VG Augsburg, Beschluss v. 14.05.2025 – Au 3 S 25.874 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 14.05.2025 – Au 3 S 25.874 Download Drucken Titel: Widerruf einer Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung des Mietwagenauftragsbuch – erfolgreicher Eilantrag Normenketten: PBefG § 13 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 VwGO § 80 Abs. 5 BayVwVfG Art. 49 Leitsatz: Dem Wortlaut von § 25 Abs. 1 S. 2 PBefG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu entnehmen, dass ein Widerruf wegen der Unzuverlässigkeit des Unternehmers regelmäßig eine Abmahnung voraussetzt; damit schließt die Vorschrift zugleich nicht aus, dass die Rücknahme auch ohne vorherige Mahnung oder Warnung auszusprechen ist, wenn bereits dem bisherigen gesetzwidrigen und damit unzuverlässigen Verhalten des Unternehmers ein Gewicht zukommt, das das zusätzliche Erfordernis besonderer behördlicher Abmahnungsmaßnahmen bedeutungslos macht. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Genehmigung, Verkehr mit Mietwagen, Personenbeförderungsdienstleistungen, Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr, Mietwagenauftragsbuch, vorläufiger Rechtsschutz, Unzuverlässigkeit, Abmahnung Tenor I. Bezüglich Ziffer 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 25. März 2025 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Widerruf einer Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen und begehrt die aufschiebende Wirkung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs. 2 Die Antragstellerin bietet Personenbeförderungsdienstleistungen an. Sie verfügt über eine mit Bescheid vom 17. Oktober 2022 erteilte Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit 30 Mietwagen, zuletzt geändert mit Bescheid vom 22. Januar 2025. 3 Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, er beabsichtige den Widerruf der erteilten Genehmigungen. Zur Begründung führte er Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung des Mietwagenauftragsbuchs, gegen die Pflicht zur Auftragsannahme am Betriebssitz sowie gegen die Rückkehrpflicht bzw. das Verbot der taxiähnlichen Bereithaltung an. Mit Schreiben vom 27. Februar 2025 hat die Antragstellerin dazu Stellung genommen. Ein Widerruf der Genehmigung sei rechtswidrig und unverhältnismäßig. Maßgebliche Nebenbestimmungen der Genehmigungs- bzw. Änderungsbescheide seien rechtswidrig und teilweise unionsrechtswidrig. 4 Mit Bescheid vom 25. März 2025 widerrief der Antragsgegner die Genehmigungen zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit 30 Mietwagen (Ziff. 1). Außerdem verpflichtete er die Antragstellerin, die Genehmigungsurkunde sowie die weiteren Ausfertigungen daraus für sämtliche Fahrzeuge abzugeben (Ziff. 2). Ferner ordnete er die sofortige Vollziehung an (Ziff. 3) und drohte ein Zwangsgeld an (Ziff. 4). 5 Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die Antragstellerin komme ihren Unternehmenspflichten nicht ausreichend nach. Es werde kein ordnungsgemäßes Mietwagenauftragsbuch gemäß § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG geführt. Bei stichprobenartiger Prüfung sei festzustellen, dass die erforderlichen Mindestangaben nicht vollständig enthalten seien. Es sei gegen die Pflichten zur ordnungsgemäßen Führung des Mietwagenauftragsbuchs, zur Auftragsannahme am Betriebssitz und gegen die Rückkehrpflicht bzw. das Verbot der taxiähnlichen Bereithaltung gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 bis 5 PBefG verstoßen worden. Nach Ermittlungen seien an mehreren Tagen nachweislich Beförderungsaufträge ausgeführt worden, die nicht am Betriebssitz entgegengenommen worden seien. Auf mehrfaches Klingeln habe niemand geöffnet, es sei nur eine Notbeleuchtung eingeschaltet gewesen und es hätten im Gebäude und um das Gebäude herum keine Personen oder sonstige Tätigkeiten beobachtet werden können. Fahrpersonal bzw. Mitarbeiter hätten bei verschiedenen Kontrollen keine Angaben machen können, ob sich jemand am Betriebssitz aufhalte bzw. hätten ausgesagt, dass der Betriebssitz nachts nie besetzt sei, Fahrtaufträge erhielten sie ausschließlich per App. Bei einer Kontrolle am 3. Dezember 2024 habe ein Mitarbeiter am Betriebssitz erklärt, nicht in die Bearbeitung der Fahrtaufträge eingebunden zu sein. Weitere Personen hätten sich dabei nicht in den Räumlichkeiten befunden. Nachdem das Unternehmen der Antragstellerin zu den festgestellten Zeiten nicht von ihrem Betriebssitz in N. aus geführt werde, könne folglich die Rückkehrpflicht dabei grundsätzlich nicht eingehalten worden sein. Bei weiteren Fahrten sei eine Rückkehr zum Betriebssitz objektiv ausgeschlossen. Insgesamt seien bei stichprobenartigen Kontrollen deutlich über 24 solcher Verstöße ersichtlich. Die Polizeiinspektion Gersthofen habe als Beauftrage im Rahmen der Amtshilfe auf Grundlage einer Beauftragung des Polizeipräsidiums Schwaben Nord die notwendigen Ermittlungen anstellen dürfen. 6 Daher sei die Antragstellerin als Unternehmerin sowie die zur Führung der Geschäfte bestellte Person als unzuverlässig i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG zu qualifizieren und die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG zu widerrufen, ohne dass dem Antragsgegner ein Ermessen zukomme. Wegen der Vielzahl von Einzelverstößen sei die Gesamtschau der einzelnen, für sich genommenen leichteren Rechtsverstöße insgesamt als ein schwerer Rechtsverstoß zu sehen, der die Bewertung als unzuverlässig rechtfertige. Die erlassenen Nebenbestimmungen zu den Genehmigungsbescheiden seien rechtmäßig zur erleichterten Überwachung des Mietwagenunternehmens, um eine Durchbrechung der vom Gesetzgeber festgelegten Abgrenzung der Verkehrsformen Taxi und Mietwagen zu verhindern. Die Nebenbestimmungen seien auch verhältnismäßig, weil das Interesse des Unternehmens am Erlass der Genehmigung ohne entsprechende Nebenbestimmungen gegenüber dem Allgemeininteresse an einem vorschriftsmäßigen Mietwagenverkehr zurücktreten müsse. Die Erfassung der Namen der Fahrer bzw. des aufzeichnungsführenden Personals sei für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, rechtmäßig. Die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Unionsrechtswidrigkeit sei nicht übertragbar, weil dort anders als vorliegend eine zahlenmäßige Genehmigungsbegrenzung für Funkmietwagen und damit eine Marktzugangsbeschränkung streitgegenständlich gewesen sei. Eine unerlaubte Bereithaltung ergebe sich zwingend aus den zeitlichen Abständen zwischen Beförderungsende und Beginn des nächsten Beförderungsauftrags in den beanstandeten Fällen, eine andere Qualifizierung als Pause oder anderweitig von den Fahrern genutzte Zeit scheide aus. Die Rückkehrpflicht und die damit verbundenen Regelungen dienten einem legitimen Ziel und stünden im öffentlichen Interesse. Die Eingriffe in die Berufsfreiheit seien verhältnismäßig, da sie der Wahrung einer funktionierenden Verkehrsordnung und eines fairen Wettbewerbs dienten. Es handele sich in einer Gesamtbetrachtung um schwere Verstöße gegen die Vorschriften des Personenbeförderungsrechts und zugleich um Verletzungen unternehmerischer Führungsverpflichtungen aus § 3 Abs. 1 BOKraft. Die Angabe eines Betriebssitzes, der vermehrt nicht besetzt sei, stelle eine vorsätzliche Verschleierung der grundlegenden Angaben und somit einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen unternehmerische Pflichten dar. Eine schriftliche Mahnung, wie in § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG gefordert, könne aufgrund des Gewichts der Pflichtverletzung entfallen. Es deute nichts darauf hin, dass die Antragstellerin ihren Pflichten künftig nachkommen werde. 7 Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte der Antragsgegner aus: „Bei der Abwägung ihrer Interessen an einem Zuwarten bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes einerseits und andererseits der Notwendigkeit der Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit müssen nach Auffassung des Landratsamtes die Interessen des Betroffenen zurückstehen. Im Interesse der Allgemeinheit müssen berufliche oder wirtschaftliche Nachteile des Gewerbetreibenden zurückgestellt werden, da das Allgemeinwohl dem Einzelinteresse des Gewerbetreibenden als übergeordnet anzusehen ist. Es ist zu befürchten, dass durch die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden die Allgemeinheit weiter geschädigt wird. Durch sein Verhalten hat der Gewerbetreibende sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber zuverlässigen Unternehmen verschafft, da er systematisch gegen personenbeförderungsrechtliche Pflichten verstößt. Es bleibt zu befürchten, dass der Mietwagenbetrieb bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung in der beanstandeten Form weiterbetrieben wird, was dazu führt, dass weiterhin erheblich gegen die oben genannten Vorschriften verstoßen wird. Die Urkunden sind einzuziehen, um den hiermit entstehenden Anschein, dass sie noch im Besitz einer Genehmigung für den Mietwagenverkehr sind, zu unterbinden. Dies kann nur durch Einziehung der Urkunden gewährleistet werden. Nach alldem war die sofortige Vollziehung anzuordnen. Die Allgemeinheit ist davor zu schützen, dass sie der sich aus der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ergebenden Gefährdung bis zum Tage der Unanfechtbarkeit dieses Bescheides ausgesetzt ist. Die Beseitigung dieser Gefährdung liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Gegenüber diesem hat das rein wirtschaftliche Interesse des Gewerbetreibenden an der Ausübung der widerrufenen Tätigkeit zurückzutreten. Aus diesem Grund ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt und notwendig. Das Individualinteresse des Gewerbetreibenden an effektivem Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) muss im Ergebnis zurücktreten.“ 8 Mit Schreiben vom 2. April 2025 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. März 2025. Sie beantragte, den Bescheid vom 25. März 2025 aufzuheben und die Vollziehung dieses Bescheids gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auszusetzen. 9 Mit Schriftsatz vom 9. April 2025 hat die Antragstellerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Augsburg beantragt, 10 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 2. April 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. März 2025 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO wiederherzustellen. 11 Die Antragstellerin trägt vor, an ihrem Betriebssitz befinde sich ein vollständiger Arbeitsplatz. Dieser sei ausreichend ausgeschildert und sie sei dort postalisch erreichbar. Eine Beauftragung der Polizeiinspektion Gersthofen durch den Antragsgegner mit den durchgeführten Ermittlungen werde mit Nichtwissen bestritten. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs habe schon deshalb Erfolg, weil der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entsprechend den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet habe. Der Antragsgegner habe sich auf textbausteinartige Erwägungen mit formelhaftem Charakter ohne jeglichen Bezug zum Einzelfall beschränkt. Die Verwendung der Formulierung „Gewerbetreibenden“ lasse erkennen, dass der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht einmal an die konkrete Art des ausgeübten Gewerbes angepasst habe, sondern einen vorformulierten Textbaustein verwendet habe, den er bei jedem gewerberechtlichen Widerruf verwende. 12 Zudem habe das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheids. Der Widerruf der Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen sei rechtswidrig. Die Antragstellerin verfüge über die nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG erforderliche Zuverlässigkeit und einen Betriebssitz. Der Antragsgegner könne nicht darlegen, dass die Antragstellerin ihre Aufträge nicht am Betriebssitz annehme, die von ihm angeführten Ermittlungen am Betriebssitz belegten dies nicht. Insbesondere zu den noch im Anhörungsschreiben genannten Uhrzeiten könne der Antragsgegner nicht erwarten, dass die Mitarbeiter der Antragstellerin mit einem Besuch rechneten, noch dass die Räumlichkeiten durchgehend hell beleuchtet seien. Die Ermittlungen hätten nicht ergeben, dass der Betriebssitz unbesetzt gewesen sei. Der Antragsgegner habe nie feststellen können, dass sich tatsächlich keine Personen in den Räumlichkeiten befanden. Dennoch stelle er dies anders dar. Tatsächlich habe die Antragstellerin die Aufträge stets am Betriebssitz entgegengenommen. Überdies seien die Ermittlungsmaßnahmen wegen Unzuständigkeit der Polizeiinspektion hierfür rechtswidrig, sodass Ergebnisse nicht zu verwerten seien. 13 Die Führung des Mietwagenauftragsbuchs durch die Antragstellerin könne keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen. Es würden gesetzlich nicht vorgesehene Anforderungen an das Format des Auftragseingangsbuches und den Inhalt der Angaben gestellt, die geforderten Angaben würden aufgrund rechtswidriger Nebenbestimmungen verlangt. Sämtliche unterstellten Einzelverstöße wären ausschließlich Bagatellverstöße oder einmalige Vorfälle, die nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip allein einen Widerruf nicht rechtfertigen könnten. Die Anforderung, dem Antragsgegner die Namen der Fahrer bzw. des aufzeichnungsführenden Personals mitzuteilen, sei datenschutzrechtlich nicht zu rechtfertigen, denn sie diene ausschließlich der Überprüfung der Rückkehrpflicht für Mietwagen, die ihrerseits gegen Art. 49 AEUV verstoße. Dies folge aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 8. Juni 2023 – C-50/21. Auch die übrigen, auf die Rückkehrpflicht gerichteten Nebenbestimmungen sowie die dahingehend beanstandeten Verstöße seien daher rechtswidrig. Insofern monierte Verstöße beträfen zudem kein Bereithalten, sondern Pausen oder anderweitig von Fahrern genutzte Zeiten. Der Antragsgegner würdige zudem das Ergebnis der Ermittlungen der Polizeiinspektion Gersthofen nicht, der zufolge sich Fahrer der Antragstellerin sogar zu Nachtzeit am Betriebssitz aufhielten. Der Widerruf der Genehmigung stelle insgesamt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin und ihrer Angestellten dar. 14 Der Antragsgegner beantragt 15 den Antrag abzulehnen. 16 Er verweist auf seine Ausführungen im Anhörungs- und im Widerspruchsverfahren. Für die Ermittlungen sei die Polizei ordnungsgemäß zur Amtshilfe herangezogen worden, die Erkenntnisse seien zu verwerten. In der vorgelegten Behördenakte befinde sich das maßgebliche Schreiben des Landratsamts an das Polizeipräsidium Schwaben Nord, welches die Polizeiinspektion Gersthofen beauftragt habe. Hinsichtlich der Begründung der sofortigen Vollziehung sei nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass gerade in häufiger wiederkehrenden Fallgestaltungen allgemeine Ausführungen gemacht würden. Das sei bei einem Widerruf einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung der Fall. 17 Hinsichtlich des unbesetzten Betriebssitzes seien regelmäßig sowohl zu Tages- als auch zu Nachtzeiten, zu denen der Betriebssitz vom Antragsgegner oder der Polizei angefahren worden sei, keine Personen angetroffen worden, welche sich am Betriebssitz um die Weiterleitung von Fahrtaufträgen hätten kümmern können. Es habe nie jemand geöffnet. Lediglich am 3. Dezember 2024 sei ein Mitarbeiter vor Ort gewesen, welcher aber seiner Aussage nach mit Buchhaltung oder der Vergabe bzw. Weiterleitung von Fahrtaufträgen nichts zu tun habe, sondern nur für die Fahrzeuginstandhaltung zuständig sei. Die Anforderungen an Mindestangaben im Mietwagenauftragsbuch seien durch die Rechtsprechung konkretisiert und erweitert worden. Es lägen Verstöße im hohen zwei- bis dreistelligen Bereich vor, so dass von Einzelverstößen keine Rede sein könne. Die Nebenbestimmungen stünden nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH, denn unterschiedliche Pflichten für das Taxi-Gewerbe und Mietwagenunternehmen bedeuteten keine Marktzugangsbeschränkungen für letztere. Es handele sich vielmehr um eine gerechtfertigte Berufsausübungsregelung. Der Gesetzgeber habe in der letzten Novelle des PBefG 2021 weiterhin an der Rückkehrpflicht festgehalten, auch die jüngere Rechtsprechung halte hieran fest. Auch wenn die Fahrer Zeiten zwischen Fahrten für Pausen oder private Erledigungen nutzten, stelle dies einen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht dar. Der Umstand, dass zu verschiedenen Gelegenheiten Fahrzeugverkehr am Betriebssitz feststellbar gewesen sei, widerspreche den festgestellten Verstößen nicht, denn er bezeuge lediglich, dass es nicht bei jeder einzelnen Fahrt zu Verstößen gekommen sei. Eine Unverhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme könne sich nicht ergeben, weil angesichts der festgestellten Verstöße nur der Schluss auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin möglich sei, so dass eine weniger einschneidende Maßnahme nicht in Betracht komme. Nachdem die Antragstellerin den ihr obliegenden Pflichten in der Ausübung des Mietwagenunternehmens die gebotene Bedeutung nicht zumesse, sei neben dem Widerruf selbst auch die sofortige Vollziehung des Widerrufs erforderlich. 18 Am 11. April 2024 hat der Antragsgegner der Antragstellerin die – zunächst abgegeben – Genehmigungsurkunden vorläufig bis zur gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wieder ausgehängt. 19 Mit Schriftsatz vom 29. April 2025 trug die Antragstellerin vor, am 30. April sei ein Wechsel in ihrer Geschäftsführung erfolgt. Die von dem Antragsgegner vorgeworfenen Verstöße gegen das Personenbeförderungsgesetz würden von jenem der bisher zur Führung der Geschäfte bestellten Person angelastet. Durch den Wechsel sei eine ernsthafte Zäsur eingetreten, so dass der Grund für den Widerruf der Genehmigung entfallen sei. Der Antragsgegner ist der Auffassung, es sei keine Zäsur eingetreten. Jedenfalls einer der fortbestehenden Geschäftsführer sei maßgeblich auch im operativen Geschäft tätig gewesen. Zudem sei der Wechsel ohne erforderliche Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde erfolgt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte. II. 21 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25. März 2025 ist zulässig und begründet. 22 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er statthaft als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hinsichtlich Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin am 2. April 2025 erhobenen, statthaften Widerspruchs (§ 55 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) i.d.F. d. Bek. vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119); vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2009 – 11 CS 09.2081 – juris Rn. 25) entfällt jedoch, da der Antragsgegner in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids die sofortige Vollziehung angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). 23 2. Der Antrag ist begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte zwar formell rechtmäßig (a), das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt jedoch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil die Erfolgsaussichten im Widerspruchsverfahren bei summarischer Prüfung offen sind und eine allgemeine Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfällt (b). 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.