bei Grundstücksüberlassung mit einer durch eine Reallast gesicherten Leibrentenregelung erst im Zeitpunkt des Verzichts auf die Leibrentenzahlung Normenkette:
1, § 1105, § 2314 Abs. 1, § 2303, § 2325 Leitsätze:
bei Grundstücksüberlassung mit einer durch Reallast dinglich gesicherten Leibrentenregelung noch nicht höchstrichterlich entschieden worden und in der Literatur umstritten ist. (Leitsatz des Verfassers) (redaktioneller Leitsatz) 2. Einem pflichtteilsberechtigten Nichterben kann über den Wortlaut des § 2314 Abs. 1
hinaus nicht nur in Bezug auf Gegenstände des realen Nachlasses, sondern auch hinsichtlich des fiktiven Nachlasses ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gegen den Erben zustehen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erblasser, Berufung, Wohnhaus, Leistungen, Grundbuch, Rente, Erbfall, Vertragsschluss, Zahlung, Zwangsvollstreckung, Frist, Erblasserin, Schenkung, Leistung, gemischte Schenkung, unentgeltliche Zuwendung, keinen Erfolg, Pflichtteilsergänzung, Gemischte Schenkung, Genussverzicht, Leibrente, Grundstücksüberlassung, Wirtschaftliche Ausgliederung, Wertermittlungsanspruch, Pflichtteilsergänzungsanspruch, fiktiver Nachlass, wirtschaftliche Ausgliederung, Reallast Vorinstanz: LG Weiden, Teilurteil vom 21.06.2024 – 11 O 108/23 Rechtsmittelinstanz: BGH, Urteil vom 24.06.2026 – IV ZR 141/25 Weiterführende Hinweise: Revision zugelassen Fundstellen: ErbR 2025, 1008 NotBZ 2026, 236 MittBayNot 2026, 58 FamRZ 2026, 648 MDR 2025, 1414 RFamU 2025, 605 DNotZ 2026, 369 LSK 2025, 19328 RNotZ 2026, 112 ZEV 2025, 674 Tenor
noch nicht verstrichen sei, weil die Erblasserin erst mit Verzicht auf die Leibrente im Herbst 2013 eine wirtschaftliche Ausgliederung der überlassenen Grundstücke vorgenommen habe. 6 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er ist der Auffassung, dass das angefochtene Teilurteil rechtsfehlerhaft sei, da die (gemischte) Schenkung im Zeitpunkt des Erbfalls infolge Fristablaufs nicht mehr zu berücksichtigen sei. Die Erblasserin habe mit Abschluss des Überlassungsvertrages ihre Rechtsstellung als Eigentümerin der übertragenen Grundstücke vollständig aufgegeben und auf den „Genuss“ hieran verzichtet. Die Leibrente sei eine vereinbarte Gegenleistung des Übernehmers, in Höhe ihres Wertes liege ein zumindest teilweise entgeltliches Rechtsgeschäft vor. Sie sei unabhängig von den Erträgen des überlassenen Objekts zu erfüllen, so dass der übertragene Grundbesitz bereits im Zeitpunkt der Überlassung sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich vollständig aus dem Vermögen der Erblasserin ausgegliedert worden sei. 7 Der Beklagte beantragt in der Berufung die Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und Klageabweisung. 8 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Teilurteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. 9 Ergänzend wird auf die Feststellungen des angefochtenen Teilurteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 6. Juni 2025 Bezug genommen. B. 10 Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler der Klagepartei den in erster Stufe geltend gemachten Wertermittlungsanspruch gemäß §§ 2314 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2, 2325
zugesprochen. 11 1. Einem pflichtteilsberechtigten Nichterben kann über den Wortlaut des § 2314 Absatz 1
hinaus nicht nur in Bezug auf Gegenstände des realen Nachlasses, sondern auch hinsichtlich des fiktiven Nachlasses ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gegen den Erben zustehen (BGH, Urteil vom 9. November 1983 – IVa ZR 151/82, juris). Stützt ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteilergänzungsanspruch gemäß § 2325
auf die Behauptung, der Erblasser habe einen Gegenstand innerhalb der Frist des § 2325 Abs. 3 verschenkt, muss er darlegen und beweisen, dass der betreffende Gegenstand zum fiktiven Nachlass gehört. Allein der begründete Verdacht des Pflichtteilsberechtigten, der Erblasser habe einen bestimmten Gegenstand innerhalb der Frist des § 2325
weggeschenkt, reicht für einen Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Absatz 1 Satz 2 Hs. 2
nicht aus. Ist jedoch nachgewiesen oder zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich um eine ergänzungspflichtige Schenkung handelt, muss der Erbe auf Verlangen den Wert des Gegenstandes ermitteln lassen, wenn der Pflichtteilberechtigte seinen ergänzenden Pflichtteilsanspruch nicht berechnen kann, weil er sich aufgrund der ihm zugänglichen Tatsachen noch kein ausreichendes Bild über den Wert bestimmter, vom Erblasser weggeschenkter Gegenstände machen kann. In einem solchen Fall bezieht sich der Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten über den Kreis der tatsächlichen Nachlassgegenstände hinaus auch auf den sogenannten fiktiven Nachlass (BGH, a.a.O.). 12 2. Diese vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. 13 Die Klägerin gehört als Tochter der Erblasserin zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen nach § 2303
. Der Beklagte ist als Alleinerbe der Erblasserin der Schuldner eines Wertermittlungsanspruchs hinsichtlich der in den fiktiven Nachlass fallenden Gegenstände. 14 Es ist zwischen den Parteien in tatsächlicher Hinsicht unstreitig, dass die Erblasserin dem Beklagten lebzeitig ihre im Alleineigentum stehenden Grundstücksflächen im Wege eines „Überlassungsvertrages“ übertragen hat und dieser Überlassung jedenfalls teilweise eine Schenkung zu Grunde lag, § 516 Abs. 1
. Zwar ist die im notariell beurkundeten Überlassungsvertrag enthaltene Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Leibrente auf Lebensdauer eine zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Gegenleistung für die Grundstücksüberlassung. In Höhe des Wertes dieser Gegenleistung ist der Beklagte nicht beschenkt, denn er hat insoweit als Übernehmer der Grundstücke eine sein Vermögen mindernde Leistung erbracht. Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag lag aber im Hinblick auf den überschießenden Wert der überlassenen Grundstücke bei Vollzug des Vertrages zumindest eine teilweise unentgeltliche Zuwendung im Sinne einer Schenkung nach § 516 Abs. 1
vor. Es steht daher fest, dass die Vertragsparteien bei Abschluss des Überlassungsvertrages eine Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung annahmen, die Leibrente als Gegenleistung nicht als gleichwertig zum Wert der Grundstücke ansahen und hinsichtlich des überschießenden Grundstückswertes übereinstimmend von einem Schenkungswillen ausgingen. Nur hinsichtlich dieses Schenkungsanteils – der Wertdifferenz zwischen Zuwendungsgegenstand und kapitalisierter Leibrente – besteht ein Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1
. 15 3. Auch wenn die Eigentumsumschreibung im Grundbuch mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall zurückliegt, ist der Wert des überschießenden unentgeltlichen Anteils der gemischten Schenkung, wenn auch abgeschmolzen, noch ergänzungspflichtig. 16 a) Gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 2
scheidet eine Pflichtteilergänzung aus, wenn zwischen Erbfall und Leistung des verschenkten Gegenstands mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Eine Schenkung im Zehnjahreszeitraum ist nach § 2325 Abs. 3 Satz 1
abzuschmelzen, sie wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Für den Anlauf dieser Frist ist auf den Eintritt des Leistungserfolges abzustellen, bei Grundstücken also grundsätzlich auf die Umschreibung im Grundbuch (BGH, Urteil vom 17. September 1986 – IVa ZR 13/85, juris). 17 Eine für den Fristanlauf maßgebliche Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1
liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch erst vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGH, Urteil vom
gehindert. Deshalb liegt bei der Schenkung eines Grundstücks mit einem uneingeschränkten Nießbrauchsvorbehalt keine Aufgabe des „Genusses“ des verschenkten Gegenstandes vor. Entsprechendes kann in Ausnahmefällen auch bei Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, wie eines Wohnungsrechts gemäß § 1093 Abs. 1
, gelten (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – IV ZR 474/15, juris). Maßgebend sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles, anhand derer beurteilt werden muss, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch im Wesentlichen weiterhin nutzen konnte. Für die Frage des Genussverzichts ist dabei unerheblich, ob die Weiternutzung aufgrund eines vorbehaltenen dinglichen Rechts oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche erfolgt. 19 b) Nach den vorgenannten Maßstäben kann – im Ausnahmefall – auch bei der Schenkung eines Objekts gegen Vereinbarung einer Leibrentenregelung der Fristenlauf des § 2325 Abs. 3
gehemmt sein. 20 Zwar ist in der Literatur die Anwendung der Rechtsprechung zum Genussverzicht auf Schenkungen gegen Versorgungsleistungen und Renten umstritten und wird, soweit ersichtlich, mehrheitlich verneint (v.Proff, ZEV 2016, 681
OK
/Müller-Engels,
, § 2325 Rn 61 m.w.N.; BeckNotar-HdB/Herrler, § 5 Rn 411; Hk-PflichtteilsR/Herrler, 3. Aufl. 2022, Strategien zur Minimierung des Pflichtteils durch lebzeitige Rechtsgeschäfte Rn. 149 m.w.N.), da diese dem Schenker keine Nutzungsbefugnisse am übertragenen Gegenstand gewähren und sie unabhängig von den Erträgen des überlassenen Objekts zu erfüllen sind. Auch sei der Schenker nicht mehr „Herr im Haus“, da er nicht mehr entscheiden könne, wie die Sache genutzt werden soll. Mit dieser Betrachtung wird nach Auffassung des Senats jedoch verkannt, dass der Bundesgerichtshof ausschlaggebend auf die fehlende Vermögensminderung abstellt, die in wirtschaftlicher Hinsicht auch dann gegeben ist, wenn die Erträge des Objekts in Form von Rentenzahlungen an den Schenker zurückfließen (so auch Ivens, ZEV 2021, 277
/Ralf Bock,
, § 2325 Rn 42c; MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022,
R/Herrler,
113f.). 21 Ist das verschenkte Objekt – wie hier – im Zeitpunkt des Abschlusses des Überlassungsvertrages vermietet und vereinbaren die Vertragsparteien eine an den erzielten Mieteinnahmen des Objekts orientierte Leibrentenzahlung auf Lebensdauer zugunsten des Schenkers, die zudem auch durch eine Reallast an diesem Grundstück dinglich gesichert wird, verbleibt der Nutzungswert der Immobilie im Wesentlichen beim Schenker. Durch die vertragliche Regelung, nach deren ausdrücklichem Wortlaut die Mieteinnahmen des verschenkten Objekts „Grundlage“ der wertbeständigen Leibrente sind, konnte die Erblasserin nach Überlassung weiterhin die Nutzungen des vermieteten Objekts in gleicher Höhe ziehen, wie sie es zuvor als Eigentümerin getan hatte, so dass sich – wirtschaftlich betrachtet – an der wirtschaftlichen Lage durch die Eigentumsübertragung nichts Wesentliches geändert hat. Die Erblasserin erlitt mit der Überlassung des Mietobjekts keinen spürbaren Vermögensverlust, sondern behielt den gleichmäßigen Zahlungsanspruch aus den Nutzungen des verschenkten Objekts bei. Zwar hat die Erblasserin ihre Rechtsstellung als Eigentümerin formal aufgegeben, wirtschaftlich bleibt sie aber aufgrund der konkreten vertraglichen Gestaltung der Leibrentenzahlung weiterhin im „Genuss“ des verschenkten Objekts. 22 Der Senat verkennt dabei nicht, dass die mit einer wertbeständigen Leibrentenregelung geschaffene Rechtsposition – rechtlich betrachtet – nicht mit einem unbeschränkten Nießbrauch vergleichbar ist. Der Erwerber schuldet die dauernde Last bzw. Rente aufgrund vertraglicher Verpflichtung und im konkreten Fall auch als wertbeständigen, an den Lebenshaltungsindex orientierten dauerhaften monatlichen Zahlbetrag. Zwar kann der Erwerber diese Rentenschuld aus den Erträgen des Objekts erfüllen, er muss es aber nicht. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es jedoch gleichgültig, ob ein Nießbrauch vorbehalten oder die Nutzung in Form von wiederkehrenden Leistungen wie in kapitalisierter Form als Leibrente oder dauernde Last dem Schenker verbleibt. Ein maßgeblicher Aspekt ist dabei, dass die Vertragsparteien bei der von ihnen gewählten vertraglichen Gestaltung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Leibrentenregelung sowohl der Höhe nach an den damals erzielten (Netto-) Mieteinnahmen ausrichteten, als auch die Mieteinnahmen des Objekts ausdrücklich zur „Grundlage“ der zukünftig an den Lebenshaltungsindex orientierten Leibrentenzahlung machten. Hinzukommt, dass die Vertragsparteien die Leibrentenschuld durch eine Reallast nach §§ 1105 ff.
dinglich am verschenkten Objekt absicherten. In Gesamtwürdigung aller Umstände ist bei dieser Sachlage ein „Genussverzicht“ im Sinne einer wirtschaftlichen Ausgliederung erst im Zeitpunkt des Verzichts auf die (weitere) Leibrentenzahlung und Löschung des Sicherungsmittels im Oktober 2013 gegeben. 23 c) Mit Verzicht auf die Leibrentenzahlung und Löschung des Sicherungsmittels im Grundbuch endete die Hemmung des Fristanlaufs des § 2325 Abs. 3
. Der Wert des Schenkungsanteils ist somit, wenn auch abgeschmolzen, noch berücksichtigungsfähig. Da § 2325 Abs. 3
eine Reduzierung für jedes volle Jahr zwischen Schenkungsvollzug (Oktober 2013) und Erbfall (April 2021) von jeweils 10% vorsieht und der Schenkungsvollzug – die wirtschaftliche Ausgliederung – etwa 7,5 Jahre zurückliegt, ist der Wert des Schenkungsanteils noch zu 30% ergänzungspflichtig. C. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 25 Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen mit Blick darauf, dass die vorliegende Konstellation – Fristanlauf des § 2325 Abs. 3
bei Grundstücksüberlassung mit einer durch Reallast dinglich gesicherten Leibrentenregelung – bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden und in der Literatur umstritten ist. 26 Der Streitwert für das Berufungsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beklagten, die begehrte Wertermittlung nicht vornehmen zu müssen. Dieses Abwehrinteresse an der ausgeurteilten Wertermittlung schätzt der Senat auf einen Gesamtbetrag bis zu 10.000,00 €.
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