VG München, Beschluss v. 24.03.2025 – M 7 S 24.2006 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 24.03.2025 – M 7 S 24.2006 Download Drucken Titel: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit weg
§ 1Abs. 4 Waff
G Abschnitt 2 Nr. 8.2 und Nr. 8.2.1). Eine Schusswaffe wird nicht bearbeitet, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden (vgl.
§ 1Abs. 4 Waff
G Abschnitt 2 Nr. 8.2.3). 28 Für die von ihm an der Waffe vorgenommene Bearbeitung in Form der Veränderung der Schussfolge (von Einzellader auf Mehrlader) hätte der Antragsteller eine Erlaubnis gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 WaffG benötigt, die zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen durch einen Erlaubnisschein erteilt wird. Eine solche besaß er jedoch nicht. Die Vorschrift ist eingeführt worden, weil der frühere Rechtszustand dem Gesetzgeber mit den Interessen der öffentlichen Sicherheit nicht mehr vereinbar erschien; der Regelung kommt im Wesentlichen eine Verbotsfunktion zu (vgl. BT-Drucks. VI/2678, S. 34). Eine Veränderung der Schussfolge liegt z. B. vor beim Umbau eines Einzelladers zu einer Repetierwaffe (wie hier), durch Umstellung der Schusswaffe auf vollautomatische Patronennachführung und Ladung oder durch Steigerung der Schussleistung (vgl. VG Oldenburg, B.v. 21.11.2006 – 11 B 4846/06 – juris Rn. 6 m.w.N.). Die Bearbeitung setzt einen fertigen oder zumindest vorgearbeiteten Gegenstand voraus und bezeichnet die Arbeitsvorgänge, die auf eine Veränderung des Gegenstandes gerichtet sind; lediglich die Verschönerung oder Verzierung der Waffe oder die Anbringung oder Veränderung von Teilen, die für die Funktionsfähigkeit, Funktionsweise oder Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind, unterliegen nicht der Erlaubnispflicht (vgl. VG Oldenburg, B.v. 21.11.2006 – 11 B 4846/06 – juris Rn. 6 m.w.N.). Aufgrund dieser klaren Vorgaben kommt es dabei hingegen nicht darauf an, ob der Umbau technisch kompliziert oder einfach ist und daher auch von einem Laien durchgeführt werden könnte. Weiterhin kommt es nicht maßgeblich darauf an, an welchen konkreten Teilen der Waffe Veränderungen durchgeführt werden, sondern primär darauf, welche Auswirkungen damit verbunden sind bzw. welchen Zweck diese verfolgen. Daher ist es hier auch nicht entscheidungserheblich, dass es sich bei dem wechselbaren Röhrenmagazin nicht um ein wesentliches Teil der Waffe (vgl.
§ 1Abs. 4 Waff
G Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) handelt. 29 Das Vorgehen des Antragstellers stellt auch einen nicht sachgemäßen Umgang mit den Waffen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG dar. Zum nicht sachgemäßen Umgang sind nämlich auch Fälle zu rechnen, in denen die den Schutz vor den Gefahren von Gegenständen dienenden Vorschriften missachtet werden. Dazu zählen insbesondere auch Missachtungen von Regelungen, die staatliche Kontrolle gewährleisten oder erleichtern sollen (vgl. VG Oldenburg, B.v. 21.11.2006 – 11 B 4846/06 – juris Rn. 6; vgl. auch Gade, WaffG,
- Aufl. 2022, § 26 Rn. 14). Dabei dürfte im Übrigen auch davon auszugehen sein, dass dem Antragsteller eine Erlaubnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WaffG nicht hätte erteilt werden können, denn dies kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, beispielsweise für Personen, die nicht gewerbsmäßig Forschungen auf waffentechnischem Gebiet treiben (vgl. BT-Drs. VI/2678, S. 34; vgl. auch Nr. 26.2 WaffVwV). 30 Im Fall des Antragstellers dürfte unter umfassender Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können, auch die Einschätzung gerechtfertigt sein, dass nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründet ist, dass der Antragsteller auch künftig nicht zuverlässig den Anforderungen für einen sachgemäßen Umgang mit Waffen gerecht werden wird. 31 Die Annahme, dass der Betroffene erneut einschlägige Verhaltensweisen zeigen wird, ist umso mehr gerechtfertigt, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine grundlegend mangelhafte Einstellung des Betroffenen in Bezug auf die Einhaltung der waffengesetzlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die Annahme, dass es erneut zu spezifisch waffenrechtlich missbilligten Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kommen wird, verneint werden. Letzteres kann insbesondere anzunehmen sein, wenn das betreffende Verhalten als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist und bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann (vgl. NdsOVG, U.v. 27.5.2024 – 11 LB 508/23 – juris Rn. 76). 32 Der Antragsteller ist vorliegend nicht lediglich mit einem Verhalten aufgefallen, welches als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts eingestuft werden könnte. Er hat vielmehr einen schwerwiegenden Umgangsverstoß begangen und ist damit in gravierender Weise nicht den Anforderungen gerecht geworden, die an einen sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen zu stellen sind. Der Antragsteller hat durch den nicht erlaubten Umbau seiner Waffe einen Straftatbestand erfüllt (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 3 WaffG). Dabei ist auch die nur fahrlässige Begehung unter Strafe gestellt (vgl. § 52 Abs. 4 WaffG mit Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). Von einem sachkundigen Waffenbesitzer ist zu erwarten, dass er Kenntnisse der maßgeblichen Umgangsvorschriften und Strafvorschriften des Waffengesetzes hat. Dies gilt in deutlicher Weise auch für den Antragsteller als langjährigen Schützen, der innerhalb seines Schützenvereins sogar eine hervorgehobene Funktion (als „… Referent“) innehat. Soweit der Antragsteller geltend macht, ein Mitarbeiter des Landratsamts habe ihm die Auskunft erteilt, dass er die Verklebung selbst entfernen dürfe, wurde dies von Seiten des Landratsamts nicht bestätigt. Beweise oder Beweisangebote für diesen – auch sonst nicht weiter glaubhaft gemachten – Vortrag hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Demnach kann im Rahmen des Eilverfahrens schon nicht die Richtigkeit seiner Behauptung unterstellt werden. Vorliegend dürfte angesichts des gravierenden Rechtsverstoßes im Umgang mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe im Rahmen der anzustellenden Prognose von dem einmalig in der Vergangenheit gezeigten, weit hinter den Anforderungen zurückbleibenden Verhalten – als Tatsache – auch der negative Schluss auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Antragstellers gerechtfertigt sein, ohne dass noch weitere negative Umstände im Hinblick auf das Umgangsverhalten des Antragstellers mit Waffen und Munition hinzukommen müssten. Wie ausgeführt, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden. Der Verstoß sowie der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren und die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen, dürfte daher die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigen. 33 Weiterhin spricht einiges dafür, dass auch der Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erfüllt sein dürfte, worauf es jedoch nicht mehr entscheidungserheblich ankommen dürfte. 34 Auch gegen die mit dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis verbundenen notwendigen Folgeanordnungen in den Nrn. 3 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids dürften keine rechtlichen Bedenken bestehen. Solche wurden auch nicht geltend gemacht. Die Anordnung zur Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen und Munition in Nr. 3 des Bescheids wurde zutreffend auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunden in Nr. 5 des Bescheids wurde ebenfalls rechtlich zutreffend auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG gestützt. Soweit dem Landratsamt dabei jeweils Ermessen eingeräumt war, dürften Ermessensfehler nicht ersichtlich sein und wurden auch nicht vorgetragen. 35 Der Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis des Antragstellers nach § 27 SprengG (Nr. 2 des Bescheids) dürfte sich nach summarischer Prüfung voraussichtlich ebenfalls als rechtmäßig erweisen. 36 Gemäß § 34 Abs. 2 SprengG ist eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (u.a.) Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen (vgl. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SprengG). Weiterhin besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel auch Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen haben (vgl. § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG). 37 Die sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers dürfte sich bereits aus § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SprengG ergeben. Von der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit kann auch auf die sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden. Denn der festgestellte Verstoß gegen den sachgemäßen Umgang mit Waffen begründet eine Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Antragsteller auch mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht sachgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 17.8.1994 – 1 B 134/94 – juris Rn. 5; U.v. 28.1.2015 – 6 C 1/14 – juris Rn. 18; vorgehend BayVGH, U.v. 10.10.2013 – 21 BV 12.1280 – juris Rn. 73; VG Bayreuth, U.v. 27.9.2022 – B 1 K 21.1057 – juris Rn. 35; VG Köln, U.v. 29.4.2010 – 20 K 567/09 – juris Rn. 24; VG Bayreuth, U.v. 27.9.2022 – B 1 K 21.1057 – juris Rn. 35; Adolph/Waldmann/Bannach, Waffenrecht, Stand: Dezember 2024, § 8a SprengG Rn. 12). Zudem dürften auch die Voraussetzungen der Regelunzuverlässigkeit nach § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG vorliegen. Die Rechtsverletzung wiegt – wie ausgeführt – objektiv schwer und ist dem Antragsteller auch in subjektiver Hinsicht als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen, wobei der Verstoß die fehlerhafte Einstellung des Antragstellers zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften wiederspiegelt (vgl. Adolph/Waldmann/Bannach, Waffenrecht, Stand: Dezember 2024, § 8a SprengG Rn. 34). Ausnahmebegründende Umstände dürften nicht ersichtlich sein, insbesondere kann den Antragsteller auch hier die (nur) behauptete Auskunftserteilung durch den Landratsamtsmitarbeiter nicht entlasten. 38 Auch gegen die mit dem Widerruf der sprengstoffrechtlichen verbundenen notwendigen Folgeanordnungen in den Nrn. 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids dürften keine rechtlichen Bedenken bestehen. Solche wurden auch nicht geltend gemacht. Die Anordnung zur Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung seines Bestands an Nitrozellulosepulver in Nr. 4 des Bescheids wurde zutreffend auf § 32 Abs. 5 Satz 1 SprengG gestützt. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde in Nr. 5 des Bescheids wurde ebenfalls rechtlich zutreffend auf Art. 52 BayVwVfG gestützt. Soweit dem Landratsamt dabei jeweils Ermessen eingeräumt war, dürften auch Ermessensfehler nicht ersichtlich sein und wurden auch nicht vorgetragen. 39 Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse und der streitgegenständlichen Folgeanordnungen überwiegt auch – selbst bei Annahme noch offener Erfolgsaussichten – das gegenläufige Interesse des Antragstellers. 40 In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nrn. 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.). 41 Im Hinblick auf den Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse in Nrn. 1 und 2 des Bescheids intendiert die gesetzliche Wertung des § 45 Abs. 5 WaffG bzw. des § 34 Abs. 5 SprengG bereits ein überwiegendes Vollzugsinteresse. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-)Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2018 – 21 CS 17.2459 – juris Rn. 29 unter Verweis auf BT-Drs. 16/7717, S. 33). Gleiches gilt hinsichtlich des Sprengstoffbesitzes. Der Antragsteller hat hier keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hinausgehend, hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zu Gunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Widerruf dient demgegenüber dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen, Munition und Sprengstoff und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das private Interesse des Antragstellers am weiteren Besitz seiner Waffen zur Ausübung des Schießsports, auch unter Berücksichtigung der mit der Entscheidung für ihn verbundenen Auswirkungen, zurückzustehen. 42 Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Folgeanordnungen ist auf Grund des RegelAusnahme-Verhältnisses von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich, welches das Aussetzungsinteresse überwiegt. Dieses besteht vorliegend in dem besonderen öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr. Denn es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Waffen- und Sprengstoffbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen, Munition und Sprengstoff jederzeit und in jeglicher Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 21). Vorliegend ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das sofortige Vollzugsinteresse überwiegt. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Der Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Danach ist für den Widerruf der Waffenbesitzkarten einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000,- Euro (zuzüglich 750,- Euro für jede weitere Waffe – hier: 10 weitere Waffen einschließlich Wechselsysteme) anzusetzen und für den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis der Regelstreitwert von 5.000,- Euro. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 17.500,- Euro, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wird. Die Kammer geht dabei wie bisher davon aus, dass sich nicht nur Waffen, sondern auch eintragungspflichtige wesentliche Teile von Waffen – hier Wechselsysteme – streitwerterhöhend auswirken (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.1.2016 – 21 CS 15.2465 – juris Rn. 29; B.v. 27.9.2018 – 21 ZB 15.2305 – juris Rn. 20; U.v. 2.11.2022 – 24 BV 21.3213 – juris Rn. 49; OVG Hamburg, B.v. 7.8.2015 – 5 Bs 135.15 – juris Rn. 2 und 24; VGH BW, U.v. 23.6.2021 – 6 S 1481/18 – juris Rn. 72; OVG NW, B.v. 26.6.2019 – 20 E 6/18 – juris Rn. 10; vgl. auch ausführlich VG Düsseldorf B.v. 24.5.2023 – 22 L 1071/23 – juris Rn. 105; a.A. nunmehr ohne Begründung BayVGH, B.v. 29.1.2025 – 24 CS 24.1884 – juris Rn. 40; B.v. 26.2.2025 – 24 CS 24.2030 – juris Rn. 41).