7 S. 1 Nr. 3, Art. 12 Leitsätze:
oder handelt es sich um nicht drittschützende Normen wie Art. 12
, ist eine Berufung hierauf ausgeschlossen. (Rn. 34 – 50) (Rn. 35) (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
“ (Az. …1). 5 Mit Bescheid vom
in Betracht, da die Einfriedung nicht abstandsflächenpflichtig sei. Zudem seien die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Baueinstellung nicht gegeben, da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Einfriedung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werde. Zum einen sei die Errichtung der Einfriedung nicht formell rechtswidrig, da sie nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a)
bis zu einer Höhe von 2 m verfahrensfrei sei. Zum anderen sei die Einfriedung auch materiell rechtmäßig, da von ihr keine Abstandsflächen ausgingen und die Einfriedung auch bauplanungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Des Weiteren sei auch aus brandschutzrechtlicher Sicht kein Brandabstand erforderlich, da Sichtschutzzäune unter 2 m den Anforderungen des Art. 12
genügen würden. 16 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 18 1. Der unter Ziffer 1 der Antragsschrift vom 25. März 2025 gestellte Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 19 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn eine Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder diese aus sonstigen Gründen geboten ist (Regelungsanordnung). 20 Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die Glaubhaftmachung (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, § 173 VwGO, § 294 ZPO) eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch ist der im Hauptsacheverfahren geltend zu machende materielle Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird. Der Anordnungsgrund ist die dringende Notwendigkeit einer Sicherung dieses Rechts. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit der Sache liegt in aller Regel nur dann vor, wenn es dem Antragsteller im Verfahren gemäß § 123 VwGO unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2013 – 2 CE 13.2253 – juris). Sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben, so steht der Inhalt der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 938 ZPO im Ermessen des Gerichts. 21 Die Antragsteller begehren im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Bauarbeiten des Beigeladenen vorläufig zu untersagen. 22 Unter Beachtung der oben genannten Maßgaben erweist sich der Eilantrag als unbegründet. 23
zwingend erfordern würde, ist nicht ersichtlich. 28 Die Bauaufsichtsbehörde kann nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1
die Einstellung von Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden. Ein Anspruch des Nachbarn auf Erlass einer bestimmten bauaufsichtlichen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn die bauliche Anlage bzw. deren Nutzung gegen eine nachbarschützende Vorschrift des öffentlichen Rechts verstößt, wenn die Bauaufsichtsbehörde deshalb zum Einschreiten berechtigt ist und wenn besondere Voraussetzungen vorliegen, unter denen sich das Eingriffsermessen der Bauaufsichtsbehörde zum Schutz des Nachbarn zu einer Eingriffspflicht verdichtet (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2004 – 1 ZB 03.452 – juris). Eine solche Ermessensreduzierung auf Null kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn eine besondere Intensität der Störung oder der Gefährdung nachbargeschützter Rechtsgüter gegeben ist. Das ist nur dann der Fall, wenn eine unzumutbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit droht oder sonst unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind. Allein der Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften führt somit grundsätzlich nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null, denn solche Schutzvorschriften des einfachen Rechts regeln nicht die Frage, ob die Bauaufsichtsbehörden im Falle ihrer Verletzung strikt oder nur im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zum Einschreiten verpflichtet sind (BayVGH, B.v. 18.6.2008 – 9 ZB 07.497 – juris). Die Bauaufsichtsbehörde ist daher insbesondere auch nicht kraft Bundesrechts verpflichtet, zu Gunsten eines Nachbarn gegen die baurechtswidrige Nutzung eines Grundstücks einzuschreiten (BVerwG, U.v. 18.8.1960 – 1 C 42.59 – juris; BVerwG, U.v. 4.6.1996 – 4 C 15/95 – juris). 29 Vorliegend besteht kein Anordnungsanspruch, weil das Vorhaben des Beigeladenen weder nach Bauordnungsrecht noch nach Bauplanungsrecht drittschützende Vorschriften zu Lasten der Antragsteller verletzt. 30 aa) Ein Verstoß gegen das drittschützende Abstandsflächenrecht liegt nicht vor. 31 Grundsätzlich haben Gebäude oder Anlagen mit gebäudeähnlicher Wirkung Abstandsflächen einzuhalten, Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2
. 32 Allerdings sind gemäß Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3
geschlossene Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Der Gesetzgeber ging bei Schaffung dieser Vorschrift davon aus, dass bei Einfriedungen mit einer Höhe bis zu (einschließlich) 2 m die Schutzziele des Abstandsflächenrechts regelmäßig nicht berührt werden (LT-Drs. 15/7161 S. 44). Unterer Bezugspunkt für die Bemessung der für das Abstandsflächenrecht maßgeblichen Wandhöhe ist gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2
die Geländeoberfläche. Geländeoberfläche meint die natürliche, gewachsene Geländeoberfläche und nicht die durch Abgrabung oder Aufschüttung veränderte Geländeoberfläche (Busse/Kraus/Kraus, 156. EL Dezember 2024,
191, beck-online). 33 Die Antragsteller haben nicht substantiiert vorgetragen, dass die Einfriedung höher als 2 m ist. Vielmehr ergibt sich aus den Behördenakten, dass die Einfriedung des Beigeladenen eine Höhe von 1,85 m nicht überschreiten wird (Dokument 17 der Behördenakte, Az. …1). 34 bb) Die Antragsteller können auch nicht mit Erfolg einen Verstoß gegen die Vorschriften des Brandschutzes geltend machen. 35 Zum einen können sich die Antragsteller nicht auf einen etwaigen Verstoß gegen Art. 12
berufen, da diese Vorschrift keinen Drittschutz vermittelt. 36 Ob Vorschriften zum baulichen Brandschutz Nachbarschutz vermitteln, hängt davon ab, ob die jeweiligen Anforderungen das Übergreifen von Feuer auf das Nachbargebäude verhindern sollen. Dies ist in erster Linie bei den Vorschriften über Außenwände gem. Art. 26
, Trennwände gem. Art. 27
, Brandwände gem. Art. 28
und Dächer gem. Art. 30
der Fall (vgl. Busse/Kraus/Dirnberger, 156. EL Dezember 2024,
279). Alle übrigen Brandschutzvorschriften, insbesondere Art. 12
dienen der Gefahrenvorsorge und der Gefahrenabwehr betreffend die Nutzung des Gebäudeinneren und nicht dem Schutz des Nachbarn (BayVGH, B.v. 30.1.2018 – 15 ZB 17.1459, BeckRS 2018, 1340 Rn. 16; BeckOK BauordnungsR Bayern/Voigt, 32. Ed. 1.2.2025,
5). 37 Zum anderen ist der Einwand der Antragsteller, das Bauvorhaben des Beigeladenen verletze die brandschutzrechtliche Vorschrift des Art. 12
vollkommen unsubstantiiert. Von Antragstellerseite wird nicht das Geringste vorgebracht, was diese Behauptung stützen würde. Es ist auch sonst nichts ersichtlich, was für einen Verstoß gegen Art. 12
sprechen würde. 38 cc) Darüber hinaus liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. 39 Das Gebot der Rücksichtnahme, das in einem Bebauungsplangebiet aus § 30 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgt, ist grundsätzlich objektiv-rechtlich ausgestaltet, kann aber im Einzelfall Drittschutz vermitteln, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4C 5.12 – juris). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im konkreten Fall stellt, hängt dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 – 9 CS 17.2099; BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16. 1536 – jeweils juris). 40 Dies zugrunde gelegt kommt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht in Betracht. 41 Aus der Wertung des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3
, wonach Stützmauern und geschlossene Einfriedungen außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten mit einer Höhe von bis zu 2 m ohne eigene Abstandsflächen an der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen, folgt, dass von diesen Anlagen nach der gesetzgeberischen Abwägung der unterschiedlichen Interessen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für den Nachbarn ausgehen. Bei der nach Bundesrecht zu beurteilenden Frage der Rücksichtslosigkeit einer Einfriedung kann dieser landesgesetzgeberischen Wertung zumindest indizielle Wirkung beigemessen werden. Ein weiteres Indiz für die fehlende Unzumutbarkeit ergibt sich außerdem daraus, dass das Vorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a
verfahrensfrei ist. Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben dennoch rücksichtslos ist, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. 42 Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Errichtung der Einfriedung gegen den Bebauungsplan verstoßen würde, resultiert daraus ebenfalls keine Verletzung in drittschützenden Rechten. 43 Während Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung grundsätzlich schon kraft bundesrechtlicher Vorgabe als drittschützend angesehen werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 m.w.N.), folgt aus Art. 14 GG kein Gebot, sonstige Festsetzungen drittschutzfreundlich auszulegen. Ob der Plangeber z.B. eine Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung oder zur überbaubaren Grundstücksfläche auch zum Schutze des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet, darf er regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden (BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 11; U.v. 9.8.2018 – 4 C 7.17 – BVerwGE 162, 363 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 7.10.2019 – 1 CS 19.1499 – juris Rn. 17; B.v. 5.8.2019 – 9 ZB 16.1276 – juris Rn. 5 m.w.N.). Ausschlaggebend für die Frage des Nachbarschutzes ist mithin, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wobei sich ein entsprechender Wille unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung, aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs ergeben kann (BayVGH, B.v. 24.7.2020 – 15 CS 20.1332 – NVwZ-RR 2020, 961 = juris Rn. 21 ff. m.w.N.). 44 Diese Grundsätze gelten entsprechend bei Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, die gem. Art. 81 Abs. 2 Satz 1
, § 9 Abs. 4 BauGB auch in einem Bebauungsplan geregelt werden können (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2012 – 15 B 11.801 – juris Rn. 18 ff.). Örtliche Bauvorschriften gem. Art. 81 Abs. 1
dienen grundsätzlich nur dem öffentlichen Interesse, insbesondere der Durchsetzung gestalterischer Ziele der Gemeinde und räumen dem Nachbarn grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte ein. Nachbarschutz vermag eine örtliche Bauvorschrift nur ausnahmsweise zu vermitteln, wenn die Gemeinde der Festsetzung erkennbar eine entsprechende Wirkung geben wollte (vgl. VGH BW, B.v. 1.8.2018 – 5 S 272/18 – BauR 2018, 1997 = juris Rn. 41). 45 Soweit in Nr. 7.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans die maximale Höhe und die Ausgestaltung von seitlichen und rückwärtigen Einfriedungen reglementiert werden, handelt es sich um typische örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern gem. Art. 81 Abs. 1 Nr. 5
als Bestandteil eines Bebauungsplans gem. Art. 81 Abs. 2
, § 9 Abs. 4 BauGB. Örtlichen Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 5
zielen erkennbar darauf ab, übergeordnete Gesichtspunkte der Baugestaltung und des Schutzes des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes unter Berücksichtigung der Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse zu wahren (Busse/Kraus/Decker, 156. EL Dezember 2024,
190, beck-online). Dass die Gemeinde B. … der textlichen Festsetzung in Nr. 7.2 des Bebauungsplans drittschützende Wirkung zugunsten von Nachbarn gewähren wollte, ist nicht ersichtlich, zumal in der dem Gericht vorliegenden Planbegründung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.