BayObLG, Beschluss v. 05.08.2025 – Verg 2/25 e - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 05.08.2025 – Verg 2/25 e Download Drucken Titel: Vergabeverfahren: Anforderung an Eignungskriterien und den Nachweis von Referenzleistungen Normenketten: GWB § 97 Abs. 1, Abs. 2, § 122 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 VgV § 46 Abs. 3 Leitsätze:
(3)Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mechanische Fahrräder und Pedelecs gleicher Bauart und Ausstattung für die Eigentumsmieträder und Auftragnehmermieträder zu verwenden. 9 Die Antragstellerin, die derzeit in einem Teil des von der Ausschreibung erfassten Gebiets ein Bikesharing-System betreibt, und die Beigeladene, ein in Z. ansässiges Unternehmen, reichten fristgerecht Teilnahmeanträge ein. Sie wurden nach Prüfung der Eignung zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Beide gaben – neben anderen Teilnehmern – fristgerecht indikative Angebote ab und führten Verhandlungen mit der Vergabestelle. Mit den Bietern wurde in den Verhandlungsgesprächen u. a. erörtert, bis wann eine Lieferung der Eigentumsmieträder möglich sei. 10 Die Vergabeunterlagen wurden in der Folgezeit im Hinblick auf das Ergebnis der Verhandlungsgespräche und zahlreiche Bieterfragen mehrfach abgeändert. Die finalen Angebotsunterlagen enthielten als Anlage B 02 eine in zahlreichen Punkten geänderte „Checkliste“, die u. a. folgende Festlegungen zu den Anforderungen an alle Mieträder (unter 5.1), an die digitale Einrichtung von Stationen (unter 6.1) und an die Registrierung (unter 6.2) enthielten, wobei die Erfüllung der „Muss-“ Kriterien im Angebot zu versichern war: Nummerierung Kriterium Muss/Soll Benötigte Angaben Vom Bieter auszufüllende Angaben zu den Sollkriterien 5.1. M2 Fahrräder im Sinne von § 63a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Muss 5.1 M3 Erfüllung aller Vorgaben der Verkehrssicherheit gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) und Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Muss 5.1 M6 Umfassen keine scharfkantigen Bauteile, die eine potenzielle Verletzungsgefährdung darstellen. Muss 5.1 M9 Verkabelung und Seilzüge sind größtenteils durch Zugriff durch Unbefugte geschützt ausgeführt. Besitzen einen konstruktiven Schutz gegen das Eindringen von Nässe im Rahmen und Schaltzüge. Muss 5.1 M10 Vandalismus- und diebstahlsichere Ausführung: Robuste Gestaltung sowie diebstahlsichere Befestigung leicht entfernbarer Radbestandteile. Muss 5.1 M21 Schließsystem / Schloss per App und API und durch Kundendienst entriegel- und verschließbar. Idealerweise öffnet das Schloss ohne Zutun des Kunden vor Ort. Sollte dies nicht möglich sein, ist es auch akzeptabel, dass der Kunde durch Bedienung des Öffnungsmechanismus tätig werden muss. Verwendung von Zahlenschlössern ausgeschlossen. Muss 5.1 M22 Schließsystem muss Nutzenden signalisieren, dass die Miete ordnungsgemäß beendet wurde, mindestens über die App bzw. Schnittstelle. Muss 5.1 M24 Schnelle Beendigung der Miete nach Schließen des Schlosses innerhalb von 5 Sekunden und einer Maximaldauer von 30 Sekunden. Muss 5.1 M25 Übermittlung der geokoodierten Position bei jeder NutzendenInteraktion mit dem Schließsystem an das Hintergrundsystem. Muss 5.1 M26 Übermittlung des Mietrad-Status (reserviert, vermietet, frei) bei jeder Nutzenden-Interaktion an das Hintergrundsystem. Muss 5.1 M27 Mindestens ein eingebauter Ortungssender/ Sensor/ Kommunikationsmodul, der jederzeit mit der notwendigen Energie versorgt wird. Geofencing-Funktion o.ä., um das Abstellen von Fahrrädern möglichst auf den definierten Stationsbereich zu beschränken. mit einer GNSS-Genauigkeit mit durchschnittlich mindestens 5m Genauigkeit, der/das jederzeit mit der notwendigen Energie versorgt wird. Muss 5.1 M28 Über aktuelle Mobilfunktechnologie verfügend (mindestens LTE), Multi-Netz-Sim zur Minimierung des Problems von Funklöchern. Muss 5.1 M32 Die Miete muss vom Kundendienst beendet werden können, wenn der Nutzende Probleme bei der Rückgabe hat. Muss 6.1 M2 Rückgaben der Mieträder sind nur innerhalb des Geofencing Bereichs erlaubt. Rückgaben außerhalb der Stationen sind technisch sowie durch entsprechende Informationen an die Kund:innen, in der API/App sowie ggf. am Mietrad, zu unterbinden. Muss 6.2.3 M3 Beim Scan des QR-Codes, muss die Möglichkeit gegeben sein den Code mit allen installierten Apps, auf denen das BSS buchbar, ist zu öffnen. Wenn der QR-Code gescannt wird, muss es auch möglich sein, ihn mit einem Browser zu öffnen und zur BSS-Website zu gelangen, wenn er nicht mit einer der Zugangsapplikationen gescannt wird. Dort muss diskriminierungsfrei auf alle Zugangsapps zum BSS (mindestens XXY, …-App und App des AN) hingewiesen werden. Muss 6.2.3 M4 Miet- und Rückgabevorgang müssen ohne Eingabe eines Schlosscodes möglich sein. Die Beendigung der Miete erfolgt durch Schließen des Schlosses im Bereich der Station. Muss 6.2.7 M3 24/7/365 Erreichbarkeit des Kundenservices telefonisch (mit Personal besetzt, über eine gebührenfreie deutsche Festnetznummer) und schriftlich (EMail und Online- oder In-AppKontaktformular) Muss 6.2.7 M7 Die Mitarbeiter/innen des Kundenservice sind jederzeit in der Lage, Mieten aus der Ferne zu beenden, sofern sich das Rad nicht bewegt, auch wenn es technisch nicht möglich ist, das Schloss zu schließen Muss 11 Mit Bieterinformation 13 teilten die Antragsgegner u. a. folgende Änderung der Vergabeunterlagen mit: 1. Zu den Änderungen am Leistungsverzeichnis: - Zu Kapitel 5.1 Die Anforderungen an das Geofencing bzw. die Ortung der Fahrräder wurden entschärft, um dem Stand der Technik besser zu entsprechen … 10. Zur Anlage B05 Mit dem Angebot ist ein Bild der eingesetzten Mieträder von allen Seiten ohne Branding vor neutralem Hintergrund einzureichen. Hierfür ist kein Vordruck vorhanden. 12 In der Erklärung über die Abgabe eines verbindlichen Angebots war als Zuschlags- und Bindefrist der 21. Dezember 2024, 24 Uhr vorgesehen. 13 Nach fristgerechter Abgabe der finalen Angebote zum 13. August 2024 lag das Angebot der Beigeladenen nach der Wertung auf Platz 1. Mit Schreiben vom 16. August 2024 forderten die Antragsgegner sie zur Aufklärung ihres ungewöhnlich niedrigen Angebots auf. Die Beigeladene wurde gebeten darzulegen, ob und wie alle in den Vergabeunterlagen beschriebenen Leistungen mit den von ihr kalkulierten Kosten abgedeckt werden. Dabei sollte die Beigeladene die Zusammensetzung ihrer Angebotskalkulation für einzelne Preise darlegen. Zudem sollte die Beigeladene bestätigen, dass sie auf Basis ihres kalkulierten Angebots ausreichend Ressourcen zur sach-, fach- und fristgerechten Leistungserbringung vorhalte und einsetzen werde, um die vertraglichen Pflichten einhalten zu können. Die Beigeladene nahm zum Aufklärungsersuchen fristgerecht Stellung und erklärte, sie verfüge auf der Grundlage ihres kalkulierten Angebotes über ausreichende Ressourcen für eine ordnungsgemäße Leistung und werde alle vertraglichen Verpflichtungen einhalten. Zudem reichte sie eine Preisaufstellung bezüglich der von den Antragsgegnern abgefragten Preise sowie eine detaillierte Kapitalflussrechnung vor. Die Antragsgegner bewerteten die Preisaufklärung unter Hinzuziehung eines Gutachters als plausibel und nachvollziehbar, abgesehen von den als überoptimistisch bewerteten Erlösprognosen. Gleichwohl gelangten die Antragsgegner zu dem Schluss, dass mit einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung der Beigeladenen gerechnet werden könne. 14 Mit Informationsschreiben gemäß § 134 GWB vom 30. August 2024 setzten die Antragsgegner die Antragstellerin davon in Kenntnis, dass auf ihr Angebot nicht der Zuschlag erteilt werden könne, weil es nicht das wirtschaftlichste sei. Es liege ein wirtschaftlicheres Hauptangebot vor. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots der Antragstellerin lägen darin, dass ihr Angebot eine spürbar geringere Anzahl Wertungspunkte beim „Angebotspreis“ wie das für den Zuschlag vorgesehene Angebot erhalten habe. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag frühestens am 10. September 2024 auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. 15 Mit Anwaltsschreiben vom 6. September 2024 beanstandete die Antragstellerin die beabsichtigte Zuschlagserteilung als vergaberechtswidrig und forderte Abhilfe bis Montag, den 9. September 2024, 8:00 Uhr. Das Angebot der Zuschlagsprätendentin entspreche in mehrfacher Hinsicht nicht den gestellten Anforderungen, insbesondere in Bezug auf einzelne „Muss-Kriterien“ der Checkliste und sei daher zwingend nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV vom Vergabewettbewerb auszuschließen. Deren Fahrräder hätten scharfkantige Bauteile, außerdem verfügten sie nicht über eine der StVO bzw. StVZO entsprechende Beleuchtung, da der Frontscheinwerfer bei Beladung des Fahrradkorbs mit einem Rucksack o. ä. verdeckt werde. Zudem könne das Schließsystem der Räder nicht direkt angesteuert werden, womit eine Reihe von Anforderungen der Checkliste nicht erfüllt seien. Eine Ortung der Räder mit der erforderlichen GNSS-Genauigkeit sei ebenfalls nicht möglich. Außerdem verwende das für den Zuschlag vorgesehene Unternehmen nach den Marktkenntnissen der Antragstellerin keinen QR-Code zur Ausleihe und habe keine Hotline in Deutschland mit der geforderten Erreichbarkeit. Ferner sei dessen Angebotspreis so niedrig, dass eine ordnungsgemäße Leistungserbringung nicht zu erwarten sei. Bei Durchführung der gebotenen Preisaufklärung hätte sich zwangsläufig ergeben, dass das Angebot nicht auskömmlich kalkuliert sei. Die Antragstellerin habe als Bestandsdienstleisterin einen zulässigen kalkulatorischen Vorteil, da sie auf vorhandene Fahrzeuge, Werkstätten und Personal zurückgreifen könne. Außerdem kenne sie potenzielle Werbepartner und könne auch deshalb besser kalkulieren. All diese Vorteile habe die Zuschlagsprätendentin nicht. 16 Nachdem bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Reaktion der Antragsgegner erfolgte, stellte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. September 2024 einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer. 17 Zur Begründung ihres Nachprüfungsantrags wiederholte und vertiefte die Antragstellerin die in ihrem Rügeschreiben geltend gemachten Einwände gegen die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Beigeladene. 18 Das Angebot der Beigeladenen sei wegen Abweichens von den Vergabeunterlagen nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zwingend vom Vergabewettbewerb auszuschließen. Deren Fahrräder erfüllten nicht die Anforderungen gemäß 5.1 M3 und M6 der Checkliste. Weiterhin müsse gemäß 5.1 M21 der Checkliste das Schließsystem/Schloss zwingend per App und API und durch den Kundendienst entriegel- und verschließbar sein. Bei den Fahrrädern der Beigeladenen fehle es bislang an einer aus der Ferne ansteuerbaren Schloss- und Kommunikationstechnik. Angeboten werde lediglich eine Ausleihe über das Mobiltelefon des Nutzers, der das Fahrradschloss mittels Bluetooth-Verbindung, mobiler Datennutzung und Freigabe des persönlichen Standorts auf dem Handy öffnen und schließen könne. Der Kunde müsse also durch Aktivierung und Nutzung der App zur Schließung des Schlosses beitragen. Eine Beendigung der Miete nur durch das Schließen des Schlosses, wie in 6.2.3 M4 der Checkliste gefordert, sei nicht möglich. Auch die weiteren in 5.1 M22 und 5.1 M24 festgelegten Anforderungen seien nicht erfüllt, ebenso wenig die Musskriterien 5.1 M25 und 5.1 M26. Zudem verfügten die Fahrräder der Beigeladenen nicht über einen eingebauten Ortungssender mit der erforderlichen GNSSGenauigkeit (5.1 M28 der Checkliste). Die Beigeladene verwende, wie der Antragstellerin aus anderen Verfahren bekannt sei, nur einen batteriebetriebenen Sender, der alle 24 Stunden ein Standortsignal senden könne. Schließlich fehle den Mieträdern der Beigeladenen der in 6.2.3 M3 geforderte QR-Code. Auch umfasse deren Angebot nicht den zwingend anzubietenden telefonischen Kundenservice. 19 Es sei unerheblich, falls die Beigeladene scheinbar ein formal ordnungsgemäßes Angebot eingereicht und eine ordnungsgemäße Leistungserbringung entsprechend der vorgegebenen „Muss-“Kriterien zugesagt habe. Dies könne und dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie Anbieterin eines von ihr entwickelten Fahrradverleihsystems sei, welches als im Einsatz befindliches System den Anforderungen der streitgegenständlichen Ausschreibung nicht entspreche. Eine Anpassung und Umstellung habe die Beigeladene ihrem Angebot nicht zugrunde gelegt, da der hiermit verbundene Aufwand letztlich ein gänzlich anderes und neues Fahrradverleihsystem zur Folge hätte, für welches auch keine Referenzerfahrungen vorlägen. Dass die Beigeladene ihr Fahrradverleihsystem nicht an die Anforderungen einzelner Vergabewettbewerbe anpasse, werde auch dadurch belegt, dass die Beigeladene bereits bei anderen Ausschreibungen keine ausschreibungskonforme Lösung angeboten habe. 20 Darüber hinaus sei daran festzuhalten, dass der Preis des Angebots der Beigeladenen schon aus den im Rügeschreiben genannten Gründen ungewöhnlich niedrig sei. Der Preis könne nicht auskömmlich sein, weswegen zu erwarten sei, dass die Beigeladene die Leistung nicht ordnungsgemäß erbringe. 21 Ergänzend machte die Antragstellerin im Verlauf des Verfahrens vor der Vergabekammer geltend, die Beigeladene hätte wegen unzureichender Eignungsnachweise nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert werden dürfen, da sie nicht über Fahrräder verfüge, die jederzeit aktiv mittels GPS ortbar seien. Damit seien die von ihr beigebrachten Referenzen nicht geeignet, die von der Antragsgegnerin geforderten Eignungsanforderungen zu erfüllen. Die Beigeladene müsse vom Wettbewerb ausgeschlossen werden. 22 Nachdem die Vergabekammer der Antragstellerin und der Beigeladenen Akteneinsicht in Teile der Vergabeakten gewährt hat, wurde streitig, welchen Typ von Fahrrädern (dritte und/oder vierte Generation) die Beigeladene indikativ und final angeboten hat und welche Konsequenzen hieraus zu ziehen seien. 23 Die Antragstellerin vertrat hierzu den Standpunkt, die Beigeladene habe Fahrräder der dritten Generation angeboten, die aus den dargelegten Gründen nicht die zwingenden Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllten. Hilfsweise sei davon auszugehen, dass das Angebot der Beigeladenen unklar und damit nicht zuschlagsfähig sei. Unerheblich sei, ob sich wegen des laufenden Nachprüfungsverfahrens der Vertragsschluss verschiebe. Soweit die Beigeladene (auch) Fahrräder einer neuen Generation angeboten habe, fehlten außerdem Referenzen für diese Fahrräder. 24 Den Einsatz von Fahrrädern der vierten Generation und die erforderlichen Neuentwicklungen habe die Beigeladene nicht in den Angebotspreis einkalkuliert, ebenso wenig einen angeblich geplanten Wechsel der Fahrradgenerationen sowie Kosten durch Anpassungen der Nutzer-App und des Hintergrundsystems. Auch aus weiteren Gründen sei die durchgeführte Preisprüfung unzureichend und nicht geeignet, die Auskömmlichkeit des Angebots der Beigeladenen zu belegen. 25 Die Antragstellerin hat vor der Vergabekammer beantragt, 1. Die Antragsgegner werden verpflichtet, das Vergabeverfahren „Ausschreibung von Dienstleistungen zur Einrichtung und zum Betrieb eines einheitlichen öffentlichen Bikesharing-Systems für den …-Raum“ (Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung:…) in den Stand vor Wertung der eingereichten Angebote zurückzuversetzen und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzuführen. 2. Hilfsweise: Das Vergabeverfahren wird in einen Stand vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zurückversetzt und bei fortbestehender Beschaffungsabsicht auf der Grundlage überarbeiteter Vergabeunterlagen unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung der Vergabekammer fortgeführt. 26 Die Antragsgegner und die Beigeladene haben beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. 27 Die Antragsgegner hat vor der Vergabekammer geltend gemacht, der Nachprüfungsantrag müsse bereits deshalb erfolglos bleiben, da er unzulässig sei. Weder sei das Vorbringen im Nachprüfungsantrag noch dasjenige im Rügeschreiben hinreichend substantiiert. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin sei teilweise schon nicht schlüssig, erfolge „ins Blaue“ und beschränke sich auf bloße, durch keine belastbaren Anhaltspunkte unterlegten Spekulationen. 28 Jedenfalls aber sei der Nachprüfungsantrag offensichtlich unbegründet. Ein Ausschluss des Angebots der Beigeladenen komme mangels Vorliegens von Ausschlussgründen nicht in Betracht. Die Beigeladene habe ausdrücklich erklärt, alle Vorgaben der Vergabeunterlagen einschließlich der Leistungsbeschreibung zu akzeptieren und anzuerkennen, dass ihr Angebot alle zwingend geforderten Kriterien erfüllen werde. Die Antragsgegner könnten sich darauf verlassen, dass die Beigeladene ihre vertraglichen Zusicherungen einhalte. Zweifel am Leistungsversprechen müssten die Antragsgegner nur haben, wenn Zusagen nicht erfüllbar wären bzw. der Bieter nicht in der Lage oder ersichtlich nicht willens sei, diese einzuhalten, wofür es keine hinreichenden Anhaltspunkte gebe. Unerheblich sei, ob andernorts gegebenenfalls Räder der Beigeladenen mit einer anderen Ausstattung im Einsatz seien. Abgesehen davon seien die Einwände der Antragstellerin nicht stichhaltig. Die von der Antragstellerin vorgelegten Fotos belegten weder, dass die Beigeladene den Einsatz von Rädern beabsichtige, die nicht hinreichend verkehrssicher seien, noch dass deren Räder scharfkantige Bauteile mit erhöhten Verletzungsrisiko aufwiesen. In Bezug auf die weiteren strittigen Anforderungen interpretiere die Antragstellerin die Vergabeunterlagen fehlerhaft und/oder gehe von unzutreffenden (technischen) Annahmen aus. Es sei nach den Vergabeunterlagen nicht ausgeschlossen, dass im Zusammenhang mit der Entriegelung des Schlosses des Fahrrads oder der Beendigung der Miete noch eine Interaktion mit dem Mobiltelefon des Nutzers erfolge. Lediglich die Miete müsse zwingend aus der Ferne gestartet und beendet werden können. Wie sich aus der mehrfachen Anpassung des Kriteriums 5.1 M21 und ergänzenden Bieterinformationen ergebe, werde die Möglichkeit einer Öffnung und Schließung des physischen Schlosses aus der Ferne durch den Kundendienst nicht gefordert. Das Vorgehen zum Schließen des Fahrrads sei bei der Beigeladenen im Grunde nicht anders als bei der Antragstellerin. Nichts anderes gelte für die Mitteilung der Beendigung der Miete, da zum „Schließsystem“ alle Komponenten zählten, die zum Abschließen des Rades eingesetzt würden, also auch das Smartphone des Nutzers, die App und das Hintergrundsystem. Weshalb die Beendigung der Miete bei den Rädern der Beigeladenen nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens möglich sei, erschließe sich nicht. Zur Einhaltung der Anforderungen in 5.1 M24 und 5.1 M26 der Checkliste habe die Beigeladene ihre Technik erläutert. Außerdem hätten die Antragsgegner Erkundigungen bei anderen Vergabestellen erholt. Es bestehe demnach kein Anlass, an der Beachtung der genannten Vorgaben zu zweifeln. Zur Problematik des Ortungssenders und dessen GNSS-Genauigkeit trage die Antragstellerin selbst vor, dass Anpassungen der Technik möglich seien, zudem hätten die Antragsgegner die Beigeladene hierzu ausdrücklich befragt. Sie habe die eingesetzte Technik erläutert und bestätigt, dass eine Genauigkeit von 5 Metern eingehalten werde. Zum strittigen Einsatz eines QR-Codes könne auf die aktuelle Homepage der Beigeladenen verwiesen werden, wonach sie sehr wohl diese Technik in der Praxis verwende. Auch benötige man keinen erheblichen Aufwand zur Einführung bzw. Umsetzung dieses Features. Den geforderten Kundendienst habe die Beigeladene in ihrem Angebot ausdrücklich angeboten. 29 Zur Frage der Unauskömmlichkeit des Preises haben sich die Antragsgegner auf die mit gutachterlicher Hilfe vorgenommene Preisaufklärung gestützt, die keinen Anlass für einen Ausschluss des Angebots gemäß § 60 Abs. 3 VgV ergeben habe. Selbst bei Feststellung einer „Unterdeckung“ sei ein Angebot nicht zwingend auszuschließen. Soweit die Antragstellerin ausführe, die Kalkulation der Beigeladenen könne bloß die Räder der dritten Generation umfassen, nicht aber die der vierten Generation, gehe dieser Vortrag offenkundig ins Blaue hinein. 30 Auch sei die Eignung der Beigeladenen zu Recht angenommen worden. 31 Die Beigeladene hat vor der Vergabekammer ebenfalls die Ansicht vertreten, der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, da die Antragstellerin lediglich „ins Blaue“ pauschale Behauptungen aufstelle. Sie handle zudem rechtsmissbräuchlich, da sie vorliegend, wie bei anderen Ausschreibungen, nur deshalb ein Nachprüfungsverfahren anstrenge, um die Beigeladene zu behindern. Auch in der Sache sei unrichtig, dass die angebotenen Fahrräder nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung entsprächen. Ihre Räder seien herstellungs- und sicherheitstechnisch völlig in Ordnung. Derzeit sei die Beigeladene im Begriff, ihre Fahrradflotte (Fahrräder der dritten Generation) durch eine neue (vierte) Generation zu ersetzen, die im Vergleich zu den bislang eingesetzten Rädern über andere technische Begebenheiten und insbesondere über ein „smartes“ Schloss verfügten. Diese Räder stünden selbstverständlich, ebenso wie die Räder der dritten Generation, im Einklang mit der Leistungsbeschreibung. Abgesehen davon verkenne die Antragstellerin, dass die Leistungsbeschreibung die von der Antragstellerin geltend gemachten technischen Anforderungen nicht vorschreibe. Ebenso unzutreffend sei der Einwand, die Beigeladene habe keine ausreichenden Referenzen vorgelegt. 32 Zu der im Laufe des Verfahrens vor der Vergabekammer strittig gewordenen Frage, welchen Fahrradtyp die Beigeladene angeboten hat, haben die Antragsgegner erklärt, im Verhandlungsgespräch seien der sehr enge Zeitplan und die Vorgaben des Fördermittelgebers thematisiert worden; die Antragsgegner seien zunächst davon ausgegangen, dass im Falle von Lieferverzögerungen zur Einhaltung des Zeitplans ein vorübergehender Einsatz von Fahrrädern der dritten Generation möglich sei, die dann im Jahr 2025 durch die neuere Generation ausgetauscht würden. Im Übrigen habe man die Beigeladene so verstanden, dass im Jahr 2025 die „regulär“ zu liefernden Räder solche der vierten Generation seien. Da auch die Räder der dritten Generation alle Leistungsanforderungen erfüllten, sei ein solcher Einsatz aus Sicht der Antragsgegner auch zulässig gewesen. Selbstverständlich könne ein den Anforderungen entsprechendes Fahrrad gegen ein noch besseres Fahrrad ausgetauscht werden. Wie die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer zur eingesetzten Technik erläutert habe, seien auch die Räder der dritten Generation mit einem IoT-Modul und einem LTE-Modul und damit mit moderner Mobilfunktechnik ausgestattet. Tatsächlich habe die Beigeladene aber wohl final gar keine Übergangslösung, sondern nur die Fahrräder der vierten Generation angeboten. Vor dem Hintergrund der Verzögerung der Auftragsvergabe sei die Problematik ohnehin zeitlich überholt. 33 Die Beigeladene hat zunächst vorgetragen, die „von ihr angebotenen Fahrräder der dritten Generation“ entsprächen allen Vorgaben der Vergabeunterlagen. Zuletzt erklärte sie, es seien allein die Fahrräder der vierten Generation angeboten worden und nur diese seien maßgeblich. Notfalls hätte sie möglicherweise einen kurzen Zeitraum ab dem 31. Dezember 2024 mit Rädern der dritten Generation überbrücken können, ohne dass sie von diesem Szenario habe ausgehen müssen. Jedenfalls erfüllten alle Fahrräder die gestellten Anforderungen. 34 Mit Beschluss vom 20. Januar 2025 hat die Vergabekammer die Antragsgegner bei fortbestehender Beschaffungsabsicht verpflichtet, das Vergabeverfahren in den Stand vor Wertung der finalen Angebote zurückzuversetzen und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzusetzen. Zur Begründung hat die Vergabekammer ausgeführt: 35 Der Nachprüfungsantrag sei, abgesehen von einer [im Beschwerdeverfahren nicht mehr streitgegenständlichen] Rüge, zulässig. Vor dem Hintergrund der vielfältigen Recherchen und der umfänglichen Argumentation mache die Antragstellerin zulässigerweise geltend, dass das Angebot der Beigeladenen nicht die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses erfülle und zudem ungewöhnlich niedrig sei. Es sei nicht spekulativ, wenn ein fachkundiger Bieter, wie die Antragstellerin, auf der Grundlage der aktuellen Geschäftspraxis der Konkurrenz, zu der etliche Informationen zudem allgemein zugänglich seien, geltend mache, deren Angebot erfülle nicht die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses. Die Antragstellerin habe in ihrem Rügeschreiben detailliert ausgeführt, dass einzelne Details und insbesondere der Schließmechanismus der aktuell eingesetzten Mieträder der Beigeladenen nicht im Einklang mit einzelnen Kriterien des Leistungsverzeichnisses stünden. Auch wenn die Antragstellerin das Angebot der Beigeladenen nicht kenne, seien die Rügen hinreichend substantiiert und nicht bloß „ins Blaue“ geltend gemacht. Gleiches gelte für die Rüge zu dem mutmaßlich ungewöhnlich niedrigen Angebot der Beigeladenen. Anhand der im Informationsschreiben nach § 134 GWB enthaltenen Mitteilung, das Angebot der Antragstellerin habe eine spürbar geringere Anzahl Wertungspunkte „Angebotspreis“ erhalten, habe die Antragstellerin zulässigerweise den Schluss ziehen dürfen, dass das Angebot der Beigeladenen deutlich preiswerter als das ihre sei. Sie habe zahlreiche Details aufgezählt, weswegen sie als Bestandsdienstleisterin Kalkulationsvorteile habe, die Bieterin über bestimmte Einrichtungen nicht verfüge und deshalb höhere Kosten in Ansatz bringen müsse. Die Prüfung der Stichhaltigkeit der Einwände sei der Begründetheitsprüfung vorbehalten. 36 Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet, denn die Antragsgegner hätten versäumt, das Angebot der Beigeladenen dahingehend aufzuklären, welche der technisch signifikant unterschiedlichen Generationen an Mieträdern von der Beigeladenen angeboten worden seien. Es sei auch nach der mündlichen Verhandlung und den nachgelassenen Schriftsätzen unklar, ob die Beigeladene lediglich Mieträder der vierten Generation angeboten oder ob und inwieweit ihr Angebot auch Mieträder der dritten Generation umfasst habe. 37 Aufgrund der Erläuterungen der Beigeladenen, der Zeichnungen, der Auflistung der technischen Spezifikationen und der textlichen Beschreibung der Mieträder sei das indikative Angebot eindeutig nur auf die Mieträder der vierten Generation gerichtet gewesen. Im Verhandlungsgespräch vom 19. Juni 2024 sei in dem von den Antragsgegnern erstellten Protokoll festgehalten worden, dass mit keiner Verzögerung bei der Bereitstellung der Fahrräder gerechnet werde. Dort sei unter „Fragen und Verhandlungsbedarf des Bieters Nr. 4)“ ausgeführt: „Räder sind reserviert. Keine Unterscheidung zwischen eBike und normale Räder; aktuell Generation drei bei beiden und ab nächstem Jahr dann die neuste Generation. Antwort Auftraggeber: Für den Auftraggeber rechtzeitige Bereitstellung aufgrund von Fördermitteln sehr wichtig.“ 38 Zu einer Frage der Antragsgegner zum Zeitplan sei im Protokoll festgehalten: „Frage Auftraggeber: Bis wann ist eine Lieferung der Eigentums-Mieträder möglich? Unterschied zw. Pedelecs und mech. Rädern? Gestaffelt oder eine große Lieferung? Teillabnahmen? [F.] Antwort Bieter: Kein Unterschied in Lieferfristen für den Start in 2024 – Förderprojekträder sind vorgehalten. 3. Generation Pedelec und normales Rad. Nächstes Jahr dann neue Generation von beiden.“ 39 Nicht festgehalten sei, ob und wie sich die Beigeladene zu der Frage geäußert habe, bis wann die Lieferung der Eigentumsmieträder möglich sei und in welchem Zusammenhang genau über die dritte und „neue“ vierte Generation der Mieträder gesprochen worden sei. 40 Die Beigeladene, der das Protokoll erst durch Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren bekannt geworden sei, habe hierzu erklärt, es sei allein um das Risiko etwaiger Verzögerungen bei der Zuschlagserteilung und der daraus möglicherweise resultierenden Stauchung der Zeitabläufe gegangen. Die Beigeladene habe auf entsprechende Nachfrage mitgeteilt, dass sie „notfalls (!)“ für einen kurzen Überbrückungszeitraum bis zur flächendeckenden Bereitstellung der Fahrräder der vierten Generation Anfang des Jahres 2025 auch eine begrenzte Anzahl von in jeder Hinsicht gleichwertigen Fahrrädern der dritten Generation vorhalten könne, sollte zwischen Vertragsschluss und Betriebsaufnahme im Landkreis F. und den Gemeinden der Nordallianz weniger Zeit als ursprünglich vorgesehen zur Verfügung stehen. Bei Einhaltung der geplanten Zeitschiene wäre unproblematisch genügend Zeit verblieben, um die Fahrräder der vierten Generation in F. und in den Gemeinden der Nordallianz physisch bereit zu stellen. Wie im Protokoll vermerkt, habe die Beigeladene nicht mit einer Verzögerung der Bereitstellung der Fahrräder gerechnet. 41 Aus dem Verhandlungsverfahren und den Erläuterungen der Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergebe sich zur Überzeugung der Vergabekammer, dass über einen möglicherweise übergangsweisen Einsatz der Fahrräder der dritten Generation gesprochen worden sei. Zwar sei plausibel, dass dies nur für den Fall besprochen worden sei, dass bei verzögerter Zuschlagserteilung die Zeit für die Bestellung und Lieferung der Fahrräder der vierten Generation bis zum Projektstart Ende Dezember 2024 zu kurz sein könne. Insoweit sei der genaue Inhalt der Gespräche jedoch nicht mehr rekonstruierbar. 42 Mit dem finalen Angebot habe die Beigeladene Fotos von Mieträdern der dritten Generation und Renderings von Mieträdern der vierten Generation eingereicht. Vor dem Hintergrund der Vorgabe, dass ein Bild der eingesetzten Mieträder von allen Seiten ohne Branding vor neutralem Hintergrund einzureichen sei, könne das Angebot der Beigeladenen durchaus so zu verstehen sein, dass sie je zwei technisch stark unterschiedliche Generationen an mechanischen Mieträdern und Pedelecs anbiete. 43 Die Antragsgegner hätten versäumt, das Angebot der Beigeladenen dahingehend aufzuklären, welche Bedeutung die Bilder der Mieträder zweier unterschiedlicher Generationen für das Angebot hätten. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Beigeladene tatsächlich beide Generationen an Mieträdern habe anbieten wollen. Es sei damit unklar, welche der technisch stark unterschiedlichen Generationen an Mieträdern von der Beigeladenen angeboten worden seien oder ob gar beide Generationen nebeneinander hätten betrieben werden sollen. Gemäß § 23 Abs. 3 des Betreibervertrags sei eine unterschiedliche Ausstattung der Auftraggeber mit Mieträdern von zwei unterschiedlichen Generationen nicht zulässig. Die Antragsgegner hätten deshalb die Diskrepanz aufklären und feststellen müssen, was der Inhalt des Angebots der Beigeladenen sei. Diese Aufklärung sei durch die Preisaufklärung nicht obsolet, da die Beigeladene in diesem Zusammenhang nicht erläutert habe, wie es zur Einreichung zweier Bilder von zwei technisch unterschiedlichen Generationen an Mietfahrrädern gekommen sei. Im Zuge der Preisaufklärung habe die Beigeladene explizit erklärt, dass sich ihre Preise auf die Fahrräder der vierten Generation bezögen. Erläuterungen zu den Preisen der Fahrräder der dritten Generation seien nicht gemacht worden, ebenso wenig zu den Kosten für einen Austausch von Fahrrädern. Dies spreche wiederum dafür, dass die Beigeladene nur Mieträder der mit neuen Schlössern ausgestatteten Räder der vierten Generation angeboten habe. 44 Schriftsätzlich habe die Beigeladene mehrfach die Fahrräder der dritten Generation als die „angebotenen Fahrräder“ bezeichnet, deren Ausstattung vollständig im Einklang mit den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses stehe. Zwar habe sie auch ausgeführt, dass sie im Begriff sei, ihre Fahrradflotte vollständig durch Räder der sogenannten „vierten Generation“ zu ersetzen, sie habe aber an keiner Stelle erklärt, dass ihrem Angebot bereits (ausschließlich) diese „vierte Generation“ zugrunde liege. Erst auf die schriftliche Anfrage der Vergabekammer vom 6. Dezember 2024 habe die Beigeladene mitgeteilt, ihr Angebot beziehe sich ausschließlich auf Fahrräder der vierten Generation. Die Antragsgegner hätten auf die Nachfrage der Vergabekammer erklärt, nach ihrem „subjektiven Verständnis“ hätten übergangsweise (auch) Fahrräder der dritten Generation zum Einsatz kommen können. 45 Die Vergabekammer könne wegen der bestehenden Unklarheiten, welche Generation von Mieträdern die Beigeladene angeboten habe, nicht eindeutig bestimmen, welchen Inhalt deren Angebot in Bezug auf die angebotene(
- n)Generation(
- en)von Rädern habe und ob ein Wechsel der Generationen habe stattfinden sollen. Da beim Verhandlungsgespräch vom 19. Juni auch über den Einsatz von Rädern der „dritten Generation“ gesprochen worden sei, spreche mit der Vorlage von Bildern von Mieträdern beider Generationen im finalen Angebot einiges dafür, dass auch beide Generationen angeboten worden seien. Eine Auseinandersetzung der Antragsgegner mit der Einreichung beider Bilder sei nicht dokumentiert. Da es nach § 23 Abs. 3 des Betreibervertrags unzulässig sei, unterschiedliche Bauarten und Ausstattungen von Rädern zu verwenden, wäre auch aufzuklären gewesen, wie die Beigeladene, die Bilder zweier Fahrradgenerationen unterschiedlicher Ausstattung und Bauart eingereicht habe, gedenke den Auftrag vertragskonform durchzuführen. Dies gelte umso mehr, als sie im Rahmen der Preisaufklärung nur Ausführungen zu den Fahrrädern der vierten Generation gemacht habe. Von den Fahrrädern der dritten Generation bzw. einem Austausch der Räder sei in der Preisaufklärung nirgends die Rede, obwohl hierzu Ausführungen zu erwarten gewesen wären, wenn ein späterer Austausch Angebotsbestandteil gewesen wäre. 46 Die Antragsgegner müssten daher das Angebot der Beigeladenen aufklären und den Angebotsinhalt bestimmen. 47 Aufgrund der bestehenden Unklarheiten könne die Vergabekammer derzeit nicht ersehen, ob das Angebot der Beigeladenen den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses entspreche. Der Auftraggeber könne grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen erfülle, zumal bei einem spezialisierten Unternehmen wie der Beigeladenen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass bei BikesharingSystemen eine Anpassung der Leistung an individuelle Vorgaben und Ansprüche des jeweiligen Auftraggebers üblich und für ein spezialisiertes Unternehmen regelmäßig auch möglich sei, auch wenn es einzelne Anforderungen bislang in ihrer Geschäftspraxis noch nicht erbracht hätte. 48 Obwohl die Antragsgegner nach der Überzeugung der Vergabekammer davon ausgegangen seien, dass die Beigeladene zumindest übergangsweise auch Fahrräder der dritten Generation angeboten habe, hätten sie dies weder bei der Preisprüfung berücksichtigt noch hätten sie überprüft, ob die Fahrräder der dritten Generation tatsächlich allen Vorgaben der Leistungsbeschreibung entsprächen. Im Hinblick auf die Rügen der Antragstellerin hätte hierzu Veranlassung bestanden. Auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung stehe für die Vergabekammer nicht fest, dass die Räder der dritten Generation die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses erfüllen, insbesondere in Bezug auf die Muss-Kriterien 5.1 M21, 5.1 M22, 5.1 M24, 5.1 M25, 5.1 M26, 5.1 M27 und 6.2.3 M4. 49 Die Frage, welche Generation von Mieträdern das Angebot der Beigeladenen beinhalte, habe auch Auswirkungen auf die durchzuführende Preisprüfung. Da die Antragsgegner davon ausgegangen seien, dass unter bestimmten Umständen auch Räder der dritten Generation angeboten würden, hätte sich dies in ihren Abwägungen wiederfinden müssen. Es sei nach der Aufklärung, welche Generationen von Mieträdern vom Angebot der Beigeladenen umfasst gewesen seien, eine erneute Preisprüfung, gegebenenfalls mit der Anforderung detaillierterer Preiskomponenten und einer neuen Bewertung notwendig. 50 Dagegen sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegner die Eignung der Beigeladenen zu Unrecht angenommen hätten. Es sei unschädlich, dass die Beigeladene derzeit kein Fahrradverleihsystem mit den Rädern der vierten Generation betreibe. Auch wenn die Beigeladene erstmals bei dem streitgegenständlichen Auftrag Räder mit einer grundlegend neuen Schlosstechnik einsetzen wolle, sei zu berücksichtigen, dass es zur konkreten Funktionsweise des Schlosses kein von den Antragsgegnern aufgestelltes Mindestkriterium an die einzureichenden Referenzen gebe. Die Antragsgegner hätten sehr konkrete Anforderungen an die einzureichenden Referenzen gestellt. Für eine zusätzliche allgemeine Vergleichbarkeit der referenzierten Leistung mit der ausgeschriebenen Leistung bestehe neben diesen festgelegten Mindestkriterien kein Raum. 51 Dem Einwand der Antragstellerin, dass die Fahrräder der Beigeladenen nicht mittels GPS ortbar seien und daher die Referenzen der Beigeladenen dieses Mindestkriterium nicht erfüllen könnten, sei nicht zu folgen. Die Beigeladene habe zu ihren eingereichten Referenzen bestätigt, dass ihre Fahrräder mittels GPS ortbar seien. Die Vorgabe der Antragsgegner zum fraglichen Mindestkriterium lasse offen, ob die in den Referenzaufträgen eingesetzten Fahrräder jederzeit und aktiv per GPS geortet werden können müssten oder ob es ausreiche, dass der Standort des Fahrrads durch das GPS in vorher festgelegten Intervallen übermittelt werde. Auch eine Ortung in bestimmten Intervallen ermögliche eine zeitnahe Auffindung von gestohlenen oder fehlerhaft abgestellten Fahrrädern bzw. vermittle einen Überblick über die aktuelle Verteilung der Räder im Gebiet und lasse Rückschlüsse auf die Verfügbarkeit und die notwendigen Relokalisationsmaßnahmen zu. Die Annahme, es sei ausreichend, dass der Standort der Fahrräder in festgelegten Intervallen übermittelt werde, sei eine zulässige Interpretation der Anforderungen an die Referenzen. 52 Gegen die ihr am 21. Januar 2025 zugestellte Entscheidung der Vergabekammer wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 3. Februar 2025, eingegangen bei Gericht am selben Tag. Die Antragsgegner begehren ihrerseits im Rahmen einer Anschlussbeschwerde eine Abänderung der Entscheidung der Vergabekammer und vollumfängliche Zurückweisung des Nachprüfungsantrags. 53 Die Antragstellerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, sie wende sich zulässigerweise gegen die Entscheidung der Vergabekammer, die zu Unrecht eine Aufklärung des Angebots der Beigeladenen angeordnet habe und nicht den von der Antragstellerin begehrten Ausschluss der Beigeladenen vom Vergabeverfahren. Sie sei damit durch die Entscheidung der Vergabekammer formell und materiell beschwert. 54 Die den Antragsgegnern aufgegebene Angebotsaufklärung sei vergaberechtlich unzulässig, da hierdurch der Beigeladenen die vergaberechtswidrige Möglichkeit gegeben werde, den Angebotsinhalt nachträglich festzulegen. Außerdem sei deren Angebot bei unbefangener Auslegung eindeutig so zu verstehen, dass für das Jahr 2024 die Lieferung von Fahrrädern der dritten Generation angeboten worden sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob dies nur ein Notfallplan für den Fall einer verzögerten Beauftragung gewesen sei oder jedenfalls im Jahr 2024 nur diese Fahrradgeneration habe geliefert werden sollen. Ebenso wenig sei von Relevanz, dass sich die Auftragserteilung zeitlich verschoben habe. 55 In jedem Fall müsse das Angebot der Beigeladenen zwingend ausgeschlossen werden. Zum einen gehe die Vergabekammer selbst davon aus, dass das Angebot mehrdeutig sei, da für die Kammer bis zuletzt unklar gewesen sei, welche Fahrradgeneration die Beigeladene angeboten habe; schon dies begründe einen Ausschlussgrund. Eine Aufklärung diene nur der Klärung von Zweifeln und nicht der Behebung von Verständnisproblemen oder der Vervollständigung bzw. Nachbesserung eines Angebots. Wegen der dargestellten Mehrdeutigkeit des Angebots würde eine Aufklärung zu einer unzulässigen Nachverhandlung führen. Der Beigeladenen dürften darüber hinaus nicht nachträglich rechtswidrige Wahlmöglichkeiten und insbesondere die Chance eröffnet werden, ihr Angebot zuschlagsfähig zu machen. 56 Zum anderen verkenne die Vergabekammer, dass die Beigeladene eindeutig (auch) Fahrräder der dritten Generation angeboten habe. Die Lieferung dieser Radgeneration für das Jahr 2024 habe sie schon im Verhandlungsgespräch angekündigt und dementsprechend mit dem finalen Angebot Fotos der dritten Generation eingereicht. Auch im Nachprüfungsverfahren habe die Beigeladene ausdrücklich erklärt, diese (dritte) Fahrradgeneration angeboten zu haben, und erst auf Nachfrage der Vergabekammer aus taktischen Gründen ihren Vortrag geändert. Mit der nachträglichen Erklärung könne der bereits objektiv feststehende Angebotsinhalt (Lieferung von Fahrrädern der dritten Generation im Jahr 2024 und Umschwenken auf die Räder der vierten Generation im Folgejahr) nicht mehr geändert werden. Raum für eine Aufklärung bestehe damit nicht. Das Angebot der Beigeladenen stehe vielmehr im Widerspruch zu den Vorgaben in den Vergabeunterlagen und müsse deshalb zwingend ausgeschlossen werden. 57 Schon die Tatsache, dass zwei Radgenerationen mit gänzlich unterschiedlichen Systemen angeboten worden seien, führe dazu, dass das Angebot nicht wertbar sei. Denn der Einsatz von Fahrrädern unterschiedlicher Bauart und Ausstattung sei nach § 23 Abs. 3 des Betreibervertrags verboten, wie die Vergabekammer zu Recht festgestellt habe. Die Antragstellerin habe ihrerseits lediglich eine „iterative Weiterentwicklung“ ihrer Fahrräder „unter dem Vorbehalt der Absprache mit den Auftraggebern“ angeboten, was etwas gänzlich anderes sei als die von der Beigeladenen angebotenen unterschiedlichen Systeme. Zwar erhielten die Fahrräder der Antragstellerin während der Vertragslaufzeit „ein Facelift“, es handele sich jedoch nicht um eine neue „Generation“ oder „Version“. Es ändere sich lediglich der „der Versionierung nachgelagerte Stand der Version“ ähnlich zu einfachen Updates oder Upgrades. Die Fahrradtechnik bleibe unverändert, lediglich das Lenkercover erhalte eine optische Modifikation. 58 Darüber hinaus genügten die angebotenen Fahrräder der dritten Generation technisch nicht den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses bzw. der Checkliste, was ebenfalls zum Ausschluss des Angebots führen müsse. Bei Bikesharing-Systemen sei von zentraler Bedeutung, dass die Fahrräder bzw. deren Schließmechanismus zumindest mittelbar an das Hintergrundsystem angebunden seien. Dies sei von wesentlicher Bedeutung für den Start und die Beendigung des Leihvorgangs bzw. für das Öffnen und Schließen des Schlosses sowie für die Ortung der Fahrräder. Anders als die Antragstellerin und andere Anbieter nutze die Beigeladene bei den Fahrrädern der dritten Generation (noch) keine eigene Mobilfunktechnik für den Datenaustausch, vielmehr erfolge dieser nur per Bluetooth mittelbar über das Handy eines Nutzers und die dort installierte App. Mangels direkter Kommunikation des Schließsystems mit dem Hintergrundsystem sei das Schloss der Räder damit entgegen den Vorgaben nicht durch den Kundendienst entriegelbar (5.1 M21). Weiterhin beende das Schließen des Schlosses nicht ohne zusätzliche Inanspruchnahme des Nutzerhandys die Miete (6.2.3 M4, 5.1 M22 und 5.1 M24). Außerdem übermittelten die Räder nicht, wie gefordert, die „geokodierte“ Position an das Hintergrundsystem bei jeder Interaktion (5.1 M25 und M26), vielmehr sende lediglich die App die Standortdaten des Nutzerhandys. Auch sei zu bestreiten, dass die Beendigung der Miete innerhalb des kurzen vorgegebenen Zeitintervalls gewährleistet sei (5.1 M24). Darüber hinaus verfügten die Fahrräder nicht über einen eingebauten Lokalisationssender/ Sensor/ Kommunikationsmodul mit einer GNSS-Genauigkeit von durchschnittlich 5 Metern (5.1 M27), sondern nur über einen einfachen, nicht extern ansteuerbaren GPS-Tracker, was nicht genüge, um den Standort des Fahrrads zuverlässig festzustellen. Anstelle einer Standortübermittlung in festgelegten Intervallen wäre ein IoT-Modul notwendig, über das die Räder der dritten Generation nicht verfügten. Die Übermittlung des Standorts des Handys des Nutzers (etwa bei Beendigung der Leihe) sei unzureichend, da sich dieses infolge der eingesetzten Bluetooth-Technik bis zu 10 Metern entfernt vom Fahrrad befinden könne. Die Räder seien auch nicht mit aktueller Mobilfunktechnologie ausgestattet (5.1 M28). Darüber hinaus habe die App der Beigeladenen keinen integrierten QR-Code-Leser (6.2.3 M3). Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass eine entsprechende Anpassung Teil des Angebots der Beigeladenen sei. Wie schon vor der Vergabekammer vorgetragen, hätten die Fahrräder der dritten Generation zudem scharfkantige Bauteile mit potenzieller Verletzungsgefahr (5.1. M6) und stünden nicht im Einklang mit der StVO bzw. StVZO, da bei Beladung des Fahrradkorbs mit Rucksäcken und Taschen der Frontscheinwerfer verdeckt werde (5.1 M2, M3 und M6). 59 Selbst im Falle der Verzögerung des Zuschlags sei jeder Bieter gehalten gewesen, den vorgegebenen Zeitplan einzuhalten und fristgerecht bis 31. Dezember 2024 vertragskonforme Eigentumsmieträder zu liefern. Ein Angebot, welches bei einer Beauftragung innerhalb der vorgegebenen, bis 21. Dezember 2024 laufenden Bindefrist eine abweichende Leistung zum Gegenstand habe, dürfe nicht berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Vergabeverzögerung habe nicht bestanden. 60 Abgesehen davon halte die Antragstellerin an ihrer Ansicht fest, dass die Beigeladene mangels Nachweises ihrer Eignung nicht zur Angebotsabgabe hätte aufgefordert werden dürfen; auch deshalb komme ein Zuschlag auf deren Angebot nicht in Frage. Ausweislich der Bekanntmachung sei gefordert, dass die Fahrräder der Referenzaufträge „mittels GPS ortbar“ seien. Gefordert sei damit eine Technik, die eine aktive Suche des Rades durch den Kundendienst und den Betriebsservice ermögliche. Hintergrund sei, dass zielgerichtete Maßnahmen zur Verteilung der Fahrräder und Relokation nicht ergriffen werden könnten, wenn der Standort der Räder nicht aktuell in Echtzeit abrufbar sei. Der von der Beigeladenen in den Fahrrädern der dritten Generation eingesetzte einfache, nicht aktiv ansteuerbare GPS-Tracker, der lediglich in begrenzt voreinstellbaren Intervallen einmal oder mehrmals täglich die Position des Rades übermittle, erfülle die Anforderung nicht. Außerdem könne die Beigeladene wegen des erklärten Systemwechsels zur vierten Generation keine geeigneten Referenzen vorlegen. Eine Referenzleistung sei nur dann vergleichbar, wenn sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters zulasse. Im technischen oder organisatorischen Bereich müsse die Referenz einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen als der zu vergebende Auftrag. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Funktionsweise der Fahrräder der dritten Generation deutlich weniger komplex sei als die unmittelbare Einbindung von Fahrrädern in das Hintergrundsystem mittels IoT und Mobilfunk. Die Tatsache, dass die Antragsgegner die Eignung der Beigeladenen im Verhandlungsverfahren (fehlerhaft) bejaht hätten, müsse sich die Antragstellerin nicht entgegenhalten lassen. Jede andere Sichtweise führte zu einer unzulässigen Beschränkung des effektiven Rechtsschutzes der Antragstellerin. 61 Hilfsweise macht die Antragstellerin unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens geltend, dass die durchgeführte Preisprüfung noch weitaus mehr Fehler aufweise, als die Vergabekammer angenommen habe. Es seien relevante Fragestellungen unberücksichtigt geblieben bzw. im Hinblick auf die Ausführungsprognose fehlerhaft beurteilt worden. 62 Aus den dargelegten Gründen sei auch die Anschlussbeschwerde der Antragsgegner unbegründet. Ergänzend werde zudem geltend gemacht, dass die Beigeladene nur „Renderings“ und nicht, wie gefordert, Fotos der Fahrräder der vierten Generation mit dem finalen Angebot eingereicht habe. Auch wegen dieses formalen Fehlers sei deren Angebot auszuschließen. 63 Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss der Vergabekammer vom 20. Januar 2025 abzuändern und wie folgt neu zu fassen: 1. Die Antrags- und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, in dem Vergabeverfahren „Ausschreibung von Dienstleistungen zur Errichtung und zum Betrieb eines einheitlichen öffentlichen BikesharingSystems für den …-Raum“ (Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: …) die Prüfung und Wertung der Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Vergabesenats zu wiederholen. 2. Hilfsweise: Das Vergabeverfahren wird in den Stand vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zurückversetzt und bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Vergabesenats fortgeführt. Weiterhin beantragt sie, die Anschlussbeschwerde der Antragsgegner vom 25. Februar 2025 zurückzuweisen. 64 Die Antragsgegner beantragen, 1. Die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. 2. ... und im Wege der Anschlussbeschwerde 3. den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 20. Januar 2025, Az. 3194.Z3-3_01-24-42 aufzuheben und den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen, 4. hilfsweise zu 3: den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 20. Januar 2025, Az. 3194.Z3-3_01-24-42 aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Antragsgegner bei fortbestehender Beschaffungsabsicht verpflichtet werden, das Vergabeverfahren in den Stand vor Wertung der finalen Angebote zurückzuversetzen und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats fortzuführen. 5. ... 65 Die Beigeladene beantragt, die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 66 Die Antragsgegner machen geltend, die sofortige Beschwerde sei zumindest teilweise unzulässig, da der Antragstellerin die erforderliche Beschwer fehle. Sie habe mit dem Beschluss der Vergabekammer das bekommen, was sie begehrt habe, nämlich eine Verpflichtung der Antragsgegner zur Wiederholung der Angebotswertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer. Dementsprechend seien der Antragstellerin auch keine Kosten auferlegt worden. Zumindest gelte dies in Bezug auf die vermeintlich beurteilungsfehlerhafte Preisprüfung, die die Vergabekammer – zu Unrecht – als nicht ausreichend erachtet habe. Da den Antragsgegnern ohnehin eine erneute Durchführung dieses Verfahrensschritts aufgegeben worden sei, gingen die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin ins Leere. 67 Die sofortige Beschwerde sei jedenfalls aber unbegründet. Der Nachprüfungsantrag sei bereits entgegen der Annahme der Vergabekammer unzulässig, da das Vorbringen der Antragstellerin in Gänze auf bloßen Spekulationen beruhe. Abgesehen davon habe sie die Einwände gegen die Bejahung der Eignung der Beigeladenen zu spät geltend gemacht. Die Umstände, auf die sie sich stütze, seien ihr „deutlich vor Stellung des Nachprüfungsantrags“ bekannt gewesen, weswegen spätestens am 9. September 2024 eine Rüge hätte erfolgen müssen. Nichts anderes gelte für die Thematik „Geofencing mittels Bluetooth-Lösung“. Die Antragstellerin habe den Antragsgegnern zudem keine Gelegenheit gegeben, sich inhaltlich mit den am Freitag, dem 6. September 2024 gegen Mittag übermittelten Rügen zu befassen, sondern, wie angekündigt, bereits am Vormittag des 9. September 2024 den Nachprüfungsantrag eingereicht. 68 Der Nachprüfungsantrag sei darüber hinaus unbegründet, denn es lägen keine Vergaberechtsverstöße vor. Insbesondere gebe es keinen Grund, das Angebot der Beigeladenen auszuschließen; dieses sei vielmehr zuschlagsfähig. 69 Die Antragsgegner hätten zu Recht angenommen, dass die Beigeladene im Teilnahmewettbewerb ihre Eignung nachgewiesen habe, abgesehen davon genieße die Beigeladene nach der Rechtsprechung im jetzigen Stadium des Vergabeverfahrens Vertrauensschutz. 70 Deren Angebot sei nicht mehrdeutig, sondern habe sich „eindeutig nur auf die Fahrräder der vierten Generation“ bezogen, die unstreitig alle Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllten. Bei der Angebotsauslegung sei zu berücksichtigen, dass der Bieter ein Interesse daran habe, ein wertbares Angebot abzugeben. Die Situation stelle sich so dar, dass das indikative Angebot der Beigeladenen nur Räder der vierten Generation umfasse. Das Verhandlungsprotokoll lasse nicht den Schluss zu, es seien auch Räder der dritten Generation angeboten worden. Es sei im Gespräch nur um die Einhaltung der vom Fördergeber vorgegebenen Termine gegangen. Den Kommunen sei ausgesprochen wichtig gewesen, dass „irgendwelche Fahrräder“ noch im Jahr 2024 geliefert würden, um die Fördergelder nicht zu gefährden. In diesem Zusammenhang habe die Beigeladene zugesichert, dass die Lieferung von Fahrrädern der dritten Generation im Jahr 2024 möglich sei, was die Antragsgegner zunächst irrtümlich als Teil des Angebots verstanden hätten. Da aus Sicht der Antragsgegner auch diese Fahrräder die Anforderungen der Vergabeunterlagen einhielten, sei der Punkt nicht weiter problematisiert worden. Objektiv sei jedoch das Angebot der Beigeladenen eindeutig so zu verstehen, dass sie (nur) Räder der vierten Generation anbiete, wofür die Angaben im Zusammenhang mit der Preisprüfung sprächen. Es sei lediglich um „Schadensbegrenzung“ gegangen. Es sei plausibel, dass die Beigeladene die Fotos der Fahrräder der dritten Generation beim finalen Angebot bloß „zur Veranschaulichung einer Notlösung“ beigelegt habe. Aus den Erklärungen der Beteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer folge nichts anderes. Die irrige Interpretation der Antragsgegner sei unbeachtlich. 71 Ginge man davon aus, dass das Angebot ursprünglich uneindeutig gewesen wäre, wäre es aufzuklären gewesen; allerdings habe die fragliche Aufklärung bereits im Nachprüfungsverfahren stattgefunden mit dem Ergebnis, dass die Beigeladene nur Fahrräder der vierten Generation angeboten habe. Ohnehin sei die Problematik mittlerweile zeitlich überholt. 72 Wiederum hilfsweise stehe fest, dass etwaig mitangebotene Fahrräder der dritten Generation den Vergabeunterlagen entsprächen. Den Vergabeunterlagen sei kein Verbot zu entnehmen, wenn zunächst für einen begrenzten Zeitraum ein bestimmtes Fahrradmodell geliefert werde, das später gegen ein anderes, verbessertes Modell ausgetauscht werde. Die Interpretation der Vergabekammer zu § 23 Abs. 3 des Betreibervertrags sei fehlerhaft und berücksichtige nicht die Systematik, Sinn und Zweck der Regelung und die praktischen Anforderungen. Der Bieter sei gehalten, sein System weiterzuentwickeln und ggf. auch bereits eingeführte Räder auszutauschen. So müsse er beschädigte Fahrräder reparieren oder austauschen, ebenso seien verloren gegangene Räder zu ersetzen. Es könne nicht erwartet werden, dass ein Auftragnehmer über die gesamte Laufzeit zu diesem Zweck stets dieselben Modelle an Rädern vorhalte, ebenso wenig hätten die Antragsgegner ein Interesse daran, technische Fortentwicklungen zu verhindern. Ohnehin hätte selbst bei restriktiver Auslegung des § 23 Abs. 3 des Betreibervertrags für die Beigeladene die Möglichkeit bestanden, die zunächst ausgelieferten Räder der dritten Generation im Zuge der Einführung der vierten Generation auszutauschen. Die Antragstellerin verhalte sich widersprüchlich und treuwidrig, da sie hier wie an anderer Stelle Maßstäbe anlege, die sie in Bezug auf ihr eigenes Angebot nicht heranziehe. 73 Auch in technischer Hinsicht stünden die Fahrräder der dritten Generation in jeder Hinsicht im Einklang mit den Vorgaben der Vergabeunterlagen. Die von der Antragstellerin vorgelegten Fotos seien manipulativ, außerdem sei auf den Bildern ein Verstoß gegen StVO bzw. StVZO nicht erkennbar. Bezüglich des Kriteriums 5.1 M21 lege die Antragstellerin die Vergabeunterlagen fehlerhaft aus und ignoriere die im Verhandlungsverfahren vorgenommenen Änderungen und mitgeteilten Bieterinformationen. Demnach sei ein physisches Öffnen und Schließen des Schlosses remote durch den Kundendienst nicht (mehr) gefordert worden, sondern nur vorgegeben, dass der Gebrauchsüberlassungsvertrag („Miete“) durch den Kundenservice gestartet und beendet werden könne. Eine Interaktion des Nutzers mit dem physischen Schloss sei ausdrücklich zugelassen. Es gebe auch kein Verbot für Bluetooth-Lösungen, ebenso wenig sei vorgegeben, dass die Kommunikation von Kundendienst und Schließsystem ausschließlich unmittelbar erfolgen müsse und nicht vermittelt über das Smartphone der Nutzers durchgeführt werden dürfe. Mit welcher Technologie der Auftragnehmer die Herausforderungen meistere, bleibe ihm überlassen. Maßgeblich sei, dass der Nutzer die Hilfe des Kundendienstes in Anspruch nehmen könne, wozu er ohnehin ein funktionierendes Mobiltelefon benötige. Nichts anderes gelte für das Kriterium 5.1 M22; auch hier sei ausreichend, dass der Nutzer mittels der App des Auftragnehmers über die Beendigung der Miete informiert werde. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Interaktion mit dem Fahrrad vermittelt über das Mobiltelefon der Nutzer via Bluetooth erfolge. Auch das durch das Kriterium 5.1 M24 vorgegebene Zeitfenster zur Beendigung der Miete von 5 bis maximal 30 Sekunden nach Schließen des Schlosses halte die Beigeladene mit den Fahrrädern der dritten Generation ein. Hierzu hätten die Antragsgegner Erkundigungen bei einer anderen Vergabestelle eingeholt. Bezüglich der Kriterien 5.1 M25 und 5.1 M26 verkenne die Antragstellerin, dass in keiner Weise vorgegeben sei, ob die Übermittlung der Information („geokoodierte“ Position bzw. Mietrad-Status) durch ein IoT-Modul am Fahrrad erfolgen müsse oder eine vermittelte Übertragung unter Zuhilfenahme des Mobiltelefons des Nutzers zulässig sei. Der Text der Leistungsbeschreibung bzw. Checkliste lasse verschiedene Möglichkeiten zur Erfüllung zu. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegner im Verlauf des Verhandlungsverfahrens bewusst auf eine gesteigerte Ortungsgenauigkeit verzichtet hätten. Die Anforderungen an das Geofencing bzw. die Ortung der Fahrräder (5.1 M27) seien ausdrücklich entschärft worden. Leider sei es in diesem Zusammenhang zu einem offenkundigen Schreib- bzw. Übertragungsfehler gekommen, indem ein Satzfragment versehentlich „stehengeblieben“ sei. Eine Ortungsgenauigkeit von 5 Metern sei nicht (mehr) gefordert, abgesehen davon erreiche die Beigeladene mit den Fahrrädern der dritten Generation diesen Wert. Nichts anderes gelte für das von der Antragstellerin thematisierte „Geofencing“, das von den Antragsgegnern wegen der (beabsichtigten) Streichung der GNSS-Genauigkeit herangezogen worden sei, ohne dass damit die übermäßig strenge und unrealistische Ortungsgenauigkeit wieder habe eingeführt werden sollen. Bei der in 5.1 M28 geforderten Mobilfunktechnologie sei zu berücksichtigen, ob diese überhaupt benötigt werde. Es sei nicht gefordert gewesen, dass alle Fahrräder mit IoT-Modulen ausgerüstet seien, sondern nur verlangt worden, dass bei Nutzung von Mobilfunktechnik auf den aktuellen Stand geachtet werde, um Probleme durch Funklöcher zu minimieren. Abgesehen davon habe die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer bestätigt, dass sie bei den Fahrrädern der dritten Generation LTE-Technik und multinetzfähige SimKarten einsetze sowie bei den Pedelecs sogar ein IoT-Modul nutze. Ebenso sei die Buchbarkeit der Räder mittels QR-Codes zweifelsfrei Teil des Angebots der Beigeladenen. Schon jetzt verwende die Beigeladene Aufdrucke von QR-Codes auf ihren Rädern. Zwar sei es bei Angebotsabgabe noch nicht möglich gewesen, mit der App der Beigeladenen QR-Codes zu lesen, aber die Beigeladene habe klargestellt, dass die Software ohne größeren Aufwand angepasst werden könne. Bezüglich des Kriteriums 6.2.3 M4 (Beendigung der Miete) gelte wiederum, dass im Zusammenhang mit dem Vorgang eine Interaktion der Nutzer mit der App nicht verboten sei. Es müsse zunächst in der App der Button „Miete beenden“ gedrückt werden, dann sei das Schloss bereit („Ready to Lock“) und in einem nächsten Schritt erhalte der Nutzer eine entsprechende Bestätigung über die Beendigung der Miete. Dies korrespondiere mit dem Kriterium 6.2.3 M1, wonach Anmietung und Rückgabe der Mieträder in der XXY-App, in der …-App sowie in der App des Auftragnehmers möglich sein müsse. Zu berücksichtigen sei zudem, dass Fahrtunterbrechungen zugelassen seien, bei denen der Nutzer die Möglichkeit haben müsse, das Rad abzuschließen, ohne die Miete zu beenden. Wolle man dieser Argumentation nicht folgen, sei hilfsweise eine Aufklärung vorzunehmen, ob die Räder der dritten Generation die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllten. 74 Im Übrigen seien die Antragsgegner zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angebotspreis der Beigeladenen auskömmlich sei. Die Preisprüfung sei fehlerfrei und bedürfe keiner Ergänzung. Dies gelte auch, wenn man annehme, dass das Angebot der Beigeladenen sich auch auf Fahrräder der dritten Generation erstrecke. 75 Die Vergabekammer habe somit zu Unrecht das Vergabeverfahren zurückversetzt und eine weitere Angebots- und Preisaufklärung für erforderlich gehalten. Zudem fehle es an Vorgaben seitens der Vergabekammer, wie einzelne strittige Muss-Kriterien des Leistungsverzeichnisses zu verstehen seien. 76 Aus den dargelegten Gründen sei der Beschluss der Vergabekammer auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegner dahingehend abzuändern, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen sei. 77 Die Beigeladene, die sich dem Vorbringen der Antragsgegner angeschlossen hat, hält die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ebenfalls mangels Beschwer für unzulässig und den Nachprüfungsantrag für unzulässig und unbegründet. Die Beigeladene habe (nur) Fahrräder der vierten Generation angeboten. Da die Beigeladene bei Angebotsabgabe nur über Renderings der neuen Fahrradgeneration verfügt habe, habe sie dem finalen Angebot vorsorglich Fotos der Fahrräder der dritten Generation beigefügt. Spätestens durch das Nachprüfungsverfahren sei dieser Punkt geklärt, womit kein Anlass für eine weitere Aufklärung bestehe. Abgesehen davon entsprächen auch die Fahrräder der dritten Generation in jeder Hinsicht den Anforderungen der Vergabeunterlagen. Die Fahrräder beider Generationen seien mit Blick auf ihre Bauart, Ausstattung und das Nutzererlebnis grundlegend identisch, die vierte Fahrradgeneration verfüge nur über einige Verbesserungen und Anpassungen. § 23 Abs. 3 des Betreibervertrags verbiete nicht die sukzessive Einführung neuer, verbesserter Modelle. Die Beigeladene habe außerdem alle geforderten Referenzkriterien erfüllt. Auch eine weitere Preisaufklärung sei nicht veranlasst. 78 Der Senat hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 22. Mai 2025 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Gesuchs Akteneinsicht in – teilweise geschwärzte – Unterlagen gewährt. Einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung hat die Antragstellerin auf Anraten des Senats mit Schriftsatz vom 5. Februar 2025 zurückgenommen. 79 Binnen nachgelassener Schriftsatzfrist, die der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2025 zur Erwiderung auf etwaigen neuen Sachvortrag der Antragsgegner und der Beigeladenen in den Schriftsätzen vom 22. und 23. Mai 2025 sowie im Zusammenhang mit der gewährten Akteneinsicht und den in der mündlichen Verhandlung erörterten neuen Tatsachen gewährt worden ist, hat die Antragstellerin erneut bestritten, dass die Fahrräder der dritten Generation über einen GPS-Tracker mit einer Genauigkeit von unter zwei Metern und einer Geofencing-Funktion verfügten. Es sei damit nicht sichergestellt, dass die Räder in einer Reichweite von fünf Metern zur Station abgestellt würden. Aktuelle Tests hätten zudem bestätigt, dass die Rückgabe von Fahrrädern außerhalb der markierten Stationsbereiche möglich sei, was nach der streitgegenständlichen Leistungsbeschreibung ausgeschlossen sein müsse. 80 Weiter macht die Antragstellerin als neuen Aspekt geltend, dass die neue Fahrradgeneration der Beigeladenen nicht ausschreibungskonform sei, da die Seilzüge von Bremsen und Schaltung offen ausgeführt seien. Zudem fehle es an einer „vandalismussicheren“ Ausführung und besonderen Abdichtungsmaßnahmen zwischen Lenker und Seilzügen zum Schutz gegen das Eindringen von Nässe, wie die Antragstellerin bei einer Fachmesse im Juni 2025 festgestellt habe. Soweit in der mündlichen Verhandlung eine Zurückversetzung des Verfahrens erörtert worden sei, wäre dies unzulässig. Es habe allein die Beigeladene zu verantworten, dass sie kein wertbares Angebot abgegeben habe. II. 81 Die sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Für die von der Vergabekammer angeordnete und von allen Seiten – wenn auch aus unterschiedlichen Gründen – angegriffene Angebotsaufklärung besteht keine Veranlassung, da das Angebot der Beigeladenen eindeutig ist. Allerdings muss das Vergabeverfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht teilweise zurückversetzt werden, da nach aktuellem Sachstand auf keines der Angebote ein Zuschlag erfolgen darf. Es ist vielmehr den Bietern bei fortbestehender Beschaffungsabsicht Gelegenheit zu geben, neue finale Angebote abzugeben. Dabei haben die Antragsgegner nachfolgende Vorgaben des Senats zu beachten und insbesondere für die Beseitigung entstandener Unklarheiten bzw. Widersprüchlichkeiten zu sorgen. Erfolglos bleibt die sofortige Beschwerde bzw. der Nachprüfungsantrag, soweit die Antragstellerin eine Fortsetzung des Vergabeverfahrens unter Ausschluss der Beigeladenen bzw. des Angebots der Beigeladenen anstrebt. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegner, die eine vollständige Zurückweisung des Nachprüfungsantrags und hilfsweise eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens (lediglich) vor Wertung der Angebote angestrebt haben, hat keinen Erfolg. 1. Sofortige Beschwerde der Antragstellerin 82
- a)Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 172 GWG) und auch im Übrigen zulässig. Es mangelt insbesondere nicht an einer Beschwer der Antragstellerin, wie die Antragsgegner und die Beigeladenen unter Hinweis auf den Tenor des Vergabekammerbeschlusses geltend machen. Auch wenn dieser dem Wortlaut nach mit dem im Verfahren vor der Vergabekammer gestellten Antrag der Antragstellerin übereinstimmt, sich im Beschlusstenor kein Ausspruch einer Zurückweisung oder Ablehnung des Nachprüfungsantrags „im Übrigen“ findet und der Antragstellerin keine Kosten auferlegt wurden, ist sie durch die mit der sofortigen Beschwerde angegriffene Entscheidung beschwert. 83
- aa)Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt als Beleg für das Rechtsschutzbedürfnis eine Beschwer des Rechtsmittelführers durch die anzufechtende Entscheidung voraus sowie das Petitum, die Beschwer mit dem Rechtsmittel zu beseitigen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Mai 2018, Verg 24/17, juris Rn. 29). Bei der Prüfung, ob der Rechtsmittelführer im Verfahren vor der Vergabekammer „vollständig obsiegt“ hat oder durch deren Entscheidung beschwert ist, ist zu beachten, dass das Antragserfordernis im Nachprüfungsverfahren deutlich relativiert ist (vgl. Gröning in Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 171 GWB, Rn. 27 ff.; Ulbrich in Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 5. Aufl. 2020, § 171 Rn. 64). Dementsprechend kann nicht allein auf einen Vergleich zwischen Antrag und Tenor der Entscheidung abgestellt werden, vielmehr ist festzustellen, ob ein Antragsteller dadurch beschwert ist, dass die Entscheidung der Vergabekammer hinter dem aus seinem Vortrag erkennbaren Rechtsschutzziel, mithin der begehrten Rechtsfolge, zurückgeblieben ist. Hierzu bedarf es einer wertenden Betrachtung unter Heranziehung des gesamten Vorbringens. Dies gilt insbesondere in Fällen mit weit gefassten Anträgen, in denen ein Antragsteller (zulässigerweise) in der Begründung seines Nachprüfungsantrags eine oder mehrere Rechtsverletzungen durch die Nichteinhaltung von vergaberechtlichen Bestimmungen geltend macht und im Antrag mehr oder weniger allgemein das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Beseitigung der geltend gemachten Rechtsverletzung fordert. Die Beschwer bemisst sich somit danach, ob und inwieweit der betreffende Verfahrensbeteiligte dann, wenn die anzufechtende Entscheidung bestandskräftig würde, dadurch unmittelbar und individuell nachteilig betroffen ist (BayObLG, Beschluss vom 29. Mai 2024, Verg 20/23 e, juris Rn. 54 ff. m. w. N.). 84
- bb)Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Beschwer der Antragstellerin zweifelsfrei gegeben. Mit ihrem Antrag, die Antragsgegner zu verpflichten, das streitgegenständliche Vergabeverfahren in den Stand vor Wertung der eingereichten Angebote zurückzuversetzen und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzuführen, verfolgte die Antragstellerin ausweislich der schriftsätzlichen Begründung des Nachprüfungsbegehrens eine Fortsetzung des Vergabeverfahrens unter Ausschluss der Beigeladenen. Die Antragstellerin hat bereits vor der Vergabekammer geltend gemacht, dass die Beigeladene schon ihre Eignung nicht nachgewiesen habe und zudem ihr finales Angebot aus zahlreichen Gründen nicht zuschlagsfähig sei. Unschädlich ist, dass die Antragstellerin nicht förmlich einen Ausschluss des Angebots der Beigeladenen bzw. der Beigeladenen selbst beantragt hat. Demgegenüber hat die Vergabekammer die Eignung der Beigeladenen ausdrücklich bejaht und der Vergabestelle (nur) eine Aufklärung des Inhalts des Angebots der Beigeladenen aufgegeben, statt den von der Antragstellerin begehrten Angebotsausschluss auszusprechen. Auch in Bezug auf die Preisprüfung entspricht die Entscheidung der Vergabekammer nicht in vollem Umfang dem Petitum der Antragstellerin, die (hilfsweise) zahlreiche weitere Details der Preisprüfung als fehlerhaft gerügt hat und ihr Begehren in der Beschwerde weiterverfolgt. Eine von ihr angestrebte Klärung dieser strittigen Aspekte für das weitere Vergabeverfahren hat die Antragstellerin damit nicht erreicht, was für eine Beschwer spricht. Letztlich kann in Bezug auf die Preisprüfung allerdings dahinstehen, ob die Entscheidung der Vergabekammer die Antragstellerin beschwert, da im Falle des Fortbestehens der Beschaffungsabsicht ohnehin neue Angebote zu erholen und zu werten sind. 85
- b)Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist insoweit begründet, als ihr Nachprüfungsantrag zulässig und teilweise begründet ist. 86
- aa)Soweit die Antragstellerin ihre im Verfahren vor der Vergabekammer geltend gemachten Rügen in der Beschwerde weiterverfolgt, ist der Nachprüfungsantrag zulässig. Weder können die im Rügeschreiben vom 6. September 2024 geltend gemachten Rügen als unzulässig qualifiziert werden, noch kann bezüglich aller oder einzelner bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung thematisierter Rügen festgestellt werden, dass diese präkludiert sind oder im Nachprüfungsverfahren zu spät geltend gemacht wurden, so dass sie unberücksichtigt bleiben müssten. 87