Eine Wertfestsetzung nach § 33
setzt voraus, dass ein Antragsberechtigter nach § 33 Abs. 2 S. 2
einen Antrag auf Wertfestsetzung gestellt hat. (Rn. 10) 2. Fehlt es an einem solchen Antrag, ist der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben und die Sache an Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Die Beschwerde dessen, der ursprünglich keinen Antrag gem. § 33 Abs. 1
gestellt hatte, ist gem. §§ 133, 157 BGB analog als Antrag nach § 33
auszulegen, über den das Arbeitsgericht nach Anhörung der weiteren an diesem Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten noch zu entscheiden hat. (Rn. 12 und 13) 1. Eine Partei ist formell beschwert, wenn der Gegenstandswert zur Berechnung der Anwaltsgebühren ihres Prozessbevollmächtigten gem. § 33 Abs. 1
festgesetzt worden ist, ohne dass sie oder ihr Prozessbevollmächtigter den für eine solche Festsetzung erforderlichen Antrag gestellt haben. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
auszulegende „Beschwerde“ des Klägers an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
statthafte Beschwerde des Klägers ist zulässig. 6 a) Die Gegenstandswertfestsetzung im Urteilsverfahren richtet sich im Fall der vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens nach § 33
. Dies hat die seit dem 01.06.2023 für Beschwerden nach § 33
und § 68 GKG zuständige Kammer des LAG München im Beschluss vom 06.06.2023 – 3 Ta 59/23 – Rn. 39 ff. entschieden und unter Hinweis auf den Wortlaut des § 33 Abs. 1
, den Willen des Gesetzgebers und den Sinn und Zweck des in § 33
geregelten Verfahrens für die „Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren“ ausführlich begründet; hierauf wird Bezug genommen. 7 b) Der Kläger ist beschwerdebefugt. Der Inhalt des angefochtenen Beschlusses ist für ihn sachlich nachteilig, weil die Gegenstandswerte zur Berechnung der Anwaltsgebühren seines Prozessbevollmächtigten durch das Arbeitsgericht gem. § 33 Abs. 1
festgesetzt worden sind, ohne dass er oder sein Prozessbevollmächtigter den gem. § 33 Abs. 1
für eine solche Festsetzung erforderlichen Antrag gestellt haben. Nach dem Akteninhalt wurde ein solcher Antrag zu keinem Zeitpunkt, auch nicht in der Güteverhandlung vom 07.01.2025, gestellt. Der Kläger muss die Möglichkeit haben, diesen Fehler zu beseitigen (sog. formelle Beschwer, vgl. BGH, Urteil vom 09.10.1990 – VI ZR 89/90 – zu II. 3. der Gründe). 8 c) Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 33 Abs. 3 S. 3
ist nicht angelaufen, weil es an einer Rechtsmittelbelehrungfehlt (§ 9 Abs. 5 S. 3 ArbGG). 9 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Arbeitsgericht durfte den Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers gem. § 33 Abs. 1 S. 1
nicht festsetzen. Es fehlt an dem erforderlichen Antrag des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten. 10 a) Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1
setzt das Gericht bei Vorliegen der hier sonst nicht streitigen Voraussetzungen den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit „auf Antrag“ fest. Das Wertfestsetzungsverfahren wird nach § 33 Abs. 1
deshalb nur auf Antrag und nicht von Amts wegen eingeleitet (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, 26. Aufl. 2023,
9; Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Rech, 11. Aufl. 2024,
26; HK-
/Ludwig Kroiß, 8. Aufl. 2021,
8; Toussaint/Toussaint, 54. Aufl. 2024,
GG/Augenschein, 3. Aufl. 2025, ArbGG § 12 Rn. 187; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2022 – 26 Ta (Kost) 6057/22 – Rn. 8 und 12). Hierfür spricht des Weiteren, dass das Verfahren nach § 33
– anders als das Wertfestsetzungsverfahren für die Gerichtsgebühren nach § 63 Abs. Abs. 2 S. 2 GKG – überwiegend nicht im öffentlichen Interesse, sondern im Interesse des bzw. der Beteiligten stattfindet, für den bzw. die die Festsetzung beantragt wird. Antragsberechtigt sind nach § 33 Abs. 2 S. 2
der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45
die Staatskasse. 11 b) Im vorliegenden Fall hatte bis zur Verkündung des Wertfestsetzungsbeschlusses in der Güteverhandlung vom 07.01.2025 weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter beantragt, den Gegenstandswert nach § 33
festzusetzen. 12 Fehlt es aber an dem erforderlichen Antrag der Partei oder des ihn vertretenden Prozessbevollmächtigten, ist der Wertfestsetzungsbeschluss im Verhältnis zu ihnen unbegründet und aufzuheben (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2022 – 26 Ta (Kost) 6057/22 – Rn. 8 und 12 und vom 28.02.2022 – 26 Ta (Kost) 6187/21). 13 3. Bei seiner Entscheidung wird das Arbeitsgericht zu beachten haben, dass die mit Schriftsatz vom 19.03.2025 eingelegte „Beschwerde“ des Klägers nach §§ 133, 157 BGB analog als Antrag nach § 33 Abs. 1
auszulegen ist. Zu der Frage, wann ein Vergleichsmehrwert anfällt, ist u.a. die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 29.02.2024 – 3 Ta 221/23 – Rn. 21 ff. zugrunde zu legen (siehe auch LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2024 – 5 Ta 58/24 – Rn. 18). Bislang ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Vergleichsregelung zum Zeugnis zwischen den Parteien streitig oder ungewiss war. Entsprechendes hat selbst der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht in seiner Stellungnahme vom 05.05.2025 behauptet, obwohl ihm die Behauptung der zur sachlichen Berechtigung der verlangten Wertfestsetzung erforderlichen Tatsachen nach dem auch für das Verfahren nach § 33
geltenden Beibringungsgrundsatz obliegt (HK-
/Ludwig Kroiß, 8. Aufl. 2021,
12; LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 – 3 Ta 59/23 – Rn. 72; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2016 – 5 Ta 155/15 – Rn. 39). Die Vereinbarung einer Bedauerns-, Dankes- und Wünscheformel rechtfertigt keine Werterhöhung (vgl. LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 – 3 Ta 59/23 – Rn. 79). Schließlich ist der Beschluss dem Kläger mit einer Rechtsmittelbelehrungzuzustellen (§ 329 Abs. 2 S. 2 ZPO). Die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Partei ist insoweit ohne Bedeutung. Er ist an dem Wertfestsetzungsverfahren nicht als Prozessbevollmächtigter der Partei, sondern im eigenen Interesse beteiligt. Denn von der Wertfestsetzung hängt die Höhe der anwaltlichen Gebühren ab, die er gegen die Partei beanspruchen kann (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2017 – 17 Ta (Kost) 6006/17 –; Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 33 Rn. 13). III. 14 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil den Beteiligten Kosten nicht erstattet werden, § 33 Abs. 9 S. 2
. Gerichtsgebühren sind wegen Stattgabe der Beschwerde nach Nr. 8614 KV GKG nicht zu erheben. IV. 15 Diese Entscheidung, die gem. § 78 S. 3 ArbGG durch die Vorsitzende der Beschwerdekammer allein ergeht, ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 S. 3
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.