der Rückkehr des Ausländers wesentlich verschlechtern würden und die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für dessen Leib oder Leben führen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 5. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erfordert nicht nur eine spezifische Symptomatik, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik, wobei der
weis des Ereignisses ausschließlich Sache des Tatrichters ist. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylverfahren, Folgeantrag, Herkunftsland Brasilien, Asylklage, statthafte Klageart, Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, Prozessvertreter, persönliche Anwesenheit, mündliche Verhandlung, rechtliches Gehör, unzulässiger Asylfolgeantrag, weiteres Asylverfahren, Abschiebungsverbot, Krankheit, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, posttraumatische Belastungsstörung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerinnen haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerinnen sind brasilianische Staatsangehörige. Sie reisten
Aktenlage (erstmalig) am ... August 2021 in die Bundesrepublik ein und stellten am
Anhörung am
Brasilien angedroht. 2
ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren reisten die Klägerinnen etwa Mitte 2024
Brasilien aus und kehrten zirka vier Monate später in die Bundesrepublik zurück. Am
G zuzuerkennen, 5 hilfsweise, 6 die Beklagte zu verpflichten, den Klägerinnen subsidiären Schutz
G zuzuerkennen, 7 höchst hilfsweise, 8 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote
G vorliegen. 9 Die Beklagte übersandte die Akten und beantragte mit Schreiben vom
zukommen. Auch im Asylprozess ist ein erheblicher Grund für eine Vertagung nicht bereits dann anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen. Hat der Beteiligte – wie hier die Klägerin zu 1 – einen Prozessbevollmächtigten‚ der ihn im Termin vertreten kann‚ ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt‚ wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Insbesondere verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht‚ dem Beteiligten neben seinem Anwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben. Die Prozessordnung sieht auch im Asylrechtsstreit keinen generellen Anspruch des anwaltlich vertretenen Klägers auf eine persönliche Anhörung vor (BVerwG, B.v. 4.2.2002 – 1 B 313/01 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 6.6.2018 – 15 ZB 18.31230 – juris Rn. 17; aktuell z.B. BayVGH, B.v. 5.5.2025 – 22 ZB 24.727 – juris Rn. 13; OVG NRW, B.v. 2.5.2025 – 19 A 1534/24.A – juris Rn. 22). 16 Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn besondere Gründe substantiiert vorgetragen werden, die die persönliche Anwesenheit eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.1982 – 9 C 1.91 – juris Rn. 12). Dies gilt auch im Asylprozess. Dabei ist
den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob der Beteiligte, der verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen, in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache
gebotenen Umfang zu äußern. Wenn ein Kläger sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz anwaltlicher Vertretung für unerlässlich hält, bedarf es der substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen die entsprechenden tatsächlichen Aspekte bzw. Umstände nicht vom Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten vorgetragen werden können (vgl. zusammenfassend m.w.N. aktuell OVG NRW, B.v. 2.5.2025 – 19 A 1534/24.A – juris Rn. 22 ff.). 17 Solche besonderen Umstände, die es geboten erscheinen lassen, die mündliche Verhandlung vom
G sachlich mit dem Schutzbegehren zu befassen (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 20). 22
G ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags
G ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung
Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. 25 Elemente und Erkenntnisse im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind Tatsachen und Umstände, die insbesondere zur Begründung des Folgeantrags vom Ausländer vorgebracht werden (BT-Drs. 20/9463, S. 59). Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere
weise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland (vgl. BT-Drs. aaO). 26 Allein das Vorliegen neuer Elemente und Erkenntnisse genügt jedoch nicht, damit ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse auch den Schluss zulassen, dass diese mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen (BT-Drs. aaO). Für eine „erhebliche Wahrscheinlichkeit“ im Sinn des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG reicht aus, dass die neuen Elemente und Erkenntnisse für die Beurteilung der Begründetheit eines Folgeantrags relevant sind bzw. maßgeblich erscheinen und deshalb die Möglichkeit einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung besteht. Hingegen ist nicht erforderlich, dass vieles oder gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine günstigere Entscheidung spricht (BayVGH, B.v. 24.7.2024 – 13a ZB 24.30535 – juris Rn. 17). 27 Dabei genügt die pauschale Behauptung einer Änderung der Sachlage nicht. Vielmehr bedarf es eines schlüssigen und substantiierten Vortrags, aus dem sich eine
trägliche Änderung im Verhältnis zum Sachverhalt im früheren Asylverfahrens tatsächlich ergibt (SächsOVG, U.v. 15.3.2022 – 4 A 506/19.A – juris Rn. 25). Dies erfordert wiederum eine substantiierte Darlegung entsprechender Tatsachen (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1991 – 9 C 33.90 – juris Rn. 13). Schließlich muss die Änderung der Sachlage für den im früheren Asylverfahren ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserhebliche Voraussetzungen betreffen, so dass diese Änderung im Asylfolgeverfahren eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder zumindest ermöglicht (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2018 – 1 C 26.17 – juris Rn. 18 m.w.N.). Hierbei liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens insbesondere dann nicht vor, wenn das Vorbringen im Verwaltungsverfahren pauschal und substanzlos ist (VG Ansbach, U.v. 11.5.2016 – AN 3 K 16.30256 – juris Rn. 24; VG Münster, B.v. 12.4.2000 – 7 L 414/00.A – juris Orientierungssatz 3). Ein solcher Vortrag ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Folgeantrags in Frage zu stellen (VG München, B.v. 31.5.2016 – M 11 S 16.31098 – juris Rn. 23). 28 bb) Daran gemessen liegen keine neuen Elemente und Erkenntnisse vor, die zu einer für die Klägerinnen günstigeren Entscheidung beitragen könnten. 29 Der Vortrag der Klägerin zu
Abschluss des Erstverfahrens sei sie
Brasilien ausgereist und habe sich drei bis vier Monate bei ihrer Großmutter versteckt. Eine Erkrankung ihrer Tochter, der Klägerin zu 2., habe einen Krankenhausbesuch notwendig gemacht, bei dem sie ein Cousin begleitet habe. Dieser sei vor dem Krankenhaus durch eine unbekannte Frau auf die Klägerinnen angesprochen worden und habe sie (die Klägerinnen) dabei identifiziert. Drei Tage später sei ihr Cousin in einem Park vor seinem Haus erschossen worden. Die Tat sei durch zwei Männer ausgeführt worden, die mit dem Motorrad erschienen. Einer habe auf dem Motorrad gewartet, der andere sei abgestiegen und habe den Cousin erschossen. Der Klägerin zu 1. lägen hierzu Videos von Überwachungskameras vor. Ihre Tante – wohl die Mutter des Ermordeten – sei danach angerufen worden und es sei
den Klägerinnen gefragt worden. Der Mörder sei durch die Polizei ermittelt, indes aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht belangt worden. Die Klägerin zu
einer weiteren Zeit, in der die Klägerinnen bei Bekannten versteckt gelebt haben, seien sie erneut
Deutschland geflüchtet. 32 Im Rahmen der fachärztlich psychiatrischen Begutachtung wird zu der Darstellung ausgeführt, dass der auffallend abweichende, detailarme bis nahezu fast fehlende Vortrag unmittelbar durch Klägerin zu
zu berücksichtigen ist. Gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG hat der Ausländer in dem Folgeantrag u.a. die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ergibt. In einer zeitlichen Dimension wirft dies die Frage auf, inwieweit die – nahezu ausschließliche – Geltendmachung der Tatsachen erst im gerichtlichen Verfahren mit den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen in Einklang zu bringen ist (in diese Richtung möglicherweise Dickten, in: BeckOK AuslR,
gegangen werden. Denn zunächst handelt es sich bei dem Vortrag im gerichtlichen Verfahren zur Überzeugung des Gerichts nicht um einen glaubhaften, schlüssigen und substantiierten Vortrag, aus dem eine
trägliche Änderung im Verhältnis zum Sachverhalt im früheren Asylverfahren folgt. So bleiben Anlass und Hintergrund der vorgetragenen Verfolgung durch „die Drogenmafia“ sehr allgemein. Als wesentliche Erläuterung dieser Bedrohung wird eine frühere Tätigkeit des älteren Sohnes der Klägerin zu 1. bei der Drogenmafia genannt, wobei diese kriminelle Organisation nie näher beschrieben, identifiziert oder eingeordnet wird, so dass der Darstellung bereits generell und gerade vor dem Hintergrund der in Brasilien durchaus verbreiteten organisierten Kriminalität eine gewisse Beliebigkeit anhaftet. Zudem ist der Ausgangspunkt der in dieser Hinsicht nicht weiter erläuterten Darstellung der Klägerin zur 1., wonach sie aufgrund der Handlungen ihres älteren Sohnes von einer kriminellen Organisation bedroht und verfolgt werde,
der Erkenntnismittellage in diesem Zusammenhang ohne nähere Hintergründe nicht plausibel. Danach werden Familienmitglieder von durch organisierte kriminelle Gruppen bedrohten Personen im allgemeinen gerade nicht auch zum Ziel einer Verfolgung (ausdrücklich und aktuell Home Office UK, Country Policy an Information Note, Brazil: Organised criminal groups, März 2025, S. 8 und 57). Die im Rahmen des Folgeverfahrens nunmehr bei Gericht eingegangenen Einzelheiten, wonach
Rückkehr der Klägerinnen
Brasilien in 2024 der Cousin der Klägerin zu
zuvollziehen und zur Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft. Dass der Cousin (nur) deshalb erschossen worden sei, weil er den Aufenthaltsort der Klägerinnen nicht habe preisgeben wollen, erscheint auch vor dem Hintergrund der vorgenannten Erkenntnismittel zur Frage der Bedrohung von Familienangehörigen kaum plausibel, zumal es sich dabei ausdrücklich lediglich um eine Vermutung der Klägerin zu
ihrem eigenen Vortrag um die Fortsetzung der bereits in ihrem Erstantrag geltend gemachten Bedrohung. Auch eine Veränderung oder Steigerung der Intensität dieser Bedrohung ist – erneut
eigenem Vortrag der Klägerin – nicht festzustellen. So wurde bereits im Rahmen des Erstantrags eine Bedrohung der Klägerinnen mit Waffengewalt vorgetragen (vgl. Anhörungsniederschrift vom 24. November 2021, S. 7),
der nunmehr im gerichtlichen Verfahren übermittelten Einlassung der Klägerin zu
ihrer Rückkehr
Brasilien wohl nicht mehr bedroht, allerdings ihr Cousin erschossen worden. 36 Daneben und weiter unabhängig davon tragen diese Elemente nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung bei. Es fehlt jedenfalls bereits im Sinne der oben ausgeführten Rechtsprechung zu § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG an einer Relevanz für die Beurteilung der Begründetheit eines Folgeantrags. Denn selbst im Falle einer Wahrunterstellung der wesentlichen Angaben der Klägerin zu 1. würde daraus kein Verfolgungsgrund resultieren, da es sich allein um kriminelles Unrecht handelte, das von privater Seite gegen sie begangen worden wäre und keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft oder Asylberechtigung maßgeblichen Merkmale i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG bzw. Art. 16a Abs. 1 GG erkennen lässt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Verfolgung durch einen gemäß § 3c AsylG relevanten Akteur zu befürchten wäre. Es besteht zur Überzeugung des Gerichts auf Grundlage der aktuellen Auskunftslage in Brasilien keine Situation im Sinne des § 3c Nr. 2 AsylG, wonach Parteien oder Organisationen den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen. Auch wenn organisierte Kriminalität ein landesweites Phänomen ist, so erreicht diese aber nicht ein solches Niveau, dass davon auszugehen wäre, dass der brasilianische Staat seine hoheitlichen, insbesondere exekutiven Eingriffsmöglichkeiten in einem so wesentlichen Umfang und Ausmaß verloren hätte, dass von einem flüchtlingsrechtlich maßgeblichen staatlichen Beherrschungsverlust auszugehen wäre. Gerade
dem eigenen Vortrag der Klägerin zu 1. wurde im Übrigen der Täter des vorgetragenen tödlichen Anschlags auf ihren Cousin durch die Polizei ermittelt. Den vorliegenden Erkenntnismitteln ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass Sicherheitsbehörden generell nichts willens oder unfähig seien, einen zumindest (gerade noch) ausreichenden Schutz der Bürger vor kriminellen Übergriffen zu garantieren (vgl. Home Office; Country Policy and Information Note Brazil: Organised criminal groups, Stand: März 2025, S. 4). 37 Mithin geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist, sodass sich der streitgegenständliche Bescheid insoweit im Ergebnis als rechtmäßig erweist. 38 b) Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots
G. 39 aa)
G hat das Bundesamt auch in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge – wie hier – festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
G kann von der Feststellung
G abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entschieden hat – wie hier – und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des VwVfG nicht vorliegen. Davon geht das Bundesamt vorliegend aus und hiergegen ist dem Ergebnis
nichts zu erinnern, zumal das Bundesamt auch geprüft und festgestellt hat, dass ein Wiederaufgreifen bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten
G im weiteren Sinn
VfG nicht in Betracht kommt. An der Rechtmäßigkeit der hierin zum Ausdruck kommenden Feststellung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote
G (
wie vor) nicht vorliegen, bestehen im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerinnen, der sich sonst aus den Akten ergebenden Sachlage und
Auskunftslage keine Zweifel. 40 bb) Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass die Lage des Betroffenen und seine Lebensumstände im Fall einer Aufenthaltsbeendigung erheblich beeinträchtigt würden, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. EGMR, U.v. 27.5.2008 – 26565/05 – NVwZ 2008, 1334; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris; B.v. 25.10.2012 – 10 B 16/12 – juris). Unabhängig davon, in welchen Fällen existenzbedrohende Armut im Sinne von Art. 3 EMRK relevant sein kann, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor. Die Klägerin zu 1. ist volljährig und jedenfalls im Allgemeinen arbeitsfähig. Hinweise darauf, dass die Klägerin zu 1.
ihrer Rückkehr – allein oder gegebenenfalls mit familiärer Unterstützung, namentlich durch die im Heimatland lebende Familie – nicht in der Lage sein wird, das Existenzminimum für sich und die Klägerin zu 2. zu sichern, sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. 41 cc) Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Danach soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 42 Bei den in Brasilien vorherrschenden Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebeschutz
G ausschließlich durch eine generelle Regelung
G gewährt wird. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausnahmsweise dann nicht greift (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 – juris; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris), wenn ein Einzelner gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, liegt
dem vorstehend Ausgeführten nicht vor. 43 Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG), wenn also die Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung der Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald
der Rückkehr des Ausländers droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für dessen Leib oder Leben führt (vgl. BVerwG, B.v. 12.7.2016 – 1 B 84.16 – juris Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 20.10.2021 – 9 ZB 21.31227 – juris Rn. 6). An die Gefahrenprognose hinsichtlich der Erheblichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist der Maßstab der hohen Wahrscheinlichkeit anzulegen, der dann erfüllt ist, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr in den Abschiebungszielstaat einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42/18 – juris Rn. 13 m.w.N.), aufgrund der er gewissermaßen sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2015 – 9 ZB 14.30457 – juris Rn. 11 m.w.N.). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben‚ wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert‚ weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist, § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). 44 Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot kann sich trotz an sich im Heimatland verfügbarer medikamentöser oder ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib oder Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar grundsätzlich zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. insgesamt hierzu: BVerwG, U. v. 22.3.2012 – 1 C 3/11 – juris Rn. 34; U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – juris Rn. 13 ff.; B.v. 24.5.2006 – 1 B 118/05 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 20.10.2021 – 9 ZB 21.31227 – juris Rn. 6; B.v. 19.3.2019 – 10 ZB 18.33190 – juris Rn. 10; U.v. 17.3.2016 – 13a B 16.30007 – juris Rn. 15; B.v. 24.8.2010 – 11 B 08.30320 – juris Rn. 26). 45 Im Falle einer Erkrankung ist die konkrete Gefahr
G mittels einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung glaubhaft zu machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände enthalten, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich
ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. 46 Dies zugrunde gelegt liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung alsbald wesentlich verschlechtern würde. Insbesondere das seitens des Klägerbevollmächtigten vorgelegte fachärztlich psychiatrische Gutachten vom
Brasilien mit einer erheblichen dauerhaften Gefährdung des Gesundheitszustandes durch Retraumatisierung und damit Zunahme der Suizidalität verbunden wäre (S. 18 des Gutachtens). Das Gutachten genügt nur zum Teil, insbesondere hinsichtlich der Grundlage und Methodik der fachlichen Beurteilung im Allgemeinen den gesetzlichen Mindestanforderungen (§§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG), zumal sich auch im Einzelnen Schreib- oder Übertragungsfehler sowie inhaltliche Unstimmigkeiten zeigen. So wird bei der Feststellung der posttraumatischen Symptomatik
DSM V ersichtlich sachverhaltsfremd von „Hinweisreizen wie schon alleine die serbokroatische Sprache“ (S. 13 des Gutachtens) gesprochen. Weiter stimmt die in der abschließenden Beurteilung getroffene Aussage, die Klägerin zu
Brasilien“ allzu pauschal, unklar bleibt insbesondere, inwieweit diese Gefahr jeden Ort innerhalb des Herkunftslandes betrifft. Mithin lässt sich auf dieser Grundlage nicht feststellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die festgestellte Gefahr einer Retraumatisierung örtlich bezogen ist oder nicht (vgl. zur entsprechenden Differenzierung OVG LSA, U.v. 27.2.2020 – 2 L 16/18 – juris Rn. 25 f.). 50 Daneben lassen die Schlussfolgerungen des fachärztlich psychiatrischen Gutachtens vom 21. Mai 2025 auch maßgebliche Umstände des (vorgetragenen) Geschehensablaufs außer Betracht. Zwar gibt es für medizinische Fachfragen (Diagnose von Art und Schwere der Erkrankung, Einschätzung des Krankheitsverlaufs bzw. der gesundheitlichen Folgen je
Behandlungssowie Therapiemöglichkeiten im Heimatland) keine eigene, durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde des Richters (BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 10 B 13/11 – juris Rn. 4; aktuell etwa BayVGH, B.v. 12.9.2023 – 23 ZB 23.30669 – juris Rn. 27). Festzustellen ist indes, dass im Rahmen der abschließenden Stellungnahme des Gutachtens eine Auseinandersetzung mit dem – erneut durch das Gutachten in der Anamnese selbst erhobenen – Umstand fehlt, dass die Klägerin im Jahr 2024 und damit jedenfalls zum Teil
den die posttraumatische Symptomatik auslösenden Ereignissen wie die vorgebrachte „Bedrohung durch die Mafia in Wort und Tat“ (S. 12 des Gutachtens) für mehrere Monate
Brasilien ausgereist ist. Die gutachterlich getroffene Feststellung, dass eine Rückführung
Brasilien mit einer erheblichen dauerhaften Gefährdung des Gesundheitszustandes durch Retraumatisierung und damit Zunahme der Suizidalität verbunden wäre (S. 18 des Gutachtens) lässt mithin den Umstand außer Acht bzw. wird durch den auf der Hand liegenden Umstand relativiert, dass die Klägerin zu 1. vor – zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – weniger als einem Jahr mehrere Monate in Brasilien verbracht hat. Auch ist die Klägerin
eigener Angabe „seit Jahren schwer psychisch erkrankt“ (Schreiben der C. Asylverfahrensberatung vom 23. Mai 2025 bei der Gerichtsakte, S. 4). Selbst wenn in Rechnung gestellt wird, dass die Klägerin zu 1.
ihrer Rückkehr
Brasilien mit dem Tod ihres Cousins ein weiteres traumatisierendes Ereignis erlebt habe, fehlt eine Auseinandersetzung mit diesem Geschehensablauf und dessen (möglicher) Folgen für eine Rückführung
Brasilien. 51 Schließlich ist festzustellen, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung
der Rechtsprechung nicht nur eine spezifische Symptomatik, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik erfordert. Der
weis des Ereignisses ist nicht Gegenstand der gutachtlichen (fachärztlichen) Untersuchung einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es ist ausschließlich Sache des Tatrichters, sich selbst die
GO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2020 – 13a ZB 19.31718 – juris Rn. 6). Insbesondere dass es sich bei der
der Rückkehr der Klägerinnen
Brasilien im Jahr 2024 dort erschossenen Person um den Cousin der Klägerin zu
einer Rückkehr in ihr Herkunftsland – gegebenenfalls an einen anderen Ort als ihren letzten Wohnort – wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. 53 Unabhängig davon – und selbständig die vorliegende Entscheidung tragend – ist eine erhebliche bzw. lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1. im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch deswegen nicht zu erwarten, weil die geltend gemachten Erkrankungen in Brasilien behandelbar sind.
der aktuellen Erkenntnismittellage verfügt Brasilien mit dem Sistema Único de Saúde (SUS) über ein kostenloses und universelles öffentliches Gesundheitssystem (vgl. Bertelsmann-Stiftung, BTI 2022 Country Report Brazil, S. 24). Das SUS ist eines der größten und komplexesten öffentlichen Gesundheitssysteme der Welt, das von der einfachen bis hin zur komplexen Versorgung reicht und einen vollständigen, universellen und freien Zugang für die gesamte Bevölkerung des Landes gewährleistet (ZIRF/IOM, 1. Quartal 2020, Medizinische Versorgung). Mit einer sog. SUS-Karte, die auf Antrag erteilt wird, kann die Gesundheitsversorgung in den Gesundheitsinstituten und Krankenhäusern Brasiliens als Teil des SUS-Netzwerks genutzt und Arzneimittel kostenlos erhalten werden (ZIRF/IOM, aaO). Zwar ist der öffentliche Sektor hinsichtlich personeller, apparativer, logistischer und z. T. hygienischer Ressourcen insbesondere in ländlichen Regionen nicht selten defizitär strukturiert. Das öffentliche Netz ist für Notfälle jedoch oft recht gut eingerichtet. Im privaten Sektor ist das medizinische Versorgungsangebot zumindest in den großen Städten überwiegend auf westeuropäischem Standard (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Brasilien, Stand 19.7.2023, S. 18 f.). Konkret mit Blick auf die Betreuung psychisch kranker Personen in Brasilien ist festzustellen, dass in Brasilien Verbesserungen beim Zugang zu Gesundheitsleistungen im allgemeinen und insbesondere für Patienten mit psychischen Störungen zu beobachten waren. Insbesondere existieren unterschiedliche soziale Hilfsprogramme zur unterstützungsbedürftiger Menschen (MEDCOI II, Brasilien, U.a. stationäre und ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, BDA-20121213-BR-0001, S. 3). 54 Dafür, dass die geltend gemachten psychischen Erkrankungen der Klägerin in Brasilien behandelbar sind, spricht schließlich auch der Umstand, dass die Klägerin
ihren eigenen Angaben (Anhörungsniederschrift vom 24.11.2021, S. 4) bereits in Brasilien für psychische Erkrankungen behandelt wurde, zumal sie
eigenen Angaben bereits psychische Probleme seit der Eheschließung mit ihrem mittlerweile getrennten Mann habe (Fachärztlich psychiatrisches Gutachten, S. 3). Es ist vor diesem Hintergrund und aufgrund der individuellen Lebenssituation der Klägerin auch nicht davon auszugehen, dass diese nicht im Stande sein sollte, eine entsprechende Behandlung zu erlangen. Auch sind sonstige Gründe dafür, dass der Klägerin die grundsätzlich zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten in Brasilien tatsächlich nicht zugänglich seien, nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich den vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht entnehmen, dass die Klägerin aufgrund der geltend gemachten psychischen Erkrankungen nicht in der Lage wäre, die theoretisch vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten tatsächlich in Anspruch zu nehmen. 55 Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen bleibt es bei der gesetzlichen Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, wonach der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. 56 Sonach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. 57 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.