VG Regensburg, Beschluss v. 13.01.2025 – RO 5 S 24.2733 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Beschluss v. 13.01.2025 – RO 5 S 24.2733 Download Drucken Titel: Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis Normenketten: GG Art. 12 Abs. 1 GastG § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Leitsätze: 1. Wurden die bei einer Gaststättenkontrolle festgestellten erheblichen Hygienemängel beseitigt und die Gaststätte durch die Lebensmittelüberwachung wieder vollumfänglich freigegeben, bestehen Zweifel daran, ob die Hygienemängel zum Nachweis der Unzuverlässigkeit ausreichend sind. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Gefahr, dass ein unzuverlässiger Strohmann während der Dauer des Hauptsacheverfahrens weiterhin als faktischer Geschäftsführer tätig sein werde, kann durch ein Beschäftigungsverbot nach § 21 Abs. 1 GastG ein milderes Mittel gegenüber der sofortigen Unterbindung des Geschäftsbetriebs durch den Widerruf der Gaststättenerlaubnis begegnet werden. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis, trotz Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden, wenn bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine konkrete Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut zu erwarten ist., Strohmannverhältnis (unzuverlässiger Angestellter als faktischer Geschäftsführer), Gaststättenerlaubnis, Widerruf, Hygienemängel, Strohmannverhältnis, Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, Unzuverlässigkeit, Beschäftigungsverbot Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 05.06.2025 – 22 CS 25.214 Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.10.2024 (Az. 320.823 –...) wird wiederhergestellt, soweit sie sich gegen die Nrn. 1, 2 und 5 des Bescheids richtet. Soweit sie sich gegen die Nr. 3 richtet, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem die der Antragstellerin erteilte Gaststättenerlaubnis widerrufen und sie zur Schließung der Gaststätte unter Androhung unmittelbaren Zwangs verpflichtet wurde. 2 Die Antragstellerin – eine GmbH – betreibt die Gaststätte „…“ in der Betriebsform einer Schank- und Speisewirtschaft in der …straße …, ... Die erforderliche Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GastG) wurde ihr am 21.1.2010 erteilt. 3 Aufgrund von Zweifeln hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Antragstellerin stellte die Antragsgegnerin im Jahr 2024 diesbezügliche Ermittlungen an, die dazu führten, dass der streitgegenständliche Bescheid erlassen wurde. Mit am 23.10.2024 zugestelltem Bescheid vom 22.10.2024 widerrief die Antragsgegnerin die der Antragstellerin am 21.1.2010 erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft in der Gaststätte „…“, …straße … in ... (Nr. 1). Der Antragstellerin wurde der Betrieb der genannten Gaststätte untersagt und für die Abwicklung der Schließung des Betriebs wurde eine Frist bis einschließlich 8.11.2024 (24:00 Uhr) eingeräumt (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnung unter Nr. 2 wurde die Schließung im Wege des unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 3). Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids angeordnet (Nr. 4). Der Antragstellerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, wobei Gebühren in Höhe von 2.000,- EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,50 EUR erhoben wurden (Nr. 5). 4 Zur Begründung wird ausgeführt, die Ermittlungen der Antragsgegnerin hätten Folgendes ergeben: 1. Wirtschaftliche Situation der Antragstellerin: 5 Laut Mitteilung des Finanzamts ... vom 6.5.2024 seien die Umsatzsteuererklärungen 2022 trotz mehrfacher Aufforderung nicht abgegeben worden. Die Besteuerungsgrundlagen hätten im Schätzungsverfahren ermittelt werden müssen. Die Voranmeldungen für die Monate Januar bis März 2024 seien nicht eingereicht worden. Bis zum 16.4.2024 wären Steuerrückstände in Höhe von 11.159,33 EUR aufgelaufen. In einem Telefonat vom 9.7.2024 teilte das Finanzamt Y* … mit, dass die Steuerrückstände teilweise beglichen worden seien. Allerdings seien die Rückstände zwischenzeitlich auf etwa 30.000,- EUR angestiegen und dann wieder auf etwa 13.000,- EUR abgesunken. Nach erneuter telefonischer Rückfrage der Antragsgegnerin vom 22.8.2024 teilte das Finanzamt ... mit, dass die Rückstände nunmehr vollständig beglichen seien. Deshalb sei auch der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vom 18.1.2024 zurückgenommen worden. 6 Die Stadtkasse der Stadt ... teilte am 1.2.2024 mit, dass zur Beitreibung der Gewerbesteuer und der Grundsteuer seit 2020 immer wieder Kontopfändungen hätten veranlasst werden müssen. 7 Im Schuldnerverzeichnis waren am 7.6.2024 fünf Eintragungen wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft vorhanden (Anordnungsdaten: 11.4.2023, 12.12.2023, 9.1.2024 sowie zwei Mal 12.3.2024). Eine erneute Abfrage am 8.8.2024 ergab 10 Eintragungen wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft (Anordnungsdaten: 12.3.2024, 16.7.2024 sowie acht Mal 17.7.2024). 8 Bei der Berufsgenossenschaft bestanden nach deren Mitteilung am 6.2.2024 offene Forderungen in Höhe von 458,32 EUR. Ihren Zahlungsverpflichtungen komme die Antragstellerin nur im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach. Schließlich ergab sich aus einem Auskunftsersuchen aus dem Gewerberegister der Minijobzentrale vom 15.7.2024, dass die Antragstellerin auch Sozialversicherungsbeiträge schuldet. Die Höhe der Rückstände wurde nicht mitgeteilt. 9 Probleme habe es auch bei der Beitreibung privater Forderungen gegeben. So habe es deshalb einmal einen Haftbefehl gegen die Geschäftsführerin der Antragstellerin gegeben. Ferner sei einmal ein Fahrzeug nach Nichtzahlung der Raten beschlagnahmt worden. Diesbezüglich gebe es einen Vorgang bei der Staatsanwaltschaft ... Eine Verurteilung sei noch nicht erfolgt. Probleme habe es darüber hinaus in einer Zwangsvollstreckungssache der ... gegen die Antragstellerin gegeben. Eine beabsichtigte Zählersperrung habe nicht durchgeführt werden können, da die Rechtslage unklar gewesen sei. Es sei behauptet worden, dass die Gaststätte an die ... UG (haftungsbeschränkt) vermietet worden sei. Nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin sei Geschäftsführerin dieser Gesellschaft die Schwiegertochter der Geschäftsführerin der Antragstellerin. Der Termin sei daher abgebrochen worden. Bei einem weiteren Termin am 20.8.2024 habe die Stromzählersperre durchgeführt werden können, obwohl es auch hier Schwierigkeiten gegeben habe. Bezüglich der Einzelheiten dieser Vorfälle wird auf den Inhalt der Behördenakten Bezug genommen (Behördenakten Teil II, Bl. 25 ff.). 2. Nichtbeachtung geltender Rechtsvorschriften: 10 Im Rahmen einer Hausdurchsuchung hätten Beamte der Polizeiinspektion (PI) ... Hygienemängel in der Küche der Gaststätte festgestellt. Daraufhin habe am 20.6.2024 eine Gaststättenkontrolle durch die Lebensmittelüberwachung des Landratsamts ... stattgefunden. In den Bereichen Küche/Vorratsräume/Flur der Gaststätte seien erhebliche Hygienemängel unter anderem in Form eines massiven Schädlingsbefalls (Mäuse) festgestellt worden. Ein sicherer Umgang und ein sicheres Verarbeiten von Lebensmitteln seien zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Deshalb sei eine vorübergehende Nutzungsuntersagung ausgesprochen worden. Die Wiederbenutzung der Räume sei davon abhängig gemacht worden, dass wieder ein sicheres Be- und Verarbeiten von Lebensmitteln möglich sein müsse. Außerdem sei verlangt worden, dass die notwendige Schädlingsbekämpfung durch einen befähigten Schädlingsbekämpfer durchgeführt werde. Nach mehreren Nachkontrollen sei die Gaststätte am 28.7.2024 durch die Lebensmittelüberwachung wieder vollumfänglich freigegeben worden. 3. Jugendschutz: 11 Anlässlich einer Polizeikontrolle der PI ... sei am 20.6.2024 festgestellt worden, dass im Eingangsbereich der Gaststätte „…“ ein Warenautomat aufgestellt gewesen sei. Darin hätten sich verschiedene Süßwaren sowie Alkoholika in Form von Sekt, Wein und Kräuterschnaps befunden. Eine Jugendschutzvorrichtung z.B. zur Ausweiskontrolle sei nicht vorhanden gewesen. Jugendliche hätten daher Getränke erwerben können. Im Rahmen der Anhörung zum dazu eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren habe die Antragstellerin mitgeteilt, dass eine Entnahme alkoholischer Getränke aufgrund der Programmierung des Automaten nicht möglich gewesen wäre. Habe man nämlich auf der Eingabetastatur des Automaten die Zahlenkombination für ein Ausgabefach, das Alkoholika enthalten habe, eingegeben, so sei der Hinweis „ausverkauft“ erschienen. Wäre dies im Rahmen der Kontrolle ausprobiert worden, hätte dies problemlos festgestellt werden können. Die Antragstellerin habe zum Nachweis ein Video vorgelegt. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren sei daraufhin eingestellt worden. 4. Glücksspielrecht: 12 Bei der Polizeikontrolle am 20.6.2024 seien auch zwei Geldspielgeräte festgestellt worden. Beide Automaten seien in Betrieb gewesen. Die Geräte hätten sich in einem gesonderten und für jedermann zugänglichen Raum direkt neben dem Eingang befunden. Eine Geeignetheitsbescheinigung für den Aufstellungsort durch die Stadt ... sei nicht erteilt worden. Außerdem seien die Automaten nicht an das Spieler-Sperrsystem OASIS angeschlossen gewesen. Deshalb habe der Verdacht einer „unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels“ (§ 284 Abs. 1 StGB) bestanden. Im Rahmen einer Nachkontrolle am 27.6.2024 sei festgestellt worden, dass die Spielgeräte vom Stromnetz genommen worden seien. Gleichwohl seien die Geräte beschlagnahmt und zur Asservatenaußenstelle der Staatsanwaltschaft ... verbracht worden. 5. Gewerberecht: 13 Die Antragstellerin betreibe eine Autovermietung, ohne dass dieses Gewerbe angemeldet worden sei. Darüber hinaus betreibe sie …busse, die sie über ihre F...-Seite bewerbe. Auch insoweit liege keine gewerberechtliche Anmeldung vor. Entsprechendes gelte für die Betriebskantine der Firma ... in ... Die Kantine werde von der Antragstellerin betrieben, ohne dass diese angemeldet sei. 6. Sonstige Verstöße: 14 Im Rahmen eines weiteren Strafverfahrens habe sich herausgestellt, dass die Geschäftsführerin der Antragstellerin im Rahmen einer Autovermietung eine Fahrt ohne Fahrerlaubnis geduldet habe. Im gerichtlichen Verfahren wegen fahrlässigen Anordnens oder Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sei das Verfahren vorläufig eingestellt worden. Der Geschäftsführerin der Antragstellerin sei zur Auflage gemacht worden, einen Geldbetrag in Höhe von 800,- EUR zu zahlen. 7. Strohmannverhältnis: 15 Der Sohn der Geschäftsführerin der Antragstellerin, Herr … G., trete in der Öffentlichkeit als „Wirt“ des Gasthauses … auf. Bei den Kontrollen durch die PI ... sei überwiegend Herr … G. als Ansprechpartner angetroffen worden. Auch auf Seiten in den sozialen Medien, in Zeitungsberichten und in sonstigen Einträgen auf Webseiten trete Herr … G. als „…“ oder „Chef des …“ in Erscheinung. Die PI ... habe dazu mitgeteilt, dass sich Herr … G. seit der Gründung der GmbH im Jahr 2009 im Betrieb befinde und immer wieder als deren Verantwortlicher auftrete. Er organisiere Projekte der Antragstellerin, nehme öffentliche Auftritte der Gesellschaft war und werde auch in Zeitungsartikeln und sonstigen Beiträgen als „…“ und als „Chef des …“ bezeichnet. Auch gegenüber Behörden und der Polizei trete er als Verantwortlicher der Gesellschaft auf. Zudem sei er nachweisbar der Ansprechpartner für Lieferanten und Geschäftspartnern. Dass der Sohn der Geschäftsführerin der eigentliche Verantwortliche sei, zeige sich auch darin, dass er in der Öffentlichkeit angekündigt habe, dass die Antragstellerin künftig ihr eigenes Bier brauen werde. In der Öffentlichkeit stelle er sich als der Verantwortliche dar. Der Sohn habe auch die Ergänzung der Eintragung der GmbH im Handelsregister um die Tätigkeit „Betrieb einer Brauerei“ ergänzt. 16 Ferner betreibe der Sohn der Geschäftsführerin mehrere …busse. Er habe zunächst einen alten …bus, der für private Partys angemietet werden könne, gekauft. Die Gäste würden dann von Herrn … G. durch den Landkreis ... gefahren. Diesbezüglich sei Herr … G. bereits mehrfach polizeilich auffällig geworden, da die Partygäste auf dem offenen Deck während der Fahrt feiern und tanzen würden. Teilweise werde sogar Live-Musik dargeboten. Die Busse seien zunächst auf die … GmbH zugelassen gewesen, nunmehr allerdings auf eine Busfirma in ... Sämtliche Geschäfte im Zusammenhang mit den Bussen würden ausschließlich von Herrn … G. erledigt. Die eigentliche Geschäftsführerin der Antragstellerin – also die Mutter des Herrn … G. – trete hier überhaupt nicht in Erscheinung. Bei einer Busfahrt sei es bereits einmal zu einem Unfall gekommen, weil ein Partygast während einer Fahrt mit seinem Kopf gegen einen Betonpfeiler einer Brücke gestoßen sei. Die Busfahrten könnten als sogenanntes „Flatratesaufen“ gebucht werden, weshalb gegen Herrn … G. ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen die § 28 Abs. 1 Nrn. 9 und 20 Nr. 2 GastG (Vorschubleisten von Alkoholmissbrauch) eingeleitet worden sei. Dieses sei dann jedoch aus rechtlichen Gründen eingestellt worden. Die Einstellungsverfügung sei wiederum ausschließlich an Herrn … G. geschickt worden. 17 Nach alledem zeige sich, dass der eigentliche Verantwortliche nicht die Geschäftsführerin der GmbH sei, sondern Herr … G.. Dieser sei unzuverlässig, was sich daraus ersehen lasse, dass es nach einer Abfrage aus dem Informationssystem der Polizei (INPOL) (Stand: 14.8.2024) 13 abgeschlossene Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihn gegeben habe, und zwar wegen Leistungsbetrugs gemäß § 263 StGB, Beleidigung gemäß § 185 StGB, Überschreitens der 0,5-Promille-Grenze gemäß § 24a StVG, Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz und die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), wegen Insolvenzverschleppung, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, Bankrotts, wegen Verstößen gegen das Gaststättengesetz, das Kreislaufwirtschaftsgesetz, wegen falscher uneidlicher Aussage gemäß § 153 StGB, wegen Verstößen gegen das Bayerische Straßen- und Wegegesetz und wegen Verstoßes gegen das Wasserhaushaltsgesetz. Die Tatzeiten der genannten Delikte hätten zwischen dem 15.11.2018 und dem 12.6.2024 gelegen. Zusätzlich würden in weiteren 5 Verfahren Ermittlungen gegen Herrn … G. laufen. Seit dem 9.1.2019 habe es ferner insgesamt 31 Entstempelungsersuchen des Landratsamts ... gegen ihn und die Geschäftsführerin der Antragstellerin gegeben. Herr … G. sei von 2014 bis 2017 bereits drei Jahre wegen Betrugs und Urkundenfälschung in Haft gewesen. Er sei schließlich am 23.4.2021 wegen vorsätzlichen Bankrotts in sieben tatmehrheitlichen Fällen verurteilt worden. Das Urteil sei seit dem 13.5.2021 rechtskräftig. 18 Aufgrund des ermittelten Sachverhalts müsse die gaststättenrechtliche Erlaubnis gemäß den §§ 15 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG widerrufen werden. Es seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die eine Versagung der erteilten Erlaubnis rechtfertigen würden. Aus der Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnisse ergebe sich, dass die Antragstellerin unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG sei. 19 So seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nicht geordnet. Sie verletze ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber öffentlichen Kassen und Privaten. Ihren Mitwirkungspflichten gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen komme sie nicht nach. Es sei davon auszugehen, dass ihre Steuerrückstände sowie sonstige Forderungen weiter anwachsen würden. Die schlechte Zahlungsmoral zeichne sich durch Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft aus. Die Eintragungen würden zeigen, dass die Gewerbetreibende weder freiwillig Zahlungen leiste noch mit ihren Gläubigern ein tragfähiges Sanierungskonzept erarbeite. Wenn es zu Zahlungen komme, so seien diese auf Kontopfändungen zurückzuführen, was zumindest die Zahlungsunwilligkeit der Antragstellerin belege. Nach alledem sei zu erwarten, dass die Antragstellerin weitere Schulden aufbauen werde. Eine Besserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit sei nicht ersichtlich. Sie sei leistungsunfähig und -unwillig. 20 Ferner habe sie kein Interesse daran, ihren Betrieb im Einklang mit geltenden Rechtsvorschriften zu führen. Dies gelte für das Lebensmittelrecht (Verstoß gegen hygienerechtliche Anforderungen), den Jugendschutz (Verkauf alkoholischer Getränke in Automaten mit Entnahmemöglichkeit für Jugendliche) und das Glücksspielrecht (Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels durch Geldspielgeräte). Ferner missachte die Antragstellerin das Gewerberecht; denn sie betreibe eine Autovermietung sowie eine Betriebskantine, ohne dass die erforderliche Gewerbeanmeldung abgegeben worden sei. Dies alles zeige, dass die Antragstellerin nicht gewillt sei, geltendes Recht zu beachten, weshalb die Prognose gerechtfertigt sei, dass sie auch in Zukunft nicht gewillt sei, sich rechtskonform zu verhalten. 21 Schließlich liege ein Strohmannverhältnis mit Herrn … G. vor. Dieser sei für die Abläufe in der Gaststätte verantwortlich und trete auch nach außen als Verantwortlicher und Ansprechpartner der Gesellschaft auf. Dies zeige sich auch beim Betrieb der …busse durch die Gesellschaft. Dieser Geschäftsbereich werde ausschließlich von Herrn … G. verantwortet. Die gesamten im Verwaltungsverfahren angestellten Ermittlungen hätten gezeigt, dass Herr... G. im Hintergrund tätig sei und die Geschäfte der Antragstellerin führe. Der Sohn der Geschäftsführerin der Antragstellerin sei selbst im höchsten Maße unzuverlässig, was sich unter anderem daran zeige, dass er bereits häufig mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sei. Insbesondere sei er bereits wegen Bankrotts in sieben tatmehrheitlichen Fällen vorbestraft. Die Mutter und Geschäftsführerin der Antragstellerin werde von ihm lediglich als „Strohfrau“ vorgeschoben. In Wahrheit übe Herr … G. das Gewerbe unter dem Schutz seiner Mutter aus, mit dem Ziel, nicht selbst die Verantwortung für gewerberechtlich relevante Tatbestände übernehmen zu müssen. Diese Unzuverlässigkeit des eigentlichen Geschäftsführers müsse sich die Antragstellerin zurechnen lassen. 22 Nach alledem sei festzustellen, dass die Antragstellerin nicht mehr die für den Betrieb einer Gaststätte erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Die Gaststättenerlaubnisse sei somit zwingend zu widerrufen. 23 Die Schließungsanordnung unter Nr. 2 des Bescheids stütze sich auf § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO). Die Untersagung des weiteren Betriebs entspreche pflichtgemäßer Ermessensausübung. Sie sei geeignet, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen und weitere Gesetzesübertretungen hinsichtlich des Gaststättenbetriebs zu verhindern. Mildere und gleich geeignete Maßnahmen zur Herstellung rechtmäßiger Zustände seien nicht ersichtlich. 24 Der Sofortvollzug in Nr. 4 des Bescheids sei im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet worden. Ohne die Anordnung des Sofortvollzugs müsse erwartet werden, dass vor dem rechtskräftigen Abschluss eines möglichen Gerichtsverfahrens weiterhin in erheblicher Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen werde. Die Hauptakteure der Gaststätte hätten über die Jahre hinweg einen Hang zur Nichtbeachtung von Vorschriften entwickelt. Insbesondere aufgrund des uneinsichtigen und unkooperativen Verhaltens des Herrn … G. sei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass eine Verhaltensänderung nicht erfolgen werde. Dies könne bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht toleriert werden. 25 Am 19.11.2024 ließ die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid erheben, die unter dem Aktenzeichen RO 5 K 24.2.7.2008 geführt wird. Zugleich ließ sie um Eilrechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nachsuchen. 26 Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis setze die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG voraus, dass eine weitere Berufstätigkeit während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lasse; denn der Widerruf der Gaststättenerlaubnis komme einem Berufsverbot gleich. Dass dies hier der Fall sei, werde von der Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt und sei auch nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die steuerliche Thematik sei festzustellen, dass die Rückstände gegenüber dem Finanzamt bereits vor Erlass des Bescheids vollständig beglichen worden seien. Bezüglich der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis falle auf, dass von den am 8.8.2024 vorhandenen Eintragungen acht auf den 17.7.2024 datieren, sodass es sich offenbar nicht um 10 verschiedene Angelegenheiten handele. Näheres sei dazu nicht bekannt. Auch bei der Stromzählersperrung handele es sich um eine einmalige Angelegenheit, die den Sofortvollzug nicht rechtfertigen könne. Ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz habe nicht vorgelegen, da eine Entnahme alkoholischer Getränke aus dem Automaten nicht möglich gewesen sei. Bezüglich des vermeintlichen glücksspielrechtlichen Verstoßes müsse bedacht werden, dass die Geräte nicht von der Antragstellerin betrieben worden seien. Außerdem seien die Geräte beschlagnahmt, sodass weitere Verstöße während des Verfahrens nicht zu erwarten seien. Die hygienerechtlichen Verstöße in der Gaststätte seien ebenfalls abgestellt. Dass die Kantine bei der Firma ... hätte gewerberechtlich angemeldet werden müssen, sei nicht bekannt gewesen. Die Tätigkeit dort sei zwischenzeitlich auch bereits beendet. Die Antragstellerin betreibe auch keine Autovermietung, sondern stelle lediglich gelegentlich und von völlig untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für Veranstaltungen von Kunden auf Nachfrage einen …bus, der mit Getränken bestückt sei und im Wesentlichen über den Verzehr der Gäste finanziert werde. Dass ein Strohmannverhältnis mit dem Sohn der Geschäftsführerin der Antragstellerin bestehe, werde bestritten. 27 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.10.2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. 28 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. 29 Bezüglich der Steuerrückstände komme es nicht nur auf die Entwicklung innerhalb der letzten vier Wochen vor Bescheidserlass an. Es sei zu sehen, dass vorher erhebliche Steuerrückstände bestanden hätten, die zur Unzuverlässigkeit führen würden. Bezüglich der Geldspielgeräte sei festzustellen, dass die Antragstellerin für den ordnungsgemäßen Betrieb in den konzessionierten Räumlichkeiten vollumfänglich verantwortlich sei. Sie könne daher ihre Verantwortung nicht auf den Betreiber der Geräte abschieben. Auch die Hygienemängel in der Gaststätte seien erheblich gewesen, weshalb diese eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin begründen würden. Hinzu komme, dass es auch in der Kantine der Firma ... zu Hygieneverstößen gekommen sei. Nach dem gesamten Akteninhalt sei es auch offensichtlich, dass Herr … G. die Geschicke der Gesellschaft leite und damit der eigentliche Geschäftsführer sei. Ein Strohmannverhältnis sei damit nicht anzuzweifeln. Dementsprechend sei die Antragsgegnerin zu Recht von der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ausgegangen. 30 Die Anordnung des Sofortvollzugs sei nicht zu beanstanden. Das Gaststättenrecht und insbesondere die Tatsache der Verknüpfung der Erlaubnis mit der Zuverlässigkeit des Betreibers diene grundsätzlich dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die aus dem Betrieb einer Gaststätte erwüchsen. Würde man der Klage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, so würde eine Gefährdungslage für die öffentliche Sicherheit und Ordnung über einen längeren Zeitraum faktisch aufrechterhalten. 31 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten, die dem Gericht vorgelegen haben, sowie auf die Gerichtsakten im Hauptsache- und im Eilrechtschutzverfahren Bezug genommen. II. 32 Der Antrag hat Erfolg. 33 Es spricht zwar einiges dafür, dass die Antragstellerin die für den Betrieb einer Gaststätte erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Allerdings vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Weiterbetrieb der Gaststätte während der Dauer des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. 34 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn ein Verwaltungsakt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3a VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, bzw. wiederherstellen, wenn die Behörde den Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. 35 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft. 36 Bezüglich der Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids hat die Antragsgegnerin den Sofortvollzug in Nr. 4 des Bescheids angeordnet. Im Hinblick auf die Androhung unmittelbaren Zwangs in Nr. 3 des Bescheids ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit aus Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Kostenentscheidung in Nr. 5 des Bescheids teilt als Nebenentscheidung zur Sachentscheidung deren rechtliches Schicksal, weshalb sich die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs insoweit nach der Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung richtet. Daher entfällt auch insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage (so BayVGH, B.v. 8.11.2013 – 22 CS 13.1186 – juris, str. vgl. zum Streitstand: Schoch in: Schoch/Schneider, 46. EL August 2024, VwGO § 80 Rn. 140 ff.). 37 2. Der Antrag ist begründet. 38 Zwar spricht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einiges dafür, dass die Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses unzuverlässig war. Gleichwohl fällt die gebotene Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus, da die Anordnung des Sofortvollzugs in Nr. 3 des Bescheids vom 22.10.2024 in nicht hinnehmbarer Weise in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Antragstellerin eingreift. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Fortsetzung des Gaststättenbetriebs der Antragstellerin während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. 39 Grundsätzlich ist im Rahmen der Begründetheitsprüfung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigenständige Interessenabwägung durch das Gericht vorzunehmen, im Rahmen derer zu ermitteln ist, ob das Suspensivinteresse der Antragstellerin oder das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Dabei sind maßgeblich die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten einer Klage im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen: Während dem Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer voraussichtlich unzulässigen oder unbegründeten Klage kein hohes Gewicht zukommt, ist die aufschiebende Wirkung im Regelfall anzuordnen, wenn der in der Hauptsache erhobene bzw. noch zu erhebende Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein wird (vgl. nur BayVGH, B.v. 25.10.2021 – 20 CS 20.3147 – juris Rn. 2; B.v. 27.3.2019 – 8 CS 18.2398 – juris Rn. 25 m.w.N.). Sind die Erfolgsaussichten hingegen als offen anzusehen, ist die Entscheidung des Gerichts auf der Grundlage einer reinen Interessenabwägung zu treffen, wobei die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an einer Herstellung des Suspensiveffekts den öffentlichen Interessen an einem Vollzug schon vor Bestandskraft des Verwaltungsakts gegenüberzustellen sind (vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 93 m.w.N.). 40
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.