VwVfG ist erforderlich, auch wenn der Betroffene bereits in einem anderen Verwaltungsverfahren gehört wurde; ein Verfahrensmangel kann jedoch geheilt werden. (Rn. 26 – 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Da eine Baugenehmigungsfiktion lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung hat und ohne Einfluss auf die materielle Rechtslage ist, ist es bei einer fingierten, aber rechtswidrigen Genehmigung nicht ausgeschlossen, diese Genehmigung
Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren zurückzunehmen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
GB nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig sind und setzt diesbezüglich Baugrenzen fest. Das Baugrundstück liegt außerhalb dieser Baugrenzen. 3 Mit Antrag vom
GB vorliege. Das bestehende Wohngebäude wie auch das an gleicher Stelle geplante neue Wohngebäude lägen zwar innerhalb des Geltungsbereichs der Außenbereichssatzung „…“, die Satzung sehe aber für das Bauvorhaben keine eigenen Baugrenzen vor. Eine Befreiungsmöglichkeit sei nicht vorgesehen und nicht möglich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richte sich somit alleine
GB. Danach sei das Vorhaben unzulässig, da es öffentliche Belange
GB beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde …, der das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft darstelle, und beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft. Zudem sei die Gefahr der Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten, da mit weiteren Anträgen zur Errichtung von gleichartigen oder ähnlichen Bauvorhaben gerechnet werden müsse. Die Voraussetzungen für ein begünstigtes Ersatzbauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB seien nicht erfüllt. Der Wohnhausbestand wie auch der geplante Ersatzbau würden nicht zur Deckung des Wohneigenbedarfs durch den Antragsteller und seine Familie verwendet. Auch seien keine Missstände oder Mängel am Baubestand
gewiesen, die einen gleichartigen Neubau an gleicher Stellung erforderlich machten. Auf den Inhalt des Bescheids vom
GB zu errichten und das für das Bestandsgebäude bestehende Baurecht über Baugrenzen beschränkt. Diesen Genehmigungsanspruch könne die Gemeinde aber nicht beschränken, so dass der Vertrag und die Satzung nichtig seien. Aus welchem Grund eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens des Antragstellers
GB abgelehnt werde, sei nicht erkennbar. Abgesehen davon sei das Vorhaben
GB genehmigungsfähig. Zudem sei das Vorhaben
GB genehmigungsfähig, da es den Außenbereich nicht erstmals zusätzlich in Anspruch nehme. Seine Zulassung schaffe keine weiteren Bezugsfälle für die Ausweitung der Bebauung. Auf den Schriftsatz im Übrigen wird Bezug genommen. 8 Der Antragsgegner führt mit Schriftsatz vom 3. Februar 2025 klageerwidernd im Wesentlichen aus, dass das Vorhaben planungsrechtlich
GB zu bewerten sei. Für § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB fehle es daran, dass das vorhandene Gebäude Missstände oder Mängel aufweise und vom Eigentümer seit längerer Zeit selbst genutzt worden sei oder werde. Eine Genehmigungsfähigkeit
GB i. V. m. Satz 1 Nr. 1 BauGB müsse ausgeschlossen werden, da kein begründeter Einzelfall vorliege und das vorhandene Gebäude keine Merkmale erkennen lasse,
denen es vom äußeren Erscheinungsbild zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert sei. Es würden öffentliche Belange
GB beeinträchtigt. Auf den Schriftsatz im Übrigen wird Bezug genommen. 9 Mit Bescheid vom
GO eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechenden Interessen oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Hauptsache als Indiz heranzuziehen, wie sie sich aufgrund der summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung darstellen. Sind die Erfolgsaussichten hingegen offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. 24 Gemessen hieran überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse des Antragsgegners gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da die Klage des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 25 Der Bescheid vom 13. März 2025 ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 26 aa. Vorliegend ist die grundsätzlich
VwVfG erforderliche Anhörung nicht erfolgt. Diese war auch entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners
VwVfG nicht deshalb entbehrlich, weil die relevanten Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte bereits hinreichend geklärt gewesen und die gegensätzlichen Auffassungen zur Rechtslage bereits ausführlich dargelegt worden wären. Denn diese Tatsachen, Gesichtspunkte und Auffassungen zur Rechtslage betrafen den Antrag auf Baugenehmigung des Antragstellers sowie dessen Ablehnung durch Bescheid vom 28. März 2024 und nicht die streitgegenständliche Rücknahme der Baugenehmigung durch Bescheid vom 13. März 2025. Es ist zwar grundsätzlich zulässig, bei der Ermessensentscheidung über ein Absehen von der Anhörung
VwVfG zu berücksichtigen, ob der Betroffene bereits anderweitig Kenntnis von den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekten der vorgesehenen Entscheidung hatte. Die Anhörungspflicht entfällt aber nicht schon deshalb, weil der Beteiligte zu dem Sachverhalt schon in einem anderen Verwaltungsverfahren – hier dem Antrag auf Baugenehmigung – gehört wurde (vgl. Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 28 VwVfG Rn. 48). 27 Ein hieraus folgender Verfahrensmangel kann aber jedenfalls noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG), sodass nicht allein deshalb die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt wird. 28 bb. Der Bescheid ist in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. 29
VwVfG gilt eine beantragte Genehmigung
Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist; gemäß Art. 42a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG beträgt die Frist drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist.
BO gilt Art. 42a BayVwVfG, wenn ein Bauantrag die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, das ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dient, oder eine Nutzungsänderung, durch die Wohnraum geschaffen werden soll, betrifft; die Frist für die Entscheidung beginnt
der hier einschlägigen Regelung des Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) BayBO drei Wochen
Zugang des Bauantrags. 30 Der Bauantrag des Antragstellers ging gemäß Eingangsstempel am 9. Oktober 2023 beim Landratsamt E. ein, so dass die 3-Wochen-Frist
1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des
VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wobei
VwVfG ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 – 4 zurückgenommen werden darf. 32 Bei einer Baugenehmigung handelt es sich nicht um einen Geldleistungsverwaltungsakt im Sinn des Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG. Dementsprechend sind keine über Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG hinausgehenden Tatbestandsmerkmale für die Rücknahmeentscheidung zu beachten. Die in Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG genannten Gesichtspunkte eines schutzwürdigen Vertrauens sind aber auch in den Fällen des Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG bei Betätigung des Rücknahmeermessens zu berücksichtigen (vgl. BayVGH v. 24.5.2017 – 9 ZB 16.391 – juris Rn. 17, m.w.N.). 33 Da eine Baugenehmigungsfiktion lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung hat und ohne Einfluss auf die materielle Rechtslage ist, ist es bei einer fingierten, aber rechtswidrigen Genehmigung nicht ausgeschlossen, diese Genehmigung
Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren zurückzunehmen (vgl. BayVGH U. v. 30.7.2001 – 2 B 99.1323 – juris Rn. 19 m.w.N. zur planungsrechtlichen Zulässigkeitsfiktion des § 5 Abs. 4 BauGBMaßnG). 34
insoweit eindeutiger Aktenlage im Außenbereich verwirklicht werden. Anzeichen für eine mögliche Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der streitgegenständliche Ersatzbau, der somit als sog. sonstiges, nicht privilegiertes Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) zu qualifizieren ist, widerspricht bauplanungsrechtlichen Vorschriften. 37 Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Außenbereich im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. 38 Das streitgegenständliche Vorhaben beeinträchtigt jedoch jedenfalls den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, da die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten ist. 39 Anliegen dieses öffentlichen Belangs ist es, eine unorganische Siedlungsstruktur und Zersiedlung des Außenbereichs zu verhindern. Der Antragsteller muss sich in Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 und 3 BauGB so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten möchte. Ein Vergleich zwischen Alt- und Neubau ist allenfalls und erst im Rahmen der Prüfung des § 35 Abs. 4 BauGB vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 4 C 4.03 – juris Rn. 7). Das bestehende Wohngebäude kann bei der Prüfung der Belange
GB nicht als „Vorbelastung“ eingestellt werden. Durch die Zulassung des Bauvorhabens droht daher, auch wenn dieses ersatzweise an Stelle des Wohngebäudes errichtet werden soll, insbesondere auch die erstmalige Entstehung eines im Außenbereich unerwünschten Siedlungssplitters i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Besondere Gründe, die zu einer abweichenden planungsrechtlichen Beurteilung führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 40 Die Beeinträchtigung des oben genannten Belangs ist auch nicht gemäß § 35 Abs. 4 BauGB unbeachtlich. Für das Vorhaben ist keine der dort vom Gesetzgeber abschließend (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 35 Rn. 131) und somit einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht zugänglichen, vorgesehenen Fallgruppen einer sog. Teilprivilegierung einschlägig. Insbesondere liegen weder die Voraussetzungen von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB noch die Voraussetzungen von § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB vor. 41 § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB regelt die Teilprivilegierung einer Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter den dort in Buchst. a) bis d) aufgezählten Voraussetzungen. Dabei scheitert die Anwendbarkeit dieser Vorschrift im vorliegenden Fall bereits daran, dass das bestehende Wohngebäude
dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners seit längerer Zeit nicht vom Eigentümer selbst genutzt wurde oder wird sowie es auch keine Missstände oder Mängel aufweist. Damit scheidet die Anwendung dieses Teilprivilegierungstatbestands im vorliegenden Fall aus. 42 Weiter liegt keine Teilprivilegierung
GB vor. Danach liegt im begründeten Einzelfall eine Teilprivilegierung für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vor, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit
barlichen Interessen vereinbar ist, und zusätzlich die entsprechend geltenden Anforderungen
GB vorliegen 43 Die Anwendung dieser Vorschrift scheidet bereits deshalb aus, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das bestehende Wohngebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist. 44 Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Wohngebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs steht. 45 Doch selbst wenn man von einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ausgehen könnte, fände § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB keine Anwendung, da es sich dann denklogisch um keine (erstmalige) Änderung der Nutzung handeln könnte, denn das bestehende Gebäude ist bereits ein Wohngebäude. 46 Zudem ist auch nicht erkennbar, warum ein „begründeter Einzelfall“ vorliegen soll. 47 Schließlich liegt keine Teilprivilegierung gemäß § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB vor, da das Bauvorhaben des Antragstellers außerhalb der festgesetzten Baugrenzen der Außenbereichssatzung „…“ liegt. 48 Gemäß § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
GB kann die Gemeinde in der Satzung nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit treffen. Die Reichweite des § 35 Abs. 6 Satz 3 BauGB wird durch die Funktion der Außenbereichssatzung bestimmt. Diese besteht lediglich darin, die beiden in § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange, die von nicht privilegierten Außenbereichsvorhaben in der Regel beeinträchtigt werden, „auszublenden“. Nur insoweit regelt eine Außenbereichssatzung die Zulässigkeit von Vorhaben und nur insoweit kann Näheres bestimmt werden. Solche Regelungen müssen sich somit unmittelbar auf die durch die Satzung bewirkte „Teilprivilegierung“ beziehen. Beispielsweise kann näher bestimmt werden, welche Art von Wohngebäuden in den Genuss der Teilprivilegierung kommen soll. Es kann auch geregelt werden, welchen Umfang (Nutzungsmaß) die begünstigten Vorhaben nicht überschreiten dürfen und wie sie angeordnet werden müssen (überbaubare Grundstücksfläche), damit die Verfestigung der Splittersiedlung und der Widerspruch zum Flächennutzungsplan hingenommen werden können (BayVGH, U.v. 16.10.2003 – 1 N 01.3178 – juris Rn. 17; U.v. 28.6.2010 – 1 B 09.1911 – juris Rn. 52). Die Gemeinde muss also nicht zwingend entweder alle Wohnbauvorhaben begünstigen oder keines. Sie kann auch differenzieren und sich beispielsweise darauf beschränken, nur Änderungen, Nutzungsänderungen oder Ersatzbauten in die Reichweite der Begünstigung einzubeziehen (Spieß in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB,
GB zu beurteilenden Vorhaben (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 35 Rn. 172). Alle anderen sonstigen Vorhaben – hier solche außerhalb der festgesetzten Baugrenzen wie das Baugrundstück – müssen sich vollumfänglich an § 35 Abs. 2 BauGB messen lassen. 50 Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht. Diese Abweichungsmöglichkeit ist nur für Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einzelne Festsetzungen in einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB oder in einer Satzung
GB vorgesehen, nicht aber für Regelungen zur näheren Bestimmung der Zulässigkeit gemäß § 35 Abs. 6 Satz 3 BauGB (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2010 – 1 B 09.1911 – juris Rn. 59). 51 Schließlich führt auch der Vertrag des Antragstellers mit der Gemeinde vom
alledem liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme der fingierten Baugenehmigung vor. 57
VwVfG grundsätzlich kein Fall intendierten Ermessens vor, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist, wobei dies auch dann gilt, wenn sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2021 – 8 C 25.19 – juris Rn. 11). 59 Ermessensfehler sind aber weder ersichtlich noch substantiiert dargetan. Der Antragsgegner hat einerseits das öffentliche Interesse an der Rücknahme der fingierten Baugenehmigung und andererseits das Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung der fingiert erteilten Baugenehmigung und Ausführung des Bauvorhabens betrachtet. 60 3. Eine reine Interessensabwägung führt auch zu keinem anderen Ergebnis. Das öffentliche Interesse der Verhinderung der Schaffung baurechtswidriger Zustände überwiegt das Interesse des Antragstellers auf eine Ausübung seines Baurechts vor Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Zudem verhindert die sofort vollziehbare Rücknahmeentscheidung der fingierten Baugenehmigung den Eintritt vollendeter Tatsachen durch eine mögliche Errichtung des Vorhabens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens und damit erhebliche finanzielle und baurechtlich schwer rückgängig zu machende Folgen (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2023 – 15 CS 23.731 – juris Rn. 23, 31) 61 II.
alledem wird der Antrag abgelehnt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dort Nrn. 9.1.1.1 in entsprechender Anwendung sowie 1.5.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.