VGH München, Beschluss v. 30.07.2025 – 12 BV 25.731 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 30.07.2025 – 12 BV 25.731 Download Drucken Titel: Verlust der Ausbildungsförderung infolge verspäteten Wechsels der Fachrichtung Normenketten: BAföG § 7 Abs. 3 EMRK Art. 6 RDGEG § 3, § 5 VwGO § 130a Leitsätze:
(2024)/2025 geendet hätte, während dies nunmehr erst mit dem Wintersemester 2025/2026 der Fall sei. 11 Die Klägerin habe daher förderschädlich erst zum 5. Fachsemester in das Hauptfach Musik gewechselt, indem sie sich hierfür zum Wintersemester 2022/2023 immatrikuliert habe. Der Wechsel sei weder aus unabweisbarem Grund vorgenommen worden noch könne sich die Klägerin auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Die inhaltlichen Differenzen der Klägerin mit den Studieninhalten im Fach Religion rechtfertigten nicht die Annahme eines unabweisbaren Grundes. Die Klägerin habe keine fundamentalen Zweifel oder Differenzen in Bezug auf die evangelische Mehrheitslehre vorgetragen; auch habe sie nicht geltend gemacht, nicht in der Lage zu sein, die christlich evangelische Lehre im schulischen Kontext zu vertreten oder gar selbst nicht mehr am evangelisch-christlichen Glauben festhalten zu wollen. 12 Ebenso wenig könne sich die Klägerin auf einen wichtigen Grund berufen, denn sie habe die Fachrichtungen entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BAföG nicht bis zum 4. Fachsemester, sondern zum 5. Fachsemester gewechselt. Da die sogenannten Corona-Semester im Rahmen der Zählweise nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 4 Halbs. 2 BAföG zu berücksichtigen seien, scheide eine Betrachtung aus, wonach die Klägerin – unter Außerachtlassung von Corona-Semestern – bereits nach dem ersten Fachsemester in das Hauptfach Musik gewechselt sei und die Vermutung nach § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG betreffend einen wichtigen Grund sowie die Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels in Anspruch nehmen könne. Ebenso wenig vermöge die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Zählung der sogenannten Corona-Semester einen Förderungsanspruch aus Vertrauensschutz, Treu und Glauben oder etwaiger Selbstbindung der Verwaltung herzuleiten. 13 9. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der von ihr verfolgte Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung für das zum Wintersemester 2022/2023 aufgenommene Studium Lehramt Grundschulen, Fach Musik (Staatsexamen) an der FAU ... gegeben. Die angesichts der Covid-19-Pandemie getroffenen Regelungen zur individuellen Regelstudienzeit und zu Prüfungen im Bayerischen Hochschulgesetz seien auch auf die Semesterzählung im Zusammenhang mit den förderungsrechtlichen Regelungen zum Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG anzuwenden und erstreckten sich hierauf (sog. „Null-Semester-Regelung“). Dies folge aus deren Sinn und Zweck, der darauf gerichtet sei, jedwede Nachteile aus dem pandemiebedingt fehlenden bzw. erheblich eingeschränkten Lehrbetrieb zu vermeiden. Die im Zeitraum Wintersemester 2020/2021 bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 zurückgelegten Semester seien daher außer Betracht zu lassen. Der Fachwechsel sei nach den anzuwendenden Corona-Pandemie-Regelungen in der Anfangsphase des Erststudiums erfolgt. Fehl gehe des Weiteren auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Vertrauensschutz nicht möglich sei. Die Klägerin habe auf den eindeutigen Wortlaut der Erklärungen und Erläuterungen zum Fachrichtungswechsel und zur Semesterzählung während der pandemiebedingten Einschränkungen durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf der Internetseite www.bafoeg.de – „Keine Nachteile beim BAföG wegen Corona“, Stand 21.03.2023 – vertraut und auch vertrauen dürfen. Deshalb sei sie zumindest so zu behandeln, wie es sich aus der Erläuterung des BMBF auf der von diesem betriebenen Webseite ergebe. Jedenfalls müsse sie im Ergebnis so gestellt werden, wie sie stünde, wenn der Fachwechsel nach dem ersten Semester erfolgt wäre. Sowohl hinsichtlich der Unverzüglichkeit des vorgenommenen Fachwechsels als auch zum Vorliegen eines wichtigen Grundes werde vollumfänglich auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen. Der Fachrichtungswechsel sei unverzüglich vorgenommen worden. Sie sei aus Gründen, die förderungsrechtlich nicht vorwerfbar seien, noch im bisherigen Studiengang verblieben und habe dort Leistungen erbracht, die auch in der neuen Fachrichtung voll anrechenbar seien. Der Verbleib im bisherigen Studienfach im Sommersemester 2022 sei nicht lediglich zur Überbrückung einer Wartezeit bis zur Aufnahme des Wunschstudiums im Wintersemester 2022/2023 erfolgt. Vielmehr sei sie auch im Sommersemester 2022 immatrikuliert geblieben, um weiterhin Studienleistungen für das künftige Hauptfach Musik erbringen zu können, wie insbesondere die Aufbaumodul-Übung Fachdidaktik Deutsch, das Modul III (Differentialpsychologische Aspekte des Lehrens und Lernens: Begabungsförderung) und die Seminare „HisMus 2“, „Didaktik der populären Musik“ sowie „Praxisfelder des Musikunterrichts vom Lied bis zum Musiktheater“. Insoweit seien ausbildungsbezogene Umstände gegeben, die jede Vorwerfbarkeit entfallen ließen. Infolgedessen müssten Vertrauensschutzgesichtspunkte zum Tragen kommen. 14 Die Klägerin beantragt (sinngemäß), 15 den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und des Bescheides vom 12. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2023 zu verpflichten, ihr für das zum Wintersemester 2022/2023 aufgenommene Studium, Lehramt Grundschulen, Hauptfach Musik (Staatsexamen) an der FAU ... Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. 16 Der Beklagte beantragt (sinngemäß), 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Die Annahme von Vertrauensschutz und die Ableitung eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung seien abwegig. Im Übrigen werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. 19 10. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGO angehört. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin sein bereits bekanntes Vorbringen zum Gesichtspunkt der mangelnden Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels mit Schreiben vom 24. Juli 2025 nochmals wiederholt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen. II. 21 Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. 22 1. Der Senat kann über die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten gem. § 130a Satz 1 VwGO in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch Beschluss entscheiden, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die Rechtssache weist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U.v. 30.6.2004 – 6 C 28.03 –, BVerwGE 121, 211 [212]; U.v. 9.12.2010 – 10 C 13.09 –, BVerwGE 138, 289 [297 f.]). Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind – soweit entscheidungserheblich – sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Senats seit vielen Jahren geklärt (vgl. BVerwGE 85, 194 [196 ff.]; siehe zuletzt BayVGH, B.v. 8.11.2023 – 12 CE 23.1422 – juris, Rn. 8 und zugleich auch B.v. 14.05.2024 – 12 CE 24.662 – Umdruck, Rn. 2 ff.). 23 Die Beteiligten hatten im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu den maßgeblichen Fragen zu äußern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gründet (vgl. hierzu U.v. 29.10.1991 – Nr. 22/1990/213/275 –, NJW 1992, 1813 f.), muss in Fällen einer erstinstanzlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht stets und unabhängig von der Art der zu entscheidenden Fragen in der folgenden zweiten Instanz eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2007 – 5 B 53/07 – juris, Rn. 18). Dies gilt namentlich dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – nur über Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2003 – 4 B 68/03 –, NVwZ 2004, 108 [110]; B.v. 7.9.2011 – 9 B 61/11 –, NVwZ 2012, 379 [380] Rn. 6 f.; s.a. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 7/2019, § 130a Rn. 3 a.E.). Tatsachenfragen, die eine (weitere) Beweiserhebung erfordert hätten, haben sich entscheidungserheblich nicht gestellt. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich alleine aufgrund der Aktenlage angemessen beurteilen (siehe hierzu BVerwG, B.v. 25.9.2007 – 5 B 53/07 – juris, Rn. 18; s.a. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 7/2019, § 130a Rn. 3 a.E.). 24 Mit Anhörungsschreiben vom 9. Juli 2025 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten über das Ergebnis seiner rechtlichen Prüfung im Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt. Ein diskursiver Prozess zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2015 – 2 B 4/15 –, NVwZ 2015, 1299 Rn. 5; s.a. Anm. Heusch, NVwZ 2015, 1301) konnte daher stattfinden. Zu einem weitergehenden „Rechtsgespräch“ ist der Senat – selbst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE 86, 133 [144 f.] m.w.N.). Mithin kann der Senat in Ausübung des nach § 130a Satz 1 VwGO eingeräumten Ermessens durch Beschluss entscheiden. Einer weiteren Anhörungsmitteilung bedurfte es auch im Lichte des weiteren Schreibens des Klägerbevollmächtigten vom 24. Juli 2025 nicht (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.1993 – 4 B 73/93 – juris, Rn. 3; B.v. 2.3.2010 – 6 B 72/09 –, NVwZ-RR 2010, 845 [846] Rn. 8; B.v. 22.6.2007 – 10 B 56/07 – juris, Rn. 9; B.v. 25.8.1999 – 8 C 12/98 – juris, Rn. 16). In diesem wird lediglich bereits Bekanntes nochmals wiederholt. 25 2. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1, Alt. 2 VwGO) unbegründet ist, weil der Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2023 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Für den von der Klägerin nunmehr gewählten Studiengang Lehramt Grundschulen mit dem Hauptfach Musik besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung (§ 113 Abs. 5 VwGO). 26 Ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr Studium der Musik scheitert, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, zunächst daran, dass diese entgegen der vorliegend anwendbaren Fassung von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG ihr Grundschullehramtsstudium mit dem Hauptfach Musik nach Fachrichtungswechsel erst zum 5. Fachsemester ohne das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes aufgenommen hat und im Übrigen der Fachrichtungswechsel auch nicht unverzüglich vorgenommen wurde. 27
- a)Anwendbar ist gemäß § 66a Abs. 8 Satz 1 BAföG vorliegend § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung, wonach ein Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung aus wichtigem Grund nur bis zum Beginn des 4. Fachsemesters möglich ist, denn die Klägerin hat den streitgegenständlichen Fachrichtungswechsel vor dem Stichtag des 25. Juli 2024 vollzogen. 28 Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird nach einem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung auch für eine andere Ausbildung geleistet, wenn dieser aus wichtigem oder unabweisbarem Grund erfolgt ist. Bei Auszubildenden insbesondere an Hochschulen gilt dies nach der hier anwendbaren Fassung der genannten Vorschrift allerdings nur, wenn der Fachrichtungswechsel bis zum 4. Fachsemester erfolgt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG). Anschließend ist förderungsrechtlich ein unabweisbarer Grund erforderlich. 29 Ein Fachrichtungswechsel liegt nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vor, wenn Auszubildende einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsgangs an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstreben. 30 Abzugrenzen ist der Fachrichtungswechsel von einer aus förderungsrechtlicher Sicht unbeachtlichen Schwerpunktverlagerung. Eine solche ist gegeben, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder wenn die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester vollen Umfangs auf den neuen Studiengang angerechnet werden, sodass sich eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluss trotz der in einer anderen Fachrichtung absolvierten Studienzeiten nicht ergibt (vgl. ausführlich Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 127). 31 Im Bereich der Lehramtsstudiengänge stellt der Wechsel eines Hauptfachs regelmäßig einen Fachrichtungswechsel und keine bloße Schwerpunktverlagerung dar, sofern die maßgeblichen Fächer für den Erwerb der Lehrbefähigung erforderlich sind und damit zu einer Verlängerung der Gesamtstudiendauer führen (vgl. Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 129; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Nov. 2024, § 7 Rn. 47.5; so auch Tz. 7.3.5 VwV zum BAföG), da in diesem Zusammenhang auf die Änderung des materiellen Wissenssachgebiets und nicht auf das übergeordnete Berufsziel der Lehrkraft abzustellen ist (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.2003 – 7 S 7/03 – juris, Rn. 14, 34). 32 Allerdings kann inhaltlichen Überschneidungen der betroffenen Fachrichtungen durch entsprechende Anrechnungsentscheidungen der Hochschulen im Rahmen der Semesterzählung nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG Rechnung getragen und das Studium nach Fachrichtungswechsel damit auch über die Fachsemestergrenzen des § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 Halbsatz 2 BAföG hinaus gefördert werden. Insoweit kann es zugleich auch von Bedeutung sein, wenn der Auszubildende in den weiter betriebenen Fächern erhebliche, über das Übliche hinausgehende Studienleistungen erbracht hat, die den Rückstand im gewechselten Wissenssachgebiets aufwiegen, sodass insgesamt kein längeres Studium zu erwarten ist, wobei insoweit eine Prognose nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Wechsels zu treffen ist (Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Nov. 2024, § 7 Rn. 47.5). 33 Ein unabweisbarer Grund liegt vor, wenn Umstände eintreten, die die Förderung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Dabei können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende, noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben. Mangelnde Neigung für das bisherige Fach lässt den Wechsel der Fachrichtung nicht grundsätzlich als unabweisbar erscheinen (vgl. hierzu im Ganzen BVerwG, U.v. 30.4.1981 – 5 C 36/79 – juris, Rn. 26). Bei weltanschaulich gebundenen Berufen kann die Eignung für die Ausübung des angestrebten Berufs durch einen Wandel der Weltanschauung oder Konfession jedoch entfallen, wenn das bisherige Studium auf einen Beruf in einem kirchen- und verkündigungsnahen Bereich abzielt, dessen künftige Ausübung wegen einer geänderten religiösen Überzeugung unmöglich oder mit Blick auf die negative Glaubensfreiheit unzumutbar geworden ist, weil die Ausübung des Berufs als solche sich als religiöser Bekenntnisakt darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.2020 – 5 C 10/18 –, NVwZ-RR 2020, 885 [889] Rn. 33). 34 Hinsichtlich des wichtigen Grundes ist darauf abzustellen, ob Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände und der beiderseitigen, die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1976 – V C 86.74 – BeckRS 1976, 30430044). Hierunter fallen insbesondere Eignungs- und Neigungsmängel (vgl. ausführlich Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 137 ff.). Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG können Auszubildende im tertiären Bereich einen wichtigen Grund allerdings nur geltend machen, wenn der Fachrichtungswechsel spätestens zum Beginn des 4. Fachsemesters erfolgt. Erfolgt der Wechsel spätestens zum Beginn des 3. Fachsemesters, wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG vermutet, dass ein wichtiger Grund vorliegt. 35 Voraussetzung ist jedoch stets, dass die Studierenden die Konsequenzen aus dem festgestellten Eignungs- und Neigungsmangel zum frühestmöglichen Zeitpunkt, mithin – unverzüglich – ziehen. Der Auszubildende darf mit dem Abbruch der Ausbildung oder dem Fachrichtungswechsel nicht so lange zuwarten, bis er gleichsam eine letzte Gewissheit von seiner mangelnden Eignung und Neigung erhält. Bei entsprechenden Zweifeln muss er sich unverzüglich Gewissheit verschaffen und die Ausbildung bereits dann aufgeben, wenn sich ihm der Neigungs- oder Eignungsmangel aufdrängen muss (vgl. hierzu Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 135, 138 u.140 jeweils m.w.N.). So gereicht es einem Auszubildenden stets zum Nachteil, wenn er sein Studium außerhalb der Orientierungsphase nach Eintritt eines Neigungswandels noch ein weiteres Semester fortführt, um die Zeit bis zur Zulassung zu einem anderen Studienfach zu überbrücken (vgl. BVerwGE 85, 194 [196 ff.]; BayVGH, B.v. 08.11.2023 – 12 CE 23.1422 – juris, Rn. 8; siehe auch Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Nov. 2024, § 7 Rn. 45.3 u. 48). 36 Mit Blick auf die Zählweise der Fachsemester im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 sowie Satz 4 Halbs. 2 BAföG sieht zunächst § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG vor, dass bei der Bestimmung der maßgeblichen Fachsemester die Zahl derjenigen Semester abgezogen wird, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden. Aufgrund des klaren Wortlauts der Norm fällt die etwaige Anerkennung nur von Modulen oder sonstigen Leistungen aus dem vorangegangenen Studium nicht unter § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG (vgl. BayVGH, B.v. 13.03.2012 – 12 CE 11.2829 – juris, Rn. 29; U.v. 16.06.2011 – 12 BV 10.2187 – juris, Rn. 23 ff.; siehe auch Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 156; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Nov. 2024, § 7 Rn. 52). 37 Hinsichtlich der Frage, ab wann der Auszubildende eine neue Fachrichtung anstrebt, ist auf die formale Immatrikulation in der neuen Fachrichtung durch die Hochschule und nicht etwa auch auf den faktischen Studienverlauf abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn bereits während eines Erststudiums in rechtlich zulässiger Weise zusätzlich oder sogar ausschließlich Studienveranstaltungen der anderen Fachrichtung belegt und besucht worden sind (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 28.11.1985 – 5 C 64/82 – juris, Rn. 17; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Nov. 2024, § 7 Rn. 49). 38
- b)An diesen Maßstäben und Grundsätzen gemessen stellt der Wechsel vom Hauptfach Religion zum Hauptfach Musik einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG und keine bloße Schwerpunktverlagerung dar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Zwar verfolgt die Klägerin weiterhin das Berufsziel „Grundschullehrerin“, jedoch unterscheiden sich die Hauptfächer Musik und Religion aus fachwissenschaftlicher Perspektive grundlegend, sodass ein anderes materielles Wissenssachgebiet betroffen ist. 39 Auch war zum Zeitpunkt des Wechsels eine Verlängerung der Gesamtstudiendauer der Klägerin durch den Fachrichtungswechsel zu erwarten. Indem die Klägerin vom Hauptfach Religion zum 4. Fachsemester in das Hauptfach Musik in das 1. Fachsemester wechselte, ergab sich (selbst) unter Berücksichtigung der individuellen Regelstudienzeit gemäß Art. 130 Abs. 2 Satz 1 BayHlG eine prognostizierte Verlängerung der Gesamtstudiendauer bis zum Wintersemester 2025/2026, da die Klägerin ohne den Wechsel mindestens drei weitere Fachsemester bis zum Wintersemester 2023/2024 (reguläre Regelstudienzeit), höchstens jedoch bis zum Sommersemester 2025 (individuelle Regelstudienzeit) im Fach Religion verblieben wäre, um das Studium regelstudienzeitkonform abzuschließen. Eine Anrechnung eines vollen Semesters hinsichtlich der im Sommersemester 2022 erbrachten Leistungen für das Fach Musik ist nach der allein maßgeblichen Entscheidung der Hochschule nicht möglich (vgl. BVerwG, U.v. 06.02.2020 – 5 C 10/18 –, NVwZ-RR 2020, 885 – juris, Rn. 12 ff.; BayVGH, B.v. 13.03.2012 – 12 CE 11.2829 – juris, Rn. 29; U.v. 16.06.2011 – 12 BV 10.2187 – juris, Rn. 23 ff.; siehe auch Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 156; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Nov. 2024, § 7 Rn. 52). 40 Auch mit ihrem weiteren Vorbringen, ohne die im Sommersemester 2020 erbrachten Leistungen würde sie das Studium im Fach Musik nicht in der Regelstudienzeit abschließen können, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Denn im Rahmen der Differenzierung zwischen Fachrichtungswechsel und Schwerpunktverlagerung kommt es auf die infolge des Wechsels zu erwartende Gesamtstudiendauer und nicht etwa auf die Einhaltung der Regelstudienzeit des neuen Studiengangs für sich betrachtet an. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, dass die Förderungshöchstdauer ohne Wechsel des Hauptfachs mit dem Wintersemester