weis eines Impfschutzes gegen Masern Normenketten: IfSG § 20 Abs. 9 S. 1, S. 6, Abs. 12 BayGO Art. 21 Abs. 1 Leitsatz: Die Vorlagepflicht
SG ist auch dann erfüllt, wenn das vorgelegte ärztliche Zeugnis inhaltlich unrichtig oder unplausibel ist. (Rn. 19) Schlagworte: gemeindlicher Kindergarten, Masernimpfpflicht, Vorlage eines
weises zur medizinischen Kontraindikation, gesetzliches Betreuungsverbot bei Nichtvorlage, Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des
weises, Kindergarten, Betreuung, ärztliches Attest, Masernimpfschutz, Kontraindikation Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 05.06.2025 – M 26b E 25.2766 Fundstellen: DÖV 2025, 1029 BayVBl 2026, 51 KommJur 2025, 357 LSK 2025, 16997 NJW 2025, 2645 FDSozVR 2025, 016997 Tenor I. Die Antragsgegnerin wird unter Aufhebung von Nr. 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom
dem die Mutter der Antragstellerin der Anfertigung einer Kopie des Attests nicht zugestimmt hatte, gab die Leiterin des Kindergartens in ihrer Meldung an das Gesundheitsamt vom 20. Dezember 2023 an, dass zwar ein
weis nicht erbracht worden sei; die Antragstellerin könne aber aufgrund eines Stoffes, auf den sie allergisch reagiere, derzeit nicht gegen Masern geimpft werden. 3 Das Gesundheitsamt wies die Antragsgegnerin am 22. April 2025 darauf hin, dass für die Antragstellerin mangels eines Impfnachweises
SG ein gesetzliches Betreuungsverbot bestehe. Die Betreuung einer Person ohne gültigen Masernschutznachweis stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Antragsgegnerin habe daher binnen zwei Wochen die Beendigung der Betreuung
zuweisen. 4 Mit Schreiben vom
dem die Antragstellerin am 6. Mai 2025 am Eingang des Kindergartens abgewiesen worden war, ließ sie am selben Tag beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag stellen mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr ab sofort die vertraglich festgelegte Betreuung zu ermöglichen und ihr den Zugang zu dem Kindergarten zu gewähren. Es liege kein Verwaltungsakt, sondern nur eine
richt einer unzuständigen Behörde vor. Es fehle an einer Anhörung und an einer Rechtsbehelfsbelehrung. Die Antragsgegnerin sei nicht für ein Betreuungsverbot
SG zuständig. Ihr Schreiben habe den unter einer anderen Adresse lebenden Vater der Antragstellerin nicht erreicht. Es sei auch nicht hinreichend bestimmt und nicht begründet worden. Die Antragstellerin habe ein ärztliches Attest von einem approbierten Arzt vorgelegt, das von der Einrichtungsleitung anerkannt worden sei. 7 Die Antragsgegnerin erklärte dazu, es bestehe ein gesetzliches Betreuungsverbot.
S) könne ein Kind aus wichtigem Grund vom weiteren Kindergartenbesuch ausgeschlossen werden. Es liege ein hinreichend bestimmter Verwaltungsakt vor; die Anhörung sei
VwVfG entbehrlich gewesen. Eine inhaltliche Bewertung des Attests vom 21. September 2023 sei dem Gesundheitsamt vorbehalten. Das Schreiben sei an die bekannte Adresse der Erziehungsberechtigten versandt worden; Änderungen der Anschrift seien
S umgehend mitzuteilen. 8 Auf
frage des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des ärztlichen Attestes teilte die Antragsgegnerin mit, bisher sei dem Gesundheitsamt kein Attest vorgelegt worden, weil keine Kopie erlaubt worden sei. Eine Ausfertigung zum Verbleib im Kindergarten sei erstmals am 2. Mai 2025 übergeben worden.
amtsärztlicher Einschätzung werde in dem Attest eine Kontraindikation nicht plausibel dargelegt, weshalb ein gesetzmäßiger
weis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG weiterhin fehle. Hierzu wurde eine Stellungnahme des Gesundheitsamts vom
GO statthaften Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, da das Schreiben vom 29. April 2025 mangels Regelung kein Verwaltungsakt sei; die Antragsgegnerin habe lediglich auf das gesetzliche Betreuungsverbot hingewiesen. Sie habe
dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens keinen Ausschluss bzw. keine Kündigung im Sinne von § 10 KigaS mit der Folge eines dauerhaften Verlusts des Betreuungsplatzes ausgesprochen, sondern auf die
Übermittlung eines Masernschutznachweises mögliche „erneute Aufnahme des Betreuungsplatzes“ hingewiesen. Hieran könne die
trägliche Einlassung der Antragsgegnerin, sie habe durch Verwaltungsakt eine Kündigung aussprechen wollen, nichts ändern, da es auf den nicht
außen in Erscheinung getretenen subjektiven Willen der Antragsgegnerin nicht ankomme. Den für eine Regelungsanordnung notwendigen Anordnungsanspruch habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Sie habe im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf weitere Betreuung im Kindergarten, da derzeit ein gesetzliches Betreuungsverbot gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG bestehe.
1 Satz 1 GO i.V.m. der Kindergartensatzung habe sie einen Anspruch auf weitere Betreuung nur
den bestehenden allgemeinen Vorschriften. Eine solche Vorschrift stelle das gesetzliche Betreuungsverbot in § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG dar, wonach eine Person, die keinen
weis
SG vorlege, nicht in Gemeinschaftseinrichtungen
SG und damit nicht in einem Kindergarten betreut werden dürfe. Für die Antragstellerin sei bisher weder ein
weis
SG vorgelegt worden noch ein ärztliches Zeugnis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden könne. Die Anforderungen an den Inhalt eines ärztlichen Zeugnisses über eine Kontraindikation ergäben sich insbesondere aus der Regelungssystematik und dem Sinn und Zweck von § 20 IfSG.
SG könne das Gesundheitsamt bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten
weises unter anderem eine ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die medizinische Kontraindikation anordnen. Das Attest müsse daher wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzten, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität zu überprüfen. Ein inhaltlich unrichtiges oder nicht plausibles Attest erfülle daher die Vorlagepflicht nicht. Es fehle hier an der Plausibilität des
weises einer medizinischen Kontraindikation. Soweit in der Bescheinigung vom 21. September 2023 „Sensibilisierungen gegenüber Nahrungsmitteln, insbesondere bei Eigelb und bei Eiklar, bei Metallen und bei PEG“ attestiert würden, sei der Schluss auf eine medizinische Kontraindikation gegen die Masernschutzimpfung nicht plausibel. Bei einer Sensibilisierung handle es sich um eine Immunantwort
Kontakt mit einem bestimmten Antigen und um die Ausbildung allergenspezifischer IgE-Antikörper, die bei erneutem Kontakt möglicherweise eine Allergie bis hin zu einem anaphylaktischen Schock auslösten, aber auch asymptomatisch verlaufen könne. Der
weis einer Sensibilisierung erfolge durch Hauttestung oder Enzym-Allergo-Sorbent-Test. Erst ein positiver Provokationstest sichere eine Allergie (https://www.pschyrembel.de/Sensibilisierung/K0KRV). Kontraindikationen gegen die Masernimpfung seien in den jeweiligen Fachinformationen der Masernimpfstoffe aufgeführt, ergänzend könnten die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut Orientierung geben. Dort werde ausgeführt, dass eine Allergie gegen Hühnereiweiß keine Kontraindikation gegen die Mumps-Masern-Röteln-Impfung darstelle und dass das Risiko für anaphylaktische Reaktionen
einer Mumps-Masern-Röteln-Impfung bei Personen mit
gewiesener Hühnereiweißallergie nicht höher sei als das allgemeine Risiko für eine anaphylaktische Reaktion. Vor diesem Hintergrund sei der im Attest vom
1 GO weiterhin ein Recht, im Kindergarten S1.-straße der Antragsgegnerin betreut zu werden. Das Verwaltungsgericht hat den darauf gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung daher zu Unrecht abgelehnt. 16 a) In der Beschwerdebegründung wird vorgetragen, die Antragstellerin sei laut einem auf Art. 37 Abs. 3 Satz 4 BayEUG gestützten Bescheid vom
SG ein Betreuungsverbot bestehe, das für alle städtischen Kindergärten gelte. Die Antragstellerin sei aber auf den Besuch angewiesen, um den Deutschkurs zu absolvieren. Mit dem Verbot verstoße die Antragsgegnerin gegen infektionsschutzrechtliche Zuständigkeiten sowie gegen Art. 21 GO, gegen den gesetzlichen Anspruch auf einen Kitaplatz und gegen den städtischen Bildungsauftrag. Das erstinstanzliche Gericht habe unter Überschreitung seiner Amtsermittlungsbefugnis und ohne Gewährung rechtlichen Gehörs weitere Tatsachen ermittelt, die zwar für die Entscheidung letztlich unbehelflich seien, aber ein Übermaß an Parteilichkeit offenbarten. Obwohl ein Prüfrecht der Kindertageseinrichtungen anzunehmen sei, habe der Amtsarzt des Gesundheitsamts so lange mit der Kindergärtnerin telefoniert, bis diese das Gegenteil ihrer schriftlichen Aussage erklärt habe. Er habe dabei die
weispflicht und die Vorlagepflicht verwechselt. Die Beschwerde sei begründet, weil das Infektionsschutzgesetz kein gesetzlich wirkendes Betreuungsverbot für Kitakinder ausspreche. Das Verwaltungsgericht habe einer unzuständigen Behörde das Recht eingeräumt, über höherrangige gesetzliche Ansprüche der Antragstellerin durch einfache Schreiben zu entscheiden. Das Betreuungsverbot widerspreche jedenfalls höherrangigen Verwaltungs- und Persönlichkeitsinteressen, weil der schulischen Ausbildung laut Bundesverfassungsgericht eine klare Präferenz zukomme. Der Amtsarzt habe ohne die anzufordernden Unterlagen keine Stellungnahme abgeben dürfen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts genüge die Vorlage eines ärztlichen Attests, um die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen; ein darüberhinausgehender
weis der Plausibilität könne von den Bürgern nicht gefordert werden. 17 b) Ausgehend von diesem Beschwerdevorbringen steht der Antragstellerin der im Eilverfahren geltend gemachte Anspruch auf Weiterbetreuung im Kindergarten der Antragsgegnerin zu. Ihrem aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO folgenden Recht, diese öffentliche Einrichtung „
den bestehenden allgemeinen Vorschriften“ zu benutzen, steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht das bundesgesetzliche Betreuungsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG entgegen. 18 Wie in der Beschwerdebegründung der Sache
zutreffend dargelegt wird, hat die Antragstellerin die Verpflichtung
SG zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden könne, mit der Übergabe einer Ausfertigung des ärztlichen Attests vom
weis
Satz 1“ vorlegen, nicht mehr. 19 Diesem Ergebnis kann nicht die in der angegriffenen Entscheidung unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (B.v. 5.5.2021 – 3 B 411/20 – juris Rn. 21 ff.) angestellte Überlegung entgegengehalten werden, die Vorlagepflicht
SG sei auch dann nicht erfüllt, wenn das vorgelegte ärztliche Zeugnis inhaltlich unrichtig oder unplausibel sei. Für eine solche über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Auslegung, die den Anwendungsbereich des bußgeldbewehrten (§ 73 Abs. 1a Nr. 7 Buchst. c IfSG) gesetzlichen Betreuungsverbots
SG erweitern würde, bestehen keine überzeugenden Gründe. § 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG unterscheidet ausdrücklich zwischen der Nichtvorlage eines „
weises
Satz 1“ und bloßen Zweifeln an dessen Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit. Allein auf den erstgenannten Fall kann sich daher das in § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG bei unterbliebener Vorlage eines solchen
weises entstehende Betreuungsverbot beziehen. 20 Hält die Leitung der jeweiligen Einrichtung, die regelmäßig über keine spezielle infektiologische Fachkunde verfügt (vgl. Aligbe in BeckOK Infektionsschutzrecht, § 20 IfSG Rn. 222a.3), die Urheberschaft der vorgelegten Urkunde oder die darin getroffenen Aussagen für zweifelhaft, so hat sie unverzüglich das örtlich zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und hierzu personenbezogene Angaben zu übermitteln (§ 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG). Bestehen auch aus Sicht der staatlichen Fachbehörde Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten
weises, so kann sie zu der Frage, ob die betreffende Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann, eine ärztliche Untersuchung anordnen oder bestimmte Ermittlungen zur Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten
weises anstellen (§ 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG). Wird einer vom Gesundheitsamt angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet, kann die Behörde der betreffenden Person das Betreten der Räume, für die der
weis eines Masernimpfschutzes gefordert wird, im Einzelfall untersagen (§ 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG). Auch die Existenz dieser speziellen Befugnisnorm spricht eindeutig gegen eine Gesetzesauslegung dahingehend, dass schon bloße Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten ärztlichen Attests das gesetzliche Verbot der Betreuung in der Einrichtung gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG zur Folge haben. 21 Da aus den genannten Gründen derzeit für die Antragstellerin kein Betreuungsverbot in Kindergärten oder sonstigen Kindertageseinrichtungen (§ 33 Nr. 1 IfSG) besteht, kommt es auf das Verhältnis eines solchen bundesgesetzlichen Verbots zu einer auf Art. 37 Abs. 3 Satz 4 BayEUG gestützten schulrechtlichen Verpflichtung, eine Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse zu besuchen, im vorliegenden Verfahren nicht an. 22 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.