Landes auszuweichen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine iRd § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylrecht, Herkunftsland: Nigeria, Alleinerziehende Mutter, Hohepriester, Keine Abschiebungsverbote, Herkunftsland Nigeria, alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Kindern, interner Schutz, Meldesystem, Existenzsicherung, Lebensbedingungen in Nigeria, Gefahrenlage, Abschiebungsverbot Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 03.07.2025 – 6 ZB 25.30591 Weiterführende Hinweise: Rn. 47: Letzter Satz wohl unvollständig Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten
Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klä- ger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode Hinterlegung in Höhe
vollstreckbaren Betrags abwen- den, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleiche Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Kläger, eine Mutter mit ihren zwei minderjährigen Kindern, nach Akteninhalt und ihren Angaben zufolge nigerianische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Yoruba zugehörig und christlichen Glaubens, reisten am 26. Dezember 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 31. Januar 2019 Asylanträge bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). 2 Am 31. Januar 2019 fand das Gespräch zur Bestimmung
zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung
Asylverfahrens statt. Dabei gab die Klägerin zu 1) an, sie sei über Niger, Libyen und Italien auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Bei ihrer persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit
Asylantrags am
Ministero dell’Interno der Republik Italien vom
Vaters
Kindsvaters im Oktober 2017 habe sie ihr ältestes Kind zunächst bei der Familie
Kindsvaters gelassen, die ihn jedoch nicht wieder zurückgebracht habe. Als sie ihren Sohn habe holen wollen, hätten sie ihn ihr nicht zurückgeben wollen und gesagt, dass er auserwählt sei, der nächste Hohepriester zu werden. Dies habe sie als Christin aber nicht gewollt. Außerdem wolle sie, dass ihre Kinder zur Schule gehen. Sie haben ihren Sohn dann mit sich nach Lagos genommen. Ende Dezember 2017 bis Januar 2018 sei ihr von der Familie
Kindsvaters gedroht worden, auch körperlich. Sie habe Angst gehabt, dass sie ihr Kind entführen könnten und sei zunächst zu ihrer Schwester und dann zu ihrem Vater gezogen. Dort sei sie nicht mehr bedroht worden und es habe keinen Kontakt mehr zur Familie
Kindsvaters gegeben. Sie habe dann gemerkt, dass sie kein Einkommen erwirtschaften könne und Nigeria verlassen müsse. Eine Frau habe ihr bei der Ausreise geholfen. Ob mittlerweile jemand anderes die Rolle
Hohepriesters übernommen habe, wisse sie nicht, da sie keinen Kontakt mehr zur Familie
Kindsvaters habe. Das letzte Mal sei sie telefonisch bedroht worden, als sie bei ihrer Schwester in Lagos gewesen sei. Einen Umzug in eine große Stadt ohne Meldewesen habe sie in Betracht gezogen, kenne dort aber niemanden und die Familie
Kindsvaters würde sie durch spirituelle Kraft auch dort finden. 5 Mit Bescheid vom 27. Februar 2019 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab, da Italien nach der Dublin-III-VO für die Behandlung
Asylantrags zuständig sei. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am
Bescheids), die Anträge auf Asylanerkennung (Nr. 2
Bescheids) und die Anträge auf subsidiären Schutz (Nr. 3
Bescheids) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4
Bescheids). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss
Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat angedroht, in den die Kläger einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Nr. 5
Bescheids). Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6
Bescheids). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte nicht vorlägen. Ein Verfolgungsgrund durch die geltend gemachte Verfolgung durch die Familie
Kindsvaters sei bei den Klägern nicht verwirklicht. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch staatliche Akteure sei weder geltend gemacht worden noch sei eine solche ersichtlich. Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG könne den Klägern ebenfalls nicht gewährt werden, da ihnen in ihrem Heimatland kein ernsthafter Schaden im Sinn dieser Vorschrift drohe. Es bestehe im Falle der Klägerin zu 1) insbesondere auch nicht die beachtliche Gefahr einer Re-Viktimisierung. Außerdem sei es den Klägern zuzumuten, sich in einem sicheren Landesteil aufzuhalten und sich dort niederzulassen (§ 3e Abs. 1 AsylG). Die Klägerin zu 1) sei gesund, überdurchschnittlich gebildet, arbeitsfähig und in der Lage sich und ihren Kindern in Nigeria den Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Zudem würden in Nigeria auch Hilfseinrichtungen existieren, die sich um die diversen Bevölkerungsgruppen kümmern würden. Es lägen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Es drohe den Klägern in Nigeria keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Nigeria würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung der Kläger eine Verletzung
Es sei davon auszugehen, dass die Kläger gemeinsam im Familienverband nach Nigeria zurückkehren würden und die Klägerin zu 1) in der Lage sei, in Nigeria für ihr Auskommen und das ihrer Familie aufzukommen. Eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben der Kläger sei nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. 8 Am … April 2022 wurde für die Kläger bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben und folgender Antrag gestellt: 9 „
Aufenthaltsgesetzes vorliegen.“ 13 Das Bundesamt legte die Behördenakten elektronisch vor und beantragte mit Schriftsatz vom
Flüchtlingsstatus (§ 3 AsylG) sowie
subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG). Ebenso wenig liegen Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) vor. Auch die Befristung
Einreise- und Aufenthaltsverbotes erweist sich als rechtmäßig (§ 11 AufenthG). Die Klage war daher abzuweisen. 21 Das Gericht folgt vollständig der überzeugenden Begründung
angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). Lediglich ergänzend wird noch Folgendes ausgeführt: 22
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559f.), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb
Landes befindet,
sen Staatsangehörigkeit er besitzt und
sen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegt. 24 Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- und Schutzakteuren und der sog. inländischen Fluchtalternative regeln die §§ 3a bis e AsylG. Dabei gilt für die Verfolgungsprognose der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; entscheidend ist, ob aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage
Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 22; BVerwG, B.v. 07.02.2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37). Der Vorverfolgte wird dabei privilegiert durch die – durch stichhaltige Gründe widerlegbare – Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (BVerwG; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 23). 25 Ob eine begründete Furcht vor einer Verfolgung vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob eine tatsächliche Gefahr („real risk“, vgl. EGMR, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330, 1331 Rn. 125), das heißt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 21-23), gegeben ist. Dafür ist eine qualifizierte Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung aus Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage
Betroffenen, insbesondere unter Einbeziehung der Schwere
befürchteten Eingriffs und
sen Zumutbarkeit, vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 24 m.w.N.). Wegen
sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dem persönlichen Vorbringen
Asylsuchenden und
sen Würdigung für die Überzeugungsbildung
Gerichts eine gesteigerte Bedeutung zu. Dementsprechend setzt etwa die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (vgl. etwa VG München, U.v. 15.5.2023 – M 8 K 20.30530 – UA Rn. 21 m.w.N.). 26 Gemessen an diesen Kriterien liegen die Voraussetzungen
G für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei den Klägern nicht vor. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Nigeria Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG droht. 27 Es wurden weder bei dem Bundesamt, noch bei Gericht substantiiert individuelle Fluchtgründe für die Kläger geltend gemacht und solche sind auch nicht erkennbar. Der Vortrag, dass die Klägerin zu 1) Nigeria hauptsächlich verlassen habe, da sie eine bessere Zukunft für ihre Kinder möchte, vermag keine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Die vorgetragene Verfolgung
Klägers zu 2) durch die Familie
Kindsvaters, die diesen als Nachfolger seines Großvaters zum Priester machen möchte, kann ebenfalls keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen. Diesbezüglich ist schon kein möglicher Verfolgungsgrund i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG, keine Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a AsylG und kein Verfolgungsakteur i.S.v. § 3c AsylG ersichtlich. Die behaupteten Gefahren gehen weder vom Staat, noch von Parteien oder Organisationen aus, die den Staat oder einen wesentlichen Teil
Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 1 und 2 AsylG). Zwar kann eine relevante Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die staatlichen Strukturen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Diese Voraussetzungen sind jedoch in Nigeria nicht gegeben. Sollten die Kläger tatsächlich von Personen aus der Familie
Kindsvaters oder aus der Gemeinde bedroht werden, so müssen sie sich darauf verweisen lassen, sich an einen Schutzakteur i.S.d. § 3d Abs. 1 AsylG – hier den Staat (§ 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG) – zu wenden und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn diese Schutzbereitschaft
Staates im Einzelfall möglicherweise fehlen sollte, könnte dies nicht als Ausdruck einer grundsätzlichen Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit
nigerianischen Staates gegenüber Bedrohungslagen gewertet werden. Kein Staat ist in der Lage, lückenlosen Schutz vor kriminellen Übergriffen Dritter zu bieten. Den Klägern wäre es also zuzumuten, sich im Fall einer ernsthaften Bedrohung an die zuständige Polizeidienststelle zu wenden. Die Klägerin zu 1) hat bisher nicht versucht, solch staatlichen Schutz zu erlangen. Darüber hinaus wurde schon gar nicht hinreichend substantiiert glaubhaft gemacht, dass eine Vorverfolgung vorlag oder eine Verfolgung droht. Die Klägerin zu 1) beschrieb lediglich ein Ereignis nach der Beerdigung
Großvaters der Kläger zu 2) und 3). Sonstige Verfolgungshandlungen wurden nicht substantiiert und glaubhaft vorgetragen. Es erscheint auch unwahrscheinlich, dass nach so vielen Jahren immer noch ein Nachfolger für den Posten
Hohepriesters gesucht wird. 28 1.2. Selbst bei einer Wahrunterstellung
Vortrags der Kläger kommt eine Flüchtlingsanerkennung schon
wegen nicht in Betracht, weil es für die Kläger zu 1) bis 3) möglich und zumutbar ist, bei einer Rückkehr nach Nigeria in einen anderen Landesteil und insbesondere in eine nigerianische Großstadt zu ziehen, um dort internen Schutz i.S.d. § 3e AsylG vor der Familie
Kindsvaters zu finden (sog. inländische Fluchtalternative) und insoweit hinreichend sicher vor künftiger Verfolgung zu sein. 29 Nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn ihm keine landesweite Verfolgung droht, er also in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und die Voraussetzungen
G gegeben sind. Die Beantwortung der Frage
Bestehens einer inländischen Fluchtalternative hängt damit wesentlich von den Umständen
Einzelfalls, insbesondere den individuellen Verhältnissen
jeweiligen Klägers ab, vgl. § 3e Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 4 RL 2011/95/EU (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2019 – 13a ZB 18.32487 – juris Rn. 7 m.w.N.). 30 Wie sich aus den aktuellen Erkenntnismitteln (vgl. Bericht
Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria v. 8.1.2025, Stand September 2024, S. 13), ergibt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Es ist von Klägerseite weder glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich, dass bzw. wie die Familie
Kindsvaters oder die Gemeinde angesichts
in Nigeria fehlenden funktionierenden Meldesystems (vgl. Bericht
Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria v. 8.1.2025, Stand September 2024, S. 22) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein sollten, auf die Kläger bzw. den Kläger zu 2) bei einer Niederlassung in einer der einwohnerstarken und angesichts der dort herrschenden Lebensverhältnisse zwangsläufig anonymen Millionenstädte Nigerias zuzugreifen. Den Klägern wäre es somit möglich, sich in einem Landesteil Nigerias niederzulassen, wo eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Die Klägerin zu 1) hat im Übrigen selbst angegeben, dass sie nicht verfolgt worden sei, als sie bei ihrem Vater gelebt habe. 31 Auch kann von den Klägern zu 1) bis 3) vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich in einem anderen Landesteil Nigerias bzw. in einer der Millionenstädte niederlassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 a.E. AsylG). Von einem Ausländer kann „vernünftigerweise erwartet werden“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, wenn am Ort
internen Schutzes seine Existenzsicherung gewährleistet ist. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen
G beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 20, U.v. 29.5.2008 – 10 C 11.07 – juris Rn. 35; OVG NW, U.v. 26.8.2014 – 13 A 2998/11.A – - juris Rn. 190 ff.; VGH BW, U.v. 16.10.2017 – A 11 S 512/17 – juris Rn. 83 ff). 32 Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen eine zumutbare Schutzalternative etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar ist hingegen jedenfalls die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Ein verfolgungssicherer Ort, an dem selbst das Existenzminimum nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, bietet keinen internen Schutz (vgl. OVG NW, B.v. 6.6.2016 – 13 A 1882/15.A – juris Rn. 9 m.w.N.). 33 Zwar wird im Lagebericht
Auswärtigen Amts (vgl. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 8. Januar 2025, Stand September 2024) ausgeführt, dass ein Ausweichen in andere Landesteile mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein könne, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft sei es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen bestehe zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten. 34 Die möglicherweise für die Kläger zu 1) bis 3) bestehende schwierigere wirtschaftliche Situation außerhalb ihres früheren Lebensumfelds in einer anderen nigerianischen Großstadt oder in einem anderen Landesteil steht hier der Zumutbarkeit aber nicht entgegen. Das Gericht geht davon aus, dass auch dort die Existenzgrundlage für die Bevölkerung, somit auch für die Kläger zu 1) bis 3), sicherzustellen ist. Die Klägerin zu 1) ist noch jung, gesund, überdurchschnittlich gebildet, arbeitsfähig und in der Lage sich und ihren Kindern in Nigeria den Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Dies war ihr auch bereits vor ihrer Ausreise möglich. Auch der Kläger zu 2) kann bereits durch eigene Tätigkeiten zum Familieneinkommen beitragen und der Kläger zu 3) ist alt genug, um nicht mehr rund um die Uhr betreut werden zu müssen. Es ist damit hinreichend sicher, dass die Klägerin zu 1) im Fall einer Rückkehr nach Nigeria auch in einer anderen nigerianischen Großstadt bzw. in einem anderen Landesteil in der Lage sein wird, durch Arbeitsaufnahme jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das Existenzminimum für ihre Kinder und sich sicherzustellen (vgl. zu den Anforderungen an die Sicherung
Existenzminimums auch BVerwG, U.v. 1.2.2007 – 1 C 24/06 – juris Rn. 11). 35 Infolgedessen konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Kläger zu 1) bis 3) in ihrem Herkunftsland von einer Verfolgung im Sinn
G bedroht sind. 36
subsidiären Schutzstatus i.S.
G besteht für die Kläger ebenfalls nicht. 38 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei neben der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung
Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dabei muss die Art der Behandlung oder Bestrafung eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich
EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylG). 39 Gemessen daran haben die Kläger keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes i.S.
G. Weshalb ihnen in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.
G drohen würde, ist unter keinem Gesichtspunkt auch nur ansatzweise erkennbar geworden. Die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) oder eine drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) haben die Kläger weder geltend gemacht, noch liegen Anhaltspunkte hierfür vor. Auch die Voraussetzungen
G (ernsthafte individuelle Bedrohung
Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts) liegen nicht vor. In Nigeria besteht gegenwärtig kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor, bei dem die drohenden allgemeinen Gefahren eine derart hohe Dichte bzw. einen derart hohen Grad aufweisen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib und Leben ausgesetzt ist (zu den rechtlichen Maßstäben einschl.
lokalen Anknüpfungspunktes vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 15,17,18; BayVGH, B.v. 9.1.2015 - 13a ZB 14.30449 – juris Rn. 10). Glaubhafte individuelle gefahrerhöhende Umstände, aufgrund derer die Schutzsuchenden zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wären, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 40 Im Übrigen steht den Klägern zu 1) bis 3) wie oben ausgeführt – die Möglichkeit internen Schutzes offen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG). 41 4. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wie im Bescheid
Bundesamts vom
Ausländers oder einer Verbindung von beiden (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 26; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 25). 44 4.1.1. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. 45 Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen eine unmenschliche Behandlung im Sinne
VGH, U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 26). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger nichtstaatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413 und v. 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt und „nichtstaatliche“ Gefahren für Leib und Leben im Zielgebiet aufgrund prekärer Lebensbedingungen vorliegen, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK als unmenschliche Behandlung zu qualifizieren sein (BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – Rn. 24 f.; VGH BW, U.v. 24.7.2013 – A 11 S 697/13 – juris Rn. 79 ff.). 46 Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist – wie im Rahmen von §§ 3 ff. und § 4 Asylgesetz – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Auch im Rahmen
EMRK ist nach der Rechtsprechung
EGMR eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, aber auch ausreichend, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr bestehen. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen dabei ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen; diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände
Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 11). Bei „nichtstaatlichen“ Gefahren für Leib und Leben ist ein sehr hohes Gefahrenniveau erforderlich; nur dann liegt ein „ganz außergewöhnlicher Fall“ vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (BayVGH, U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 27 m.w.N.).
Weiteren ist für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung
Ausländers verbieten, grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen (BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 26). 47 Ausgangspunkt für die Gefahrenprognose ist eine möglichst realitätsnahe, wenngleich notwendig hypothetische Rückkehrsituation. Erforderlich ist eine Gesamtschau und auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte (darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ankunftsort sowie an dem Ort, an den der Betroffene letztlich dauerhaft zurückkehren soll) und persönlicher und familiärer Umstände. Relevant kann dabei sein, ob die Person in der fraglichen Region eine familiäre Anbindung hat. Bei der Prüfung, ob der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen, ist nach der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen. 48 Das Bundesamt hat zutreffend angegeben, dass für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen sei, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – juris). Es ist anzunehmen, dass es den Klägern gelingen wird, durch eigene Arbeitstätigkeit und gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Unterstützung der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen das Existenzminimum der Familie zu sichern. Die Kläger zu 2) und zu 3) haben nach eigenen Angaben in Deutschland die Schule besucht. Die Klägerin zu 1) ist gesund, überdurchschnittlich gebildet, arbeitsfähig und es war ihr bereits vor ihrer Ausreise möglich, den Lebenshalt für sich und ihre Kinder ausreichend zu sichern. Anhaltspunkte, dass ihr dies nun nicht mehr möglich sein sollte, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Es ist also davon auszugehen, dass es der Klägerin zu 1) gelingen wird, das Existenzminimum für sich und die Kläger zu 2) und zu 3) zu erwirtschaften. Zudem ist es den Klägern auch möglich und zumutbar, Leistungen aus den – überwiegend an die freiwillige Ausreise anknüpfenden – Rückkehrprogrammen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu grundlegend BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 25; vgl. zu den Rückkehrprogrammen etwa VG Würzburg, U.v. 14.4.2021 – W 10 K 19.32043 – juris Rn. 69). Für die Kläger ist somit bei der zu unterstellenden Rückkehr im Familienverbund nichts erkennbar, was im Ergebnis durchgreifend gegen die Möglichkeit der Existenzsicherung durch die Klägerin zu 1) sprechen könnte. Überdies ist auch der Kläger zu 2) bereits in einem arbeitsfähigen Alter und kann zum Familieneinkommen beitragen. 49 4.1.2. Es liegt bei den Klägern auch kein außergewöhnlicher Fall vor, bei dem humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind. Ein Abschiebungsverbot ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag, wonach die Kläger zu 2) und 3) einen Großteil ihres Lebens in Deutschland verbracht habe und hier gut integriert sind. 50 Zwar sind die allgemeinen Lebensbedingungen in Nigeria, dem bevölkerungsreichsten Staat Afrikas mit über 220 Millionen Einwohnern, schwierig. Es besteht aber dennoch für Rückkehrer in Nigeria die Möglichkeit, ökonomisch eigenständig zu leben und ohne Hilfe Dritter zu überleben. Das Gericht verkennt nicht, dass nach der derzeitigen Erkenntnislage die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch ist. Die extreme Armut liegt bei ca. 45% der Bevölkerung. Ende 2023 waren ca. 18,6 Mio. Menschen von Ernährungsunsicherheit/Hunger betroffen, im August 2024 waren es geschätzt 31,8 Mio., rund 15% der Bevölkerung. Ursachen sind u. a. eine Kombination aus schlechter Sicherheitslage, unproduktiver (Land-) Wirtschaft und Auswirkungen
Klimawandels (Dürren und Überflutungen). Der nigerianische Staat leistet keinerlei flächendeckende, verlässlich verfügbare Unterstützung für notleidende Bevölkerungsteile (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom
Kindes werden in Nigeria nur unzureichend gewährleistet; zwei Drittel der Kinder werden nicht richtig oder unterernährt. Die staatlichen Schulen sind im Allgemeinen in einem schlechten Zustand und Gewalt und sexuelle Übergriffe gegenüber Schülerinnen und Schülern sind an den meisten Schulen Alltag. Schließlich besuchen nur gut 60% der Kinder die Primarschule und nur 40% die Sekundarstufe. Kinderarbeit und -prostitution, Vernachlässigung und Aussetzung von Kindern sind verbreitet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 8. Januar 2025, Stand September 2024). Ferner ist die Situation für alleinstehende Frauen in Nigeria – und damit auch für deren Kinder – nach den vorliegenden Erkenntnismitteln besonders schwierig. So ist davon auszugehen, dass sie trotz der in der Verfassung verankerten Gleichberechtigung von Mann und Frau in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt und diskriminiert werden. Darüber hinaus können viele Frauen im Norden keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen. Da es in Nigeria keine staatliche finanzielle oder soziale Unterstützung gibt, sind alleinstehende Frauen meist von finanziellen Zuwendungen durch die (Groß)-Familie, Nachbarn oder Freunde abhängig. Jedoch ist es auch für den Personenkreis der alleinstehenden Frauen nicht unmöglich bzw. ausgeschlossen, sich eine wirtschaftliche Grundexistenz zu schaffen, so etwa im Südwesten
Landes und in den Städten, in denen alleinstehende Frauen eher akzeptiert werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 8. Januar 2025, Stand September 2024; Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Situation alleinstehender Frauen vom 14.7.2010; Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung vom 21.6.2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria: Update vom 12.4.2010).Vor diesem Hintergrund kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung von alleinstehenden Frauen mit Kindern nach Nigeria stets gegen die EMRK verstieße. 51 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) in Nigeria nicht in der Lage wäre, etwa durch eine Arbeitsaufnahme ein kleines Einkommen zu erzielen, um damit den Lebensunterhalt für ihre Kinder und sich zu finanzieren (siehe oben). Im Übrigen können die Kläger bei einer freiwilligen Rückkehr nach Nigeria Unterstützungsleistungen von diversen Hilfseinrichtungen in Anspruch nehmen. Zudem haben die Kläger auch bereits in Nigeria gelebt, so dass sie die Gepflogenheiten und Gegebenheiten vor Ort kennen und davon auszugehen ist, dass ihnen eine Integration möglich sein wird. 52 Insgesamt liegen daher die Voraussetzungen
G i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte und Grundfreiheiten der EMRK kann angesichts
klägerischen Vortrags und der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel nicht festgestellt werden. 53 4.
G werden existentielle Gefahren wie Tötung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung umfasst sowie insbesondere auch solche auf Grund von Krankheit. Dabei reicht es entsprechend dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich
Möglichen liegt. Vielmehr muss sie bei zusammenfassender Bewertung
Sachverhalts und verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend vorliegen, dass bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung gerechtfertigt ist, die für eine Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände also größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen, wobei auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang
gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung sind. 56 Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dabei gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Die Verhältnisse im Zielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung
Gesundheitszustandes erwarten lassen. Eine vorhandene Erkrankung eines Ausländers muss sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmern, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr
Ausländers droht, weil etwa die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland unzureichend sind oder die zwar grundsätzlich verfügbare medizinische Versorgung dem Betroffenen aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht (vgl. statt vieler: BVerwG, B.v. 12.7.2015 – 1 B 84.16 – Rn. 4 m.w.N.). 57 Eine solche erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist nicht erkennbar. Vorliegend ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Kläger zu 1) bis 3) an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leiden, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. 58 4.2.2. Neben den genannten individuellen Gefahren für Leib und Leben können unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch die generell herrschenden Lebensbedingungen im Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. 59 Allgemeine Gefahren – also auch die die Bevölkerung insgesamt treffenden (schlechten) Lebensbedingungen in einem Land – sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich auch dann kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Eine Ausnahme liegt aber bei einer extremen Gefahrenlage vor, welche sich wiederum auch aus den den Ausländer erwartenden Lebensbedingungen ergeben kann. So können die im Zielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage einen Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung
G ausnahmsweise begründen, wenn bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage vorläge. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Ob dies der Fall ist, hängt wesentlich von den Umständen
Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. 60 Bezüglich der Wahrscheinlichkeit
Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 38). 61 Hiervon ausgehend gewährt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz, als es § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK tut. Liegen also – wie hier – die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen
G relevante, extreme Gefahrenlage aus. 62 5. Die auf die Ablehnung
Asylantrags beruhende Ausreiseaufforderung und gleichzeitig erfolgte Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG sind nicht zu beanstanden. Auch an der Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG bestehen keine Zweifel. 63 Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 83b AsylG. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.