LSG München, Beschluss v. 13.02.2025 – L 2 SB 102/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Beschluss v. 13.02.2025 – L 2 SB 102/24 Download Drucken Titel: Schwerbehindertenrecht: Voraussetzung für Merkzeichen B – Berechtigung für eine ständige Begleitung Normenketten: SchwbAwV § 2, § 3 SGB IX § 229 Abs. 2 Versorgungsmedizin-Verordnung Anlage 2 Teil D Nr. 2 Leitsätze: Eine nur vereinzelt erforderliche fremde Hilfe bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel begründet die Voraussetzungen für das Merkzeichen B nicht; dies widerspricht weder der Verfassung noch der UN-BRK. (Rn. 37 – 38) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson iSd § 229 Abs. 2 SGB IX berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Merkzeichens B, Berechtigung für eine ständige Begleitung, öffentlicher Personenverkehr, Behinderung, Begleitperson, medizinische Notwendigkeit, GdB, Zuerkennung, Zuerkennung des Merkzeichens, UN-BRK, öffentliche Verkehrsmittel, Gleichbehandlungsgrundsatz, erhebliche Beeinträchtigung, Diskriminierungsverbot Vorinstanz: SG München, Endurteil vom 06.06.2024 – S 52 SB 686/21 Rechtsmittelinstanz: BSG, Beschluss vom 30.06.2025 – B 9 SB 9/25 B Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.06.2024 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Kläger hat Missbrauchskosten in Höhe von 1.100,- € an die Staatskasse zu zahlen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist die Entziehung des Merkzeichens B. 2 Der Kläger ist im Jahr 2003 geboren. Er leidet seit 2004 nach diversen Infektionen unter einem Hörverlust, der links Taubheit, rechts einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit entspricht. Er ist seit 2012 bzw. 2017 mit Cochlea-Implantaten versorgt. 3 Im Wege eines gerichtlichen Vergleichs hatte sich der Beklagte bereit erklärt, ab 01.02.2009 einen GdB von 100 festzustellen sowie die Merkzeichen G, B, H, RF und Gl zuzuerkennen. Die Umsetzung des Vergleichs war mit Bescheid vom 04.08.2009 erfolgt. Folgende Gesundheitsstörungen waren zugrunde gelegt worden: Taubheit links, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts, Spracherwerbsstörung (Einzel-GdB von 100). 4 Im Februar 2019 leitete der Beklagte von Amts wegen eine Nachprüfung ein. Nach Einholung aktueller ärztlicher Unterlagen hörte er den Kläger mit Schreiben vom 08.10.2020 zur Entziehung der Merkzeichen G und B nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) an. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres – so der Beklagte – sei davon auszugehen, dass eine Orientierungsfähigkeit vorliege, die die Beibehaltung der Merkzeichen G und B trotz fortbestehender Gehörlosigkeit ausschließe. 5 Mit Änderungsbescheid vom 26.01.2021 stellte der Beklagte ab dem Tag nach der Bekanntgabe des Bescheides einen GdB von 100 sowie die Merkzeichen H, RF und Gl fest. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B seien – so der Beklagte – nicht mehr erfüllt. Als Gesundheitsstörungen lägen vor: Taubheit links, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts, Spracherwerbsstörung (Einzel-GdB von 100). Die Entziehung der Merkzeichen wurde wie folgt begründet: Die Zuerkennung des Merkzeichens G bei Hörbehinderungen setze voraus, dass Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit entweder im Kindesalter (in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres) oder im Erwachsenenalter mit erheblicher Störung der Ausgleichsfunktion (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) vorliege. Diese Voraussetzungen seien hier nicht nachgewiesen. Aus den beschriebenen Gesundheitsstörungen ergebe sich nicht die medizinische Notwendigkeit einer regelmäßigen Begleitung bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. 6 Hiergegen legte der durch seine Mutter, seine spätere anwaltliche Bevollmächtigte, vertretene Kläger am 22.02.2021 Widerspruch ein. Der Kläger sei mittlerweile beidseits mit Cochlea-Implantaten versorgt. Die Hörschädigung führe zu einem stark verzögerten Aufnahmeverständnis neuer oder wenig gesicherter Sprachinhalte. Die Denkvorgänge bei der Überprüfung der sprachlichen Richtigkeit, die bei Normalhörenden automatisch ablaufen würden, müsse der Kläger bewusst vollziehen und benötige dafür mehr Zeit. Durch den erhöhten Aufwand an Energie und die Diskrimination von Sprache komme es deutlich schneller zu Ermüdungserscheinungen und geringeren Konzentrationsspannen. Schon bei Ausfall nur eines Implantates sei es für den Kläger nahezu unmöglich, Ansagen in öffentlichen Verkehrsmitteln zu verstehen; er höre Durchsagen einfach nicht. Dies gelte umso mehr dann, wenn beide Implantate ausfallen würden, was nicht ausgeschlossen und in der Vergangenheit häufiger vorgekommen sei. Für diese Fälle sei der Kläger auf eine Begleitung, insbesondere bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, angewiesen. Es sei daher auch das Merkzeichen B festzustellen. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2021 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Eine wesentliche Änderung sei insoweit eingetreten, als aufgrund der Vollendung des 16. Lebensjahres eine Orientierungsfähigkeit vorliege, die die Beibehaltung der Merkzeichen G und B ausschließe, obwohl die Gehörlosigkeit weiterhin bestehe. 8 Am 22.07.2021 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben. Es werde weiterhin das Merkzeichen B begeht. Der Kläger sei im 3. Lebensjahr nach einer Virusinfektion ertaubt. Er sei beidseitig mit Cochlea-Implantaten versorgt. Trotzdem sei ihm ein uneingeschränktes Hören im Alltag nicht möglich. Es bestehe auch bei funktionierenden Cochlea-Implantaten weiterhin ein stark verzögertes Aufnahmeverständnis neuer oder weniger gesicherter Sprachinhalte. Es sei aber nicht immer eine optimale Funktion der Cochlea-Implantate gegeben. Wenn eines der Implantate ausfalle, könne der Kläger beispielsweise Durchsagen im öffentlichen Nahverkehr nicht mehr verstehen. Zudem hätten sich die Verhältnisse gegenüber 2009 nur insofern wesentlich geändert, als zwischenzeitlich auch das Resthörvermögen verloren gegangen sei; es liege also eine Änderung zulasten des Klägers vor (Klagebegründung vom 12.10.2021). 9 Am 14.11.2021 hat die HNO-Ärztin S1 im Auftrag des SG ein Gutachten erstellt. Sie hat erläutert, dass der Kläger mit den Cochlea-Implantaten hervorragend höre und verstehe. Die Untersuchungsergebnisse seien vergleichbar mit denen von einem Patienten mit einer knapp geringgradigen Schwerhörigkeit. Eine im Rahmen der Cochlea-Implantation im Jahr 2012 aufgetretene Gleichgewichtsstörung sei weitgehend kompensiert. Auf gezielte Nachfrage habe der Kläger, der aktuell in A-Stadt Politikwissenschaften studiere, angegeben, das Merkzeichen B zwar nicht innerhalb A-Stadts zu benötigen, sich aber außerhalb von A-Stadt, auch auf Reisen, unsicher zu fühlen, da etwas passieren könne und er sich nicht traue, fremde Leute anzusprechen; es könne auch das Cochlea-Implantat kaputtgehen. Die Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger infolge seiner Gehörlosigkeit bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf fremde Hilfe angewiesen sei, schon gar nicht regelmäßig. 10 Zu diesem Gutachten hat die Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 10.03.2022 eingewandt, dass bekannt sei, dass der Kläger mit seiner technischen Versorgung relativ gut zurechtkomme. Die im Gutachten gewonnenen Erkenntnisse seien aber nicht auf Situationen im Straßenverkehr, bei Menschenansammlungen oder beispielsweise auf einem Bahnhof übertragbar. Der Kläger benutze im Übrigen auch im Klassenzimmer, also in relativ ruhiger Umgebung, zusätzlich eine externe Hörhilfe. Der Kläger sei in ungewohnter Umgebung mit Menschenansammlungen und/oder bei Einfluss massiver Störgeräusche zu schützen. Ob und wann der Kläger vom Merkzeichen B Gebrauch mache, bleibe ihm überlassen. Es müssten die Situationen abgedeckt werden, die nicht zum geschützten Rahmen zählen würden. Der Entzug von Merkzeichen könne nur dann erfolgen, wenn nachweislich eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Vorliegend sei aber eine Verschlechterung der Hörfähigkeit erfolgt. Eine Änderung des festgestellten GdB und der Merkzeichen könne darüber hinaus erst ergehen, wenn der Kläger eine erste Ausbildung abgeschlossen habe, was nicht der Fall sei. 11 Mit Schriftsatz vom 28.12.2021 hat die Bevollmächtigte des Klägers nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bei der gerichtlichen Gutachterin darauf hingewiesen, dass das Merkzeichen B nur bedeute, dass der Kläger zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, jedoch nicht verpflichtet sei. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass für schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen B die Mitnahme einer Begleitperson nicht unbedingt zwingend sei. Es sei vom Kläger nie behauptet worden, dass er infolge seiner Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sei. Es sei nur ausgeführt worden, dass es Alltagssituationen gebe, die es ihm möglich machen müssten, die Hilfe einer Begleitperson in Anspruch zu nehmen. Auch sei von der Sachverständigen die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) bei ihrer Beurteilung nicht herangezogen worden. Diese sei seit dem 26.03.2009 geltendes Recht in Deutschland. Die Konvention konkretisiere die universellen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderung vor dem Hintergrund ihrer Lebenslagen und verlange Vorkehrungen, damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben könnten. Dazu gehöre auch die Erteilung des Merkzeichens B für die Fälle, in denen Personen wie der Kläger es selbst für erforderlich halten würden, sich der Hilfe einer Begleitperson zu bedienen. 12 Einen Vergleichsvorschlag des Klägers vom 06.02.2024, die Merkzeichen B und G erst nach Auslaufen des aktuellen Schwerbehindertenausweises zum 31.12.2024 nicht mehr zu erteilen, hat die Beklagte mit Schreiben vom 15.02.2024 abgelehnt. 13 In der mündlichen Verhandlung am 06.06.2024 vor dem SG hat die Bevollmächtigte des Klägers angegeben, dass dieser im öffentlichen Nahverkehr nicht ständig eine Begleitperson benötige, sofern er in ihm bekannten Gebieten unterwegs sei. Es sei aber wichtig, dass eine Begleitperson da sei, wenn er es wolle. Beispielsweise bei einer Untersuchung am Flughafen vor einem Flug habe die Mutter den Kläger nur aufgrund des Merkzeichens B begleiten und unterstützen dürfen. Der Kläger würde nie allein fliegen. Aus der UN-BRK im Hinblick auf die Menschenwürde ergebe sich, dass die als Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung erlassenen Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) dergestalt ausgelegt werden müssten, dass das Merkzeichen B nicht nur jemand erhalte, der dauernd Hilfe benötige. Es müsse auch einem behinderten Menschen zustehen, wenn er nicht dauernd eine Begleitperson brauche, er müsse selbst entscheiden dürfen, wann er von dem Merkzeichen Gebrauch mache. 14 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06.06.2024 abgewiesen. 15 Gegen das ihr am 11.06.2024 zugestellte Urteil hat die Bevollmächtigte des Klägers am 09.07.2024 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. 16 Mit Schriftsatz vom 05.09.2024 hat sie die Berufung wie folgt begründet: 17 Der Beklagte habe sich bei der Aberkennung des Merkzeichens B auf die Aberkennung des Merkzeichens G gestützt. Der Kläger habe aber bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Umsetzungsbescheides vom 04.08.2009 weder an einer Sehbehinderung noch einer geistigen Behinderung gelitten, die das Merkzeichen G begründet hätten. Trotzdem sei ihm das Merkzeichen G zuerkannt worden. Die Aberkennung des Merkzeichens G sei allein aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Klägers erfolgt, was einer formelhaften Beurteilung nahekomme. Eine derartige formelhafte Beurteilung müsse einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zugeführt werden. Zudem seien die VMG im Lichte der UN-BRK auszulegen. Daraus ergebe sich, dass das Merkzeichen B auch in den Fällen zu erteilen sei, in denen es die Betroffenen selbst für erforderlich hielten, eine Begleitperson in Anspruch zu nehmen. 18 Dem hat der Beklagte mit Schreiben vom 14.10.2024 entgegengehalten, dass die VMG für die vom Kläger gewünschte Auslegung keinen Raum böten. Zudem ist eine versorgungsärztliche Stellungnahme beigefügt worden, wonach die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen B nicht gegeben seien. Es bestehe beim Kläger weder eine stärkere Sehbehinderung noch eine geistige Behinderung, die zusammen mit einer Taubheit bzw. einer an Taubheit grenzenden Hörstörung nach dem 16. Lebensjahr weiterhin das Merkzeichen B zulassen würden. 19 Mit Schreiben vom 23.10.2024 hat der Vorsitzendes des Senats darauf hingewiesen, dass Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum Merkzeichen B in den VMG nicht erkennbar seien. Sollte der Kläger der Ansicht sein, dass die Entziehung des Merkzeichens B einen Verstoß gegen das in Art. 5 Abs. 2 UN-BRK ausgesprochene und unmittelbar geltende Diskriminierungsverbot, das im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) entspreche, darstelle, sei dem nicht zu folgen. Mit den vom Verordnungsgeber aufgestellten Anforderungen für die Zuerkennung des Merkzeichens B sei eine auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz gerecht werdende Differenzierung bei Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen gegeben, wobei der Verordnungsgeber nachvollziehbar und vom Ermessen des Normgebers sicherlich umfasst die Erforderlichkeit einer Begleitung erst dann als rechtlich relevant für das Merkzeichen B bezeichnet habe, wenn die Begleitung regelmäßig erforderlich sei. Auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist hingewiesen worden. Zudem ist zu einer Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. 20 Mit Schriftsatz vom 12.12.2024 hat die Bevollmächtigte des Klägers erklärt, dass die Berufung aufrechterhalten werde. Dazu hat sie Folgendes vorgetragen: 21 Es sei zwar richtig, dass nach dem Wortlaut der VMG das Merkzeichen B einem behinderten Menschen nur zustehe, wenn er „regelmäßig“ auf fremde Hilfe angewiesen sei. Diese Regelung sei aber verfassungswidrig, was die Bevollmächtigte wie folgt begründet hat: „Nichtsdestotrotz verbleibt es bei der diesseitig geäußerten Rechtsauffassung, dass Teil D 2 der VMG im Lichte des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht verfassungsgemäß ist. Mit den vom Verordnungsgeber aufgestellten Anforderungen für die Zuerkennung des Merkzeichens B wird gerade keine dem Gleichbehandlungsgrundsatz gerechtwerdende Differenzierung bei Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen gegeben. Die VMG kennen nur ‚schwarz oder weiß', sprich: entweder der behinderte Mensch benötigt ständig eine Begleitung oder eben überhaupt nicht. Eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe wird hier unterschiedlich behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten“ (S. 2 des Schriftsatzes). Zudem hat die Bevollmächtigte den Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens B darauf gestützt, dass der Kläger über das Merkzeichen H verfüge. Ob ein solcher behinderter Mensch mit dem Merkzeichen H ständig fremde Hilfe in Anspruch nehme oder nur in bestimmten Situationen, sei ihm selbst überlassen. Die VMG seien anders als wortlautgestreng auszulegen. 22 Der Kläger beantragt, das Urteil des SG München vom 06.06.2024 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2021 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 27.01.2021 das Merkzeichen B zuzuerkennen. 23 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Gründe 25 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 26 Der Senat kann durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet hält. Die Beteiligten sind dazu mit richterlichem Schreiben vom 23.10.2024 angehört worden. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, da die relevanten Gesichtspunkte zum einen bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt und zum anderen auch im Berufungsverfahren umfassend schriftsätzlich diskutiert worden sind. Die Sach- und Rechtslage ist einfach zu beurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es daher nicht; auch die Bevollmächtigte des Klägers hat den Wunsch nach einer solchen nicht geäußert. 27 Der Berufungsantrag des Klägers ist, was in gleicher Weise für den erstinstanzlich gestellten Antrag gilt, als reiner Anfechtungsantrag zu verstehen, obwohl er als Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag formuliert ist; darauf hat bereits das SG hingewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid ist ein solcher, der aufgrund einer (für den Kläger nachteiligen) Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergangen ist. Streitgegenständlich aufgrund des Antrags des Klägers ist die Entziehung des Merkzeichens B. Um dem klägerischen Ziel, weiterhin das Merkzeichen B behalten zu können, Rechnung zu tragen, wäre es einzig und allein erforderlich, den streitgegenständlichen Bescheid insoweit aufzuheben, als damit das Merkzeichen B entzogen worden ist. Eines darüber hinaus gehenden Verpflichtungsantrags auf Zuerkennung des Merkzeichens B bedarf es insofern nicht. 28 Der Bescheid vom 26.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2021 ist weder formell noch materiell zu beanstanden. Insbesondere hat der Beklagte den Kläger vor seinem Erlass gemäß § 24 SGB X angehört. Die wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt darin, dass beim Kläger – anders als noch beim Bescheid vom 04.08.2009 – nicht mehr das Merkzeichen G anerkannt ist; die Entziehung des Merkzeichens G im streitgegenständlichen Bescheid ist vom Kläger nicht angefochten worden und damit bestandskräftig geworden. 29 Zu dem für eine reine Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung (hier: Widerspruchsbescheid vom 24.06.2021) (vgl. BSG, Urteile vom 10.09.1997, 9 RVs 15/96, und vom 12.10.2018, B 9 SB 1/17 R) lauten die VMG in Teil D – wie im Übrigen genauso zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 04.08.2009 und auch heute noch – wie folgt: „2. Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.