VGH München, Beschluss v. 21.07.2025 – 23 CS 25.1046 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 21.07.2025 – 23 CS 25.1046 Download Drucken Titel: Tierschutzrechtliche Tierfortnahme und Sofortvollzug: Rückgabe nur bei Sicherstellung der mangelfreien Tierhaltung; Nachweis von Verstößen Normenketten: GG Art. 20a VwGO § 80 Abs. 5 TierSchG § 2, § 16a Leitsätze: 1. Ein amtstierärztliches Gutachten ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich, um einen Verstoß gegen die Grundpflichten artgerechter Tierhaltung nachzuweisen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Rückgabe eines fortgenommenen Tieres an den Halter kann erst erfolgen, wenn dieser die Sicherstellung einer mangelfreien Tierhaltung nachgewiesen hat. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Tierschutzrecht, Tierfortnahme, Verhältnismäßigkeit, Eigentumseingriff, Einsichtsfähigkeit, Rückgabevoraussetzungen, Sofortvollzug, Gutachten, Halter, Auflagen, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Hundehaltung, Tierhaltungsverbot, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 20.05.2025 – M 23 S 25.1605 Fundstellen: KommJur 2025, 393 LSK 2025, 17482 Tenor I. In Abänderung der Ziffern I. und II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Mai 2025 (Az.: M 23 S 25.1605) wird der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz vom 14. März 2025 insgesamt abgelehnt. II. In Abänderung der Ziffer IV. des erstinstanzlichen Beschlusses trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2025, soweit dort dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Anordnung de dauerhaften Fortnahme und Veräußerung ihrer Hündin „B. “ unter Auflagen stattgegeben wurde. 2 Aufgrund einer Meldung an das Veterinäramt M. wurde die Hundehaltung de Antragstellerin am 4. Februar 2025 kontrolliert. Die bei ihr vorgefundene sechs Monate alte Magyar Viszla-Hündin „B. “, die die Antragstellerin nach eigenen Angaben drei Monate zuvor aus Ungarn mitgebracht hatte, war laut Feststellungen der Amtstierärztin in einem sehr schlechten Ernährungszustand und völlig kachektisch (BCS 1 von 9; etwa die Hälfte des Gewichts im Vergleich zum Rassestandard). Das Tier wies zudem ein reduziertes Allgemeinbefinden und einen sehr schlechten Pflegezustand auf (Ohrmilben). Nach Angaben der Amtstierärztin habe sie gegenüber der Antragstellerin mündlich angeordnet, umgehend einen Tierarzt aufzusuchen, da der Hund andernfalls an einer weiter bestehenden Mangelversorgung eingehen könnte, zumal es gerade bei Welpen schnell zu einer gefährlichen Unterversorgung kommen könne. Diese habe sich jedoch geweigert und eine tierärztliche Untersuchung als nicht notwendig erachtet. Sie habe erklärt, die Hündin wie ihr vom ungarischen Züchter angeraten zu füttern. „B. “ solle nicht so viel fressen, sie sei weder zu dünn noch krank. 3 Daraufhin ordnete die Amtstierärztin vor Ort mündlich die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Hündin an. „B. “ wurde in ein Tierheim verbracht und dort tierärztlich untersucht. Laut den im Anschluss daran erhobenen Befunden habe die Hündin an einem quantitativen und qualitativen Nährstoffmangel gelitten, bei moderater Fütterung habe sie bereits nach sechs Tagen fast 4 kg zugenommen; andere Erkrankungen als mögliche Ursache der Abmagerung seien nicht festgestellt worden. 4 Nach Anhörung der Antragstellerin bestätigte das Landratsamt M. mit Bescheid vom 17. Februar 2025 die am 4. Februar 2025 erfolgte dauerhafte Fortnahme der Viszla- Hündin „B. “ sowie deren anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten de Antragstellerin (Ziffer 1) und verfügte darüber hinaus, dass die Befugnis zu Eigentumsübertragung an dem Tier auf das Landratsamt übergeht und die Antragstellerin die Veräußerung der Hündin zu dulden hat (Ziffer 2). Zudem ordnete es die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 an (Ziffer 3) und erlegte de Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf (Ziffer 4). Die Anordnungen würden auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützt. Nach dem amtstierärztlichen Gutachten sei die Hündin „B. “ mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG nach Art und Dauer erheblich vernachlässigt worden. Ihr sei im Wachstum über Monate nicht die bedarfsgerechte Menge an Futter verabreicht worden, sodass sie sich in einem Zustand fortgeschrittener Abmagerung befunden habe und nicht altersgemäß entwickelt gewesen sei. Zudem sei bei der Hündin eine beidseitige Otitis festgestellt worden, die tierärztlicher Versorgung bedurft hätte. Den Tierhalterverpflichtungen einer angemessenen Ernährung und Pflege sei hier eklatant zuwidergehandelt worden. Mildere Mittel als die angeordneten Maßnahmen seien nicht in Betracht gekommen. Die Einräumung einer Frist zur Herstellung tierschutzgerechte Bedingungen sei nicht zweckdienlich gewesen, da aufgrund der festgestellten Verstöße eine Rückgabe des Hundes an die Antragstellerin nicht in Betracht komme. Bis zuletzt habe seitens der Antragstellerin keinerlei Einsicht in die begangenen Verstöße bestanden, sodass keine Gesichtspunkte dafürsprächen, dass sie sich zukünftig tierschutzgerecht verhalten werde. Daher sei auch beabsichtigt, ein Tierhalte- und Betreuungsverbot für Hunde gegen sie auszusprechen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 sei im öffentlichen Interesse geboten; aufgrund der Bedeutung des § 2 TierSchG müsse das private Interesse de Antragstellerin zunächst zurückstehen. 5 Am 14. März 2025 ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer am selben Tag gegen die am 4. Februar 2025 erfolgte dauerhafte Fortnahme der Viszla- Hündin „B. “ und gegen den Bescheid vom 17. Februar 2025 erhobenen Klage sowie die Rückgabe der Hündin und der mitfortgenommenen Papiere (Reise- und Impfpass der Hündin) an sie nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragten und dazu ausführen: Die Anordnungen verletzten sie in ihrem Eigentumsgrundrecht und seien offensichtlich unverhältnismäßig. Sie sei willens und in der Lage, den Hund künftig ordnungsgemäß zu ernähren, zu pflegen und zu halten. Sie habe sich nunmehr einsichtig gezeigt und bereits eine konkrete Tierarztpraxis für die tierärztliche Versorgung kontaktiert, von de sie sich künftig betreuen und auch bei der Fütterung beraten lassen wolle. Sie habe sich auch für einen Hundeführerschein angemeldet, um sich fortzubilden. Das Landratsamt könne die Rückgabe der Hündin von Auflagen wie Tierarztbesuchen abhängig machen; auch unangekündigte Kontrollbesuche wären möglich und stellten das mildere Mittel zur Erreichung des Tierschutzes dar. 6 Mit Beschluss vom 20. Mai 2025 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 bis 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 17. Februar 2025 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unter der Auflage wieder her, dass die Antragstellerin die Hündin, beginnend ab Juni [2025], monatlich von einem Tierarzt untersuchen zu lassen und den entsprechenden tierärztlichen Befundbericht (erstmalig Ende Juni [2025]) dem Landratsamt unaufgefordert vorzulegen hat (I.), und ordnete die Rückgabe der Hündin sowie der fortgenommenen Papiere (Reisepass und Impfpass) an die Antragstellerin an (II.); im Übrigen lehnte es den Antrag ab (III.). Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben (IV.). Die Erfolgsaussichten der Klage seien nach summarischer Prüfung im Hauptsacheverfahren derzeit als offen zu erachten. Im Rahmen der demnach erforderlichen Abwägung der Interessen des Tierschutzes (Art. 20a GG) und der Interessen der Antragstellerin sei für maßgeblich zu halten, dass eine sofort vollziehbare endgültige Fortnahme mit Veräußerungsanordnung als einschneidende und irreversible Maßnahme einen nicht unerheblichen endgültigen Eingriff in die Tierhaltung der Antragstellerin bedeute, andererseits jedoch elementare Pflichten eines Tierhalters wie die lebenswichtige Fütterung eines Tieres inmitten stünden, deren Verletzung bereits zu erheblichen Leiden des Tieres geführt habe. Mithin könne zur Verhütung nicht hinnehmbarer tierschutzwidrige Zustände die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im vorliegenden Einzelfall nur unter der im Tenor genannten Auflage erfolgen. Es sei davon auszugehen, dass die Gesundheit des Hundes inzwischen soweit wiederhergestellt sei, dass die Antragstellerin hierauf aufbauen könne und sie nur für die Gesunderhaltung, aber nicht für die Gesundheitswiederherstellung sorgen müsse. Weiter sei anzunehmen, dass die Antragstellerin auch unter dem Eindruck des Verfahrens ihre aktenkundige uneinsichtige Haltung aufgegeben habe und in Zukunft die Versorgung der Hündin sicherstellen werde, mithin durch ihr Verhalten das Hauptargument des Veterinäramts entkräfte. Die Auflage stelle insoweit eine notwendige, regelmäßige fachliche externe Kontrolle sicher; bei ihrer Einhaltung erscheine die Tierhaltung auch unter tierschutzrechtlichen Aspekten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinnehmbar, zumal der Antragstellerin eine entsprechende Nachweispflicht auferlegt worden sei. Auch bleibe es der zuständigen Tierschutzbehörde unbenommen, unangemeldete tierschutzrechtliche Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. 7 Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner am 3. Juni 2025 Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt, 8 den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Mai 2025 (Az.: M 23 S 25.1605) abzuändern und den Antrag abzulehnen. 9 Zur Begründung macht er unter dem 17. Juni 2025 geltend, entgegen der – lediglich in einem Satz festgestellten – Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht offen, vielmehr werde die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Aufgrund der gutachterlichen Äußerung des Veterinäramts vom 10. Februar 2025 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 5. Juni 2025 stehe fest, dass die Antragstellerin grobe Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften begangen habe, die zu erheblichem Leiden und bei Fortbestehen binnen kurzer Zeit zum Tode des Hundes geführt hätten. Die dauerhafte Fortnahme sowie die Veräußerungsanordnung mit entsprechender Duldungsverpflichtung seien trotz des damit verbundenen Verlusts des Eigentums an der Hündin angesichts der Bedeutung des Staatsziels Tierschutz (Art. 20a GG) auf der Rechtsgrundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG hinzunehmen und angemessen. Es habe hier auch keiner – aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich verlangten – Fristsetzung bedurft, da die Herstellung tierschutzgerechter Zustände durch die Antragstellerin als aussichtslos zu erachten gewesen sei. Bei der Kontrolle am 4. Februar 2025 habe sich die Antragstellerin geweigert, entsprechend der Anordnung des Veterinäramts umgehend einen Tierarzt aufzusuchen; der von der Amtsveterinärin festgestellte akut lebensbedrohliche Zustand der Hündin sei von der Antragstellerin schlicht nicht zur Kenntnis genommen und pauschal abgelehnt worden. Ferner habe die Antragstellerin anschließend bei allen weiteren Telefongesprächen mit verschiedenen Mitarbeitern des Landratsamts und des Tierheims immer wieder angegeben, dem Hund sei es bei ihr gut gegangen, er sei nicht zu dünn gewesen, sie habe bei der Fütterung nichts falsch gemacht und ein Tierarztbesuch sei nicht nötig gewesen. Im Verlauf des Verwaltungsverfahrens sei daher immer mehr offenkundig geworden, dass die tierschutzwidrigen Zustände nicht auf eine möglicherweise kurzfristige und vorübergehende Überforderung, sondern auf eine auch vom Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellte „aktenkundige uneinsichtige Haltung“ der Antragstellerin zurückzuführen und nicht durch Ermahnungen und Belehrungen zu überwinden gewesen seien; das fehlende Problembewusstsein der Antragstellerin schließe eine nachhaltige und verlässliche Verbesserung der Haltungsbedingungen aus. Zwischenzeitlich sei gegenüber der Antragstellerin auch ein sofort vollziehbares Hundehaltungs- und Betreuungsverbot erlassen worden, was die Rückgabe der Hündin an sie ebenfalls ausschließe. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht von offenen Erfolgsaussichten ausgehe, sei die von ihm vorgenommene Interessenabwägung fehlerhaft und nicht vertretbar. Das Gericht habe offenbar die akute lebensbedrohliche Situation, in die der Hund bei der Antragstellerin geraten sei und angesichts ihrer fehlenden Einsichtsfähigkeit bei einer – auch nur vorläufigen – Rückgabe erneut geraten könnte, nicht berücksichtigt. Fehlerhaft sei das Gericht auch davon ausgegangen, dass die Antragstellerin unter dem Eindruck des Verfahrens ihre aktenkundige uneinsichtige Haltung aufgegeben und in Zukunft die Versorgung der Hündin sicherstellen werde. Es sei schon nicht ersichtlich, woran das Gericht diese Schlussfolgerung festmache; außerdem sei nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ein unter dem Druck behördlicher Kontrollen an den Tag gelegtes Wohlverhalten grundsätzlich nicht geeignet, eine grundlegende und nachhaltige Änderung in den Haltungsbedingungen zu belegen. Schließlich sei die tenorierte Auflage einer monatlichen Überwachung nicht geeignet, tierschutzwidrige Zustände zu verhindern, da eine unzulängliche Ernährung über einen solchen Zeitraum erneut zu erheblichen Leiden führen würde. Die Schaffung irreversibler Tatsachen hätte auch dadurch verhindert werden können, dass das Gericht etwa die Aussetzung des Sofortvollzugs auf die Veräußerung beschränkt hätte. Abgesehen davon sei der irreversible Zustand vom Gesetzgeber in § 16a TierSchG ausdrücklich vorgesehen und begegne auch im gerichtlichen Eilverfahren keinen Bedenken. 10 Die Bevollmächtigte der Antragstellerin ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 4. Juli 2025 entgegengetreten. Die von der Antragstellerin im Laufe des Verfahrens getätigten Äußerungen seien lediglich aus reiner Panik und Überforderung in den konkreten Situationen entstanden. Sie habe gedacht, dass sie nur mit solchen Äußerungen ihre Hündin zurückerhalten werde. Sie werde natürlich in Zukunft alles dafür tun werde, dass es dem Tier gut gehe. Sie bedauere sehr, dass es „B. “ schlecht gegangen sei. Natürlich sei es nie ihre Absicht gewesen, ihr Schmerzen oder Leiden zuzufügen. Von einem einmaligen Fehlverhalten auf künftiges Fehlverhalten zu schließen sei nicht sachgerecht. Auch die 16-jährige Tochter der Antragstellerin kümmere sich um den Hund und leide sehr unter der Fortnahme und der aktuellen Situation. Gegen das vom Antragsgegner sofort vollziehbar erlassene Tierhaltungs- und Betreuungsverbot für Hunde habe die Antragstellerin am 4. Juli 2025 Klage erhoben und gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. 11 Die Antragstellerin hat sich bereit erklärt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens auf die Rückgabe der Hündin „B. “ zu verzichten; der Antragsgegner hat zugesichert, solange keine vollendeten Tatsachen durch Veräußerung des Tieres zu schaffen und die Tierheimkosten zu tragen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Gründe II. 13 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die vom Antragsgegner fristgerecht vorgebrachten Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, führen unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses zur Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz insgesamt. 14 1. Aufgrund der durch den Senat im Rahmen der Beschwerdeentscheidung selbst vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der verfügten tierschutzrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an deren Aufschub. 15 Mit der Beschwerde geht der Senat davon aus, dass die in der Hauptsache erhobene Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, weil sich die streitgegenständlichen Anordnungen nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweisen (1.1) und auch im Übrigen die Anordnung des Sofortvollzugs dringlich und trotz des damit verbundenen Eingriffs in Rechte der Antragstellerin gerechtfertigt ist (1.2). 16 1.1 Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen notwendigen Anordnungen und kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine tierschutzgerechte Haltung durch den Halter sichergestellt ist (Halbs. 1); ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern (Halbs. 2). Diesbezüglich verpflichtet § 2 Nr. 1 TierSchG den Halter, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Diese Grundpflicht wird für die Haltung von Hunden in § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchHuV derart konkretisiert, dass Hunde mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen sind. 17 Hinsichtlich der Einschätzung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, insbesondere auch, ob im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG eine erhebliche Vernachlässigung vorliegt, kommt den beamteten Tierärzten mit Blick auf die ihnen gesetzlich zugeschriebene Rolle als unabhängigen Sachverständigen (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG) eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.8.2023 – 23 C 23.1045 – juris Rn. 7 m.w.N.). Ein amtstierärztliches Gutachten ist deshalb grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten artgerechter Tierhaltung nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10); schlichtes Bestreiten, pauschale (Gegen-)Behauptungen oder bloße (eidesstattliche) Versicherungen des Tierhalters können die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung daher regelmäßig nicht entkräften (BayVGH, B.v. 30.8.2023 u. B.v. 25.9.2020 jeweils a.a.O.). 18 Dies zugrunde gelegt, bestehen an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der (dauerhaften) Fortnahme, anderweitigen pfleglichen Unterbringung und durch die Antragstellerin zu duldende Veräußerung der Hündin „B. “ keine Bedenken. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.