VGH München, Beschluss v. 04.08.2025 – 15 CS 25.1164 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 04.08.2025 – 15 CS 25.1164 Download Drucken Titel: Erfolglose Beschwerde einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Ablehnung ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz im Verfahren gegen eine sofort vollziehbare Anordnung zur Sicherung einer Gasleitung Normenketten: BayBO Art. 54 S. 4 VwGO§ 80 Abs. 5, § 113 Abs. 1 S. 1, § 146 Abs. 4 S. 6, VwZVG Art. 36 Abs. 1 S. 2 Leitsatz: Das Vorbringen der Antragstellerin, die geeignete und kostengünstigere Maßnahme wäre die Verlegung der Gasleitung und die Antragsgegnerin habe nicht berücksichtigt, dass der Komplex an die Fernwärme angeschlossen werden solle, verhilft nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht kam zu dem zutreffenden Ergebnis, dass es aufgrund eines fehlenden konkreten, zeitlich definierten Angebots zur Verlegung der Gasleitung der Antragstellerin zur Umsetzung dieser Alternative nicht zu beanstanden sei, dass die Antragsgegnerin – vor allem auch angesichts der zivilrechtlichen Streitigkeiten innerhalb der Eigentümer der Antragstellerin – diese Option nicht in ihre Erwägungen einbezogen hat. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Sicherungsanordnung zum Schutz einer Gasleitung vor herabfallenden Bauteilen., Beschwerde, aufschiebende Wirkung, Anordnung des Sofortvollzugs, Duldungsanordnung, Beseitigungsanordnung, Gasleitungssicherung, Einsturzgefahr, Fernwärme, Wohnungseigentümergemeinschaft Vorinstanz: VG Augsburg, Beschluss vom 06.06.2025 – 5 S 25.1063 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte, zwangsgeldbewehrte Anordnung zur Sicherung einer Gasleitung. 2 Auf den Grundstücken, die die Antragstellerin verwaltet, befindet sich u.a. ein baufälliges Parkhaus mit einem lediglich im Rohbau fertig gestellten und mittlerweile ebenfalls baufälligen Überbau. Die Gasleitung verläuft durch einen Heizungskeller samt Vorraum, der mit einem Gitterrost abgedeckt ist und als Nebenanlage des Parkhauses dient. Ein Gutachten vom 25. August 2022 kam zu dem Ergebnis, dass nur ein unverzüglicher Abbruch des Gebäudes in Betracht komme, weil der Zustand des Parkhauses samt Überbau „gefahrdrohend“ sei und eine Sanierung nicht sinnvoll erscheine. Aufgrund zivilrechtlicher Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern wurde das Abbruchkonzept vom Oktober 2022 aber nicht umgesetzt. Die Antragsgegnerin hatte mit bestandskräftigen Bescheiden vom 20. September 2022 und 16. Oktober 2022 die Nutzung und das Betreten des Parkhauses untersagt und Ende 2023 eine öffentliche Fläche rund um das Parkhaus aus Sicherheitsgründen mittels eines Bauzauns gesperrt. 3 Mit Bescheid vom 3. April 2024 verfügte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin u.a., einen Bereich um das Parkhaus durch eine 2 m hohe Absperrung abzusichern und den Überbau des Parkhauses im westlichen Grundstücksbereich zu beseitigen. Der Anordnung auf Absperrung ist die Antragstellerin mittlerweile nachgekommen, gegen den die Beseitigungsanordnung betreffenden Teil des Bescheids hat sie Klage (Au 5 K 24.1015) erhoben, über die noch nicht entschieden ist und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Letzterem hat der Senat stattgegeben, weil eine besondere Dringlichkeit für den sofortigen Abriss des Überbaus aufgrund der Absperrung zum damaligen Zeitpunkt nicht ersichtlich war (B.v. 6.11.2024, Az. 15 CS 24.1413). 4 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 26. März 2025 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin, die Gasleitung unterhalb der Gitterrostabdeckung im Vorraum des südlich des Parkhauses befindlichen Heizungskellers spätestens binnen acht Wochen nach Zustellung des Bescheids durch eine geeignete Konstruktion vor herabfallenden Bauteilen zu schützen und dem Bauordnungsamt die statischen Nachweise sowie Ausführungspläne der Schutzkonstruktion, welche von einem qualifizierten Tragwerksplaner zu erstellen seien, vor Ausführungsbeginn vorzulegen. Aufgrund eines Gutachtens vom 25. August 2022 und eigener Prüfungen müsse mit dem Einsturz des Überbaus gerechnet werden. Es erscheine möglich, dass herabfallende Teile aus diesem Bereich die Gitterrostabdeckung über der Gasleitung durchschlagen und zu einer erheblichen Gefährdung von Passanten führten. Die Anordnung des Sofortvollzugs erfolgte mit der Begründung, bei der Abwägung der Interessen der Antragstellerin an einem Zuwarten bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Anordnung und den öffentlichen Interessen müssten die Interessen der Antragstellerin zurückstehen. Die sofortige Vollziehung liege im besonderen öffentlichen Interesse, weil aufgrund der oben dargestellten Gefahren nicht abgewartet werden könne. Ein fehlender Sofortvollzug hätte unter Umständen zur Folge, dass durch ein eventuelles Rechtsbehelfsverfahren die Durchsetzung der getroffenen Anordnung auf lange Sicht unmöglich gemacht würde, was angesichts der vorliegenden Umstände nicht hinnehmbar wäre. Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin am 28. April 2025 Klage, über die noch nicht entschieden ist (Au 5 K 25.1062). Mit Änderungsbescheid vom 7. Mai 2025, der in das Klageverfahren einbezogen wurde, änderte die Antragsgegnerin die Frist für die Erfüllung der Anordnung in Nr. 1 des Bescheids vom 26. März 2025 auf „bis spätestens 14. August 2025“. 5 Das Verwaltungsgericht hat den am 28. April 2025 erhobenen Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abgelehnt und ausgeführt, die Anfechtungsklage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Sicherungsanordnung sei ausreichend bestimmt. Die Antragstellerin verfüge über die näheren Erkenntnisse zur konkreten Situierung und Materialität des baulichen Zustandes des Überbaus, so dass es an ihr liege, das Schutzniveau mit Blick auf mögliche herabfallende Bauteile selbst zu beurteilen. Dass die gewählte Schutzkonstruktion ein geeignetes Mittel darstelle, werde dadurch erreicht, dass der Antragsgegnerin die statischen Nachweise sowie Ausführungspläne, welche von einem qualifizierten Tragwerksplaner zu erstellen seien, vor Ausführungsbeginn vorzulegen habe. Es liege auch nicht auf der Hand, weshalb die von der Antragstellerin favorisierte Verlegung des Heizungskellers samt Vorraum und Gasleitung die „leichtere“ Maßnahme sein solle. 6 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht u.a. geltend, die Antragsgegnerin habe die Notwendigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs nicht ausreichend begründet. Die Anordnung sei zu unbestimmt, denn die Antragsgegnerin habe der Antragstellerin nicht auferlegt, einen qualifizierten Tragwerkplaner damit zu betrauen, zu ermitteln, welche Gefahren von dem einsturzgefährdeten Bau für die Gasleitung drohten und wie diesen begegnet werden könne, sondern die Gasleitung vor herabfallenden Bauteilen zu schützen, ohne vorzugeben, welches Aufprallgewicht die Schutzkonstruktion aushalten müsse. Die Anordnung sei auch ungeeignet, da der von der Antragstellerin beauftragte Gutachter festgestellt habe, es reiche nicht aus, die Gasleitung lediglich insoweit zu schützen, als sie unterhalb des über dem Vorraum des Heizungskellers installierten Gitterrostes verlaufe, sondern ein Spezialbauwerk erforderlich sei, welches die eigentliche Überdeckung des Heizungskellers, die keinerlei zusätzliche Belastung mehr aufnehmen könne, mitumfasse. Der Errichtung eines solchen Bauwerks stünden rechtliche Hindernisse entgegen. Zudem könne ein solches Bauwerk nicht innerhalb der im Bescheid gesetzten Frist errichtet werden. Es sei auch keine Duldungsanordnung gegenüber dem dinglich Berechtigten des Heizungskellers erlassen worden. Ungeklärt sei, ob die Arbeitssicherheit bei der Ausführung der Arbeiten gewährleistet werden könne. Die Verlegung bzw. Stilllegung der Gasleitung verursache geringere Kosten. Es sei beabsichtigt, den Komplex an die Fernwärme anzuschließen. Während der Errichtung der Schutzvorrichtung müsse die Gasleitung über mehrere Wochen bzw. Monate stillgelegt werden. Selbst wenn die Konstruktion umgesetzt werden würde, wäre die Gefahr nicht gebannt, da der Gas-Übergabepunkt und die städtische Gasleitung sich weiterhin ungeschützt unter dem einsturzgefährdeten Überbau befänden. 7 Die Antragstellerin hat beantragt, 8 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die baurechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 26. März 2025 wiederherzustellen. 9 Die Antragsgegnerin hat beantragt, 10 die Beschwerde zurückzuweisen. 11 Sie ist der Ansicht, die von der Antragstellerin vorgelegte Berechnung des Tragwerkplaners sei „mehr als geeignet“, die Sicherungsanordnung zu erfüllen. Das Abbruchkonzept des Sachverständigen der Antragstellerin vom Oktober 2022 habe als vorbereitende Maßnahme für den damals beabsichtigten Gesamtabbruch eine Abdeckung des Heizungskellers ohne arbeitsschutzrechtliche Bedenken vorgesehen. Es gebe keinen gutachterlichen Nachweis, dass das Parkhaus akut einsturzgefährdet ist. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. 13 Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) zu Recht abgelehnt, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der angefochtene Bescheid ist angesichts der drohenden Gefahr für Passanten, durch eine Beschädigung der Gasleitung aufgrund herabfallender Bauteile zu Schaden zu kommen, rechtmäßig (vgl. Art. 54 Abs. 4 BayBO) und verletzt keine Rechte der Antragstellerin, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen zulasten der Antragstellerin ausgeht, weil hier nicht, wie bei einer Beseitigungsanordnung, bereits vollendete Tatsachen geschaffen werden, sondern lediglich bis zur endgültigen Klärung des weiteren Bestandes des Parkhauses und des Überbaus eine auch finanziell vertretbare Maßnahme zur Gefahrenabwehr getroffen wird. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und sieht von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend bleibt im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen Folgendes zu bemerken: 14 1. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell rechtmäßig (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). In der Begründung des Bescheids sind die Gefahren für Passanten durch eine Beschädigung der Gasleitung mittels herabfallender Teile ausreichend dargestellt. Dass diese Gefahr grundsätzlich besteht, stellt die Antragstellerin in ihrem Beschwerdeantrag auch nicht in Frage. 15 2. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil die Sicherungsanordnung rechtmäßig ist. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.