richt oder durch eine andere Person versandt wurde. Beides erfüllt nicht die Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg, weil Identität des Urhebers und Authentizität des Schriftstücks in diesen Fällen nicht gewährleistet sind. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Versendende muss sichergehen, dass eine Versendung in der vorgeschriebenen Form tatsächlich stattgefunden hat, im Fall einer fehlenden qualifizierten elektronischen Signatur u.a. dadurch erfolgen, dass er sich versichert, dass die automatische Eingangsbestätigung ausdrücklich ausweist, dass es sich um einen sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach handelt. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Antrag auf Zulassung der Berufung, qualifizierte elektronische Signatur, sicherer Übermittlungsweg, besonderes elektronisches Anwaltspostfach, Transfervermerk Vorinstanz: VG Augsburg, Urteil vom 13.12.2023 – Au 4 K 22.1649 Fundstellen: AnwBl 2025, 340 BayVBl 2025, 681 NVwZ 2026, 276 LSK 2025, 16994 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 167.430,62 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Klägerin innerhalb offener Frist keine Zulassungsgründe formwirksam vorgetragen hat.
GO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt wurde und vorliegt. Die Zulassungsgründe müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten
der Zustellung des vollständigen Urteils dargelegt werden. 2 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg war mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrungversehen und wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin ausweislich seines Schriftsatzes vom
GO allein empfangszuständigen Bayerischen Verwaltungsgerichtshof keine den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechende Antragsbegründung zu.
GO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die u.a. durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Form der elektronischen Einreichung richtet sich
GO in Verbindung mit den Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und den einschlägigen Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachungen (ERVB).
GO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
GO gilt der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern
den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung und der elektronischen Poststelle des Gerichts als ein sicherer Übermittlungsweg. 3 Diesen Formvorschriften wird der am
ERVB versehen übermittelt. 4 Die Übermittlung erfolgte aber auch nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg
GO. Die erforderliche eigenhändige Versendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (vHN) dokumentiert. Fehlt er, kann nicht von einem Eingang auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO ausgegangen werden. Der vHN ist eine fortgeschrittene, prüfbare elektronische Signatur (Art. 3 Nr. 11 i.V.m. Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 RAVPV). Er wird bei der Versendung eines elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach angebracht, wenn dessen Inhaber zur Übermittlung des Dokuments mit seiner persönlichen Kennung bei dem Verzeichnisdienst angemeldet war. In diesem Fall erscheint beim Eingang der
richt (§ 55a Abs. 5 Satz 1 VwGO) im Transfervermerk gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 298 Abs. 2 ZPO in der Zeile „Informationen zum Übermittlungsweg“ der Eintrag „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach“. Fehlt – wie hier (vgl. Bl. 37 der elektronischen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichtshofs) – ein solcher Eintrag, ohne dass dies allein auf einen – hier nicht erkennbaren – technischen Fehler zurückzuführen wäre, lässt dies darauf schließen, dass das einfach signierte Dokument ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers und damit als bloße EGVP-
richt oder durch eine andere Person versandt wurde. Beides erfüllt nicht die Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg, weil Identität des Urhebers und Authentizität des Schriftstücks in diesen Fällen nicht gewährleistet sind (vgl. BVerwG, B.v. 12.10.2021 – 8 C 4.21 – juris). 5 Aus der Vorlage zweier Prüfprotokolle seitens des Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.