Satzungsänderung vom
einem Chargen System das gleichzeitig auch die Arbeitszeiten der Canaseuere dokumentiert, und die Rückverfolgung jeder Pflanze mit enthaltet. Hier gelten die gesetzlichen Rahmenbedingungen zwecks Arbeitszeiten. Für den aktuellen Anbau benötigen wir 5 – 7 Personen die gleichzeitig den Aufbau realisieren. Der Verein stellt ein Online-Kalender zu Verfügung wo unsere Mitglieder, Ihren Einsatz planen können.“. 5 In verschiedenen E-Mail-
richten übermittelte der Antragsteller weitere Informationen und Unterlagen an den Antragsgegner, legte Dienstaufsichtsbeschwerden ein und bat jeweils um eine baldige Erteilung der Erlaubnis. 6 Mit am 9. Oktober 2024 beim Verwaltungsgericht München eingegangenem Schreiben mit dem Betreff „Antrag im Beschwerdeverfahren im Eilverfahren“ beantragt der Antragsteller: 7 „I. Dem Gesetz für Anbauvereinigungen der Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten vom 01.04.2024 für unseren Anbauverein ab dem 01.07.2024 der Antragstellung mit Frist von drei Monaten zu Lizensierung zum Anbau von Cannabis für den gemeinschaftlichen Zweck für den Anbau vorläufig per Eilantrag und einstweiliger Verfügung stattzugeben. 8 II. Die aufschiebende Wirkung des
trags (LGL) vom 22.07.2024 des Antragstellers wurde mit Beantwortung zum 06.08.2024 in Frist abgeben, auf Anfragen erhalten wir hier keine plausible Erklärung dieser Verzögerung des Verwaltungsaktes, obwohl alle notwendigen Auflagen per Konzept und Umsetzung bereitgestellt worden sind.“ 9 Zur Begründung des Antrags wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller alle erforderlichen Unterlagen und Angaben beim Antragsgegner eingereicht habe und die handelnden Personen auch die erforderlichen Schulungen absolviert hätten. Insbesondere müssten
dem neuesten Beschluss alle Mitglieder aktiv im Verein mitwirken, im Mitgliedsantrag sei das Kreuz automatisch auf aktiv gesetzt. Durch die zögerliche Antragsbearbeitung des Antragsgegners könne der Antragsteller immer noch nicht produzieren, müsse jedoch bereits schon Miete für die Räumlichkeiten bezahlen. 10 Mit Schriftsatz vom
neuestem Beschluss die Mitglieder aktiv im Verein mitwirken müssten. Auch das dem Antragsgegner bereits vorliegende Mitwirkungskonzept sehe eine aktive Verpflichtung der Mitglieder vor. 15 Mit Bescheid vom 22. November 2024 (Blatt 137 ff. der Behördenakte, Teilakte 2) lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Erteilung der Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis ab. Zur Begründung der Entscheidung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
G
G abzulehnen sei. Es fehle an der erforderlichen Zuverlässigkeit des Vorstands des Antragstellers, weil konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass Satzung und Mitwirkungskonzept des Antragstellers die in § 17 KCanG geregelten Anforderungen nicht einhalten würden. Der Antrag auf Erlaubnis sei auch
G abzulehnen, weil sich aus der Nichterfüllung der Anforderungen des § 17 KCanG auch ergebe, dass Zweck der Anbauvereinigung nicht ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum sei. 16 Mit Schreiben vom
G zu erteilen habe. Insbesondere ist dem Vorbringen des Antragstellers in der Antragsschrift zu entnehmen, dass die Erlaubnis nicht dauerhaft, sondern nur vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache begehrt wird. 21 2. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 22 2.1.
GO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei hat die Antragspartei sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) zu bezeichnen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (BayVGH, B.v. 16.8.2010 – 11 CE 10.262 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. 23 Das Gericht kann dabei grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen, es sei denn, eine bestimmte Regelung ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG) schlechterdings notwendig. Das ist dann der Fall, wenn die erstrebte einstweilige Regelung notwendig ist, um schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare
teile zu verhindern, welche auch durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten, und ein Obsiegen der Antragspartei in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2024 – 19 CE 24.1204 – beckonline Rn. 5 m.w.N.). 24 2.2.
diesen Maßstäben hat der Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis aus §§ 11 Abs. 1 und Abs. 3 KCanG. 25 2.2.1.
G bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergibt. Gemäß § 11 Abs. 3 KCanG erteilt die zuständige Behörde die Erlaubnis auf Antrag, wenn 26
G darf Cannabis in Anbauvereinigungen nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KCanG haben die Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis aktiv mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist
G insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken. 30 2.2.2. Die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Nr. 3 KCanG für die Erteilung der Erlaubnis sind zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht erfüllt. Der Antragsteller gewährleistet nicht die Einhaltung der Vorgaben von § 17 Abs. 2 Satz 1 KCanG. 31 Dabei kann im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren die zwischen den Beteiligten streitige Frage offenbleiben, ob auch die in der Satzung bzw. im Mitwirkungskonzept vorgesehenen Tätigkeiten in den Bereichen „Social Media, Verwaltung und Administrative“ als eine aktive Mitwirkung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KCanG angesehen werden können. Ohne dass es streitentscheidend darauf ankommt, weist das Gericht die Beteiligten darauf hin, dass
vorläufiger summarischer Prüfung § 17 Abs. 1 KCanG im Wesentlichen Vorgaben für die Tätigkeit von Nichtmitgliedern bzw. Dritten im Anbauverein enthält, während § 17 Abs. 2 KCanG Anforderungen für die aktive Mitwirkung der Vereinsmitglieder formuliert. Es erscheint daher zweifelhaft, ob die Vorgabe in 17 Abs. 1 Satz 2 KCanG, dass sonstige entgeltliche Beschäftigte nur mit Tätigkeiten beauftragt werden dürfen, die nicht unmittelbar mit dem Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind (also z.B. Hausmeisterei und Buchhaltung, vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 113), gleichzeitig auch als Vorgabe für die Vereinsmitglieder in § 17 Abs. 2 Satz 1 KCanG zu sehen ist, dass solche Tätigkeiten bei Vereinsmitgliedern keine aktive Mitwirkung darstellen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass § 17 Abs. 2 Satz 2 KCanG durch die Formulierung „insbesondere“ vom Gesetzgeber nicht als abschließende Regelung ausgestaltet wurde. 32 Vorliegend verstoßen jedenfalls § 5 der Satzung des Antragstellers in der Fassung vom 2. August 2024 und das dazugehörige Mitwirkungskonzept gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 KCanG. Weder die Satzung noch das Mitwirkungskonzept des Antragstellers sehen eine verpflichtende aktive Mitwirkung der Mitglieder beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis vor.
1 der Satzung des Antragstellers haben die Mitglieder nämlich lediglich „das Recht, im Verein aktiv mitzuwirken“. Ein solches Recht zur Mitwirkung ist jedoch noch keine Verpflichtung. Auch die weitere Formulierung in § 5 Abs. 1 der Satzung „kann sich jeder … als passives Mitglied in den Bereichen … einbringen“ beinhaltet – unabhängig von der qualitativen Bewertung dieser Bereiche – keinerlei Verpflichtung des Mitglieds zu einer aktiven Mitwirkung in der Anbauvereinigung. Die Möglichkeit zur Einbringung in bestimmten Bereichen ist keine Verpflichtung zur Mitwirkung. Mit anderen Worten stehen dem Verein
der Satzung keine Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung, wenn Mitglieder sich der aktiven Mitwirkung entziehen sollten. Eine verpflichtende Mitwirkung ist jedoch
G notwendig. Hierfür spricht zum einen der eindeutige Wortlaut von § 17 Abs. 2 Satz 1 KCanG: „haben …aktiv mitzuwirken“. Zum anderen hat ausweislich der Gesetzesbegründung zum KCanG der Gesetzgeber eine Verpflichtung der Mitglieder zur Mitwirkung beabsichtigt (vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 113). Gleiches gilt für das Mitwirkungskonzept des Antragstellers. Auch hier ist lediglich von einer „Möglichkeit“ der Mitwirkung und vom Einsatz eines Online-Kalenders zur Einsatzplanung die Rede. Auch wenn erkennbar wird, dass die
Abschluss der Aufbauphase insgesamt ca. 1.100 jährlich erforderlichen Arbeitsstunden auf die Mitglieder aufgeteilt werden sollen, wird eine Verpflichtung der Mitglieder zur Mitwirkung nicht thematisiert. Ebenso wenig sind Sanktionen bei Nichtmitwirkung der Mitglieder vorgesehen. Hieran ändert auch nichts, dass der Antragsteller im Rahmen des Verwaltungsverfahrens dem Antragsgegner mit E-Mail vom 21. Oktober 2024 mitteilte, dass im Mitgliedsantrag das Kreuz automatisch auf „aktiv“ gesetzt sei, da
neuestem Beschluss die Mitglieder aktiv im Verein mitwirken müssten. Zum einen ist nämlich für das Gericht nicht erkennbar, auf welcher Rechtsgrundlage bzw. welcher Satzungsregelung diese Vorgabe im Mitgliedsantrag basieren soll, so dass bereits die rechtliche Wirksamkeit einer solchen Angabe im Verhältnis des Antragstellers zu seinen Mitgliedern zweifelhaft erscheint. Zum anderen ändert dies nichts daran, dass auch bei einer eventuellen rechtlichen Verbindlichkeit in der Satzung keinerlei Sanktionen vorgesehen sind, sollte ein Mitglied trotz des gesetzten Kreuzes „aktiv“ im Mitgliedsantrag später nicht aktiv beim gemeinschaftlichen Eigenanbau mitwirken. 33 Auf die Frage, ob durch die fehlende Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung in der Satzung bzw. im Mitwirkungskonzept gegebenenfalls zusätzlich auch Versagungsgründe gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KCanG bzw. Nr. 5 Buchst. a) KCanG vorliegen (Unzuverlässigkeit Vorstandsmitglied bzw. nicht ausschließlicher Eigenanbau als Vereinszweck), kommt es streitentscheidend nicht mehr an. 34 2.
teile oder aus anderen Gründen nötig wäre. 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.