VwZVG Art. 21 Leitsatz: Vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung (erfolglos) beim Vollstreckungsgläubiger zu beantragen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Rundfunkbeitrag, Beitragsblocker, Zwangsvollstreckung, Aussetzungsantrag im Eilverfahren, Erfolgloser Eilantrag, Unzulässiger Eilantrag, Keine vorherige Befassung des Antragsgegners, Festsetzungsbescheid, Vollziehung, Beitragserhebung, Anordnungsgrund, Verpflichtungsklage, Widerspruchsbescheid, Vollstreckung, Antragsgegner, Rundfunkanstalt, Vollstreckbarkeit, Zahlung, Antragsteller, Verfahren, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, einstweiligen Anordnung, Aussetzung der Vollziehung, Rundfunkbeiträge, Mahnung, Rechtsschutzbedürfnis, Aussetzung des Verfahrens, Anordnungsanspruch, Aussetzung, Antrag, Behörde, vorläufiger Rechtsschutz Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 47,32 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen. 2 Der Antragsteller wird vom Antragsgegner unter der Beitragsnummer … … … zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung herangezogen. Seit dem Zeitraum 01/2022 setzte der Antragsgegner die fälligen Rundfunkbeiträge jeweils durchgängig mit Festsetzungsbescheiden fest. 3 So setzte der Antragsgegner mit Festsetzungsbescheid vom
ab. Gegen die Festsetzungsbescheide vom
“ an das Verwaltungsgericht München. Er beantragt, 12 „
auszusetzen. 20 Zur Begründung wird im Wesentlichen auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 B 70.23 verwiesen. Der Einzug von Rundfunkbeiträgen sei nur dann rechtmäßig, wenn diese Beiträge auch den tatsächlich vorgegebenen verfassungsrechtlichen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zugeführt würden. Das sei hier aber nicht der Fall, weil die Mittel systematisch zweckwidrig verwendet würden. Insbesondere kläre das Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden könne, dass der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten strukturell verfehlt werde. 21 Mit Beschluss vom 9. Juli 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (auch im Verfahren M 26a K 24.5667) und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. 23 1. Der Antrag hat keinen Erfolg. 24 1.1. Das Gericht legt den gestellten Antrag unter Beachtung der Grenzen des § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (
) dahingehend aus, dass der Antragsteller vorläufigen Schutz vor der Zwangsvollstreckung der vier Festsetzungsbescheide vom
. Hinsichtlich der im Klageverfahren M 26a K 24.5667 befindlichen Bescheide vom
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu verstehen, weil dieser gemäß § 123 Abs. 5
gegenüber einem Antrag nach § 123
vorrangig ist. 25 Dem liegt insbesondere zugrunde, dass ein Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vom
) ist im vorliegenden Fall nicht veranlasst, weil die Verantwortung für die Frage, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, allein der Antragsgegner trägt (vgl. BayVGH, B. v. 07.03.2024 – 7 CE 23.1749 – beckonline – Rn. 5-8). Zudem ist die Einschaltung eines Gerichtsvollziehers weder aus der Antragschrift noch aus der vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakte ersichtlich. 27 1.3. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Verfahren nach § 94
wegen Vorgreiflichkeit im Hinblick auf die beim Bundesverwaltungsgericht (B.v. 23.5.2024 – 6 B 70/23 – beckonline) anhängige Fragestellung auszusetzen. 28 Nach § 94 Verwaltungsgerichtsordnung (
) kann das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Dabei steht die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens – wenn die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür vorliegen – im Ermessen des Gerichts. Soweit eine im Rechtsstreit entscheidungserhebliche Norm gleichzeitig Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist, kommt eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 94
in Betracht (vgl. hierzu Schoch/Schneider/Rudisile, 46. EL März 2024,
51). 29 Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen für eine direkte oder analoge Anwendung von § 94
überhaupt vorliegen und ob die Aussetzung eines Verfahrens im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes überhaupt zulässig ist (so Eyermann/Wöckel, 16. Aufl. 2022,
R/Winfred Porz, 5. Aufl. 2021,
2; NK-
/Wilfried Peters/Katrin Schwarzburg, 5. Aufl. 2018,
4; Schoch/Schneider/Rudisile, 46. EL August 2024,
OK
/Garloff, 73. Ed. 1.7.2023,
7 m.w.N.), übt das erkennende Gericht das ihm zustehende Ermessen hinsichtlich einer Aussetzungsentscheidung dahingehend aus, von dieser Möglichkeit vorliegend keinen Gebrauch zu machen. Hierfür ist maßgeblich, dass Sinn und Zweck der Vorschriften des einstweiligen Rechtsschutzes einer Aussetzung zuwiderlaufen würden und auch Gründe der Prozessökonomie nicht dafür streiten, das Verfahren auszusetzen (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 07.09.2021 – 6 C 21.2079 – beckonline Rn. 17). 30 1.4. Der Antrag nach § 123
hinsichtlich der Festsetzungsbescheide vom
). Rechtsschutz gegen die Vollstreckung eines Leistungsbescheids (hier: des Beitragsfestsetzungsbescheids) findet in Bayern dergestalt statt, dass der Betroffene sich mit seinen Einwendungen zunächst an die Anordnungsbehörde (hier: die Rundfunkanstalt) wenden und dort die Einstellung der Vollstreckung beantragen muss (Art. 21 und 22 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG). Gegen die Ablehnung eines solchen Antrags oder die nicht rechtzeitige Entscheidung über einen solchen Antrag ist dann eine Verpflichtungsklage erheben mit dem Ziel, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären (vgl. BayVGH, B. v. 07.03.2024 – 7 CE 23.1749 – beckonline – Rn. 8; B.v. 19.8.2024 – 1 ZB 24.248 – beckonline Rn. 12). 32 Dem Antrag fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. In Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf die gerichtliche Sachentscheidung. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (BVerfG, B.v. 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – juris Rn. 16 m.w.N.). An einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt es insbesondere dann, wenn ein Kläger sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt (Eyermann,
vor § 40 Rn. 11). So liegt es hier. Unabhängig davon, dass für das Gericht nicht ersichtlich ist, dass die Zwangsvollstreckung der streitgegenständlichen Bescheide überhaupt bereits begonnen hat – ein Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners wurde weder vorgelegt noch ist ein solches aus der Behördenakte ersichtlich –, hätte sich der Antragsteller als einfachere und schnellere Maßnahme gemäß Art. 21 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) mit seiner Bitte um vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zunächst an den Antragsgegner wenden müssen, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen möchte (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.1974 – 241 IV 74; BayVGH, B.v. 14.5.1975 – 246 IV 71; Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 21 VwZVG Rn. 58). Eine besondere Eilbedürftigkeit, die ausnahmsweise eine gerichtliche Befassung auch ohne eine vorherige Befassung des Antragsgegners zulässig machen würde, wurde vom Antragsteller weder geltend gemacht noch ist diese sonst für das Gericht ersichtlich. 33 Ohne dass es hierauf noch ankäme, weist das Gericht – lediglich ergänzend – darauf hin, dass der Antrag nach § 123
im Übrigen auch unbegründet wäre. Der Antragsteller hat die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) nicht glaubhaft gemacht. Er hat nämlich nicht ansatzweise dazu vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass ihm das Abwarten einer Entscheidung über die Hauptsacheklage bzw. über eine noch zu erhebende Hauptsacheklage in seinem konkreten Fall unzumutbar wäre. 34 1.5. Auch der Antrag nach § 80 Abs. 5
hinsichtlich der beiden Festsetzungsbescheide vom
zulässig. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1
ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5
in Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 (bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die Voraussetzungen von § 80 Abs. 6 Satz 1
sind nicht erfüllt. Zwar hat der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 9. September 2024 die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 3
abgelehnt. Es fehlt jedoch an einem vorherigen Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung an den Antragsgegner. Weder dem Vorbringen des Antragstellers noch der vorgelegten Behördenakte lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller einen vorherigen expliziten Aussetzungsantrag beim Antragsgegner gestellt hatte. Die eingelegten Widersprüche erfüllen das Antragserfordernis nicht (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 46. EL August 2024,
R/Achim Bostedt, 5. Aufl. 2021,
179; OVG Saarlouis, B.v. 22.6.1992 – 1 W 29/92 – beckonline). Die Stellung eines vorherigen Aussetzungsantrags war auch nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil der Antragsgegner mit dem insoweit formularmäßigen Widerspruchsbescheid vom 9. November 2024 bereits zu erkennen gegeben hatte, dass er die Vollziehung nicht aussetzen werde. Einem solchen Verständnis von § 80 Abs. 6
steht der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers gegenüber, der einen entsprechenden Ausnahmetatbestand vom Antragserfordernis bewusst nicht in § 80 Abs. 6
aufnehmen wollte (vgl. OVG Saarlouis, B.v. 22.6.1992 – 1 W 29/92 – beckonline unter Verweis auf Bundestags-Drs. 11/7030 S. 25). 36 Der Antrag ist auch nicht nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2
zulässig. Nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2
gilt die oben beschriebene Einschränkung der Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5
nicht, wenn eine Vollstreckung droht. Die Voraussetzungen von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2
sind jedoch nicht erfüllt. Dem Antragsteller drohte noch nicht die Vollstreckung im Sinne dieser Vorschrift. Eine Vollstreckung in diesem Sinn droht nur dann, wenn die Behörde den Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin ankündigt oder konkrete Vorbereitungen für eine alsbaldige Durchsetzung des Anspruchs trifft. Insbesondere erfüllt ein formularmäßiger Vollstreckungshinweis nicht die Voraussetzungen von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2
(vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2008 – 8 CS 8.1117 – beckonline m.w.N.). So liegt es hier. Der Antragsgegner hat im Schreiben vom
. 38 3. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. Nr. 1.5, 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und wird auf ein Viertel des gemahnten Betrags von 189,26 EUR festgesetzt.
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