Auslegung des Vertrags gem. §§ 133, 157 BGB aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Dienste ergeben, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien diese Dauer vereinbaren wollten. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kindertageseinrichtung keine Fortdauer des Betreuungsanspruchs
Einschulung, Auslegung des Bildungs- und Betreuungsvertrags, Kindertageseinrichtung, Kind, Aufnahme, Betreuungsvertrag, Vertragsdauer, Auslegung, Fortdauer, Einschulung Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 23.10.2024 – 15 E 24.5752 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Aufnahme ihrer im Jahr 2018 geborenen und zu Beginn des Schuljahres 2024/25 eingeschulten Tochter in die Kindertagesstätte Haus für Kinder der Antragsgegnerin, die sowohl Kinderkrippen- als auch Kindergartenplätze sowie eine Schulkinderbetreuung umfasst. 2 Am 23. September 2020 schlossen die Antragsteller mit der Antragsgegnerin rückwirkend zum 1. September 2019 einen neu gefassten Bildungs- und Betreuungsvertrag. Darin wurde in § 1 Abs. 1 geregelt, dass die Antragsgegnerin ab dem 1. September 2019 die Tochter der Antragsteller in die Gruppe „Murmeltiere“ der Einrichtung aufnimmt, bei der er sich um eine „Krippengruppe“ für Kinder von 1 bis 3 Jahren handelt.
seinem § 1 Abs. 2 läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit.
3 Satz 1 des Vertrags können die Antragsteller den Vertrag ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
3 Satz 3 des Vertrags bedarf es keiner Kündigung, „wenn das Kind zum Ende des Betriebsjahres […] in die Schule aufgenommen wird“. 3 Mit Schreiben vom
GO ab. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden. Insbesondere lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen, dass erst der Übertritt auf die weiterführende Schule das Vertragsverhältnis beenden solle.
3 Satz 3 des Vertrages bedürfe es einer Kündigung ausdrücklich nicht für den Fall, wenn das Kind in die Schule aufgenommen werde. Zusagen bedürften gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG der Schriftform. 6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die am
der auch vom Oberlandesgericht Brandenburg zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich aber die Vertragsdauer, auch wenn sie keine zeitliche Befristung enthält,
Auslegung des Vertrags gemäß §§ 133, 157 BGB aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Dienste ergeben, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien diese Dauer vereinbaren wollten (BGH, U.v. 10.1.2019 – III ZR 37/18 – NJW 2019, 1280 = juris Rn. 19). Hiervon ausgehend ist anzunehmen, dass der Bildungs- und Betreuungsvertrag vom 23. September 2020 mit dem Schuleintritt der Tochter der Antragsteller enden soll. Die Betreuungskapazität für Schulkinder (vgl. Anlage K1: 24 statt 75 Plätze, S. 8 der Verwaltungsgerichtsakte) führt dazu, dass maximal ein Drittel der aufgenommenen Kindergartenkinder
der Einschulung einen Betreuungsplatz erhalten können, so dass sich eine Befristung bis zum Schuleintritt aus der Beschaffenheit der Einrichtung ergibt (vgl. § 620 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Soweit der Bundesgerichtshof in der Vereinbarung „zureichende Anhaltspunkte“ dafür fordert, dass die der Beschaffenheit entnommene Befristung auch von den Parteien gewollt war (BGH, U.v. 10.1.2019 – III ZR 37/18 – NJW 2019, 1280 = juris Rn. 20), ergeben sich solche aus § 1 Abs. 3 Satz 3 des Vertrags, demzufolge es keiner Kündigung bedarf, „wenn das Kind zum Ende des Betriebsjahres […] in die Schule aufgenommen wird“. Dagegen spricht auch nicht, dass die Beteiligten
dem Vortrag der Antragsteller bei dem Wechsel von der Kinderkrippe in den Kindergarten auf einen erneuten Vertragsschluss verzichteten. Denn eine § 1 Abs. 3 Satz 3 des Vertrags entsprechende Regelung sieht der Vertrag für diesen Übergang nicht vor. 11 Auf die weiteren Rügen der Antragsteller, die Satzung würde einer längeren Laufzeit nicht entgegenstehen und sie hätten sich mit der erneuten Antragstellung im 24. Januar 2024 nicht widersprüchlich verhalten, kommt es
Vorstehendem nicht an. 12 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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