Aus dem Umstand, dass das Amtsgericht die Hauptverhandlung nicht innerhalb der Frist des § 418 Abs. 1 S. 2
durchgeführt hat, kann der Angeklagte keine stillschweigende Ablehnung des beschleunigten Verfahrens herleiten. Alleine in der Terminierung eines Verfahrens auf einen späteren als den nach § 418 Abs. 1 S. 2
vorgesehenen Zeitpunkt kann keine Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren gesehen werden. (Rn. 4) 2. Hat das Amtsgericht keinen Eröffnungsbeschluss erlassen, ist eine Formulierung im Protokoll der Hauptverhandlung, der Strafrichter habe festgestellt, dass die Anklage durch Eröffnungsbeschluss unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – eröffnet worden sei, nicht geeignet, eine Überleitung ins Regelverfahren nach § 419 Abs. 2 und 3
zu tragen. (Rn. 5) 3. In der Revision kann die Nichteinhaltung der Frist des § 418 Abs. 1 S. 2
nur nach Maßgabe von § 337 Abs. 1 und 2
als Verfahrensfehler gerügt werden; die Überschreitung der in § 418 Abs. 1 S. 2
bezeichneten Frist führt nicht zu einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis. (Rn. 6) Schlagworte: Hauptverhandlung, Revision, Frist, Ablehnung, Staatsanwaltschaft, Anklage, Angeklagte, Verfahren, Verfahrenshindernis, Feststellung, Verfahrensfehler, Strafrichter, Zeitpunkt, Widerspruch, von Amts wegen, Nichteinhaltung der Frist, keine Ablehnung, Beschleunigtes Verfahren, Eröffnungsbeschluss, Berufung, Protokollbeweiskraft, beschleunigtes Verfahren, Terminierung, 6-Wochen-Frist, Protokoll Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.10.2024 – 4 NBs 708 Js 102917/24 Fundstellen: StV 2025, 817 FDStrafR 2025, 019172 NStZ 2026, 66 LSK 2025, 19172 Tenor I. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren mit Beschluss abzulehnen. Dass das Amtsgericht einen förmlichen Ablehnungsbeschluss nach § 419 Abs. 2
erlassen hätte, behauptet auch die Revision nicht. 4 2. Aus dem Umstand, dass das Amtsgericht den Termin nicht innerhalb der Frist des § 418 Abs. 1 S. 2
durchgeführt hat, kann die Angeklagte keine stillschweigende Ablehnung des beschleunigten Verfahrens herleiten. Denn alleine in der Terminierung eines Verfahrens auf einen späteren als den nach § 418 Abs. 1 S. 2
vorgesehenen Zeitpunkt kann keine Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren gesehen werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 1999 – 3 Ss 244/98 –, juris; Graf in KK-
,
umgangen. Bei der zeitlichen Vorgabe des § 418 Abs. 1 S. 2
handelt es vielmehr um eine Sollvorschrift, deren Nichtbeachtung durch den Tatrichter die Annahme einer konkludenten Ablehnung des beschleunigten Verfahrens nicht trägt (zur Vertretbarkeit von geringfügigen Überschreitungen der Frist vgl. Putzke/Scheinfeld in MüKoStPO, 2. Aufl. 2024,
9; Weiler in Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl., § 418
Rn. 2). 5
zu tragen. Entgegen der niedergeschriebenen Feststellung des Strafrichters hat das Amtsgericht – was der Senat von Amts wegen feststellt – weder am
könnte sich nur auf die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten erstrecken (vgl. Stuckenberg in Löwe-Rosenberg,
, 27. Auflage, § 274
Rn. 22), nicht jedoch auf den Erlass und den Inhalt eines außerhalb der Hauptverhandlung gefassten Eröffnungsbeschlusses. Wie es zu der Protokollierung der Feststellung gekommen ist und ob die Niederschrift mit Blick auf die Vermengung der Rechtsbegriffe der Antragsschrift und der Anklage einen die Beweiskraft ausschließenden inneren Widerspruch aufweist, spielt somit keine Rolle. 6 4. Welche Folgen die Nichtbeachtung der Sollvorschrift des § 418 Abs. 1 S. 2
nach der Durchführung des Berufungsverfahrens hat, ist in der Literatur und der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt (vgl. etwa BayObLG, Urteil vom 23. April 2002 – 4St RR 45/2002 –, juris Rn. 4 ff.; Putzke/Scheinfeld a.a.O. § 419 Rn. 23; Temming in BeckOK
, 54. Ed. 1.1.2025,
5 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt,
, 67. Aufl. § 419 Rn. 13). Die Frage bedarf hier jedoch keiner endgültigen Entscheidung. Denn in der Revision kann die Nichteinhaltung der Frist des § 418 Abs. 1 S. 2
nach der überwiegenden Meinung, der sich der Senat anschließt, nur nach Maßgabe von § 337 Abs. 1 und 2
als Verfahrensfehler gerügt werden; die Überschreitung der in § 418 Abs. 1 S. 2
bezeichneten Frist führt nicht zu einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis (so auch BayObLG, Urteil vom
, 27. Auflage, § 418
Rn. 18 und § 417 Rn. 45). 7 5. Eine den Anforderungen von § 344 Abs. 2 S. 2
genügende Verfahrensrüge hat die Angeklagte innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 S. 1
nicht erhoben. III. 8 Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen die Angeklagte belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2
). Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom
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