Die „Förderung in einer Tageseinrichtung“ steht grundsätzlich allen, also auch Kindern mit Behinderung offen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es ist Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, im Rahmen seiner Planungsverantwortung nach § 79
dafür zu sorgen, dass ausreichend integrative Kindertageseinrichtungen iSd Art. 2 Abs. 3 BayKiBiG zur Verfügung stehen. Er kann sich insoweit nicht auf eine Kapazitätserschöpfung berufen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Sofern ein Kind in einer Einrichtung iSd § 24
iVm § 22a
jedoch nicht (mehr) seiner wesentlichen Behinderung entsprechend gefördert werden kann scheidet ein Anspruch auf eine gemeinsame Betreuung mit Kindern ohne Behinderung in einer Regeleinrichtung nach § 24 Abs. 3
auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG aus. Vielmehr hat das Kind dann im Rahmen der Eingliederungshilfe einen Anspruch nach § 35a
bzw. § 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX iVm § 79 SGB IX auf den Besuch einer Einrichtung, die diesem Bedarf gerecht wird. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
habe. 7 Nach gerichtlichen Hinweis stellte der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 14. Mai 2025 klar, dass die Eltern von ihrem Wahlrecht gemäß § 5
Gebrauch machen und einen Regel-Betreuungsplatz wünschen würden, gegebenenfalls mit Individualbegleitung. Es werde mit dem Antrag vom
i.V.m. § 22a Abs. 4
bestehe. Die Antragsgegnerin habe bisher versucht, einen geeigneten Platz für den Antragsteller zu finden und führe diese Bemühungen auch derzeit fort. Die bisherigen Vermittlungsversuche seien bisher erfolglos geblieben, da der Bedarf des Antragstellers nach aktuellem Stand lediglich in einer HPT gedeckt werden könne. Für die Vermittlung von HPT-Plätzen sei die Antragsgegnerin nicht zuständig. 11 Mit Schriftsatz vom
, wonach ein Kind, dass das dritte Lebensjahr vollendet hat, ohne weitere Voraussetzungen bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung sind erfüllt. Auch die Bedarfsmeldung hierfür erfolgte rechtzeitig durch die Eltern des Antragstellers. 22 Zudem hat die Antragstellerseite – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Bedarf des Antragstellers durch einen Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 3
, ggf. in Verbindung mit einer Individualbegleitung, gedeckt werden kann. 23 Die „Förderung in einer Tageseinrichtung“ steht grundsätzlich allen, also auch Kindern mit Behinderung offen (vgl. VG München, B.v. 17.12.2024 – M 18 E 24.6808 – juris Rn. 27; VG Hannover, B.v. 12.3.2025 – 3 B 581/25 – juris Rn. 45 ff. (entgegen den dortigen Ausführungen unter Rn. 49 vertritt das erkennende Gericht insoweit in der genannten Entscheidung keine abweichende Ansicht); Wiesner/Wapler/Struck/Schweigler, 6. Aufl. 2022,
OGK/Etzold, 1.6.2023,
47, beck-online). 24 Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3
soll sich die Förderung am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethische Herkunft berücksichtigen. Sofern die Bedürfnisse bzw. der Förderbedarf des Kindes im Einzelfall, etwa aufgrund des Vorliegens einer Behinderung, erhöht ist, ist der Anspruch auf Nachweis eines Platzes, der eben diesem individuellen, qualifizierten Bedarf gerecht wird, gerichtet. § 22a Abs. 4
sieht dementsprechend – ebenso wie Art. 12 Abs. 1 BayKiBiG – vor, dass Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden sollen, um eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. (vgl. Rixen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
, 3. Aufl., § 24
, Stand: 01.08.2022, Rn. 28). 25 Es ist daher Aufgabe der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Planungsverantwortung nach § 79
dafür zu sorgen, dass ausreichend integrative Kindertageseinrichtungen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BayKiBiG zur Verfügung stehen und kann sie sich daher insoweit auch nicht auf eine Kapazitätserschöpfung berufen (stRspr., VG München, B.v. 27.3.2024 – M 18 E 24.876 – juris Rn. 23 m.w.N.; grundlegend: BVerwG, U.v. 26.10.2017 – 5 C 19/16 – juris Rn. 35; BVerfG, U.v. 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16 – juris Rn. 134). 26 Sofern ein Kind in einer Einrichtung im Sinne von § 24
i.V.m. § 22a
jedoch nicht (mehr) seiner wesentlichen Behinderung entsprechend gefördert werden kann scheidet ein Anspruch auf eine gemeinsame Betreuung mit Kindern ohne Behinderung in einer Regeleinrichtung nach § 24 Abs. 3
auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG aus (VG München, B.v. 17.12.2024 – M 18 E 24.6808 – juris Rn. 27; NdsOVG, B.v. 15.10.2013 – 4 ME 238/13; Wiesner/Wapler/Struck/Schweigler, 6. Aufl. 2022,
G, B.v. 10.2.2006 – 1 BvR 91/06 – juris). Vielmehr hat das Kind dann im Rahmen der Eingliederungshilfe einen Anspruch nach § 35a
bzw. § 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX i.V.m. § 79 SGB IX auf den Besuch einer Einrichtung, die diesem Bedarf gerecht wird (Wiesner/Wapler/Struck/Schweigler, 6. Aufl. 2022,
62, § 22a Rn. 19 ff., beck-online; Christian Grube in: Hauck/Noftz
, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 22a
, Rn. 8; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar
,
14, beck-online). 27 Ein solcher Anspruch richtet sich in Bayern gemäß Art. 64 AGSG unabhängig von der Art der Behinderung gegen den Träger der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, folglich den Bezirken, Art. 66d Abs. 1 Satz 1 AGSG. Die Ausführungen des VG Hannover vom 12. März 2025 (a.a.O., Rn. 53 ff.) zum Anspruch eines Kindes auf Nachweis eines heilpädagogischen Betreuungsplatzes gegen das Jugendamt sind hingegen auf Grund des abweichenden Landesrechts vorliegend nicht übertragbar. 28 Es bedarf daher vorliegend für einen Anspruch nach § 24
gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe einer Betrachtung des individuellen Bedarfes des Antragstellers. Sofern dieser so wesentlich ist, dass eine Bedarfsdeckung in einer Regeleinrichtung (wozu auch integrative Einrichtungen zählen, s.o.) ggf. auch mit unterstützenden Leistungen nicht mehr geleistet werden kann, besteht auch kein Anspruch gegen den Jugendhilfeträger nach § 24 i.V.m. § 22a
. 29 Der Antragsteller hat vorliegend hinreichend glaubhaft gemacht, dass sein Förderbedarf zumindest nicht ausschließlich über einen heilpädagogischen Betreuungsplatz, sondern auch durch einen integrativen Betreuungsplatz ggf. mit Individualbegleitung gedeckt werden kann, so dass (unabhängig von einem möglicherweise ebenfalls bestehendem Anspruch auf eine HPT-Platz gegenüber dem Bezirk Oberbayern) ein Anspruch auf den Nachweis eines solchen integrativen Platzes nach § 24 Abs. 3
i.V.m. § 22a Abs. 4
besteht. 30 Das Gericht verkennt hierbei nicht den deutlich erhöhten Förderbedarf des Antragstellers, welcher auch zu mehrfachen Absagen von Kindertagesstätten geführt hat. Allerdings kann insbesondere aus dem ausführlichen Gutachten des kbo-Kinderzentrums vom
– wie vorliegend – regelmäßig alleine das irreversible Nichterfüllen des Anspruchs für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes als ausreichend (so auch SächsOVG, B.v. 7.7.2017 – 4 B 100/17 – juris Rn. 10; VG Hannover, B. v. 12.3.2025 – 3 B 581/25 – juris, Rn. 38 ff.) und folgt nicht der Ansicht, dass insoweit der Betreuungsbedarf des Kindes mit Blick auf die Arbeitssituation der Eltern eine besondere Rolle spielt (so aber VGH BW, B.v. 27.9.2024 – 12 S 883/24 – juris Rn. 26 m.w.N). 36 Denn die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte, wenn effektiver Rechtsschutz nur im Wege einer einstweiligen Anordnung geleistet werden kann. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG deshalb dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (BVerfG, B. v. 28.11.2009 – 1 BvR 1702/09 – juris Rn. 14 ff.). 37 Der dem Kind zustehende Anspruch nach § 24 Abs. 3
dient maßgeblich der Förderung des Kindes hinsichtlich seiner sozialen, emotionalen, körperlichen und geistigen Entwicklung, § 22 Abs. 3
. Dieser umfassende Anspruch auf Förderung würde bei einer Verneinung des Anordnungsgrundes irreversibel – und in aller Regel langfristig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren – verloren gehen. Insbesondere unter Berücksichtigung der umfangreichen Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern im hier maßgeblichem Lebensalter führt das primäre Abstellen auf den reinen Betreuungsbedarf des Kindes mit Blick auf die Arbeitssituation der Eltern zu einer erheblichen Reduzierung dieses umfassenden Förderanspruchs des Kindes (so auch VG Hannover, B. v. 12.3.2025 – 3 B 581/25 – juris, Rn. 38 ff.), worin das Gericht regelmäßig einen erheblichen und unzumutbaren Nachteil sieht. 38 Das Gericht sieht daher vorliegend, auch trotz der geringen Zeitspanne des Regelungsbedarfs, den Anordnungsgrund als noch gegeben an. 39 Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Anspruch des Antragstellers bereits seit fast zwei Jahren durch die Antragsgegnerin nicht erfüllt wurde und diese auch weiterhin davon ausgeht, dass sie nicht zum Nachweis nach § 24 Abs. 3 SGB III verpflichtet ist, sondern lediglich ab 1. September 2025 „überobligatorisch“ leiste. Die Betreuung und insbesondere Förderung des schwerbehinderten Antragstellers in einer geeigneten Einrichtung ist jedoch dringlich. Mit jedem weiteren Zuwarten bleiben erhebliche Entwicklungsmöglichkeiten des Antragstellers – über die er entsprechend dem Bericht des kbo-Kinderzentrums in erheblichem Umfang verfügt – ungenutzt. Dies führt zu einem unzumutbaren Nachteil für den Antragsteller. Der Anordnungsgrund ist daher vorliegend zu bejahen, auch wenn ein sofortiges Betreuungsangebot möglicherweise einen Einrichtungswechsel zum 1 September 2025 zur Folge hätte (vgl. allg. hierzu: OVG NW, B.v. 1.7.2024 – 12 B 528/24 – juris Rn. 15). 40 Der Antragsgegnerin ist zur Erfüllung des Anspruchs eine Frist bis zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses einzuräumen (vgl. VG München, B.v. 25.1.2023 – M 18 E 22.5844 – juris Rn. 44 m.w.N.). 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.