VGH München, Beschluss v. 04.08.2025 – 10 CE 25.808 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 04.08.2025 – 10 CE 25.808 Download Drucken Titel: Keine Aussetzung der Abschiebung mangels Erwartung der Übernahme der elterlichen Sorge für ein ungeborenes Kind Normenketten: GG Art. 6 Abs. 1 EMRK Art. 8 VwGO § 123 AufenthG § 60a Leitsätze: 1. Voraussetzung für die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses wegen bestehender Beistandsgemeinschaft ist, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist; für das Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK gilt insoweit nichts Anderes, da auch dort ein tatsächlich gelebtes Näheverhältnis zwischen den Familienmitgliedern vorausgesetzt wird. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) 2. Hinsichtlich der Vaterschaft eines ungeborenen Kindes und dessen aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen ist – anstelle des Bestehens einer bereits gelebten familiären Gemeinschaft – regelmäßig zu fordern, dass der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft gem. § 1592 Nr. 2 BGB, § 1594 Abs. 4 BGB (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat und beide bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein ausländischer Vater eines ungeborenen Kindes hat keinen Anspruch auf Duldung, wenn keine hinreichend enge Bindung zur Kindsmutter und keine glaubhafte Übernahme der elterlichen Verantwortung vorliegt. (Rn. 6 – 10) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: einstweiliger Rechtsschutz, Anspruch auf Duldung aus familiären Gründen (verneint), Vater eines ungeborenen deutschen Kindes, Lebensumstände, die die Übernahme der elterlichen Sorge sicher erwarten lassen (verneint), Abwägung mit öffentlichen Sicherheitsinteressen, bestandskräftige Ausweisung, fortbestehende Wiederholungsgefahr hinsichtlich schwerer Straftaten, irakischer Staatsangehöriger, familiäre Gründe, Ausweisung, Duldung, vorläufiger Rechtschutz, Eilverfahren, elterliche Sorge, Abschiebungshindernis, Absichtserklärung, Vaterrolle, vorbestraft, narzisstische Persönlichkeitsstörung, Jugendstrafe, Wiederholungsgefahr Vorinstanz: VG München, Entscheidung vom 22.04.2025 – M 4 E 25.2385 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller, ein wegen einer Vielzahl schwerer Straftaten verurteilter und bestandskräftig ausgewiesener irakischer Staatsangehöriger, seinen vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Abschiebung auszusetzen und ihm eine Verfahrensduldung zu erteilen, weiter. 2 Die Beschwerde ist unbegründet. 3 Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, der den Antragsgegner verpflichten würde, die Abschiebung vorübergehend zu unterlassen, nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Insbesondere hat der Antragsteller nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er einen Duldungsanspruch hätte, weil seine Abschiebung aus familiären Gründen im Hinblick auf die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin rechtlich unmöglich wäre. 4 1. Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK gewähren einen unmittelbaren Anspruch auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet allerdings die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthalts-beendende Maßnahmen die familiäre Bindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, B.v. 31.8.1999 – 2 BvR 1523/99 – juris Rn. 7 m.w.N.; stRspr des Senats, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 17.10.2023 – 19 CE 23.1578 – juris Rn. 11). Art. 6 GG entfaltet jedoch ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon allein aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (BVerfG, B.v. 10.5.2007 – 2 BvR 304/07 – juris Rn. 31). Es ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, B.v. 31.8.1999 – 2 BvR 1523/99 – juris Rn. 7 m.w.N.). Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, die durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrechterhalten werden kann (BVerfG, B.v. 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 14.12.1989 – 2 BvR 377/88 – juris). Voraussetzung für die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses wegen bestehender Beistandsgemeinschaft ist, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist (BVerfG, B.v. 25.10.1995 – 2 BvR 901/95 – juris Rn. 10 m.w.N.). Für das Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK gilt insoweit nichts Anderes, da auch dort ein tatsächlich gelebtes Näheverhältnis zwischen den Familienmitgliedern vorausgesetzt wird (EGMR, U.v. 13.6.1979 – Marckx/Belgien, Nr. 6833/74 – EuGRZ 1979, 454 Rn. 31). Die Rechtspositionen des Kindes und seiner Eltern sind im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen, insbesondere ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, B.v. 8.12.2005, a.a.O.). 5 Diese Grundsätze, die den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz für einen ausländischen Elternteil eines Kindes bilden, können bereits vor der Geburt des Kindes aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfalten. Sie bedürfen jedoch – da die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den Eltern und dem Kind erst bevorsteht – einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden modifizierten Anwendung. Insoweit ist in der Rechtsprechung hinsichtlich der Vaterschaft eines ungeborenen Kindes und dessen aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen entschieden, dass – anstelle des Bestehens einer bereits gelebten familiären Gemeinschaft – regelmäßig zu fordern ist, dass der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft gemäß §§ 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 4 BGB (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat und beide bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen (hierzu und zum Folgenden BayVGH, B.v. 17.10.2023 – 19 CE 23.1578 – juris Rn. 12; B.v. 11.10.2017 – 19 CE 17.2007 – juris Rn. 13 m.w.N.). Der Schutz des Art. 6 Abs. 4 GG erfasst Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit. Neben dem verbindlichen Verfassungsauftrag an den Gesetzgeber, der vor allem die Gewährung einer „Schonzeit“ vor und nach der Geburt fordert, ist die Verfassungsnorm Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung, die für den gesamten Bereich des öffentlichen und privaten Rechts verbindlich ist. Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG für den ausländischen Vater eines noch nicht geborenen Kindes kommt daher auch dann in Betracht, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter (Risikoschwangerschaft) besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird (BayVGH, B.v. 28.1.2021 – 10 CE 21.313 – juris Rn. 7, für ein ungeborenes deutsches Kind); denn die Wahrscheinlichkeit, dass die werdende Mutter unter diesen Umständen durch eine abschiebungsbedingte Trennung Belastungen ausgesetzt ist, die die Leibesfrucht gefährden, ist ungleich höher als bei vorübergehender Trennung während einer normal verlaufenden Schwangerschaft (vgl. OVG LSA, B.v. 10.12.2014 – 2 M 127/14 – juris Rn. 6 m.w.N; OVG Berlin-Bbg, B.v. 30.3.2009 – OVG 12 S 28.09 – juris Rn. 5; OVG Hamburg, B.v. 10.12.2009 – 3 Bs 209/09 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 28.11.2011 – 10 CE 11.2746 – juris Rn. 4). Erforderlich ist dabei aber, dass eine enge und durch Fürsorge geprägte persönliche Beziehung des Ausländers zur werdenden Mutter besteht, was in der Regel ein tatsächliches Zusammenleben mit ihr in häuslicher Gemeinschaft voraussetzt. Zudem muss glaubhaft die Bereitschaft bekundet werden, in Zukunft in einer tatsächlich gelebten familiären Verbundenheit elterliche Verantwortung zu übernehmen (OVG LSA, B.v. 17.1.2019 – 2 M 153/18 – juris Rn. 18, 24). 6 2. Gemessen daran besteht im Falle des Antragstellers kein Duldungsanspruch aus familiären Gründen. 7
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