derzeitigem Erkenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass das niederländische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 4 GRCh ausgesetzt wären. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
G als rechtswidrig, so ist das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Anfechtungsklage des Betroffenen hin als einheitliche Regelung insgesamt aufzuheben. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Erkenntnissen der Beklagten lagen durch Abgleich der Fingerabdrücke des Klägers mit der EURODAC-Datenbank Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates – Niederlande –
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
der Dublin III-VO an die niederländischen Behörden, welches diese mit Schreiben vom gleichen Tag annahmen. 5
G fest (Nr. 2), ordnete die Abschiebung in die Niederlande an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). 6 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Niederlande auf Grund des dort gestellten und zwischenzeitlich bereits abgelehnten Asylantrags gem. Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Die weitere Unzulässigkeit des Asylantrags könne auch auf dem erfolglosen Abschluss des früheren Asylverfahrens beruhen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung in die Niederlande als zuständigen Mitgliedstaat innerhalb einer Frist von sechs Monaten
Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch die niederländischen Behörden oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung habe, durchzuführen (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO). Abschiebungsverbote
G lägen
Erkenntnissen des Bundesamts nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in den Niederlanden führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Das niederländische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen wiesen keine Schwachstellen auf, die mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechte-Charta (GRCh), welcher Art. 3 EMRK entspreche und
3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite habe, wie sie ihm in der EMRK verliehen werde, führen würden. Aufgrund des zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens sei davon auszugehen, dass die Niederlande das Unionsrecht und insbesondere die Grundrechte beachte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK fänden. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in den Niederlanden führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbots
G seien weder Gründe vorgetragen worden noch seien diesbezüglich Anhaltspunkte ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung in die Niederlande beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und
G auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Kläger verfüge
eigenen Angaben im Bundesgebiet über keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Er habe auch sonst keine Belange vorgetragen, die es angezeigt erscheinen ließen, eine kürzere Frist festzusetzen. Es lägen auf der anderen Seite keine Anhaltspunkte vor, die das Festsetzen einer höheren Frist rechtfertigen würden. 7 3. Am 14. Januar 2025 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg mit dem Antrag, den Bescheid vom 6. Januar 2025, zugestellt am 13. Januar 2025, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren
nationalem Recht durchzuführen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. 8 Zur Begründung bezog sich der Kläger auf seine Anhörung vor dem Bundesamt und führte ergänzend aus: Er sei nur eine kurze Zeit in den Niederladen gewesen, da er dort einen Freund besucht habe. Ihm sei erklärt worden, dass er einen Asylantrag stellen solle, damit er keine Probleme bekomme. 9
G abgelehnt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1 Dublin III-VO bestimmt sich der zuständige Mitgliedstaat
den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin IIIVO in der dort genannten Rangfolge. Dabei ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Lässt sich anhand dieser Kriterien der zuständige Mitgliedsstaat nicht bestimmen, ist gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. 20 1.3. Die Niederlande sind gemäß den Vorschriften der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig (§§ 34a, 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG i.V.m. der Verordnung Nr. 604/2013/EU – Dublin III-VO). Die Zuständigkeit der Niederlande ergibt sich vorliegend aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO. Das Aufnahmeverfahren wurde korrekt durchgeführt. Insbesondere trat kein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte
Maßgabe des Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO ein, weil das Aufnahmegesuch fristgerecht innerhalb von zwei Monaten
der Eurodac-Treffermeldung erfolgte. Die niederländischen Behörden haben ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 zudem ausdrücklich erklärt. 21 Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO bzw. für eine entsprechende Pflicht der Beklagten
1 Dublin III-VO sprechen könnten, sind vorliegend nicht dargelegt worden. Insbesondere ist
derzeitigem Erkenntnisstand auch unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u.a. – NVwZ 2012, 417) nicht davon auszugehen, dass das niederländische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta (GRCh) ausgesetzt wären. 22 Das gemeinsame Europäische Asylsystem beruht auf dem „Prinzip gegenseitigen Vertrauens“ bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“, dass alle daran beteiligten Mitgliedstaaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), dem Protokoll von 1967 und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 – NVwZ 2012, 417 Rn. 79). Dies begründet die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 – NVwZ 2012, 417 Rn. 80). Um das Prinzip gegenseitigen Vertrauens entkräften zu können, muss ernsthaft zu befürchten sein, dass dem Asylbewerber aufgrund genereller defizitärer Mängel im Asylsystem des eigentlich zuständigen Mitgliedstaats mit beachtlicher, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 6; EuGH, U.v. 21.12. 2011 – C-411/10 – NVwZ 2012, 417 Rn. 80; VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris Rn. 41). Erforderlich ist insoweit die real bestehende Gefahr, dass in dem Mitgliedstaat, in den überstellt werden soll, die grundlegende Ausstattung mit den notwendigen, zur Befriedigung menschlicher Grundbedürfnisse elementaren Mitteln so defizitär ist, dass der materielle Mindeststandard nicht erreicht wird und der betreffende Mitgliedstaat dieser Situation nicht mit geeigneten Maßnahmen, sondern mit Gleichgültigkeit begegnet (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 29.1.2018 – 10 LB 82/17 – juris Rn. 34 m.w.N.).
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann allerdings die bloße schlechtere wirtschaftliche oder soziale Stellung der Person in dem zu überstellenden Mitgliedstaat nicht für die Annahme einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausreichen (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 – 27725/10 – ZAR 2013, 336, 70 f.). Der EGMR führt in seiner Entscheidung aus, dass Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung der Vertragsparteien enthalte, jede Person innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs mit Obdach zu versorgen oder finanzielle Leistungen zu gewähren, um ihnen dadurch einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens stehen deshalb nur außergewöhnliche zwingende humanitäre Gründe entgegen. 23 Die Anforderungen an die Feststellung systemischer Mängel und eine daraus resultierende Widerlegung der Sicherheitsvermutung sind hoch. Konkretisierend hat der EuGH in seinem Urteil vom
einer unterstellten Zuerkennung internationalen Schutzes (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2019 – 2 BvR 721/19 – juris; EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 89). Zu beachten ist dabei, dass zur Abschätzung der Gefahrenprognose eine Zuerkennung internationalen Schutzes ohne weiteres zu unterstellen ist, insbesondere also keine inzidente Prüfung des Anspruchs auf Asyl vorzunehmen ist (vgl. VGH BW, U.v. 29.7.2019 – A 4 S 749/19 – juris Rn. 40). Dafür, dass die Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter in den Niederlanden generell derartig defizitär wären, gibt es keine Anhaltspunkte (so auch VG Düsseldorf, B.v. 16.12.2019 – 29 L 2681/19.A – juris m.w.N. und BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Niederlande, vom 16.2.2018, S. 10, und vom 1.10.2021, S. 12 f.). Anerkannte Flüchtlinge und Begünstigte bezüglich eines internationalen Schutzes haben vollen Zugang zum niederländischen Wohlfahrtssystem (medizinische, soziale und finanzielle Zuwendungen). Personen mit einem Schutzstatus sind hinsichtlich des Anspruchs auf Gesundheitsversorgung niederländischen Bürgern gleichgestellt und haben vollen Zugang zu Beschäftigung (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Niederlande, vom 1.10.2021, S. 13). 26
alledem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ermessensfehlerhaft keinen Gebrauch von ihrem Selbsteintrittsrecht
27 1.4. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch hinsichtlich seiner Nummer 2 rechtmäßig. Bei dem Kläger liegen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) weder Abschiebungsverbote
G bezogen auf die Niederlande noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse vor. Insoweit nimmt das Gericht auf die Ausführungen in der Begründung des Bescheids Bezug (§ 77 Abs. 3 AsylG), macht sich diese zu Eigen und führt lediglich ergänzend aus: 28 1.5.
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Vorschrift erfasst Abschiebungsverbote, die in Gefahren begründet liegen, die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen, soweit sie ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen. Mit Blick auf den Zweck der Konvention (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34.99 – juris Rn. 8) kommt als ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot meist nur die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK in Betracht. Bei der Prüfung, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung als Folge schlechter Lebens- und Rückkehrbedingungen droht, kommt es maßgeblich darauf an, wie sich die allgemein festgestellten Aufnahmebedingungen im Lichte der jeweils individuellen Umstände und persönlichen Besonderheiten der konkreten Klagepartei im Falle ihrer Rückkehr auswirken werden (vgl. BayVGH, U.v. 11.7.2024 – 24 B 24.50010 m.H.a. BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – Rn. 46 ff. und BayVGH, U.v. 25.5.2023 – 24 B 22.30954 – juris Rn. 41 ff.). 29 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Niederlande Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Es ist weder ersichtlich noch wurde vorgetragen, dass besondere individuelle Umstände vorliegen, die in seinem konkreten Fall dazu führen könnten, dass im Falle seiner Rückkehr in die Niederlande eine Verletzung von Art. 3 EMRK hinreichend wahrscheinlich erscheint und die Feststellung eines Abschiebungshindernisses erfordert. Insoweit fehlt es – auch in Bezug auf die Augenerkrankung – schon an einem substantiellen Vortrag bzw. an anderweitig gewinnbaren Erkenntnissen. 30 1.6. Umstände, die ein Abschiebungsverbot
G möglich erscheinen ließen, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Der Kläger hat zu einer Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nichts Substantielles vorgetragen; insbesondere wurde auch keine relevante Gesundheitsbeeinträchtigung aufgezeigt. 31 1.
G wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angeordnet, wenn der Ausländer in einem für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Zuständigkeit des anderen Staates gegeben ist und feststeht, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist. 34 Diese Voraussetzungen liegen hier – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt – im Hinblick auf die Abschiebung in die Niederlande vor. 35 2. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots
G erweist sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 36 Der diesbezüglich gestellte Anfechtungsantrag stellt die allein statthafte Klageart dar. Erweist sich die Fristbestimmung als rechtswidrig, so ist das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Anfechtungsklage des Betroffenen hin als einheitliche Regelung insgesamt aufzuheben (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 47/20 – juris Rn. 9 f. m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.7.2020 – OVG 3 B 2/20 – juris Rn. 17; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 11 AufenthG Rn. 134 m.w.N.). 37
G ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist
Ermessen entschieden.
G darf die Frist außer in den Fällen der Abs. 5-5b fünf Jahre nicht überschreiten (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Rückführungs-RL). Sowohl in Fällen, in denen diese Obergrenze gilt, als auch in solchen, in denen eine Überschreitung der fünf Jahre zulässig ist, ist eine Einzelfallprüfung geboten (Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
GO unterliegen (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 27/16 – juris Rn. 24). Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. zu alldem: BVerwG, a.a.O., Rn. 14 ff.; zur Befristung siehe auch: BayVGH, U.v. 14.11.2019 – 13a B 19.31153 – juris Rn. 64; OVG RhPf, B.v. 10.1.2019 – 6 A 10042/18 – juris; OVG SH, B.v. 7.1.2019 – 3 LA 189/18 – juris Rn. 13; OVG MV, B.v. 9.5.2017 – 1 LZ 254/17 – juris Rn. 14). 38
GO prüft das Gericht bei einer behördlichen Ermessensentscheidung auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. 39 Vorliegend hat das Bundesamt schon die rechtlichen Voraussetzungen zur Bestimmung der Fristlänge gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unzutreffend gedeutet und das Ermessen ausgehend von einem falschen Maßstab fehlerhaft ausgeübt. Die 5-Jahres-Frist
G stellt nämlich eine Höchstfrist und keine – wie von der Beklagtenseite in der angefochtenen Entscheidung offenbar angenommen – Regelfrist dar (Maor in BeckOK, Ausländerrecht Huth/Kleusch,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.