Maßgabe des einschlägigen Landesstraßenrechts öffentliche) Anlage in ihrem tatsächlich angelegten Umfang. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Selbstständigkeit einer Erschließungsanlage ergibt sich abweichend vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise aus Rechtsgründen nur, wenn eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die bereits sachliche Beitragspflichten entstanden sind,
träglich verlängert oder fortgeführt wird. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
holung der Widmung
Erlass des Beitragsbescheids, Kosten für die Errichtung einer Linksabbiegespur auf einer Staatsstraße, Anfechtungsklage, Erschließungsbeitrag, Erschließungsanlage, Bauprogramm, Bauabschnitte, isoliertes Baugebiet, Abrechnungsgebiet, Beitragspflicht, erstmalige Herstellung, natürliche Betrachtungsweise, Widmung, Stichstraße, Vorteilslage,
berechnung Tenor
ihrem südlichen Beginn zweigt von ihr eine Stichstraße in östliche Richtung ab. Einige Meter danach verläuft die Straße „S. …“ über eine Rechtskurve weiter in Richtung Norden. In Richtung Westen schließt an dieser Stelle in einer Linkskurve die „B. …-Straße“ an die Straße „S. …“ an. Die „B. …-Straße“ verläuft auf den Grundstücken mit den FlNrn. 118/10 und 106/9, jeweils Gemarkung …, weiter in Richtung Westen bis sie in einem Wendehammer endet. Auf Höhe der Grundstücke mit den FlNrn. 106/59 und 106/34, jeweils Gemarkung …, befindet sich der Einmündungsbereich von der „B. …-Straße“ in die Straße „…N. …“. 4 Der westliche Teil von … liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „… West“, welcher am
unternehmer am
unternehmer für den Straßenbau an diesem Tag mit den Arbeiten begonnen. Die Achsabsteckung sei bereits durch die Planungsgruppe … erfolgt. In einem Aktenvermerk vom
der Grundstücksfläche und dem Verteilungsschlüssel des § 6 der EBS auf die durch die „Straßenerschließung B. …-Straße“ erschlossenen Baugrundstücke (Summe der Nettogrundstücksflächen 11.417,03 m²) verteile. Alle klägerischen Grundstücke seien durch die Erschließungsmaßnahme erschlossen und deshalb beitragspflichtig. Von den tatsächlichen Kosten der Herstellung der Anlage und des Grundstückserwerbs (304.762,78 EUR) seien 10% als Eigenanteil der Gemeinde (30.476,28 EUR) abzuziehen. Der anderweitig nicht gedeckte und beitragsfähige Erschließungsaufwand in Höhe von 274.286,50 EUR sei der Errechnung der jeweiligen Erschließungsbeiträge für die klägerischen Grundstücke zugrunde gelegt worden. Die Grundstücksflächen seien je
Anzahl der Vollgeschosse mit einem entsprechenden Nutzungsfaktor multipliziert worden. Für das Grundstück FlNr. 106/26, Gemarkung …, wurde so bei einer abrechenbaren Grundstücksfläche von 679,00 m² und einem Nutzungsfaktor von 1,3 ein Flächenansatz von 882,70 m² ermittelt, sodass bei einem Erschließungsbeitrag je m² in Höhe von 24,024330 EUR/m² ein zu zahlender Erschließungsbeitrag für dieses Grundstück in Höhe von 21.206,28 EUR berechnet wurde. Für das Grundstück FlNr. 106/27, Gemarkung …, wurde unter Berücksichtigung einer abrechenbaren Grundstücksfläche von 751,40 m³, einem Nutzungsfaktor von 1,30, einem Flächenansatz von 751,40 m² und einem Erschließungsbeitrag je m² in Höhe von 24,024330 EUR/m² ein zu zahlender Erschließungsbeitrag in Höhe von 18.051,88 EUR ermittelt. Der Berechnung des festgesetzten Erschließungsbeitrags für das Grundstück FlNr. 106/28, Gemarkung …, in Höhe von 18.208,04 EUR lagen eine Grundstücksfläche von 583,00 m², ein Nutzfaktor von 1,3, ein Flächenansatz von 757,90 m³ und ein Erschließungsbeitrag je m² in Höhe von 24,024330 EUR/m² zugrunde. 12 Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 3. November 2022 – Eingang bei der Beklagten am 4. November 2022 – ließ die Klägerin gegen die Bescheide vom 6. Oktober 2022 Widerspruch einlegen und unter dem 5. Dezember 2022 begründen. Die Beklagte legte den Widerspruch dem Landratsamt zur Entscheidung vor. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2023 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde aus, die Beklagte müsse
GB) und der EBS für den anderweitig nicht gedeckten Herstellungsaufwand einer Erschließungsanlage Erschließungsbeiträge erheben.
der natürlichen Betrachtungsweise bilde die komplette „B. …-Straße“ vom Wendehammer bis zur Einmündung in die Straße „S. …“ und der südliche Teil der Straße „S. …“ ab der Hausnummer 5 bis zur Einmündung in die Staatsstraße inklusive der kurzen, einfahrtsähnlichen Stichstraße nördlich der FlNr. 122/3, Gemarkung …, eine Anlage. Obwohl für die Bestimmung der abzurechnenden Anlage im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich diese natürliche Betrachtungsweise gelte, zerfalle die Erschließungsanlage „Südliches Teilstück S. …B. …-Straße“ in Anwendung des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG rechtlich in zwei separat zu betrachtende Teile. Art. 5a Abs. 7 Satz 3 KAG sei in der vorliegenden Konstellation anwendbar. So liege bei dem im Bebauungsplan „… West“ liegenden Teilstück der Erschließungsanlage „Südliches Teilstück S. …B. …-Straße“ der Herstellungsbeginn mehr als 25 Jahre zurück. Bei dem anderen, sich im Bebauungsplan „… West II“ befindlichen Teilstück, liege der Baubeginn keine 25 Jahre zurück. Der Beginn der Bauarbeiten auf dem Grundstück FlNr. 106/9, Gemarkung …, sei im Jahr 1998, die zielgerichtete Herstellung der „B. …-Straße“ (FlNr. 106/9, Gemarkung ….) sogar noch später erfolgt. Für den älteren Teil könne gemäß Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden, da der Baubeginn bereits 1995 gewesen sei. Für den erst später hergestellten Teil seien, wie Art. 5a Abs. 7 Satz 3 KAG klarstelle, Erschließungsbeiträge zu erheben, da für diesen Teil der Bürger kein berechtigtes Vertrauen bilden konnte, dass kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden könne. Es sei gerade kein lange zurückliegender, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossener Vorgang gegeben, der Anknüpfungspunkt für neue Lasten bilden würde. Die Grundstücke der Klägerin lägen am neuen Teil, für den noch Erschließungsbeiträge zu erheben seien. Erschlossen sei in aller Regel das gesamte Baugrundstück; wo die Einfahrt liege oder Garagen festgesetzt seien, spiele keine Rolle. Entsprechend des vom Bundesverwaltungsgericht (8 C 75.88) aufgestellten Grundsatzes, dass auch Kosten für außerhalb der eigentlichen Erschließungsanlage erforderlich werdenden Maßnahmen (z.B. Ausgleichsflächen für Eingriffe in Natur und Landschaft, Linksabbiegespur) zum beitragsfähigen Aufwand gehören könnten, handele es sich bei der Linksabbiegespur um eine Einrichtung, die für die erstmalige Herstellung der „B. …-Straße“ (und weiterer Straßen) erforderlich sei, die gleichwohl aber nicht Teil der Erschließungsanlage sei. Da sie nicht Bestandteil der Anlage sei, habe die Errichtung der Linksabbiegespur keinen Einfluss auf die In-Gang-Setzung der 25-Jahresfrist. Die Aufteilung der Kosten für die Linksabbiegespur auf die Straßen „S. …“, „…N. …“, „B. …-Straße“ und „Z. …M. …“ entspreche der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (6 B 00.749 und 6 B 00.860),
der beim Vorliegen eines „isolierten“ Baugebietes, das, wie im vorliegenden Fall, ausschließlich über die höher qualifizierte Straße angefahren werden könne, die einmündungsbedingten Kosten auf alle erschlossenen Grundstücke innerhalb eines Baugebietes zu verteilen seien. Die Beitragspflicht könne frühestens mit der Widmung einer Anlage entstehen, vorher könnten jedoch Vorausleistungen in gleicher Höhe erhoben werden. Da die letzte Unternehmerrechnung eingegangen sei, mithin die Höhe des Aufwands bei Bescheiderlass bereits in exakter und endgültiger Höhe festgestanden habe, könne die nochmalige Festsetzung –
nunmehr erfolgter Widmung – als obsolet angesehen werden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am
Nr. 106/9, Gemarkung …, sei nicht vor dem Jahr 1998 begonnen worden. Die Errichtung dieses Teils sei daher zu einem Zeitpunkt begonnen worden, der zum Zeitpunkt der Bescheiderlasse noch keine 25 Jahre zurückgelegen habe. Vorliegend seien auch ausschließlich diejenigen Kostenanteile betreffend die Erschließungsmaßnahmen jenseits der Teilstrecke FlNr. 118/10, Gemarkung …, durch die Beiträge erfasst worden. Die bloße Planung der Erweiterung
Westen sowie die Betrachtung als einheitliche Erschließungsanlage stehe der möglichen Erhebung eines Erschließungsbeitrags, wie vorliegend geschehen, nicht entgegen. Bezüglich der Linksabbiegespur werde darauf verwiesen, dass
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Kosten für eine außerhalb der Erschließungsanlage liegende Maßnahme dem beitragsfähigen Aufwand zugehörig seien, soweit diese Maßnahme eine Einrichtung sei, die für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage notwendig sei. Dies sei bei der Linksabbiegespur der Fall.
dem es sich jedoch um eine Maßnahme außerhalb der eigentlichen Erschließungsanlage handele, greife die zeitliche Grenze der Ergebung von Beiträgen
7 Satz 2 KAG hierfür nicht, da Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG explizit auf die erstmalige technische Herstellung der Erschließungsanlage bzw. deren Beginn abstelle. Die anteiligen Kosten der Linksabbiegespur hätten somit, obwohl mit ihrer technischen Herstellung bereits im Jahr 1995 begonnen worden sei, mit den Erschließungskosten der hier maßgeblichen Anlage abgerechnet werden können. Hinsichtlich der Widmung sei anzumerken, dass zwar die Umdeutung eines rechtswidrigen Erschließungsbescheides in einen Vorausleistungsbescheid unzulässig sei, hier aber der Sonderfall beachtet werden müsse, dass ausschließlich die Widmung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei Erlass der Bescheide gefehlt habe, die letzte Unternehmerrechnung hingegen bereits vorgelegen habe. Nichtsdestotrotz seien die Bescheide zwischenzeitlich rechtmäßig geworden, da die fehlende Widmung während des Widerspruchsverfahrens
geholt worden sei, sodass eine Heilung ex nunc eingetreten sei und die Bescheide entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht der Aufhebung unterlägen. 18 Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2024 führte der Bevollmächtigte der Beklagten –
entsprechender Aufforderung durch das Gericht vom
vorläufiger Einschätzung des Gerichts aufgrund der wohl eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht mehr abgerechnet werden. Für die andere westlich gelegene selbstständige Erschließungsanlage dürfte dagegen die Erhebung von Erschließungsbeiträgen noch möglich sein. Das Gericht forderte die Beklagte zu Vergleichsberechnungen mit den Maßgaben auf, dass nur noch die Kosten des im Jahr 2019 errichteten Bauabschnitts der „B. …-Straße“ abrechenbar seien. Die Kosten für die Errichtung der Linksabbiegespur seien anteilig zu kürzen. Das Abrechnungsgebiet sei entsprechend der abzurechnenden Erschließungsanlage anzupassen, mit der Folge, dass sowohl das klägerische Grundstück FlNr. 106/26 als auch das Grundstück FlNr. 106/59, jeweils Gemarkung …, nicht mehr zu berücksichtigen seien. Bei dem Grundstück FlNr. 106/34, Gemarkung …, sei eine Ermäßigung
Nr. 106/27, Gemarkung …, hingegen nicht. Die Beteiligten verzichteten übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird ergänzend auf das Sitzungsprotokoll vom
GO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe I. 24 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. 25 Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Beitragsbescheid vom
zwar rechtlich zu beanstanden, verletzen die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten. 26 1. Rechtsgrundlage für die Erschließungsbeitragsforderungen ist Art. 5a KAG, Art. 2 Abs. 1 KAG, §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der EBS der Beklagten.
1 KAG und § 1 der EBS erhebt die Beklagte zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. 27 2. Die abrechenbare Erschließungsanlage ist vorliegend nicht, wie von der Beklagten bei Erlass der streitgegenständlichen Bescheide zugrunde gelegt, das Straßenstück der „B. …-Straße“, das auf dem Grundstück mit der FlNr. 106/9, Gemarkung …, verläuft. Zwar stellt der südliche Teil der Straße „S. …“, der auf Höhe der nordöstlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 118/14, Gemarkung …, in die „B. …-Straße“ (FlNr. 118/10, Gemarkung ….) übergeht, samt der Stichstraße, welche nördlich der Grundstücke FlNrn. 122/3 und 122/3, jeweils Gemarkung …, verläuft und die „B. …-Straße“, die auf den Grundstücken FlNrn. 118/10 und 106/9, jeweils Gemarkung …, errichtet wurde,
natürlicher Betrachtungsweise eine Erschließungsanlage dar (vgl. a.). Diese Erschließungsanlage zerfällt jedoch aus Rechtsgründen in zwei selbstständige Erschließungsanlagen. So bildet der südliche Bereich der Straße „S. …“ samt Stichstraße und das bis zum Jahr 2000 errichtete östliche Straßenstück der „B. …-Straße“, welches westlich des Einmündungsbereichs zur Straße „…N. …“ auf Höhe des klägerischen Grundstücks FlNr. 106/27, Gemarkung …, endet, eine selbstständige Erschließungsanlage. Das an diese Anlage anschließende und im Jahr 2019 hergestellte westliche Straßenteilstück der „B. …-Straße“ stellt wiederum eine eigenständige Erschließungsanlage dar (vgl. b.). 28 a. Die beitragsfähige Erschließungsanlage ist unabhängig vom Inhalt eines Bebauungsplans lediglich die (
Maßgabe des einschlägigen Landesstraßenrechts öffentliche) Anlage in ihrem tatsächlich angelegten Umfang. Denn der Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage ist nicht ein Begriff des Erschließungs- oder des Planungsrechts, sondern ein solcher des Erschließungsbeitragsrechts (BVerwG, U.v. 25.2.1994 – 8 C 14.92 – juris Rn. 28; U.v. 7.3.2017 – 9 C 20.15 – juris Rn. 11 m.w.N.). Für die Beurteilung der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild maßgebend (BVerwG, U.v. 25.2.1994 – 8 C 14.92 – juris Rn. 28; U.v. 7.3.2017 – 9 C 20.15 – juris Rn. 12). Abzustellen ist auf die tatsächlich sichtbaren Verhältnisse, wie sie zum Beispiel durch Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (BVerwG, U.v. 7.3.2017 – 9 C 20.15 – juris Rn. 12 m.w.N.). Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände. Die natürliche Betrachtungsweise ist nicht aus einer Vogelperspektive anzustellen; vielmehr ist grundsätzlich der Blickwinkel eines Betrachters am Boden einzunehmen. Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts kann gegebenenfalls ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein (BVerwG, U.v. 7.3.2017 – 9 C 20.15 – juris Rn. 12; U.v. 10.6.2009 – 9 C 2.08 – juris Rn. 18). Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten (stRspr vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2019 – 6 ZB 18.1416 – juris Rn. 9 m.w.N.). Ob eine Stichstraße (Sackgasse) schon eine selbstständige Orts straße bildet oder noch ein lediglich unselbstständiges „Anhängsel“ und damit einen Bestandteil der (Haupt-)Straße, von der sie abzweigt, ist, bestimmt sich
dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Verkehrseinrichtung vermitteln. Dabei kommt neben der Ausdehnung der Stichstraße und der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Hauptstraße Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich alle abzweigenden Straßen als unselbstständig zu qualifizieren, die
den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d.h. (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Stichstraße bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.4.2017 – 6 B 14.2720 – juris Rn. 22; B.v. 6.7.2018 – 6 ZB 18.493 – juris Rn. 4; jeweils m.w.N.). 29 Entsprechend dieser Maßstäbe besteht die hier maßgebliche Erschließungsanlage
natürlicher Betrachtungsweise aus dem ca. 86 m langen (gemessen über BayernAtlas) südlichen Straßenstück der Straße „S. …“, der „B. …-Straße“ sowie der Stichstraße, welche nördlich der Grundstücke mit den FlNrn. 122/3 und 122/2, jeweils Gemarkung …, verläuft. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist die Linksabbiegespur auf der Staatsstraße St. … mangels Anbaufunktion nicht Bestandteil dieser Erschließungsanlage „Südlicher Teil S. …B. …-Straße“, sie kann allenfalls einen Rechnungsposten bilden (zu einer Linksabbiegespur auf einer Bundesstraße vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2004 – 6 CS 03.3376 – juris Rn. 26). Der südliche Teil der Straße „S. …“ beginnt im Einmündungsbereich zur Staatsstraße St. …
der Einmündung verläuft die Straße „S. …“, wie beim gerichtlichen Augenschein festgestellt, zunächst geradlinig bergauf in Richtung Norden. Die Stichstraße, welche ca. 40 m
dem Einmündungsbereich in Richtung Osten von der Straße „S. …“ abzweigt und nördlich der Grundstücke mit den FlNrn. 122/3 und 122/2, jeweils Gemarkung …, verläuft, ist als unselbstständige Straße und damit Bestandteil der Erschließungsanlage zu bewerten. Die Stichstraße ist lediglich 46 m (gemessen über BayernAtlas) lang und dient der Erschließung weniger Grundstücke. Sie verläuft geradlinig und endet in einem Wendehammer, sodass sie den Eindruck einer Zufahrt vermittelt.
der Abzweigung der Stichstraße beginnt die Straße „S. …“ in Richtung Nordwesten (weiterhin bergauf) zu verlaufen und schließt
ca. 20 m in einer leichten Linkskurve nahtlos an die „B. …-Straße“ an, welche dann ca. 160 m (gemessen über BayernAtlas) leicht ansteigend und überwiegend geradlinig in Richtung Nordwesten verläuft, wo sie in einem Wendehammer endet. Der Übergang der Straße „S. …“ in die „B. …-Straße“ ist optisch nicht wahrnehmbar. Lediglich die Flurnummer des Straßengrundstücks und die Straßenbezeichnung ändern sich an dieser Stelle. Die leichte Linkskurve ist übersichtlich und der weitere Straßenverlauf ist gut einsehbar; es handelt sich demnach nicht um eine unübersichtliche Einmündungssituation, sodass es hier zu keiner Zäsur bei der Anlagenabgrenzung kommt. Der Umstand, dass die Straße „S. …“ beim Übergang in die „B. …-Straße“ selbst weiter in einer Rechtskurve bergauf in Richtung Norden verläuft, führt nicht dazu, dass der südliche Teil der Straße „S. …“
natürlicher Betrachtungsweise mit ihrem nördlichen Teil eine Erschließungsanlage bildet. Zum einen sind die einheitliche Flurnummer, auf der die Straße verläuft, und die Straßenbezeichnung – wie dargestellt – nicht maßgeblich für die Bestimmung des Umfangs der Erschließungsanlage. Zum anderen handelt es sich bei dieser Rechtskurve in Richtung Norden um einen Einmündungsbereich, welcher den weiteren – überwiegend kurvigen und stark verzweigten – Straßenverlauf der Straße „S. …“ nicht erkennen lässt. Ferner befindet sich im Einmündungsbereich eine Durchbrechung der Asphaltschicht durch eine ca. fünf Meter breite Pflasterung, was eine zusätzliche gestalterische Maßnahme darstellt, die den südlichen Teil der Straße „S. …“ optisch von ihrem nördlichen Teil trennt. Einige Meter
dem Übergang der Straße „S. …“ in die „B. …-Straße“ zweigt die Straße „…N. …“ von der dort geradlinig verlaufenden „B. …-Straße“ ab. Vor und
dem Einmündungsbereich „…N. …“ befindet sich jeweils eine Naht in der Asphaltschicht der „B. …-Straße“. Die Asphaltschicht weist vor, im und
dem Einmündungsbereich leichte Unterschiede im Farbton auf. Weder die Nähte noch die Farbunterschiede in der Asphaltdecke führen zu einer Trennung der Erschließungsanlage in mehrere Anlagen, da sie dem Umstand geschuldet sind, dass die Herstellungsarbeiten der Erschließungsanlage „Südlicher Teil S. …B. …-Straße“ in drei Bauabschnitten stattfanden. Dies ist für die
der natürlichen Betrachtungsweise vorzunehmende Beurteilung der „fertigen“ Anlage gerade ohne Belang (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2001 – 6 B 95.766 – juris Rn. 53). Die Einmündung in die Straße „…N. …“ auf Höhe der klägerischen Grundstücke ist ebenfalls nicht geeignet, die Erschließungsanlage „Südlicher Teil S. …B. …-Straße“ in zwei eigenständige Erschließungsanlagen zu teilen. Die Straße „…N. …“ zweigt hier in Richtung Süden von der „B. …-Straße“ ab. Sie verläuft zunächst ca. 42 m (gemessen über BayernAtlas) bergab in Richtung Süden und anschließend geradlinig in Richtung Westen, wo sie in einem Wendehammer endet. Da die „B. …-Straße“ vor und
der Einmündung in die Straße „…N. …“ in gerader Linie fortführt, stellt die Einmündung in die Straße „…N. …“ bei natürlicher Betrachtungsweise keine Zäsur/Unterbrechung dar (vgl. so auch OVGNds. U.v. 11.5.2023 – 9 LB 225/20 – juris LS 1 und Rn. 88). Die Straße „…N. …“ ist zudem kein Bestandteil der Erschließungsanlage, da sie aufgrund ihrer Länge von ca. 160 m (gemessen über BayernAtlas) und ihrem – oben beschriebenen – nicht durchgängig geradlinigen Verlauf nicht den Eindruck einer reinen Zufahrt vermittelt. 30 b. Abweichend vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise zerfällt die Erschließungsanlage „Südlicher Teil S. …B. …-Straße“ aus Rechtsgründen in zwei jeweils selbstständige Erschließungsanlagen. So bildet der südöstliche Teil dieser Erschließungsanlage, bestehend aus dem südlichen Teil der Straße „S. …“, der Stichstraße und dem östlichen Teil der „B. …-Straße“, welcher bis zum Jahr 2000 hergestellt wurde und
dem Einmündungsbereich zur Straße „…N. …“ endet, eine eigenständige Erschließungsanlage. Das westliche Straßenstück der „B. …-Straße“, das im Jahr 2019 errichtet wurde, stellt ebenfalls eine selbstständige Erschließungsanlage dar. 31 aa. Die Selbstständigkeit der beiden Erschließungsanlagen ergibt sich nicht daraus, dass die im ersten Bauabschnitt in den Jahren 1995/1996 bzw. im zweiten Bauabschnitt im Jahr 2000 bereits endgültig hergestellte Straße durch die Erschließungsmaßnahmen im dritten Bauabschnitt im Jahr 2019 lediglich verlängert wurde. In diesen Konstellationen ergibt sich die Selbstständigkeit einer Erschließungsanlage abweichend vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise aus Rechtsgründen nur, wenn eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die bereits sachliche Beitragspflichten entstanden (nicht notwendigerweise auch Beiträge erhoben worden) sind,
träglich verlängert oder fortgeführt wird. In einem solchen Fall ist die Verlängerungsstrecke unabhängig von ihrer optischen Zugehörigkeit zum weiteren Straßenteil erschließungsbeitragsrechtlich als eigene selbstständige Anbaustraße zu qualifizieren (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2022 – 6 CS 22.1804 – juris Rn. 15; B.v.
natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Erschließungsanlage „Südlicher Teil S. …B. …-Straße“ in eine selbstständige Erschließungsanlage, sodass die westliche „B. …-Straße“, die im Jahr 2019 gebaut wurde, ebenfalls eine eigenständige Erschließungsanlage ist. 33
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine Straße, die sich bei natürlicher Betrachtung als Abschnitt einer weitergehenden Erschließungsanlage darstellt, durch Zeitablauf in die Eigenschaft einer selbstständigen Erschließungsanlage hineinwachsen. Der Umstand, dass eine Anlage lange Zeit nicht weitergebaut wird, kann zu dem Schluss zwingen, dass die seinerzeitigen Ausbauarbeiten endgültig beendet worden sind mit der Folge, dass eine etwaige spätere Verlängerung nur als eine neue, selbstständige Erschließungsanlage in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 15.11.2022 – 9 C 12.21 – juris Rn. 35; U.v. 7.3.2017 – 9 C 20.15 – juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 12.5.2016 – 9 C 11.15 – juris Rn. 28). Entsprechend der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies insbesondere dann, wenn eine im Bebauungsplan ausgewiesene Straße nur auf einer kürzeren Strecke angelegt und die verbleibende Reststrecke abweichend von der ursprünglichen Planung für andere als Verkehrszwecke in Anspruch genommen wird (BVerwG, U.v. 12.5.2016 – 9 C 11.15 – juris Rn. 28). In neueren Entscheidungen wird gefordert, dass die Realisierung des ursprünglichen Bauprogramms durch den längeren Baustopp aufgegeben werden muss (BVerwG, U.v. 15.11.2022 – 9 C 12.21 – juris Rn. 35; so auch zur Vorteilslage: BayVGH, B.v. 4.5.2017 – 6 ZB 17.546 – juris Rn. 11). 34 Bereits in den Jahren 1995/1996 wurde der südliche Teil der Straße „S. …“, die Stichstraße sowie der Straßenteil der „B. …-Straße“, welcher auf dem Grundstück FlNr. 118/10, Gemarkung …, verläuft, hergestellt. Der Weiterbau der „B. …-Straße“ im Einmündungsbereich zur Straße „…N. …“ auf einer Länge von ca. 35 m und damit die (erste) Verlängerung der seit 1996 bestehenden „B. …-Straße“ auf der FlNr. 118/10, Gemarkung …, erfolgte im Jahr 2000. Dementsprechend lag zwischen dem ersten und dem zweiten Bauabschnitt zur Errichtung der
natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Erschließungsanlage „Südlicher Teil S. …B. …-Straße“ kein längerer Baustopp, der dazu geführt hätte, dass entsprechend obiger Rechtsprechung die natürliche Betrachtungsweise durchbrochen wird. 35 Anders stellt sich dies bezüglich des im dritten Bauabschnitt errichteten westlichen Straßenstücks der „B. …-Straße“ dar. Bereits zwischen dem Ende der Bauarbeiten im zweiten Bauabschnitt und dem Beginn der Grundstücksverhandlungen zum Erwerb des Straßengrundstücks FlNr. 106/9, Gemarkung …, im Jahr 2016 lag ein Zeitraum von 16 Jahren. Der Grundstückserwerb und die konkrete Planung zum Weiterbau der „B. …-Straße“ in Richtung Westen waren im Jahr 2018. Die westliche „B. …-Straße“ wurde letztlich im Jahr 2019 und damit 19 Jahre
dem Ende des zweiten Bauabschnitts errichtet. Dementsprechend wurde die
natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Erschließungsanlage „Südlicher Teil S. …B. …-Straße“ über eine lange Zeit nicht weitergebaut (vgl. zur Bejahung eines längeren Zeitraums bei einer Unterbrechung von zehn Jahren BVerwG, U.v. 12.5.2016 – 9 C 11.15 – juris Rn. 28 und von über 15 Jahren BVerwG, U.v. 7.3.2017 – 9 C 20.15 – juris Rn. 14). Dies lässt vorliegend den Schluss zu, dass die Ausbauarbeiten dieser Erschließungsanlage im Jahr 2000 endgültig beendet und ein bereits zu diesem Zeitpunkt geplanter Weiterbau aufgegeben wurde. Dass der Weiterbau ursprünglich vorgesehen war, ergibt sich zum einen daraus, dass der Bebauungsplan „… West II“, der am
Westen im dritten Bauabschnitt hat bereits am
Beendigung der Bauarbeiten im zweiten Bauabschnitt angefertigte Bestandslageplan vom
der Fertigstellung des zweiten Bauabschnitts im Jahr 2000 realisiert. Grund hierfür war, dass die Beklagte im Jahr 2000 noch nicht Eigentümerin der Straßenfläche FlNr. 106/9, Gemarkung …, war. Zudem wollte die Beklagte diesen Teil des Baugebiets „… West II“ erst erschließen, wenn mindestens zwei Drittel der Grundstücke, die an die „B. …-Straße“ anliegen, veräußert wurden und die Bezahlung der Erschließungsbeiträge dadurch gewährleistet ist. Dies war aus Sicht der Beklagten noch nicht der Fall (vgl. Gemeinderatsbeschluss vom
natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Erschließungsanlage „Südlicher Teil S. …B. …-Straße“ und die Entscheidung der Beklagten, die „B. …-Straße“ trotz einer entsprechenden Anfrage im Jahr 2003 nicht in Richtung Westen zu erweitern, zwingen zu dem Schluss, dass die seinerzeitigen Ausbauarbeiten endgültig beendet worden sind. Dies hat zur Folge, dass der südöstliche Teil der
natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Erschließungsanlage „Südlicher Teil S. …B. …-Straße“, der seit dem Jahr 2000 besteht, in eine selbstständige Erschließungsanlage (im Folgenden südöstliche Erschließungsanlage bezeichnet) erwächst. Die spätere Verlängerung der „B. …-Straße“ in Richtung Westen im Jahr 2019 ist deshalb eine neue, selbstständige Erschließungsanlage (im Folgenden als westliche Erschließungsanlage bezeichnet). 38 3. Der Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts ist für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für diese beiden Erschließungsanlagen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht
7 Satz 2 KAG ausgeschlossen. 39
7 Satz 2 KAG kann kein Erschließungsbeitrag erhoben werden, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind. Bei Auslegung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nicht nur vom Beginn der erstmaligen technischen Herstellung spricht, sondern diese ausdrücklich auf eine Erschließungsanlage bezieht, mithin auf den Anfang des durch zentrale erschließungsbeitragsrechtliche Begriffe umschriebenen Vorgangs der „erstmaligen Herstellung“ (vgl. Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) einer beitragsfähigen „Erschließungsanlage“ (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 BauGB) abstellt. Demnach wird der fristauslösende Beginn nicht durch irgendwelche sichtbaren Bauarbeiten markiert, sondern nur durch solche, die objektiv auf die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage gerichtet sind, sprich mit denen das gemeindliche Bauprogramm für eine bestimmte Anbaustraße (Teilstrecke) verwirklicht werden soll (BayVGH, U.v. 5.2.2024 – 6 ZB 23.1545 – juris Rn. 13 f.; U.v. 27.11.2023 – 6 BV 22.306 – juris Rn. 29). Gemeint ist der Beginn des sichtbaren technischen Ausbaus („erster Spatenstich“), an dessen Ende die jeweilige Erschließungsanlage in der gesamten vorgesehenen Ausdehnung mit sämtlichen vorgesehenen Teileinrichtungen erstmalig hergestellt ist. Die Frage
dem Beginn kann ebenso wie diejenige
dem Ende der erstmaligen technischen Herstellung allein danach beurteilt werden, welche Planung die Gemeinde als Trägerin der Erschließungsaufgabe (§ 123 Abs. 1 BauGB) verfolgt. Maßgeblich sind daher neben dem Teileinrichtungs- und dem technischen Ausbauprogramm in der Erschließungsbeitragssatzung insbesondere das auf die konkrete Anlage bezogene Bauprogramm, das von der Gemeinde auch formlos aufgestellt werden kann und in der Regel wird (vgl. BayVGH, U.v. 27.6.2024 – 6 BV 23.1394 – juris Rn. 24; U.v. 5.2.2024 – 6 ZB 23.1545 – juris Rn. 13 m.w.N.). 40 a. Bezüglich der südöstlichen Erschließungsanlage ist der Beginn ihrer erstmaligen technischen Herstellung nicht bereits auf das Jahr 1995, sondern auf das Frühjahr 2000 zu datieren. Entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist mit Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG nur der Beginn des sichtbaren technischen Ausbaus gemeint, an dessen Ende die jeweilige Erschließungsanlage in der gesamten vorgesehenen Ausdehnung mit sämtlichen vorgesehenen Teileinrichtungen erstmalig hergestellt ist. Bei Beginn der Bauarbeiten im Jahr 1995 zur Errichtung der Straße „S. …“ samt der Stichstraße und des Straßenstücks der „B. …-Straße“, welches auf dem Grundstück FlNr. 118/10, Gemarkung …, verläuft, lag noch kein Bauprogramm vor, welches auch das Straßenstück der „B. …-Straße“ im Einmündungsbereich zur Straße „…N. …“ und damit die gesamte südöstliche Erschließungsanlage samt all ihrer Teileinrichtungen umfasste. So weist der Lageplan Straßenbau vom
zwischenzeitlicher Aufgabe des Weiterbaus des westlichen Straßenstücks „B. …-Straße“ (vgl. oben) – erst am
1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG i.V.m. § 169 der Abgabenordnung (AO) festgesetzt werden (vgl. a.). Der Bescheid der Beklagten vom
1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre
Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig; liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht
2a KAG vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre. Der Begriff der Vorteilslage knüpft an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten an und lässt rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor (vgl. LT-Drs. 17/370 S. 13). Es kommt demnach für die Ausschlussfrist mit Blick auf eine beitragsfähige Erschließungsanlage auf die tatsächliche – bautechnische – Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an, nicht aber auf die rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, wie die Widmung der Anlage, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, die Wirksamkeit der Beitragssatzung oder den vollständigen Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung. Ob eine Erschließungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt und die Vorteilslage folglich eingetreten ist, beurteilt sich nicht
– kaum greifbaren – allgemeinen Vorstellungen von einer „Benutzbarkeit“ und „Gebrauchsfertigkeit“ der Anlage oder einer „ausreichenden Erschließung“ der angrenzenden Grundstücke. Beurteilungsmaßstab ist vielmehr die konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage. Denn allein die Gemeinde entscheidet im Rahmen der ihr obliegenden Erschließungsaufgabe (§ 123 Abs. 1 BauGB) und der sich daraus ergebenden gesetzlichen Schranken über Art und Umfang der von ihr für erforderlich gehaltenen Erschließungsanlagen. Entscheidend kommt es mit anderen Worten darauf an, ob die – wirksame – konkrete gemeindliche Planung für die Erschließungsmaßnahme sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung bislang nur provisorisch ausgeführt oder schon vollständig umgesetzt ist. Dementsprechend tritt die Vorteilslage bei einer Anbaustraße (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) (erst) dann ein, wenn sie endgültig technisch fertiggestellt ist, das heißt dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht. Bleibt der Ausbau hinter der Planung zurück, ist zu prüfen, ob die Gemeinde ihre weitergehende Planung – wirksam – aufgegeben hat und den erreichten technischen Ausbauzustand nunmehr als endgültig mit der Folge ansieht, dass mit Aufgabe der Planung die Vorteilslage eingetreten ist (BayVGH, B.v. 4.5.2017 – 6 ZB 17.546 – juris Rn. 10 m.w.N.). 44 Es ist – entsprechend obiger Ausführungen zur Aufgabe des ursprünglichen Bauprogramms – davon auszugehen, dass mit dem Abschluss der Baumaßnahmen im Jahr 2000 die Herstellung der südöstlichen Erschließungsanlage in tatsächlicher Sicht endgültig abgeschlossen und die Vorteilslage eingetreten war (so auch BVerwG, U.v. 15.11.2022 – 9 C 12.21 – juris Rn. 36, welches im Falle, in dem das ursprüngliche Bauprogramm durch einen jahrzehntelangen Nichtweiterbau als aufgegeben betrachtet wurde, den Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Baumaßnahmen gleichstellte). Der Abschluss der Bauarbeiten fand entsprechend der vorgelegten Unterlagen am 31. August 2000 statt. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Straßenbau entsprechend dem technischen Ausbauprogramm und Bauprogramm realisiert wurde. Hierauf deutet auch der am 30. Oktober 2000 angefertigte Bestandsplan hin. Weitere Maßnahmen, die auf die erstmalige Herstellung dieser Erschließungsanlage gerichtet waren, sind weder aktenkundig festgehalten noch von Beklagtenseite vorgetragen. Dass die Schlussabnahme des zweiten Bauabschnitts erst am 31. August 2005 stattfand, ändert nichts daran, dass die Vorteilslage bereits mit Abschluss der Baumaßnahmen im Jahr 2000 eingetreten ist. Die Abnahme am 31. August 2005 diente der Mängelfeststellung, da die Gewährleistungsfrist an diesem Tage endete. Entsprechend des Abnahmeprotokolls war bezüglich des Straßenbaus die Anschlussfuge an das bestehende Straßenstück „S. …“ offen und musste
geschnitten und vergossen werden. Die weitere Mängelfeststellung betraf die Straße „…N. …“, die Abwasseranlage und die sonstigen Mängel im Altbestand. Bei den aufgeführten Straßenmängeln handelte es sich um solche, die
der Fertigstellung der Straße durch deren Nutzung entstanden sind. Eine offene Anschlussfuge wäre andernfalls nicht bei Abschluss der Bauarbeiten am 31. August 2000 über fünf Jahre unbeanstandet geblieben. 45
1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG begann die 20-Jahresfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eingetreten ist, also mit Ablauf des
rechtmäßig (vgl. a., b. und c.). Sie sind der Höhe
hingegen rechtswidrig. Die rechtsfehlerfreie
berechnung hat jedoch gezeigt, dass die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt ist (vgl. d.). 48 a. Die westliche Erschließungsanlage ist eine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße i.S.d. Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, die die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des § 125 Abs. 1 BauGB (Planerfordernis) erfüllt.
GB setzt die Herstellung der Erschließungsanlagen i.S.d. § 127 Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Gemäß § 125 Abs. 3 BauGB wird die Rechtmäßigkeit der Erschließungsanlagen durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben (Nr. 1) oder die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer planmäßigen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen (Nr. 2). Die hier maßgebliche westliche Erschließungsanlage liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „… West II“. Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, die mit den Grundzügen der Planung unvereinbar wären, wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Insbesondere der Mehrzweckstreifen befindet sich auf der im Bebauungsplan ausgewiesenen Seite und der zeichnerisch erfasste Wendehammer wurde entsprechend errichtet. Die gerichtliche Messung bei der Inaugenscheinnahme ergab Straßenbreiten von 4,4 m und 4,65 m, sodass die im Bebauungsplan „…-West II“ ausgewiesene Straßenbreite von 4,5 m nur minimal unter- bzw. überschritten wurde. Dies ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar. 49 b. Die sachliche Beitragspflicht ist
GB und § 8 der EBS entstanden. 50 aa. Die Öffentlichkeit einer Erschließungsanlage ist Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, selbst wenn sie bereits endgültig hergestellt ist (BayVGH, B.v. 17.1.2011 – 6 CE 10.2875 – juris Rn. 13; U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – juris Rn. 18). Eine entsprechende Widmung der „B. …-Straße“ zur öffentlichen Straße liegt vor. So hat der Gemeinderat der Beklagten am
Erlass der Ausgangsbescheide am 6. Oktober 2022 erfolgte, bedeutet zwar, dass die Bescheide „verfrüht“ vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erlassen wurden und damit rechtswidrig waren. Mit Blick auf die Beitragserhebungspflicht unterliegen sie jedoch nicht der gerichtlichen Aufhebung, wenn sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen in rechtmäßiger Weise erlassen werden müssten (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.1990 – 8 C 87.88 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 27.11.2014 – 6 ZB 12.2446 – juris Rn. 6). Das beruht (auch) auf dem Gedanken, dass es sinnlos wäre, den angefochtenen (rechtswidrigen, weil verfrüht erlassenen) Bescheid aufzuheben, obwohl aufgrund der geänderten Sachlage sogleich wieder ein inhaltsgleicher Bescheid an den in Anspruch Genommenen gerichtet werden müsste (BVerwG, U.v. 27.4.1990 – 8 C 87.88 – juris Rn. 12 ff.; BayVGH, U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – juris Rn. 30). Da die Widmung während des Widerspruchsverfahrens und sogar vor der Klageerhebung
geholt wurde, werden die ursprünglich rechtswidrigen Bescheide vom
GO, da die rechtsfehlerfreie
berechnung (vgl. aa. bis ee.) zeigt, dass für die hier maßgeblichen klägerischen Grundstücke sogar höhere Erschließungsbeiträge als die festgesetzten geschuldet wären. Die rechtswidrigen Bescheide vom
berechnung aus dem primär zugrunde gelegten Erschließungsaufwand (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 BauGB und § 2 f. der EBS) in Höhe von 304.762,78 EUR diejenigen Kostenpositionen, die die Errichtung der „B. …-Straße“ im Einmündungsbereich zur Straße „…N. …“ betreffen, herausgerechnet. Dabei hat sie zunächst tatsächliche Erschließungskosten in Höhe von 285.759,28 EUR (Anlagen zum Schriftsatz vom
StrWG) der Träger der Straßenbaulast für die neu hinzukommende Straße die Kosten der Einmündung zu tragen, zu denen auch die Kosten für Änderungen der klassifizierten Straße gehören, die unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind (vgl. zu einer Abbiegespur auf einer Kreisstraße: BayVGH, U.v. 7.12.2005 – 6 B 00.860 – juris Rn. 19). Eine entsprechende Notwendigkeit ist hier gegeben. Ausweislich des Schreibens des Staatlichen Straßenbauamts vom
sich, dass allein der durch das gesamte Neubaugebiet ausgelöste Verkehr die Erforderlichkeit einer Abbiegespur begründet, also abweichend von der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1990 (8 C 75.88 – juris) zugrundeliegenden Situation ein Anhaltspunkt dafür fehlt, nur die Anlieger der einmündenden Straße würden die zusätzlichen Kosten verursachen. Sie hat ferner zur Folge, dass für alle Grundstücke an Anbaustraßen des Baugebiets die Abbiegespur Voraussetzung für die verkehrsmäßige Erschließung ist, weil eine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem allgemeinen Straßennetz fehlt, sämtlichen Eigentümern also der Sondervorteil der Bebaubarkeitsvoraussetzungen ihrer Grundstücke zuwächst, der durch den Erschließungsbeitrag ausgeglichen werden soll. Dieser Situation ist durch entsprechende Aufteilung der Kosten Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2005 – 6 B 00.860 – juris Rn. 24). Die Beklagte hat diese Grundsätze berücksichtigt und vorliegend nur den Teil der Gesamtkosten in Höhe von 146.212,90 DM für die Herstellung der Linksabbiegespur in die
berechnung einbezogen, der auf die westliche Erschließungsanlage entfällt. 59 bb. Bei den durch die Beklagte durchgeführten
berechnungen wurde der Eigenanteil der Beklagten in Höhe von 10% (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB, § 4 der EBS) berücksichtigt. Dieser beträgt 28.562,10 EUR, sodass sich ein umlagefähiger Erschließungsaufwand in Höhe von 257.058,91 EUR ergibt. 60 cc. Das Abrechnungsgebiet (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 131 Abs. 1 BauGB, § 5 Satz 1 der EBS) wurde bei den
berechnungen zu recht verkleinert. Es wurde eine Nettogrundstücksfläche multipliziert mit den Nutzungsfaktoren (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 der EBS) in Höhe von 9.062,30 m² (anstatt ursprünglich 11.417,03 m²) angesetzt. 61 Das Abrechnungsgebiet wird gemäß § 5 Satz 1 der EBS und Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BauGB aus den von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücken gebildet. Hierbei ergibt sich ein Abrechnungsgebiet von insgesamt 7.195 m². Die Grundstücke mit den FlNrn. 106/26 und 106/59, jeweils Gemarkung …, wurden richtigerweise nicht länger in das Abrechnungsgebiet einbezogen, da sie nicht an der hier maßgeblichen westlichen Erschließungsanlage anliegen und durch diese erschlossen sind. Das klägerische Grundstück mit der FlNr. 106/27, Gemarkung …, wurde hingegen zu recht in das Abrechnungsgebiet aufgenommen. Es liegt zwar überwiegend an der nicht mehr abrechenbaren südöstlichen Erschließungsanlage an, sodass es durch diese Erschließungsanlage erschlossen wird. Eine (weitere) Erschließung dieses Grundstücks erfolgt jedoch auch über die hier maßgebliche westliche Erschließungsanlage, da das Grundstück mit einer Breite von ca. 7 m (gemessen über BayernAtlas) unmittelbar an die Anlage angrenzt. Hierdurch ist eine angemessene Breite für das Heranfahren- und Betretenkönnen, die nicht zuletzt im Interesse des Brandschutzes (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung – BayBO) mindestens 1,25 m betragen muss (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2017 – 6 B 16.1043 – juris Rn. 19 m.w.N.), gegeben. Da die südöstliche und die westliche Erschließungsanlage je für sich das klägerische Grundstück FlNr. 106/27, Gemarkung … erschließen (grds. zur Mehrfacherschließung vgl. BVerwG, U.v. 17.6.1998 – 8 C 34.96 – juris Rn. 96), ist dieses klägerische Grundstück im hier maßgeblichen Abrechnungsgebiet zu berücksichtigen. 62 Trotz Mehrfacherschließung wurde richtigerweise die volle Grundstücksfläche für das klägerische Grundstück FlNr. 106/27, Gemarkung …, und nicht nur 2/3 hiervon (vgl. § 6 Abs. 11 Satz 1 der EBS) bei der Abrechnung berücksichtigt.
11 Satz 2 Nr. 1 der EBS scheidet diese Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung aus, wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaligen Herstellung weder
dem geltenden Recht noch
vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden. Für die südöstliche Erschließungsanlage wurden für das Grundstück FlNr. 106/27, Gemarkung …, bisher keine Erschließungsbeiträge erhoben bzw. können entsprechend obiger Ausführungen auch nicht mehr erhoben werden. Beim Grundstück FlNr. 106/34, Gemarkung …, ist hingegen eine Ermäßigung
11 Satz 1 der EBS richtigerweise angewandt worden, da für dieses Grundstück für die erstmalige Herstellung der Straße „…N. …“ Erschließungsbeiträge erhoben wurden. 63 Das für alle im Abrechnungsgebiet einbezogenen Grundstücke, auch für die beiden klägerischen Grundstücke FlNrn. 106/27 und 106/28, jeweils Gemarkung …, ein Nutzungsfaktor von 1,3 angesetzt wurde, entspricht Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 131 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 der EBS, da der Bebauungsplan „… West II“ eine Bebaubarkeit mit maximal zwei Vollgeschossen vorsieht, wobei das zweite Vollgeschoss im Dachgeschoss liegen muss. 64 dd. Es ergibt sich somit ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand in Höhe von 28,3657 EUR/m² (257.058,91 EUR/9.062,30 m²). 65 ee. Das klägerische Grundstück FlNr. 106/27, Gemarkung …, hat eine Grundstücksfläche von 578 m². Multipliziert mit einem Nutzungsfaktor von 1,3 ergeben sich 751,50 m². Der Erschließungsbeitrag für dieses Grundstück beträgt somit 21.316,82 EUR (751,50 m² x 28,3657 EUR/m²). Das Grundstück FlNr. 106/28, Gemarkung …, hat eine Grundstücksfläche von 583 m². Multipliziert mit einem Nutzungsfaktor von 1,3 ergeben sich 757,90 m². Es berechnet sich daher ein Erschließungsbeitrag für dieses Grundstück in Höhe von 21.498,36 EUR (757,90 m² x 28,3657 EUR/m²). 66 ff. Da in den diese Grundstücke betreffenden streitgegenständlichen Bescheiden vom 6. Oktober 2022 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2023 Erschließungsbeiträge in Höhe von 18.051,88 EUR (FlNr. 106/27, Gemarkung ….) und 18.208,04 EUR (FlNr. 106/28, Gemarkung ….) festgesetzt wurden, führt die Neuberechnung im Ergebnis nicht zu einem niedrigeren Beitrag. Durch die insoweit erfolgte Festsetzung geringerer Erschließungsbeiträge in den streitgegenständlichen Bescheiden wird die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt. III. 67 Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war
GO als notwendig zu erklären, da diese wegen der Komplexität des Erschließungsbeitragsrechts vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei als erforderlich anzusehen ist (vgl. OVG NW, B.v. 21.6.1989 – 3 B 521/87 – juris Rn. 3; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 29). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.