2,§ 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 84a Abs. 1,§ 94a Abs. 1 VO (EG) 726/2004 Art. 14a Abs. 3, Abs. 5, Abs. 8, 56 Abs. 1 a) aa), Ert. 61 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 7, Art. 61a Abs. 3 AEUV Art. 267 Abs. 1 lit. a, lit. b, Abs. 3 IfSG § 2 Nr. 9 BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 826 Leitsätze: 1. Ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis iSd § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
für einen Impfstoff folgt aus der Tatbestandswirkung eines Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission zur unbedingten Zulassung des Impfstoffs, denn die Zulassungsentscheidung bindet die Zivilgerichte (OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2025, 2209). (Rn. 25 und 29 – 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis iSd § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
liegt vor, wenn auf Grundlage der Bewertung durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) als Expertengremien das Nutzen-Risiko-Verhältnis eines Impfstoffs als positiv bewertet wird (OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2025, 2209). (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
ist, dass der Antragsteller Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, aus welchen sich die plausible Annahme begründet, dass ein bestimmtes Arzneimittel den geltend gemachten Schaden kausal verursacht hat, wobei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2025, 2209). (Rn. 77) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Corona-Schutzimpfung, Comirnaty, Schadensersatz, Auskunft, Nutzen-Risiko-Verhältnis, Zulassungsentscheidung, Bindungswirkung, EMA, CHMP, PRAC, PEI, SARS-CoV-2, Produktinformation, Nebenwirkung, Kausalität, Entscheidungskonflikt, Vorerkrankung Tenor
genüge die Mitursächlichkeit der Arzneimittelanwendung, weshalb angesichts der generellen Schadenseignung des Impfstoffs Comirnaty, des zeitlichen Zusammenhangs mit dem Schadenseintritt, des Schadensbilds, des Gesundheitszustands der Klägerin bei den Impfungen eine konkrete Kausalität im Einzelfall vermutet werde. 8 Die Klägerin ist der Auffassung, ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld bestehe aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, § 826 BGB, § 84 Abs. 1
i.V.m. § 87
, ein Auskunftsanspruch bestehe gem. § 84a Abs. 1 S. 1
. Für Letzteren genüge bereits ein niedriger Grad der Wahrscheinlichkeit der Annahme der Schadensverursachung durch das betroffene Arzneimittel. 9 Nach Erweiterung ihrer Klage um den Auskunftsanspruch mit Schriftsatz vom 22.01.2024 stellte die Klägerin diesen mit Schriftsatz vom 22.08.2024 um. 10 Die Klägerin beantragt zuletzt,
scheide mangels Vorliegens der Voraussetzungen eines negativen Nutzen-Risiko-Verhältnisses und eines Instruktionsfehlers gem. § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2
schon unabhängig vom Nachweis eines Kausalzusammenhangs im Streitfall aus. Ohnehin scheide aber auch die Kausalitätsvermutung mangels Eignung des Impfstoffs zur Auslösung der streitgegenständlichen Schäden aus. Für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB fehle es sowohl an der Kausalität als auch an einem Verschulden, da der Impfstoff durch die Beklagte fortwährend und sorgfältig überwacht worden sei, ebenso liege keine Pflichtverletzung vor. 15 Der Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB ginge ins Blaue hinein, da die Beklagte weder Studien manipuliert noch mit Eventualvorsatz Menschen an der Gesundheit geschädigt habe. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe nicht, da ein Schadensersatzanspruch, der hiermit vorbereitet werden solle, offensichtlich ausgeschlossen sei. Auch habe die Klägerin hierfür die Plausibilität der Schadensverursachung durch den Impfstoff nicht nachweisen können, zumal mögliche Alternativursachen vorlägen. 16 Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Das Gericht hat die Klägerin informatorisch angehört. 17 Auf das Sitzungsprotokoll vom 03.04.2025 wird verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. A. 19 Die Klage ist zulässig. 20 I. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist sachlich und nach § 32 ZPO bzw. § 94a Abs. 1
auch örtlich zuständig. 21 II. Es kann dahin stehen, ob für den geltend gemachten Feststellungsantrag ein besonderes Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO besteht, weil die Klage unbegründet ist (vgl. BeckOK ZPO/Bacher,
. 24 Dabei kann dahinstehen, ob der Sachvortrag der Klägerin hinsichtlich des Vorliegens eines Gesundheitsschadens hinreichend substantiiert war, da die übrigen Voraussetzungen einer Ersatzpflicht gem. § 84 Abs. 1
nicht vorliegen. Es ist nämlich weder ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs gem. § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
(a.) noch ein kausaler Instruktionsfehler nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
(b.) ersichtlich. Auf die Frage der Kausalität der Impfung für die geltend gemachten Gesundheitsschäden kommt es daher vorliegend nicht an. 25 a) Ein Anspruch gem. § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
besteht nicht, da der Impfstoff kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist. 26 Gem. § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
müsste das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. 27
) überwacht federführend national die Entwicklung, Zulassung, Bewertung und Überwachung von Impfstoffen durch Erfassung und Auswertung impfinduzierter Risiken (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 19.02.2025 – 23 U 13/24). Es forscht u.a. in den Bereichen Virologie, Immunologie sowie Bakteriologie und berät nationale sowie globale Gremien im Bereich der Impfstoffe (OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 19.02.2025 – 23 U 13/24). 40 Die Einschätzungen des CHMP, des PRAC und des PEI, die dem Impfstoff allesamt ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis attestiert haben, stehen einer sachverständigen Begutachtung gleich, da bereits die gesetzlichen Vorgaben für deren Besetzung sie als sachverständige Quellen qualifizieren (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 – 5 U 1375/23). Angesichts des größtmöglichen Fachwissens in den Expertengremien sind auch andere Erkenntnisse durch die Begutachtung durch einen Sachverständigen im vorliegenden Einzellfall nicht zu erwarten: Es wäre lebensfremd anzunehmen, ein einzelner Sachverständiger könnte über weitere Quellen, eine größere Datengrundlage und umfangreicheres Wissen verfügen als die genannten Expertengremien (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 – 5 U 1375/23). 41 Die durchgängig gleichlautenden Entscheidungen der Expertengremien bezogen auf das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis sind jedenfalls ein gewichtiges Indiz im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung, ob eine ermessensfehlerhafte Bewertung auf europäischer Ebene bei der Zulassungsentscheidung vorlag (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 – 5 U 1375/23). 42 Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass die Zulassung auch auf Grundlage der laufend ergänzten Datengrundlage nicht geändert, aufgehoben oder widerrufen wurde, obwohl mittlerweile Fälle von Nebenwirkungen wie zum Beispiel Herzmuskel- oder Herzbeutelentzündung, Gesichtslähmung, allergische Sofortreaktionen (Anaphylaxie) oder möglicherweise zum Tod führende Lungenentzündungen, Thrombozytopenie und Gerinnungsstörungen bekannt wurden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 – 5 U 1375/23). 43
nicht begründen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 – 5 U 1375/23). 54 b) Auch der Haftungstatbestand des § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
ist nicht erfüllt. 55 aa) Hiernach besteht eine Ersatzpflicht nur dann, wenn der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung (§ 10
), Gebrauchsinformation (= Packungsbeilage, § 11
) oder Fachinformation (§ 11a
) eingetreten ist. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Produktinformationen nicht dem damaligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprach. Hierfür genügt es, wenn ein ernst zu nehmender Verdacht, solange dieser auf validen, wissenschaftlichen Daten beruht, nicht in die Informationsträger aufgenommen wurde, nur eine entfernte Möglichkeit eventueller Nebenwirkungen hingegen reicht nicht aus (vgl. OLG Koblenz Urt. v. 12.2.2025 – 5 U 738/24, BeckRS 2025, 2026). 56 Inwiefern die Produktinformationen (Kennzeichnung, Packungsbeilage und Fachinformationen) im Hinblick auf die bei ihr eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen falsch gewesen seien, wird seitens der Klägerin nicht vorgetragen. Vielmehr wird klägerseits allgemein behauptet, der Beklagten seien von Tag zu Tag viele weitere Krankheitsbilder wie Autoimmunerkrankungen, Nervenerkrankungen, Post-Vakzin-Syndrom, Thrombosen, koronare Herzkrankheiten und Fatigue-Syndrom bekannt gewesen, dennoch habe sie in dem bei der Impfung geltenden Aufklärungsblatt (K 14) allein auf vier Fälle akuter Gesichtslähmung, die sich jedoch nach einigen Wochen wieder zurückbilden würden, sowie mögliche allergische Reaktionen wie Nesselsucht oder Schwellung des Gesichts und sehr seltene Fälle allergischer Sofortreaktionen bis hin zum Schock hingewiesen. Die Beklagte hätte über die bekannten Nebenwirkungen aufklären müssen. 57 Welche konkreten Nebenwirkungen zu welchem Zeitpunkt in welchem Informationsmedium – Kennzeichnung, Gebrauchsinformation oder Fachinformation – nicht enthalten gewesen sein soll, obwohl dies den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprochen hätte, und ab wann es einen ernst zu nehmenden Verdacht hinsichtlich dieser Nebenwirkungen gab, der die Beklagte zur Anpassung ihrer Informationen veranlasst hätte, ist diesem Vortrag nicht zu entnehmen (vgl. OLG Koblenz Urt. v. 12.2.2025 – 5 U 738/24, BeckRS 2025, 2026). 58 Auch der Verweis auf die heutige Gebrauchsinformation (K 118) aus Juli 2023 zu darin nun angegebenen möglichen Nebenwirkungen ist ohne Vortrag dazu, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte Kenntnis über die genannten potentiellen Nebenwirkungen in Form eines ernst zu nehmenden Verdachts gehabt haben soll, unsubstantiiert (vgl. OLG Koblenz Urt. v. 12.2.2025 – 5 U 738/24, BeckRS 2025, 2026). 59 Soweit die Klagepartei die Angaben der Beklagten zur Wirksamkeit bzw. zur Wirkweise für fehlerhaft oder unzureichend erachtet, bestehen hierfür nach den obigen Ausführungen schon keine hinreichenden Anhaltspunkte. 60 Auch die fehlende Aufnahme der in Anlage K 115 und K 116 aufgeführten Verdachtsfälle kann vorliegend nicht überzeugen. Denn auch hierfür wurde seitens der Klägerin nicht dargelegt, inwieweit hinsichtlich der darin gemeldeten Verdachtsfälle zum Zeitpunkt der Impfung bzw. des Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Impfung ein auf wissenschaftlichen Daten basierender ernst zu nehmender Verdacht bestand. Vielmehr geht aus Anlage K 116_1, welche datiert ist auf April 2022, deutlich hervor, dass es sich um Fallmeldungen handelt, welche teils medizinisch bestätigt und teils nicht medizinisch bestätigt wurden. Dies lässt keine ernst zu nehmende wissenschaftliche Grundlage erkennen, auch geht nicht hervor, inwiefern ein ernst zu nehmender Verdacht damit schon im Jahr 2021 bestanden haben soll. 61 Für den Vorwurf der Klagepartei, die Beklagte habe eine faktische Nebenwirkungsfreiheit suggeriert, bestehen ebenso keine greifbaren Anhaltspunkte. Soweit sie in diesem Zusammenhang eine allgemeine Verharmlosung durch Politiker oder in den Medien (z.B. Anlage K 1) beanstandet, fehlt bereits konkreter Vortrag zu bestimmten Aussagen und dem zeitlichen Zusammenhang mit den Impfungen der Klägerin. Im Übrigen ist auch nicht substantiiert vorgetragen und nicht ersichtlich, warum diese der Beklagten zuzurechnen sein sollen. Öffentliche Darstellungen eines Politikers bzw. der Medien fallen nicht unter den Begriff der „Fach- und Gebrauchsinformationen“, auch besteht insoweit keine Garantenpflicht der Beklagten (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 – 23 U 13/24, juris Rn. 358). 62 Die Beklagte traf auch keine weitergehende Aufklärungspflicht, insbesondere nicht durch das verimpfende Personal (zur Differenzierung: OLG Koblenz, Urt. v. 25.09.2024 – 5 U 379/24 = BeckRS 2024, 25753 Rn. 102). Auf die Frage, in welchem Umfang die Klägerin insoweit über mögliche Risiken aufgeklärt wurde, kommt es daher nicht an (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.02.2025 – 23 U 13/24 –, juris Rn. 358). 63 bb) Selbst bei Annahme, die Produktinformationen seien fehlerhaft, besteht kein Anspruch gem. § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
, da die Klägerin das Beruhen ihrer behaupteten Gesundheitsverletzungen auf der angeblich falschen Packungsbeilage oder Fachinformation nicht hinreichend darlegen konnte. Die Haftung nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
setzt eine doppelte Kausalität voraus. 64 Die Rechtsgutverletzung muss auf der Anwendung des Arzneimittels beruhen und zugleich infolge der unzureichenden Arzneimittelinformation – Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation- eingetreten sein. Die Klägerin hat darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn die Fach- und Gebrauchsinformation erschöpfend und zutreffend gewesen wäre (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23). 65 Ein Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Information und der Gesundheitsverletzung der Klägerin ist nur zu bejahen, wenn die Gesundheitsverletzung bei ordnungsgemäßer Information mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024, 5 U 1375/23). 66 Hierfür genügt auch ein Entscheidungskonflikt, da es sich um einen Fall der psychisch vermittelten Kausalität im Rahmen des § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
handelt (vgl. LG Wuppertal, Urt. v. 28.03.2024 – 16 O 104/23, BeckRS 2024, 9667). Hierfür müsste die Klägerin glaubhaft vortragen, dass sie von der Impfung Abstand genommen hätte, wenn sie darüber aufgeklärt worden wäre, sie könne infolge der Impfung jene Beschwerden erleiden, die sie nun behauptet, wobei sie bei fehlerfreier Information jedenfalls „ins Zweifeln geraten wäre“ (vgl. hierzu OLG München Verfügung v. 12.12.2024 – 14 U 3100/24, BeckRS 2024, 36083). 67 Dies ist nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin nicht ersichtlich. Dieser gab im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2025 vor, sie habe sich über Risiken insofern informiert, als dass sie das Aufklärungsblatt gelesen habe. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer kurzzeitigen Gesichtslähmung habe ihr zwar kurzzeitig Angst gemacht, sie habe sie dennoch impfen lassen. Über Fach- und Gebrauchsinformationen, beispielsweise im Internet, habe sie sich nicht informiert. Sie habe letztlich darauf vertraut, dass nichts weiter passieren werde, zumal sie zuvor nie ernsthaft krank gewesen sei und gedacht habe, ihr Immunsystem werde eine Impfung schon verkraften. 68 Das vorgelegte Aufklärungsblatt zum Zeitpunkt der Impfungen (K 14) weist neben der Möglichkeit einer Gesichtslähmung auch auf mögliche allergische Reaktionen bis hin zum anaphylaktischen Schock, sowie das Risiko bisher unbekannter Komplikationen hin, ohne dass dies die Klägerin von der Impfung abgehalten hätte. Auch hat diese sich trotz des Hinweises auf das Risiko bislang unbekannter Komplikationen nicht weitergehend über das Aufklärungsblatt hinaus informiert. Vor diesem Hintergrund erscheint es unglaubhaft, wenn die Klägerin vorträgt, sie hätte die streitgegenständlichen Impfungen nicht durchführen lassen, wenn sie auf die Möglichkeit des Eintritts der von ihr behaupteten Impffolgen hingewiesen worden wäre, zumal sie nach eigenem Vortrag auf ihr intaktes Immunsystem und darauf, dass schon nichts passieren werde, vertraut habe. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei der Klägerin bereits in der Vergangenheit eine Immunschwäche diagnostiziert wurde (K 201), offenbar also entgegen deren Angaben eine Anfälligkeit bestand, sodass eine besondere Vorsicht zu erwarten gewesen wäre. 69 2. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 826 BGB. 70 a) Ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB scheidet sowohl mangels Pflichtverletzung als auch mangels Kausalität aus. 71 Eine Pflichtverletzung in Form der mangelnden Produktbeobachtung bzw. Unterlassung der Anpassung der Informationen liegt nach den obigen Ausführungen nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Haftung des § 823 Abs. 1 BGB strenger sein sollte als nach § 84 Abs. 1
(vgl. OLG München, Verfügung v. 12.12.2024 – 14 U 3100/24 e, BeckRS 2024, 36083 und OLG Koblenz Urt. v. 12.2.2025 – 5 U 738/24, BeckRS 2025, 2026). 72 Ebenso scheitert auch der Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB am fehlenden Nachweis der Kausalität, da die Klägerin auch in diesem Rahmen den ihr obliegenden Beweis nicht erbringen konnte. Auch bei Instruktionsfehlern wie bei der Verletzung von Produktbeobachtungs- und Warnpflichten liegt die Kausalität nur dann vor, wenn der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln mit Sicherheit vermieden worden wäre (OLG München, Verfügung v. 12.12.2024 – 14 U 3100/24 e, BeckRS 2024, 36083 und OLG Koblenz Urt. v. 12.2.2025 – 5 U 738/24, BeckRS 2025, 2026). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich, da seitens der Klägerin nicht dargelegt wurde, dass sie selbst die Packungsbeilage vor ihrer Impfung gelesen hat bzw. der sie impfende Arzt die Fachinformationen zur Kenntnis genommen hat. 73 b) Für einen Anspruch aus § 826 BGB bestehen auf Grundlage der obigen Ausführungen keinerlei greifbare Anhaltspunkte. Insbesondere ist eine sittenwidrige vorsätzliche Schadenszufügung i. S. d. § 826 BGB nicht ersichtlich, da die Entwicklung eines Impfstoffs mit einem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis auf Grundlage wissenschaftliche Erkenntnisse auch in Anbetracht etwaiger schädlicher Nebenwirkungen nicht verwerflich sein kann (LG Würzburg Endurteil v. 16.7.2024 – 14 O 1230/23, BeckRS 2024, 18985). Ferner scheitert ein solcher Anspruch am fehlenden Schädigungsvorsatz, ein vorsätzliches Manipulieren von Studien und Zufügen von Gesundheitsschäden aus Habgier erscheint angesichts des allgemeinen Nutzens des Impfstoffs fernliegend (LG Würzburg aaO). 74 3. Mangels Bestehen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich künftiger Schäden. 75 II. Die Klägerin kann auch keine Auskunft nach § 84a Abs. 1
verlangen. 76 Gegenstand eines Auskunftsanspruchs nach § 84 a Abs. 1
sind die dem pharmazeutischen Unternehmer bekannten Neben-, Wechsel- und Wirkungen nebst etwaiger Verdachtsfälle sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die einen Bezug zum Krankheitsbild des Auskunftsberechtigten aufweisen und für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können (Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022,
32, 35, 38). 77 Voraussetzung des Auskunftsanspruchs aus § 84a Abs. 1
ist, dass der Antragsteller Tatsachen darlegt und ggf. beweist, aus welchen sich die plausible Annahme begründet, dass ein bestimmtes Arzneimittel den geltend gemachten Schaden kausal verursacht hat, wobei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 19.2.2025 – 23 U 13/24, BeckRS 2025, 2209). Für die Plausibilität, dass das Arzneimittel wahrscheinlicher den Schaden verursacht hat als dass es ihn nicht verursacht hat, ist beispielsweise der Vortrag eines zeitlichen Zusammenhangs, vergleichbarer Schadenseintritte sowie des Ausschlusses anderer schadensgeeigneter Faktoren zu berücksichtigen (OLG Frankfurt aaO). Hierbei gilt, dass der Arzneimittelanwender im Rahmen seiner erweiterten Darlegungslast den gesamten Lebenssachverhalt vortragen muss, der zur Beurteilung des Kausalzusammenhangs relevant ist, da der pharmazeutische Unternehmer anderweitig keine Kenntnis über Umstände in der Sphäre des Anwender haben kann (BeckOGK/Franzki, 1.2.2025,
11). 78 Die durch die Klägerin vorgelegten Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand vor den streitgegenständlichen Impfungen sind hierzu unzureichend. Wenngleich im Nachgang zur Impfung eine umfangreiche Dokumentation stattfand, sind auch die Unterlagen zu der Zeit davor angesichts möglicher Alternativursachen vollständig vorzulegen. Die Vorlage eines ärztlichen Attests vom 01.04.2025 mit einer Aufstellung von Diagnosen mitsamt Datum ab 2010 bis 2017 (K 201) ebenso wie die Karteikarte des Hausarztes von 2019 bis 2021 ohne weitere konkrete Unterlagen hierzu genügt dem angesichts der erfolgten Impfungen erst im Jahr 2021 nicht. 79 Jedoch lassen sich auch den vorgelegten Unterlagen schon zahlreiche Alternativursachen für die geltend gemacht Gesundheitsschäden entnehmen. Nach den von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen kann ein kausaler Zusammenhang zwischen den Impfungen mit dem streitgegenständlichen Impfstoff der Beklagten und den vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin daher aus Sicht des Gerichts nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden. 80 Im Rahmen der Erstdiagnose Morbus Still mit Arztbrief vom 22.09.2021 wurden als Vordiagnosen Hashimoto-Thyreoiditis, Adipositas und eine Penicilin-Unverträglichkeit (K 6 S. 2) festgestellt. 81 Im Übrigen geht auch aus der rudimentären Aufstellung für die Zeit vor der Impfung (K 201) bereits hervor, dass bei der Klägerin schon im Jahr 2010 eine Schlafstörung sowie ein Überlastungssyndrom, im Jahr 2011 z.B. eine Immunschwäche und eine Infektanfälligkeit, im Jahr 2012 eine Depression diagnostiziert wurde. Diagnosen wie ein Erschöpfungssyndrom sowie ein Wirbelsäulensyndrom wurden bis zum Jahr 2016 mehrfach neben einer Vielzahl anderer Diagnosen gestellt. 82 Ebenso gab diese ausweislich der Karteikarte ihres Hausarztes (K 200) diesem gegenüber schon im Jahr 2020 an, dass sie sich nicht mehr richtig belastbar und überfordert fühle, unter Schlafstörungen leide und wegen Angstzuständen aufwache. 83 Zudem litt diese ausweislich der Unterlagen nach eigenem Vortrag gegenüber dem behandelnden Arzt im Mai 2022 schon seit 20 Jahren an Schmerzen (Anlage K 8 S. 4). 84 Allein aus den vorgelegten Unterlagen geht daher bereits deutlich hervor, dass die Klägerin im Gegensatz zu ihrer Darstellung vor den Impfungen nicht gesund war, sondern stattdessen vielfach unter Erkrankungen gelitten hat. 85 Diese Vorerkrankungen können auch mit den nun geltend gemachten streitgegenständlichen Beschwerden der Klägerin in Einklang gebracht werden: 86 Adulter Morbus Still stellt eine Autoimmunerkrankung dar, auch die geltend gemachten erhöhten Entzündungswerte können angesichts der bereits vor den Impfungen bei der Klägerin diagnostizierten Infektanfälligkeit und Immunschwäche ebenso gut auf andere Umstände als die Impfung zurückzuführen sein. 87 Schlafstörungen und Angstzustände bestanden ausweislich der ärztlichen Unterlagen bereits vor der Impfung bei der Klägerin. 88 Auch die geltend gemachte Konzentrationsschwäche sowie Leistungsunfähigkeit und Todesangst mit Panikattacken, welche allesamt Beeinträchtigungen psychischer Natur sind, können angesichts der Vorerkrankung an einer Depression auch ohne Weiteres anderweitige Hintergründe als die Impfungen haben. 89 Damit ist aus Sicht des Gerichts nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerden vom Impfstoff der Beklagten herrühren können, wie es § 84a
verlangt. 90 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Privatgutachten vom 24.08.2024 (K 171). Aus diesem ergibt sich bereits nicht, welche Unterlagen zum Gesundheitszustand der Klägerin vor den Impfungen dem Gutachter bekannt waren. Auf den konkreten Einzelfall wird in der Folge erstaunlich wenig abgestellt, vielmehr wird im Wesentlichen auf das Vorliegen der Krankheit und die ungewöhnlich hohen Fallzahlen der Erkrankung Morbus Still sowie das ungewöhnliche Auftreten der Erkrankung im Alter von 55 Jahren Bezug genommen. Das Gutachten lässt seine Sachlichkeit auch angesichts der darin vorgenommenen rechtlichen Wertungen vermissen. 91 Gegen einen Auskunftsanspruch gem. § 84a
kann der Hersteller auch die mangelnde Erforderlichkeit einwenden, wenn ein Anspruch nach § 84 Abs. 1
eindeutig nicht besteht (BeckOGK/Franzki, 1.2.2025,
15). Nach den obigen Ausführungen liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 84 Abs. 1
, dessen Vorbereitung der Auskunftsanspruch dienen könnte, nicht vor. 92 III. Mangels Anspruchs in der Hauptsache scheidet auch ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus. 93 Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. C. 94 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. D. 95 Der Streitwert folgt aus § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO (Zahlungsantrag: 80.000 EUR, Feststellungsantrag: 30.000 EUR, Auskunftsantrag: 22.000 EUR (= 20% von 110.000 EUR)).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.