VG München, Beschluss v. 15.05.2025 – M 12 E 24.5116 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 15.05.2025 – M 12 E 24.5116 Download Drucken Titel: Erfolgloser Eilrechtsschutz auf Zuweisung einer Sozialwohnung Normenketten: VwGO § 123 Abs. 1 GG Art. 19 Abs. 4 BayWoBindG Art. 5 S. 1, S. 2 . DVWoR § 1 Abs. 3 Nr. 2 Leitsätze: 1. Eine hoheitliche Zuweisung einer Sozialwohnung durch die zuständige Stelle ist nach bayerischem Wohnungsbindungsrecht nicht möglich, da diese lediglich ein Benennungsrecht gegenüber den Verfügungsberechtigten hat. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht unzulässig vorwegnehmen und irreversible Fakten schaffen, es sei denn, das Abwarten der Hauptsacheentscheidung würde für den Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile zur Folge haben. (Rn. 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die sofortige Freischaltung einer Zugangsberechtigung zu Sowon für eine Fünf- bis Sechszimmerwohnung, da sie nicht für eine öffentlich geförderte Wohnung registriert sind. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zuweisung einer öffentlich geförderten Wohnung., einstweiligen Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache, Wohnung, Zuweisung, Mitwirkungspflicht Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 06.06.2025 – 12 CE 25.1055 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Am 19. Mai 2024 beantragte der Antragssteller zu 1) die Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung für sich und die Antragsteller zu 2) bis 5). Für den Antragsteller zu 4) bestehe ein zusätzlicher Raumbedarf zur Unterbringung von Kindern, für die ein Umgangsrecht vorliege. Als Grund für die Wohnungssuche gab er „Wohnung ist zu klein“ und „andere Gründe“ wegen Familienzuwachses und des Umgangs mit dem Antragsteller zu 4) an. 2 Die Antragsteller zu 1) bis 3) und 5) leben derzeit in einer Zweizimmerwohnung in München. Der Antragsteller zu 4) lebt in … 3 Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 forderte die Antragsgegnerin diverse, im Einzelnen genau bezeichnete Unterlagen nach und teilte dem Antragsteller zu 1) mit, nach derzeitiger Rechtslage könne er nicht zusammen mit dem Antragsteller zu 4) für geförderte Wohnungen registriert werden. Der Antragsteller zu 4) wohne weniger als hälftig im Haushalt und könne daher nicht als Haushaltsmitglied gewertet werden. Bei einer Streichung aus dem Antrag könne jedoch ein Mehrraumbedarf für ihn berücksichtigt werden, sofern die notwendigen Nachweise für ein Umgangsrecht vorgelegt würden. Wenn sich der Antragsteller zu 1) nicht mit der Streichung des Antragstellers zu 4) einverstanden erkläre, müsse der Antrag insgesamt abgelehnt werden. Eine Nachreichung der geforderten Unterlagen und eine Abgabe einer Einverständniserklärung mit der Streichung des Antragstellers zu 4) erfolgten nicht. 4 Mit Bescheid vom 5. Juli 2024 wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller zu 4) wohne weniger als hälftig im Haushalt und könne daher nicht als Haushaltsmitglied gewertet werden. Bei einer Streichung aus dem Antrag könne jedoch ein Mehrraumbedarf für ihn berücksichtigt werden, sofern die notwendigen Nachweise für ein Umgangsrecht vorgelegt würden. Hierüber sei der Antragsteller zu 1) mit Schreiben vom 22. Mai 2024 informiert worden. Da sich der Antragsteller zu 1) mit der Streichung des Antragstellers zu 4) nicht einverstanden erklärt habe, sei der Antrag abzulehnen. 5 Mit Schriftsatz vom … Juli 2024, bei Gericht eingegangen am 22. Juli 2024, haben die Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, unter Berücksichtigung aller Antragsteller den Antragstellern sofort eine Sechszimmerwohnung im Stadtteil … zuzuteilen (Az. M 12 K 24.5103). Gleichzeitig haben sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, 6 im Rahmen einer einstweiligen Anordnung unter Berücksichtigung aller Antragsteller den Antragstellern sofort eine Sechszimmerwohnung im Stadtteil … zuzuteilen. 7 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller zu 4) besuche die Familie regelmäßig im Rahmen einer Umgangsvereinbarung mit Übernachtungen. 8 Aufgrund von Arbeit und sozialen Bindungen müsse die Wohnung im Stadtteil … liegen. Es bestehe Dringlichkeit, da die Familie zu fünft auf engstem Raum leben müsse. Dies seien keine menschenwürdigen Wohnverhältnisse. Es werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zu 4) 16 Jahre alt geworden sei und deshalb eigenverantwortlich ohne Einwilligung seiner Mutter vor Gericht aussagen dürfe. 9 Mit Schriftsatz vom … August 2024 beantragten die Antragsteller, das Verfahren als einstweilige Verfügung zu führen. Es bestehe Dringlichkeit, da die Familie zu fünft in einer 50 qm² großen Wohnung untergebracht sei. Zudem könnten sich die Antragsteller die Nebenkosten nicht leisten. Der Stromanbieter wolle den Strom abstellen. Die Antragstellerin zu 5) sei erst neun Monate alt. Es solle sofort die Zugangsberechtigung zu Sowon für eine Fünf- bis Sechszimmerwohnung freigeschaltet werden. 10 Mit Schriftsatz vom … September 2024 führten die Antragsteller aus, es bestehe großer Platzmangel in der Zweizimmerwohnung und es gebe damit zusammenhängende Einschränkungen wie beispielsweise Stress. Die Antragsgegnerin solle unverzüglich und genauestens mitteilen, welche Unterlagen angeblich fehlten. Den Antragstellern stehe eine Fünf- bis Sechszimmerwohnung zu. Diese werde ihnen von der Antragsgegnerin verwehrt. 11 Mit Schriftsatz vom 25. April 2025 hat die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Verständnis der Antragsgegnerin begehrten die Antragsteller im Rahmen des Antrags nach § 123 VwGO die direkte Zuweisung einer öffentlich geförderten Wohnung. Abgesehen davon, dass es schon an einer Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung mangele, sei die Zuweisung einer öffentlich geförderten Wohnung ausgeschlossen. Die Ausführungen der Antragsteller, sie seien ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und hätten alle geforderten Unterlagen vorgelegt, entsprächen nicht der Realität. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte in diesem sowie im zugehörigen Hauptsacheverfahren (M 12 K 24.5103) Bezug genommen. II. 15 I. Der von den Antragstellern nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellte Antrag hat keinen Erfolg. 16 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn andere Gründe vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. 17 1. Soweit die Antragsteller im Schriftsatz vom 12. Juli 2024 im Rahmen einer einstweiligen Anordnung unter Berücksichtigung aller Antragsteller sofort eine Zuteilung einer Sechszimmerwohnung im Stadtteil … begehren, fehlt es bereits – unabhängig davon, dass die Antragsteller mit diesem Antrag die Vorwegnahme der Hauptsache begehren – an der schlüssigen Darlegung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. 18
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