OLG München, Hinweisbeschluss v. 02.07.2025 – 28 U 1077/25 Bau e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Hinweisbeschluss v. 02.07.2025 – 28 U 1077/25 Bau e Download Drucken Titel: Wiederherstellung der Nennspeicherkapazität einer veräußerten Batterie Normenketten: BGB § 241, § 311, § 443, § 823, § 1004 ZPO § 520 Leitsatz: Maßgebend dafür, ob ein Garantiefall eingetreten ist, ist der Wortlaut des Garantieversprechens. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Wiederherstellung, Batterie, Nennspeicherkapazität, Berufung, Hinweisbeschluss, Photovoltaikanlagen, Garantieversprechen, Beschaffenheitsrüge, Werkvertrag, Eigentumseingriff, Leistungsgarantie Vorinstanz: LG Traunstein, Endurteil vom 11.03.2025 – 2 O 312/24 Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11.03.2025, Az. 2 O 312/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Entscheidungsgründe I. Urteil des Landgerichts 1 Das Landgericht wies die u.a. auf Wiederherstellung der Nennspeicherkapazität einer veräußerten Batterie gerichteten Klage ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: 2 Die Beklagte sei Herstellerin von Batterien, die typischerweise bei Photovoltaikanlagen zum Einsatz kämen. Der Kläger habe mit einem Dritten einen Vertrag über die Installation einer Photovoltaikanlage geschlossen, bei der der Batteriespeicher der Herstellerin verbaut worden sei. Die Beklagte habe für den Batteriespeicher ein Garantieversprechen erteilt. Bei Batterien der Beklagten sei es in der Vergangenheit zu Brandereignissen gekommen, weshalb die Beklagte die Kapazität der Batteriespeicher mittels Fernzugriff eingeschränkt habe. 3 Der Kläger habe keine Ansprüche gegen die Beklagte, da jenseits der im Raum stehenden Garantie keine Vertragsbeziehungen bestünden; es bestünden keine Ansprüche aus dem selbständigen Garantieversprechen, da der Garantiefall nicht eingetreten sei. Deliktische Ansprüche bzw. solche aus dem Produkthaftungsgesetz würden nicht greifen. II. Berufung des Klägers 4 Der Kläger argumentiert im Wesentlichen, die Batteriespeicher würden nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. 5 Auf die Einzelheiten der umfangreichen Berufungsbegründung wird Bezug genommen. III. Gegenwärtige Einschätzung des Senats 6 Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. 7 1. Die Klageseite hat keinen Anspruch gemäß § 434 ff. BGB. 8 Der Kläger rügt in erheblichem Umfang die Verletzung von Vorschriften aus dem Kaufrecht. Die Ausführungen in dieser Richtung entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO: Nach dieser Vorschrift ist der Berufungsführer gehalten, darzulegen, warum die gerichtliche Entscheidung fehlerhaft ist. 9 Die Berufung verhält sich nur am Rande mit der Entscheidung des Erstgerichts. Für den Senat insgesamt nicht mehr verständlich, betreffen die Kernrügen die angebliche Fehlerhaftigkeit bei Anwendung kaufrechtlicher Vorschriften, obwohl – was Sachstand ist – zwischen den Parteien kein Kaufvertrag geschlossen wurde. Die Ausführungen gehen vielfach ins Leere. 10 2. Die Klageseite hat keine Ansprüche aus der selbständigen Garantieerklärung. Die Berufungsrüge entspricht zudem nicht den Vorgaben des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO, da es an der Erheblichkeit mangelt. 11 a. Das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein selbständiger Garantievertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist (§§ 241, 311 BGB i.V.m. der Wertung des § 443 BGB). 12 b. Das Erstgericht hat weiter zutreffend dargelegt, dass ein Garantiefall nicht eingetreten ist. Maßgebliche Grundlage ist hierbei der Wortlaut des Garantieversprechens, das vom Erstgericht zutreffend ausgelegt wurde. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.