VGH München, Beschluss v. 10.07.2025 – 24 ZB 25.50007 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 10.07.2025 – 24 ZB 25.50007 Download Drucken Titel: Keine Verletzung dre Sachaufklärungspflicht in einem Dublin-III-Verfahren Normenketten: AsylG § 78 Abs. 3, § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3, § 78 Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2, § 80, § 83b Dublin-III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 EMRK Art. 3 VwGO § 154 Abs. 2 GrCh Art. 4 Leitsatz: Keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die Republik Italien verstoße gegen ihre Pflichten aus der Dublin-III-VO, indem Dublin-Rückkehrer nicht zurückgenommen würden, aber gleichwohl prüft, ob bei einer fiktiven Rückkehr Art. 3 EMRK verletzt sei, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen, da eine solche Vorgehensweise rechtmäßig und erforderlich ist, um festzustellen, ob ein Fall des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO iVm Art. 4 GrCh vorliegt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Antrag auf Zulassung der Berufung, EMRK, Erfolg, Italien, unanfechtbar, Zulassung der Berufung, Asylrecht, Dublin-III-VO, grundsätzliche Bedeutung, klärungsbedürftige Frage, Dublin-Rückkehrer, Dublin-Verfahren, Unanfechtbarkeit, Zulassungsverfahren, Sachaufklärungspflicht, Verfahrensfehler Vorinstanz: VG Augsburg, Urteil vom 14.04.2025 – Au 2 K 24.50226 Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. April 2025 – Au 2 K 24.50226 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn keiner der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Berufungszulassungsgründe ist hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). 2 Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Der Kläger formuliert schon keine verallgemeinerungsfähige, grundsätzlich klärungsbedürftige Frage. 3 Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen. Soweit der Kläger kritisiert, das Verwaltungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, da es davon ausgegangen sei, die Republik Italien (im Folgenden: Italien) verstoße gegen ihre Pflichten aus der Dublin-III-VO, indem Dublin-Rückkehrer nicht zurückgenommen würden, das Verwaltungsgericht prüfe aber gleichwohl, ob bei einer fiktiven Rückkehr Art. 3 EMRK verletzt sei, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Eine solche Vorgehensweise ist rechtmäßig und erforderlich, um festzustellen, ob ein Fall des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 4 GrCh vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 13.11.2023 – 1 B 24.23 – juris Rn. 15). 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). 5 Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.