausel in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, hier: Anwendbarkeit auf Flächennutzungsplan (verneint), Vorliegen einer Befreiungslage (verneint) Tenor I.Die Klagen werden abgewiesen. II.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die klagende Gemeinde begehrt, den Beklagten zur Erteilung der teilweise versagten Genehmigung der
folgend: Regionalplan) als landschaftliches Vorbehaltsgebiet Nr. 24 „Seen und Feuchtgebiete nördlich von …“ festgelegt und als Ziel der Raumordnung gekennzeichnet (Ziffern B I 3.1 Z, 3.1.3 Z). Es liegt zudem vollständig in dem durch Verordnung des Landkreises … vom 26. Juli 1972 ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet „…- und …“ (
folgend: LSGVO). 4 Die im Aufstellungsverfahren beteiligte untere Naturschutzbehörde erhob in ihren Stellungnahmen vom
LSGVO könne für die Überplanung der nicht bebauten Bereiche nicht in Aussicht gestellt werden. Ein Flächennutzungsplan sei nicht erforderlich im Sine von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn der Erlass eines Bebauungsplans unzulässig sei. § 1 Abs. 5 LSGVO habe keine Bedeutung mehr, denn die Vorschrift gebe nur deklaratorisch den Inhalt des nicht mehr geltenden § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG wieder. 9 Mit Bescheid vom
dem Grad der Schutzwürdigkeit der Gebiete anordne. Die Erlaubnismöglichkeit in § 4 LSGVO sei unbestimmt und unverhältnismäßig, da die Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets nicht erkennbar und eine Abwägung der widerstreitenden Interessen bei der Erlaubnisentscheidung nicht möglich sei. Aufgrund der Vielzahl der in ihrem Geltungsbereich verwirklichten Vorhaben sei die LSGVO funktionslos geworden. Die Verordnung finde aber jedenfalls gemäß § 1 Abs. 5 LSGVO auf den Umgriff von Bebauungsplänen keine Anwendung. Diese Regelung sei weder deklaratorisch noch als dynamische Verweisung zu verstehen. Für die von der Genehmigung ausgenommenen Teilflächen habe eine Erlaubnis
Die Planung wiederspreche auch nicht den Zielen der Raumordnung. Das Plangebiet liege möglicherweise nicht mehr im Vorbehaltsgebiet. Zudem handle es sich bei Vorbehaltsgebieten nur um Grundsätze der Raumordnung, sodass ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht in § 1 Abs. 4 BauGB grundsätzlich ausscheide; jedenfalls aber bestehe kein Gegensatz, da es sich bei dem Planbereich nicht um ein Gebiet im Sinne von Ziffer B I 3.
vollziehen. Die Landschaftsschutzkarte sei zusammen mit dem Verordnungstext im Amtsblatt bekannt gemacht worden. Die Verweisung auf Einträge in amtlich verwahrte Karten sei zulässig. Die LSGVO sei auch nicht unbestimmt oder unverhältnismäßig. § 4 LSGVO stelle verschiedene Maßnahmen unter Erlaubnisvorbehalt. Zudem könnten
Der Verweis auf § 1 Abs. 5 LSGVO schlage nicht durch. Diese Vorschrift gebe lediglich deklaratorisch den Wortlaut des nicht mehr geltenden § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG wieder. Die LSGVO sei auch nicht funktionslos. 21 In der mündlichen Verhandlung am
GO statthaft. Die im Verfahren M 1 K 20.3545 erhobene Klage ist bei sachgerechtem, am Rechtsschutzziel orientierten Verständnis der Klageanträge in Bezug auf Ziffer 1 des Bescheids vom
GB bedarf ein Flächennutzungsplan der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, wobei die Zuständigkeit für die Genehmigung von Flächennutzungsplänen kreisangehöriger Gemeinden – wie der Klägerin – in Bayern gemäß § 203 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZuStVBau) auf die Landratsämter übertragen worden ist. Diese Genehmigung darf gemäß § 6 Abs. 2 BauGB nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem BauGB, den auf Grund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Daraus folgt, dass der planenden Gemeinde – als Ausfluss ihrer verfassungsrechtlich geschützten Planungshoheit, vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV – ein Genehmigungsanspruch zusteht, sofern kein Versagungsgrund gegeben ist. Gleichzeitig ist die Genehmigung zu versagen, wenn ein Rechtsverstoß i.S.v. § 6 Abs. 2 BauGB vorliegt (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
LSGVO oder einer Befreiung
SchG nicht vorlagen. 29
richtenblatt für Stadt und Landkreis …, Nr. 33 vom
einem Verfahren von erheblicher Dauer beschloss der Kreistag am
diesen Maßstäben ist der räumliche Geltungsbereich der LSGVO hinreichend bestimmt umschrieben. In § 1 Abs. 3 ist der Geltungsbereich in Worten beschrieben, teils unter Bezugnahme auf konkrete Flurstücke, teils Straßen, Orte und Weiler.
4 LSGVO sind die geschützten Landschaftsteile mit grüner Farbe in der Landschaftsschutzkarte im Maßstab 1:25.000 eingetragen, welche beim Landratsamt zur jederzeitigen Einsichtnahme offenliege (vgl. Bl. 260 LSGVO-Akte). Am Ende der Verordnung wird auf eine als Anhang beigefügte Landschaftsschutzkarte verwiesen und ausgeführt, dass die wörtliche Grenzbeschreibung in Absatz 3 maßgeblich bleibe. Dass diese Karte zusammen mit dem Verordnungstext im Kreisamtsblatt ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist, steht dabei zur Überzeugung der Kammer fest. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2024 auf Anforderung des Berichterstatters einen Auszug aus dem Amtsblatt für den Landkreis …, 118. Jahrgang, Nr. 19
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundsätze über die Teilnichtigkeit von Normen Anwendung (BVerwG, B.v. 14.4.1997 – 7 B 329.96 – juris 3; vgl. B.v. 4.1.1994 – 4 NB 30.93 – juris Rn. 11 [zu Unbestimmtheiten an den Rändern des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans]). Soweit man annehmen will, dass durch die Worte „circa“ oder „etwa“ in § 1 Abs. 3 LSGVO Unsicherheiten über den exakten Verlauf der Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der LSGVO entstehen, die auch durch Zuhilfenahme der Landschaftsschutzkarte nicht ausgeräumt werden können, so beträfe dies allenfalls die Randzonen der LSGVO und dies auch nur in untergeordnetem Umfang. Eine etwaige Teilnichtigkeit der LSGVO hätte nicht zur Folge, dass die LSGVO das ihr zugedachte Schutzziel insgesamt nicht mehr erreichen könnte. Der Planbereich wäre von einer etwaigen Teilnichtigkeit auch nicht betroffen, denn er gehört aus Sicht der Kammer zweifelsfrei zum Schutzgebiet
3 LSGVO. Dieses umfasst
der textlichen Umschreibung den Bereich nördlich bzw. nordöstlich der Gemeindestraße, die von H** über A* … und N* … in südöstliche Richtung verläuft bis zur Einmündung in die Staats straße … Sämtliche Teilflächen liegen nördlich bzw. nordöstlich dieser Gemeindestraße und damit im Schutzgebiet. Das wird durch die Landschaftsschutzkarte bestätigt, in welcher klar zu erkennen ist, dass die Schutzgebietsgrenze entlang der den Weiler N* … erschließenden Gemeindestraße verläuft und die nördlich davon gelegenen Flächen in das Schutzgebiet einschließt. 36
dem Grad der Schutzwürdigkeit der Gebiete anordnet. Die Erwägungen im Urteil der
juris). So liegt der Fall hier aber nicht. Denn die hier in Rede stehende LSGVO verfügt über eine Ausnahmeregelung (§ 6 LSGVO) sowie ein Erlaubnisregime mit einem enumerativen Katalog erlaubnispflichtiger Maßnahmen (§ 4 LSGVO). Das Bauverbot (§ 4 Abs. 1 Buchst. a LSGVO) ist zudem präventiv ausgestaltet, wie der Wortlaut des § 4 Abs. 1 („Der vorherigen Erlaubnis bedarf …“ statt „Es ist verboten …“) und die Regelung in § 4 Abs. 2 LSGVO, wonach die Erlaubnis zu erteilen ist, wenn das Vorhaben nicht geeignet ist, eine der in § 2 LSGVO genannten Wirkungen hervorzurufen (vgl. OVG RhPf, U.v. 24.2.2021 – 8 C 10349/20 – juris Rn. 89), zeigen. Angesichts dieses abgestuften Gestattungskonzepts bedurfte es der von der 9. Kammer geforderten Binnendifferenzierung im vorliegenden Fall nicht (vgl. BayVGH, U.v. 24.7.2024 – 14 B 22.2247 – juris Rn. 46). 37
ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 – 14 N 14.1649 – juris Rn. 24; U.v. 28.5.2001 – 9 N 99.2580 – juris Rn. 40). Eine Streubebauung hindert die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet nicht, soweit im Ganzen noch der Charakter der Landschaft, nicht der der Ortschaft überwiegt (BayVGH, U.v. 28.5.2001 2001 – 9 N 99.2580 – juris Rn. 40 m.w.N.). 39
diesen Grundsätzen bestehen für die Annahme einer vollständigen Funktionslosigkeit der LSGVO keine Anhaltspunkte. Das Schutzgebiet wird durch den …see und den … See, die diese Seen umgebenden Biotopflächen (insb. Moore und Feuchtwälder), ausgedehnte Waldflächen und Wiesen geprägt; es handelt sich um ein Gebiet von erheblicher naturschutzfachlicher Bedeutung (vgl. Begründung des Regionalplans Nr. 18 „Südostoberbayern“ zu B I 3.1.3, S. 12). Auf den über den BayernAtlas verfügbaren Luftbildern und Karten sind vereinzelte Weiler und kleinere Siedlungsansätze zu erkennen, die typisch für eine durch die Tätigkeit des Menschen geschaffene Kulturlandschaft sind. 40 Auch für die Annahme einer teilweisen Funktionslosigkeit (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 24.7.2024 – 14 B 22.2247 – juris Rn. 47 ff.) der LSGVO im Bereich der von der Genehmigung ausgenommenen Flächen bestehen keine Anhaltspunkte. Bei diesen Flächen handelt sich
den über den BayernAtlas verfügbaren Luftbildern und Karten um augenscheinlich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Sie befinden sich nordöstlich des Weilers N* … Nördlich, nordöstlich und südöstlich schließt – abgesehen von der Gemeindestraße im Süden – freie Landschaft an.
Norden zum R* … See hin fällt das Gelände sanft ab. Vor diesem Hintergrund bestehen aus Sicht der Kammer keine Anhaltspunkte, weshalb die LSVGO insoweit ihren Zweck, das typische Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft (vgl. § 1 Abs. 1 LSGVO) zu erhalten, nicht mehr erfüllen können sollte. 41 cc) § 1 Abs. 5 der LSGVO steht der Berücksichtigung dieser Verordnung im Rahmen des § 6 Abs. 2 BauGB nicht entgegen. Dabei kann offenbleiben, ob § 1 Abs. 5 LSGVO
Aufhebung der in Bezug genommenen Regelung des § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG in der Fassung vom
ihrem Wortlaut ordnet § 1 Abs. 5 LSGVO ein Zurückstehen des Natur- und Landschaftsschutzes nur gegenüber Bebauungsplänen an. Vorliegend geht es jedoch um einen Flächennutzungsplan. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Regelung – etwa im Wege der Analogie – kommt nicht in Betracht. Denn § 1 Abs. 5 nimmt ausdrücklich Bezug auf § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG und ist in diesem Lichte auszulegen. § 6 Abs. 5 Satz 2 BBauG ordnete kein generelles Zurücktreten des Natur- und Landschaftsschutzrechts hinter Bauleitpläne jeder Art an. Satz 2 darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Gesamtgefüge des Absatzes 6 und der Regelungen über das Verhältnis von Flächennutzungs- und Bebauungsplan (§ 1 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG) zu lesen. § 5 BBauG in der Fassung vom 23. Juni 1960 stand unter der amtlichen Überschrift „Inhalt des Flächennutzungsplans“. Absatz 6 lautete in der bis zu seiner Aufhebung geltenden Fassung vollständig: 42 1 Soweit dies für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde erforderlich ist und nicht überwiegende Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen, können für Flächen, die dem Landschaftsschutz unterliegen, Nutzungsregelungen
Absatz 2 Nr. 1 bis 8 getroffen werden. 2 Mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes treten in seinem Geltungsbereich Regelurgen, die dem Landschaftsschutz dienen, insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegenstehen. 43 Voraussetzung für die Verdrängung des förmlichen Landschaftsschutzes durch einen Bebauungsplan war demnach, dass bereits auf der Stufe des Flächennutzungsplans eine – von der Genehmigungsbehörde und dem Verwaltungsgericht
zuprüfende (Schrödter, Bundesbaugesetz, 3. Aufl. 1973, § 5 Rn. 12 a.E.) – auch die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes abwägende Entscheidung getroffen worden ist. Durch das Entwicklungsgebot wurde diese Entscheidung sodann auf die Ebene des rechtsverbindlichen Bebauungsplans transferiert (HessVGH, U.v. 2.12.2002 – 9 N 3208/98 – juris Rn. 42). 44 dd) Die Darstellung der von der Genehmigung ausgenommenen Teilflächen als „gemischte Baufläche – Dorfgebiet“ steht in Widerspruch zu den Vorschriften der LSGVO. Eine sog. „Befreiungslage“, die diesen Widerspruch überwinden würde, liegt nicht vor. 45
der Landschaftsschutzverordnung die Errichtung von baulichen Anlagen verboten und beinhalten die Darstellungen oder Festsetzungen eines Bauleitplans eine Baufläche oder ein Baugebiet, sind die Bodennutzungen
Landschaftsschutzrecht einerseits und Bauplanungsrecht andererseits miteinander unverträglich, was grundsätzlich einen Widerspruch im Sinn des § 6 Abs. 2 BauGB darstellt (BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 C 1.99 – juris Rn. 14). Das gilt insbesondere dann, wenn der Bauleitplan auch Bauvorhaben ohne Bezug zu im Außenbereich privilegierten Zwecken (insb. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) den Boden bereitet (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 – 14 N 14.1649 – juris Rn. 28). Maßgeblich ist, welche tatsächlichen Veränderungen auf Grundlage der Bauleitplanung im Schutzgebiet zu erwarten sind (BayVGH, U.v. 14.1.2003 – 1 N 01.2072 – juris Rn. 26). 46
diesem Maßstab besteht im vorliegenden Fall ein Widerspruch zwischen der Planung der Klägerin und der LSGVO.
LSGVO ist es im Schutzgebiet verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. § 3 LSGVO statuiert ein Verbot der Errichtung baulicher Anlagen ohne Erlaubnis. Hierzu stehen die aufgrund der Bauleitplanung tatsächlich zu erwartenden Veränderungen in Widerspruch. Die von Genehmigung ausgenommenen Teilflächen sind mit dem Planzeichen „MD“ gemäß Nr. 1.2.1 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) dargestellt. Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Ein bestimmtes Mischungsverhältnis verlangt der Gebietscharakter nicht (BVerwG, B.v. 19.1.1996 – 4 B 7.96 – juris Rn. 5). Gleichwohl sollen durch die Erweiterung der Bauflächen im Nordosten um die von der Genehmigung ausgenommenen Flächen ausweislich der Begründung des Flächennutzungsplans (S. 4) – sowie der des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplans Nr. 39 „N* …“ (dort S. 3, 6) – zusätzliche Bauräume für weichende Hoferben und Einheimische geschaffen werden (vgl. auch S. 3-4 der Begründung des Flächennutzungsplans). Dementsprechend sollen im Bebauungsplan Nr. 39 „N* …“ auf den Grundstücken FlNrn. 3406/3, 3406/2 und 3408 drei Baufenster für Einfamilienhäuser (Grundfläche bis 120 m 2 , Wandhöhe 6,5 m, eine Wohneinheit) festgesetzt werden. Eine Inanspruchnahme dieser Flächen für landwirtschaftsfremde Nutzungen wäre bei Inkrafttreten des Flächennutzungs- und des daraus entwickelten Bebauungsplans planungsrechtlich zulässig, entspräche dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde und den Absichten der Grundstückseigentümer. 47
LSGVO kann ausweislich des Wortlauts dieser Vorschrift nur für die dort enumerativ aufgezählten Handlungen (insb. die Errichtung baulicher Anlagen) ereilt werden. Dasselbe gilt für die Ausnahmevorschrift des § 6 LSGVO sowie die Befreiungsregelung in § 67 BNatSchG (vgl. OVG Greifwald, B.v. 4.5.2017 – 3 KM 152/17 – juris Rn. 43). 49 (b) Ein Widerspruch zwischen einem Bauleitplan und einer Landschaftsschutzverordnung führt
gefestigter Rechtsprechung jedoch dann nicht zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Bauleitplans, wenn er durch Erlaubnisse, Ausnahmen oder Befreiungen für die
der Bauleitplanung bauplanungsrechtlich zulässigen Bauvorhaben aufgelöst werden kann (sog. „Befreiungslage“, vgl. BVerwG, B.v. 9.2.2004 – 4 BN 28.03 – juris Rn. 5 f.; BayVGH, U.v. 14.1.2003 – 1 N 01.2072 – juris Rn. 37 ff.). Für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Überwindung einer naturschutzrechtlichen Verbotsregelung vorliegen, bildet die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde ein gewichtiges Indiz (BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 4 C 15.01 – juris Rn. 20). 50 Im vorliegenden Fall kommt eine Überwindung der §§ 2, 3 LSGVO nicht in Betracht. 51 (aa) Ein Anspruch auf Erlaubnis
LSGVO bestünde für die geplante Bebauung nicht, da sie die in § 2 LSGVO genannten Wirkungen hervorrufen würde. Insoweit schließt sich die Kammer der plausiblen, von der Klägerin nicht angegriffenen Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 25. September 2018 an, wonach eine Bebauung der streitgegenständlichen Flächen – jedenfalls mit Wohngebäuden – gravierend in das Landschaftsschutzgebiet eingreife und geeignet sei, die Natur zu schädigen und das Landschaftsbild – mithin die Schutzziele des § 2 LSGVO – zu beeinträchtigen. 52 (bb) Auch für einen „besonderen Fall“ i.S.d. Ausnahmevorschrift in § 6 LSGVO ist nichts ersichtlich. Selbst wenn ein solcher vorläge, so stünde die Erteilung einer Ausnahme im Ermessen der Naturschutzbehörde; für eine Beschränkung dieses Ermessens – gar auf Null – sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, welche Bedeutung die Regelung in § 6 LSGVO mit Blick auf die Befreiungsmöglichkeit
SchG hat. 53 (cc) Schließlich kommt auch eine Befreiung
SchG nicht in Betracht. Die Anwendung von § 67 Abs. 1 BNatSchG setzt einen, vom Normgeber nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen Sonderfall voraus (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.1992 – 4 B 1/92 u.a. – juris Rn. 40, U.v. 26.3.1998 – 4 A 7.97 – juris Rn. 26; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 105. EL September 2024, § 67 BNatSchG Rn. 10 m.w.N.). Einen solchen zeigt die Klägerin nicht auf und auch die Kammer sieht hierfür keine Anhaltspunkte. Im Übrigen kann sich die Klägerin auch nicht auf einen Befreiungsgrund
SchG stützen. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Bebauung der von der Genehmigung ausgenommenen Flächen einem öffentlichen Interesse an der Schaffung von Wohnraum dienen würde. Den rein privaten Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer an der Bebauung der Flächen kommt im Rahmen von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG keine Bedeutung zu (siehe nur Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht,
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Bescheid vom
VwVfG ist offensichtlich eingehalten. Die Ausübung des dem Beklagten durch Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG eingeräumten Rücknahmeermessens leidet an keinen im Rahmen von § 114 Satz 1 VwGO beachtlichen Ermessensfehlern. Der Beklagte hat insbesondere das ihm zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt. Für ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Bescheids vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.