VG Würzburg, Urteil v. 07.07.2025 – W 8 K 24.478 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Urteil v. 07.07.2025 – W 8 K 24.478 Download Drucken Titel: Widerruf einer Corona-Soforthilfe mangels Liquiditätsengpass Normenketten: BayVwVfG Art. 49a Abs. 1 GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Leitsätze:
(2020)1863 waren zusätzliche Beihilfemaßnahmen zu den vorgenannten Zwecken zu einem bestimmten Zeitraum nur bei enger Auslegung mit dem Binnenmarkt zu vereinbaren (vgl. OVG NRW, U.v. 1.10.2024 – 4 A 357/21 – juris Rn. 47 ff.). 84 Auch die Notwendigkeit zur Durchführung eines Verwendungsnachweisverfahrens ergibt sich aus der ebenfalls unionsrechtlich zwingenden Zweckbindung der Förderung. Die dazu bestimmten Modalitäten des Beklagten dienten auch der Einhaltung des unionsrechtskonformen Zwecks der Bewilligung (vgl. OVG NRW, U.v. 1.10.2024 – 4 A 357/21 – juris Rn. 95). 85 Soweit demgegenüber mitunter vorgebracht wird, es sei nur eine punktuelle, stichprobenartige Nachprüfung angekündigt gewesen, ist auf den allgemeinen schon erwähnten Widerrufsvorbehalt im Falle der Überkompensation in Nr. 8 der Maßgaben zum Bewilligungsbescheid zu verweisen. In Nr. 9 der Maßgaben ist der Vorbehalt einer Prüfung der Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall erklärt. Ausgehend von diesen Vorgaben wird hinreichend deutlich, dass insbesondere auch wegen der – zunächst – fehlenden Rückmeldung des Klägers, Anhaltspunkte und damit auch begründeter Anlass für eine weitere Nachprüfung gerade bei ihm bestanden und in ihrem Fall eine entsprechende nachträgliche Kontrolle stattfinden konnte. Ein entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen konnte nicht begründet werden (BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB.473 – BA Rn. 14 ff.). 86 Bei der Frage der Zweckbestimmung im Rahmen der Förderung nach den bayerischen Richtlinien Corona-Soforthilfe ist des Weiteren kein bundesweiter Vergleich mit andern Bundesländern zu ziehen (vgl. etwa VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 24.476 – juris Rn 151 ff. mit Bezug auf BayVGH-Rechtsprechung; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 104 f.). Der Verweis auf andere Bundesländer ist irrelevant, da kein bundesweiter Vergleich anzustellen ist, da die Selbstbindung des Zuwendungsgebers nur im eigenen Zuständigkeitsbereich auf Basis der bayerischen Richtlinien Soforthilfe Corona gilt (siehe schon Widerrufsbescheid plus Klageerwiderung sowie VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 109 ff.). Eine abweichende Handhabung in anderen Bundesländern führt nicht zur Ungleichbehandlung der bayerischen Sozialhilfeempfänger, weil die Willkürprüfung auf den Kompetenzbereich der jeweils zuständigen Behörde begrenzt ist (BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 18; B.v. 15.5.2025 – 21 ZB.473 – BA Rn. 13, 23, 26). 87 Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart (VG Stuttgart, U.v. 18.9.2024 – 15 K 7121/23 – juris, ähnlich etwa auch schon VG Freiburg, U.v. 10.7.2024 – 14 K 13517/24 – juris; VG Karlsruhe, U.v. 11.10.2024 – 14 K 2955/23 – juris) den Förderzweck auf der Basis des dortigen Bewilligungsbescheides anders versteht, und zwar, dass dieser über einen Liquiditätsengpass hinaus auch eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder Umsatzeinbrüche in erheblicher Höhe umfasst, ist die dortige Fallkonstellation ohnehin nicht mit der bayerischen vergleichbar, weil sowohl der Antrag als auch der Bewilligungsbescheid sowie die einschlägigen Richtlinien andere Begrifflichkeiten enthalten. Insbesondere werden dort – anders als in Bayern – die existenzbedrohliche Wirtschaftslage, Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche alternativ genannt. Hingegen ist im vorliegenden Bewilligungsbescheid – wie ausgeführt – ausdrücklich angemerkt, dass die Mittel ausschließlich zur Bewältigung von Liquiditätsengpässen dienen. 88 Im Übrigen lag den Entscheidungen in Nordrhein-Westfalen und in Baden-Württemberg teilweise bzw. zeitweise eine andere Rechtslage zu Grunde, weil die betreffenden Förderrichtlinien eine von den bayerischen Richtlinien abweichende Fassung enthielten. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in einer weiteren Entscheidung dazu ausdrücklich klargestellt, dass die Rechtslage auch in Baden-Württemberg in einem späteren Zeitraum infolge einer Fortschreibung der dortigen Richtlinien und sonstigen Vorgaben eine andere war, und entschieden, dass ein Widerruf rechtmäßig erfolgen kann, wenn sich die Zweckbindung des maßgeblichen Bewilligungsbescheides allein auf die Überwindung von Liquiditätsengpässen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bezieht und wenn sich dann nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen eines Liquiditätsengpasses entgegen der ursprünglichen Prognose tatsächlich nicht vorgelegen haben (VG Karlsruhe, U.v. 11.10.2024 – 14 K 5099/23 – juris LS 52 ff., Rn. 60 ff.), wobei es sich ausdrücklich auf die wesentlich geänderte Formulierung der Fördervorgaben bezieht. 89 Der Widerruf erfolgte gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG innerhalb eines Jahres, weil die Jahresfrist eine Entscheidungsfrist ist. Die Widerrufsfrist von einem Jahr gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG beginnt erst mit vollständiger positiver Kenntnis der Behörde von den Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen (VG Halle, U.v. 6.12.2024 – 4 A 113/23 HAL – juris Rn. 35; VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 112; VG Regensburg, U.v. 22.1.2024 – RN 16 K 21.2296 – UA S. 20 ff. unveröffentlicht). Der Beklagte hat in der Klageerwiderung ausdrücklich und zutreffend darauf verwiesen, dass die Jahresfrist erst zu laufen begonnen hat zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bewilligungsbehörde von Tatsachen Kenntnis erhalten hat, aus denen sich ergibt, dass beim jeweiligen Soforthilfeempfänger kein Liquiditätsengpass vorgelegen habe. Das ist erst mit der Online-Rückmeldung des Klägers vom
- Dezember 2023 der Fall gewesen. 90 Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Widerruf gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG erfüllt sind, weil der Kläger ausgehend von den vorstehend dargelegten Grundsätzen mangels Vorliegens eines Liquiditätsengpasses den Förderzweck verfehlt hat, sodass er die erhaltene Förderung nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet hat. 91 Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 VwVfG einen Ermessensspielraum („kann“). Die Ermessenausübung ist indes nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 92 Der Beklagte hat sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und konnte seine Ermessenserwägungen zudem auch gemäß § 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch ergänzen. Überwiegende entgegenstehende Gründe, insbesondere Vertrauensschutz, liegen nicht vor, zumal Stundung und Ratenzahlung bewilligt wurden. 93 Der Beklagte hat insofern auf die haushalterischen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hingewiesen, die auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen und grundrechtlichen Interessen des Klägers bei einem Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen in der Regel einen Widerruf der Bewilligungsentscheidung gebieten, sogenanntes intendiertes Ermessen (VG Halle, U.v. 6.12.2024 – 4 A 113/23 HAL – juris Rn. 36; OVG Bremen, B.v. 28.11.2024 – 1 LA 199/23 – juris Rn. 24; vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 46). 94 Ein Ausnahmefall, der eine Abweichung vom intendierten Ermessen begründen könnte, liegt nicht vor. Denn eine Ausnahme vom Regelfall ist mangels außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall und damit mangels einer atypischen Situation nicht zu erkennen, weil der streitgegenständliche Widerruf wegen Zweckverfehlung gängige Verwaltungspraxis in einer typischen Fallkonstellation ist (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 – W 8 K 21.716 – juris Rn. 57). Außergewöhnliche Umstände wurden weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Liegt aber kein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vor, versteht sich das Ergebnis von selbst, ohne dass es weiterer Ermessenserwägungen bedarf (VG Halle, U.v. 6.12.2024 – 4 A 113/23 HAL – juris Rn. 36; VG Karlsruhe, U.v. 11.10.2024 – 14 K 5099/23 – juris Rn. 72 m.w.N.). 95 Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte gebieten keine andere Rechtsfolge. 96 Denn der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, auch bei einer Zweckverfehlung die Zuwendung behalten zu dürfen. Vielmehr musste er von Anfang an damit rechnen, dass ihm die Soforthilfe nur dann endgültig gewährt würde, soweit ihm infolge der Corona Pandemie tatsächlich ein Liquiditätsengpass in den drei auf die Zuwendung folgenden Monaten entstanden ist (VG Berlin, U.v. 11.7.2024 – 26 K 289/23 – juris Rn. 36). 97 Zum Nichtvorliegen von schutzwürdigen Vertrauen kann auf die treffenden Ausführungen des Beklagten in seinen Schriftsätzen verwiesen werden. Unter anderem ist ausgeführt, dass sich schon aus dem Bewilligungsbescheid ergibt, dass im Falle eine Überkompensation des Liquiditätsengpasses die Soforthilfe zurückzuzahlen sei (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 32; B.v. 15.5.2025 – 21 ZB.473 – BA Rn. 12). 98 Für einen objektiven Empfänger liegt auf der Hand, dass eine Förderung der vorliegenden Art nicht dazu führen soll, dass die Fördermittel unabhängig von der tatsächlichen Mittelverwendung beim Empfänger verbleiben sollen, weil Sinn und Zweck der Soforthilfe Corona gerade war, Liquiditätsengpässe aufgrund der Corona-Pandemie abzumildern (OVG Bremen, B.v. 28.11.2024 – 1 LA 199/23 – juris Rn. 17 ff.). 99 Einem objektiven Empfänger des Bewilligungsbescheides drängte sich bei dessen Gesamtwürdigung unabhängig von seiner Bestandskraft auf, dass die Soforthilfe Corona ausschließlich und vollumfänglich nur zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden durfte, entsprechende Mittelverwendung nachzuweisen und bei Einzelfallprüfungen zu belegen sowie die im gesamten Bewilligungszeitraum von drei Monaten nicht zweckentsprechend benötigte Mittel anschließend zu ermitteln und zurückzuzahlen waren. Jeder Soforthilfeempfänger konnte auf der Grundlage der Bewilligungsbescheide nur darauf vertrauen, dass er auch im Nachhinein – nur – dann keine Mittel zurückzuzahlen hatte, die er während des Bewilligungszeitraums berechtigterweise zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen im Sinne der Förderbedingungen in Bayern verwendet hatte (vgl. OVG NRW, B.v. 11.7.2024 – 4 A 1764/23 – juris Rn. 23). 100 Abgesehen davon, dass im Bewilligungsbescheid die Möglichkeit einer späteren Nachprüfung vorbehalten war und dies auch dem Kläger von Anfang an bekannt war, hätte ihm sich der Eindruck aufdrängen müssen, dass der Bewilligung infolge der Schnelligkeit der Leistungsgewährung und der Vielzahl der vom Beklagten zu bearbeitenden Anträge der Leistungsbewilligung keine vertiefte Antragsprüfung vorausgegangen sein konnte. Als Folge dessen hat er weder bei der Antragstellung noch beim Erhalt der Leistung berechtigterweise auf den Bestand der Bewilligung und auf das Behaltendürfen der Soforthilfe vertrauen dürfen (HessVGH, B.v. 1.3.2023 – 10 A 2362/21.Z – juris Rn. 16). 101 Vertrauen kann beim Kläger in schutzwürdiger Weise nicht durch Verlautbarungen von Vertretern der bayerischen Staatsregierung oder der Bundesregierung bzw. des BayStMWI oder des BMWK entstehen, da Corona-Hilfen offenkundig als Überbrückung einer möglichen Existenzgefährdung die Existenzsicherung bezwecken (VG Bayreuth, U.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 38) und nicht gewährt werden sollen, wenn es dieser nicht bedarf (so auch in der Sache plausibel der Beklagte in der Klageerwiderung). Abgesehen davon sind entsprechende politische Verlautbarungen nicht isoliert zu sehen und zu bewerten, sondern gerade auch im Zusammenhang mit der einschlägigen Förderrichtlinie, an denen sich die Verwaltungspraxis ausgerichtet hat. Unabhängig davon dürften in Pressemitteilungen enthaltene Aussagen politischer Entscheidungsträger per se kaum tauglich sein, schutzwürdigen guten Glauben in das dauerhafte Behaltendürfen einer Zuwendung zu begründen. Ersichtlich pointierte Pressemitteilungen beinhalten keine Aussage zu den Details eines Förderprogramms. Weiter scheint kaum vorstellbar, dass politische Aussagen bei Empfängern einer Coronabeihilfe die Annahme entstehen lassen konnten, die Förderung solle voraussetzungslos – und selbst bei Nichterfüllung der Voraussetzungen dauerhaft – gewährt werden (BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB.473 – BA Rn. 18 f.; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 121 ff.). 102 Im Übrigen sind – wie sonst – subjektive Meinungsäußerungen einzelner Politiker außerhalb des Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der Auslegung von Gesetzen nachrangig, wenn nicht unerheblich. Ebenso sind unverbindliche Aussagen Einzelner zur Förderpraxis schon aus Gleichbehandlungsgründen irrelevant, sofern der Richtlinien- und Zuwendungsgeber als solcher nicht allgemein eine betreffende (geänderte) Förderpraxis billigt oder duldet (vgl. nur VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 148 mwN). 103 Die Äußerungen der Politiker konnten und durften keinesfalls so verstanden werden, dass die unbürokratisch als verlorener Zuschuss ausgezahlte Soforthilfe auch dann nicht zurückgezahlt werden musste, wenn deren Voraussetzungen gar nicht vorlagen, etwa wenn bzw. soweit überhaupt kein tatsächlicher Liquiditätsengpass vorhanden war. Schutzwürdiges Vertrauen konnte daraus unter keinem Blickwinkel entstehen (VG Bayreuth, U.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 38; VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 121 ff.). Jedes andere Verständnis hätte Missbrauch Tür und Tor geöffnet und konnte damit offenkundig für jeden objektiven Empfänger nicht so gemeint sein. Der Hinweis darauf, dass die Soforthilfe nicht zurückzuzahlen sei, diente offenkundig für jeden erkennbar dazu, diese Zuwendung etwa von einer Bürgschaft oder einem Darlehen abzugrenzen. 104 Eine Berufung auf einen weitergehenden Vertrauensschutz ist nicht möglich, da Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 BayVwVfG keinen dem Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG entsprechenden Vertrauenstatbestand normiert (BayVGH, B.v. 18.1.2024 – 22 ZB 23.117 – juris Rn. 16). 105 Demnach sind die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG für einen Widerruf erfüllt. 106 Des Weiteren liegt auch keine Verwirkung vor (vgl. dazu auch ausführlich VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 115 ff.; VG Regensburg, U.v. 22.1.2024 – RN 16 K 21.2296 – UA S. 22 ff. unveröffentlicht; siehe auch OVG MV, B.v. 11.6.2010 – 2 L 165/06 – juris Rn. 31). Auch insoweit kann auf die plausiblen Ausführungen des Beklagten im Klageerwiderungsschriftsatz vom
- Juli 2024 Bezug genommen werden (siehe im Tatbestand unter II.2.). Der Beklagte hat dabei zutreffend darauf hingewiesen, dass es sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment fehle. Schon den veröffentlichen Verlautbarungen, auch gerade des Bayerischen Wirtschaftsministeriums, sei zu entnehmen gewesen, dass ein Rückmeldeverfahren und eine Rückzahlungsverpflichtung bestehe. Dieser Verpflichtung sei der Kläger in den Folgejahren nach Erlass des Bewilligungsbescheides nicht nachgekommen, nicht einmal nach schriftlicher Erinnerung vom
- November 2022, sondern erst mit der Online-Rückmeldung vom
- Dezember
- Schon nach den Maßgaben des Soforthilfebescheides hätte dem Kläger klar sein müssen, dass unabhängig von einer ausdrücklichen Abfrage seitens des Beklagten die Pflicht zur Mitteilung bestanden habe, dass entgegen der Prognose kein oder nur ein geringer Liquiditätsengpass vorgelegen habe. Erfolgt schon keine Rückmeldung, so dass der Beklage gar keine Kenntnis von einem nicht vorliegenden Liquiditätsengpass und damit von seinen Rückforderungsansprüchen hat, kann sich daraus kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers aufbauen, die sogar zu einer Verwirkung führt (vgl. auch BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB.473 – BA Rn. 29 f.). 107 Beim Widerruf ist, wie schon ausgeführt, sogar die Jahresfrist für den Widerruf eingehalten, so dass nicht ersichtlich ist, dass der Kläger gleichwohl schutzwürdig darauf vertrauen durfte, der Beklagte würde auf sein Rückforderungsrecht verzichten. 108 Des Weiteren sind entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht seine Grundrechte in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt worden. 109 Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil der Beklagte gleiche Sachverhalte im Rahmen seiner Widerrufpraxis gerade gleichbehandelt hat (OVG Bremen, B.v. 28.11.2024 – 1 LA 199/23 – juris Rn. 22). So ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen einen Liquiditätsengpass als gegeben angesehen und eine Corona-Soforthilfe gewährt und sehenden Auges beim Soforthilfeempfänger belassen hätte (vgl. schon VG Würzburg, U.v.3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 45). Vielmehr würde eine gegenläufige Entscheidung unter Verstoß gegen die Verwaltungspraxis den Kläger in gleichheitswidriger Weise bevorzugen und andere Antragsteller benachteiligen. 110 Auch eine Ungleichbehandlung mit Arbeitnehmern, die während der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld bezogen haben, liegt nicht vor. Die Corona-Soforthilfen stellen eine Billigkeitsleistung dar und erfüllen im Vergleich zum Kurzarbeitergeld, welches auf der Grundlage von §§ 95 ff. SGB III gewährt wird, einen anderen Zweck. Sie dienen der Überwindung eines Liquiditätsengpasses im Bewilligungszeitraum, ohne jedoch Mittel für die private Lebenshaltung abzudecken (vgl. FAQ vom 9.4.2020, Nr. IV), während Hauptzweck des Kurzarbeitergelds die Ermöglichung der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Vermeidung von Entlassungen ist (siehe https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsfoerderung/Beschäftigungssicherung/kug.html). Eine Vergleichbarkeit dieser beiden Leistungen ist damit nicht gegeben. 111 Der Widerruf und der damit verbundene Ausschluss des Klägers von der Corona-Soforthilfe ist nicht willkürlich, weil sachfremde Erwägungen nicht vorliegen. Der Zweck der Corona-Soforthilfe ist nach Nr. 1 Satz 3 der Richtlinien Soforthilfe Corona die Gewährung einer Soforthilfe, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen und Freiberufler zu sichern, Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten. Dies zeigt, dass die Soforthilfe auf eine – wie ausgeführt näher bestimmte bzw. bestimmbare – Liquiditätslücke im Unternehmen abzielt, nicht aber auf ausfallenden Gewinn oder sonstige Umsatzeinbußen (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 29.5.2020 – W 8 K 20.670 – juris Rn. 29). 112 Es liegt im Gestaltungsspielraum des Zuwendungsgebers, welche Unternehmen er wie unterstützen möchte. Der Zuwendungsgeber darf auch den Zuwendungszweck konkret bestimmen und festlegen, unter welchen Kriterien eine Zuwendung gezahlt wird. Dabei kommt es auf sein Verständnis an und nicht darauf, ob aus der Sicht des Zuwendungsempfängers ein anderes Verständnis und eine weitergehende Förderung zweckmäßig oder sinnvoll wäre (VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 85). 113 Schließlich ist entgegen des Vorbringens der Klägerseite auch kein Verstoß gegen das Willkürverbot oder das Rechtsstaatsprinzip deshalb anzunehmen, weil eine nennenswerte Anzahl von Soforthilfeempfängern – im zweistelligen Prozentbereich aller Empfänger – von einer Rückforderung verschont bliebe, weil der Beklagte wegen der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG diese nicht mehr belangen könnte und es somit vom Zufall abhänge, welche Auswahl die Behörde treffe und der Kläger damit zu einer Minderheit gehöre, der gegenüber ein Widerrufsbescheid erlassen würde (vgl. die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 20.6.2025 mit Bezug auf eine Mitteilung des bayerischen Wirtschaftsministeriums an den bayerischen Landtag vom 14.5.2025). 114 Der Beklagtenvertreter hat insoweit mit Schriftsatz vom
- Juni 2025 sowie in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass bei der Regierung von Unterfranken – also in ihrem Zuständigkeitsbereich – 24.000 Anträge zu bearbeiten gewesen seien; hiervon hätten sich ca. 2.500 Verfahren bereits durch freiwillige Rückzahlungen erledigt. Von den 20.500 Verfahren, die im Rückmeldeverfahren ab November 2022 erneut überprüft worden seien, seien momentan noch 200 Entscheidungen über den Widerruf und 100 Entscheidungen über den Widerruf mit Ratenzahlung bzw. Erlass offen. Der Beklagte machte weiter plausibel deutlich, dass in den noch offenen Fällen, in denen keine Rückmeldung erfolgt sei, die Jahresfrist bis Ende Oktober 2025 laufe. Es sei derzeit nicht davon auszugehen, dass ein noch offener Widerruf in Unterfranken an der Jahresfrist scheitern werde. Sie hätten vor, alle Fälle bis dahin noch zu verbescheiden. Allein innerhalb der letzten sechs Wochen seien ca. 1.100 Widerrufe sowie ca. 100 Ratenzahlungs- oder Erlassanträge verbeschieden worden. 115 Die vorstehenden Ausführungen der Beklagtenseite sind plausibel und nachvollziehbar. In der Tat ist gerichtsbekannt, dass gerade auch in den letzten Monaten zahlreiche Bescheide seitens der Regierung von Unterfranken erlassen wurden, die auch zu einem erheblichen Anteil beklagt worden sind. Umgekehrt hat das Gericht keine Anhaltspunkte, dass die Spekulationen der Klägerbevollmächtigten zuträfen. Schon zum jetzigen Zeitpunkt wurde ein Großteil der 24.000 Corona-Soforthilfe-Verfahren im Zuständigkeitsbereich der Regierung von Unterfranken erledigt. Die restlichen Verfahren werden von der Regierung von Unterfranken – wie glaubhaft und plausibel dargelegt – zurzeit in der noch bis Ende Oktober offenen Jahresfrist abgearbeitet. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger willkürlich und zufällig ausgewählt wurde, während andere vom Ablauf der Jahresfrist profitieren würden. So wie sich die Sach- und Rechtslage dem Gericht darstellt, hat das Gericht keine triftigen Anhaltspunkte, dass – von unschädlichen einzelnen Ausreisern abgesehen – zu Lasten des Klägers in willkürlicher oder sonst rechtsstaatswidriger Weise seitens des Beklagten verfahren worden wäre. 116 Im Übrigen steht nicht fest, dass selbst in den von der Klägerbevollmächtigten angesprochenen eigenen Rückmeldeverfahren ohne Reaktion der Gegenseite sowie in sonstigen Verfahren – je nach Gestaltung – die Jahresfrist bereits unabdingbar abgelaufen wäre oder alsbald ablaufen würde, sofern etwa noch eine Anhörung gemäß Art. 28 BayVwVfG vor Erlass eines Widerrufsbescheides erforderlich wäre oder noch Fragen der Ratenzahlung oder des Erlasses offen wären. 117 Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich auch bei Berücksichtigung staatlicher Schutzpflichten grundsätzlich kein konkreter Anspruch auf staatliche Leistungen, mithin auch kein Anspruch auf den Erhalt staatlicher Subventionen (OVG NRW, U.v. 6.3.2024 – 4 A 1581/23 – juris Rn. 81 ff. m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). 118 Aus dem Umstand, dass Coronamaßnahmen, wie Betriebsschließungen, einen Eingriff in den grundrechtlich geschützten, eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) dargestellt haben mögen, folgt ebenfalls kein Anspruch auf die streitgegenständliche Corona-Soforthilfe, weil – nicht streitgegenständliche – Schadensersatzansprüche oder Entschädigungsansprüche wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in ein Grundrecht unabhängig von der Frage eines Anspruchs auf eine Corona-Soforthilfe als freiwilliger Billigkeitsregelung des Beklagten zu betrachten wären (VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 – W 8 K 21.716 – juris Rn. 72; BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB.473 – BA Rn. 28). 119 Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen ist auch nicht eine gänzlich andere Rechtsgrundlage zugrunde zu legen. 120 Soweit die Klägerbevollmächtigte die Rechtsgrundlage unter Verweis auf „Worms/Figuccio, Überbrückungshilfen & Co. als staatliche Billigkeitsleist…, NJW 2024, 1144“ anzweifelt, da die Annahme einer Billigkeitsleistung der konkreten Subventionssituation der Soforthilfe Corona nicht gerecht werde, weil zur Kompensation von Einbußen durch staatliche Pandemiemaßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie sowohl grundrechtlich als auch rechtsstaatlich von einer Pflicht des Staates auszugehen sei, effektive Hilfsprogramme zu etablieren, und weil die Hilfen gezielt der Kompensation der Grundrechtseingriffe in Art. 12 und 14 GG dienten, kann auf die ständige Rechtsprechung des VG Würzburg und die betreffenden diesbezüglichen Ausführungen Bezug genommen werden (siehe VG Würzburg, U.v. 4.11.2024 – W 8 K 24.312 – juris Rn 30 ff. sowie U.v. 4.11.2024 – W 8 K 24.394 – juris Rn. 35 ff. – Letzteres betreffend dieselbe Klägerbevollmächtigte). Dort ist schon ausführlich dargelegt, dass die angewendeten rechtlichen Fördergrundlagen auch bei Corona-Beihilfen nicht zu beanstanden sind, auch weil keine rechtliche Verpflichtung zu weitergehender Förderung bestand. Abgesehen davon hätte der Kläger auch bei einer anderen Rechtsgrundlage keinen Anspruch darauf, eine Förderung zu erhalten und behalten zu dürfen, obwohl er die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. 121 Denn durch die Soforthilfe Corona sollten nicht jegliche im Zusammenhang mit der Pandemie erlittenen Verluste, Umsatzeinbußen und nicht realisierte Gewinnerwartungen ausgeglichen werden, sondern nur die nach dem Bewilligungsbescheid in Verbindung mit den Richtlinien Soforthilfe Corona usw. geförderten Positionen. Anderweitige Positionen, insbesondere auch die Personalkosten, sollten infolge der engen Zweckbindung nicht ausgeglichen werden. Bestand kein Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbestimmungen, bestand auch kein Bedürfnis für die Inanspruchnahme entsprechender Mittel (OVG Bremen, B.v. 9.9.2024 – 1 LA 227/24 – juris Rn. 13 f.). 122 Nach alledem ist der Widerruf der Soforthilfe Corona insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 123 Die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung findet seine Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, wonach im Falle des Widerrufs eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die Erstattung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). 124 Eine Entreicherung des Klägers ist nicht ersichtlich. Ein Wegfall der Bereicherung gemäß Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB wurde vom Kläger nicht geltend gemacht. Die Voraussetzungen liegen im Übrigen nicht vor (VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 125; ausführlich schon VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 48 ff.). Denn der vollständige Verbrauch der Soforthilfe hat bei der insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung keinen Wegfall der Bereicherung zur Folge, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger dann andere Ressourcen aus seinem Vermögen hätte angreifen müssen, um den Betrieb weiterzuführen, und sich durch den Verbrauch der Fördersumme andere Aufwendungen erspart hat (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2024 – 22 ZB 23.117 Rn. 17; U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 33 m.w.N.). 125 Der Kläger hat sich zu der von ihm beantragten wie auch gewährten Stundung samt Ratenzahlung im Klageverfahren nicht weiter geäußert. Rechtliche Bedenken sind auch sonst insoweit nicht ersichtlich. Der Beklagte hat sich auf Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHO berufen. Auf die betreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid kann Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). 126 Nach alledem war die Klage im vollen Umfang abzuweisen. 127 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 128 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.