VGH München, Beschluss v. 30.07.2025 – 3 ZB 24.1984 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 30.07.2025 – 3 ZB 24.1984 Download Drucken Titel: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einen beamtenversorgungsrechtlichen Verfahren Normenketten: BayBeamtVG Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, Art. 103 Abs. 5 VwGO § 67 Abs. 4 Leitsätze: 1. Die Studienzeit eines Beamten kann gem. Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG nur bis zu einem Umfang von drei Jahren als Dienstzeit anerkannt werden, eine darüber hinausgehende Berücksichtigung ist gesetzlich ausgeschlossen und liegt nicht im Ermessen der Verwaltungsbehörde. Auch eine Anrechnung nach der Übergangsvorschrift des Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG scheidet aus. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) 2. Angesichts des Sinns und Zwecks der Postulationsfähigkeit genügt es nicht, wenn sich der Prozessbevollmächtigte nur das Vorbringen der Partei zu eigen macht. Erforderlich ist eine erkennbare eigene Prüfung, Gewichtung oder rechtliche Durchdringung des Streitstoffes. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Darlegungsanforderungen, Bezugnahme auf Parteivorbringen, Ruhestandsversetzung nach Vollendung des 64. Lebensjahres, Versorgungsabschlag, Dienstzeit von 45 Jahren, Berücksichtigung von Studienzeiten bis zu drei Jahren, Zeitliche Überschneidung von praktischer Ausbildung und Studienzeit, Einmalige Berücksichtigung von sich überschneidenden Zeiten, Versorgungsauskunft, ruhegehaltfähige Dienstzeit, Studienzeit, Bezugnahme des Prozessbevollmächtigten auf Stellungnahmen des Mandanten, eigene Durchdringung des Streitstoffes Vorinstanz: VG Regensburg, Urteil vom 29.10.2024 – 12 K 21.2300 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.887,54 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Auf der maßgeblichen Grundlage des Zulassungsvorbringens sind keine ernstlichen Zweifel dargelegt bzw. liegen solche nicht vor. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des mit Ablauf des 30. Juni 2021 gem. Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand versetzten Klägers (Ltd. Landwirtschaftsdirektor, Besoldungsgruppe A 16) auf Festsetzung der Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag (in Höhe von 3,31% nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG) zu Recht mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG). 4 1.1 Entgegen der Zulassungsbegründung kann die Studienzeit des Klägers gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG nicht über einen Umfang von drei Jahren hinaus als Dienstzeit anerkannt werden. Die Regelung gilt aufgrund der Verweisung des Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayBeamtVG für die Ermittlung der 45-jährigen Dienstzeit nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG gleichermaßen (BayVGH, U.v. 23.6.2021 – 3 B 20.686 – juris Rn. 20). Im Festsetzungsbescheid vom 18. Juni 2021 wurde bei der Ermittlung der Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Versorgungsabschlags die Studienzeit zugunsten des Klägers bereits im höchstmöglichen Umfang von drei Jahren (1.10.1975 bis 30.9.1978) berücksichtigt. Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung von Studienzeiten ist von Gesetzes wegen nicht möglich; es besteht insoweit auch kein Ermessen der Verwaltungsbehörde. Der Senat hat ferner bereits entschieden (U.v. 23.6.2021 a.a.O. Rn. 21), dass eine über drei Jahre hinausgehende Berücksichtigung von Studienzeiten des Klägers auch nach der Übergangsvorschrift des Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG ausscheidet. Denn diese Vorschrift ist nur für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Sinn von Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG maßgeblich und findet auf die Berechnung des Versorgungsabschlags sowie die Voraussetzungen dessen Entfallens nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG keine Anwendung, weil das Gesetz zwischen ruhegehaltfähiger Dienstzeit (im Sinn des Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG) und Dienstzeit (im Sinn des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG) differenziert. Auch für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit konnte sich Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG hier nicht mehr für den Kläger günstig auswirken, weil im Festsetzungsbescheid vom 18. Juni 2021 ohnehin schon der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v.H. (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG) zugrunde gelegt wurde. 5 Die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 11), vermag der Kläger nicht damit in Frage zu stellen, dass er meint, es sei vorliegend auch „die konkrete Fallsituation“ zu berücksichtigen, es liege eine unbillige Härte vor und die Anerkennung der streitgegenständlichen Zeiten sei vielmehr „sachlich gerechtfertigt“ (Zulassungsbegründung S. 8). Denn mit der schlichten Darstellung der eigenen Rechtsauffassung wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht genügt (BayVGH, B.v. 24.4.2023 – 3 ZB 23.484 – juris Rn. 4; B.v. 21.9.2022 – 15 ZB 22.1621 – juris Rn. 12). Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage und der über den damals zu entscheidenden Fall hinausgehenden allgemeinen Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 23. Juni 2021 (3 B 20.686 – juris) kann der Kläger auch nicht mit seinem nicht näher begründeten Vorbringen durchdringen, das Senatsurteil betreffe eine andere Fallgestaltung. Entgegen der Zulassungsbegründung verstößt die Höchstgrenze (von 3 Jahren) nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Die Anrechnung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähig ist kein hergebrachter Grundsatz der Beamtenversorgung (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2007 – 2 C 18.06 – juris Rn. 30; U.v. 16.11.2000 – 2 C 23.99 – juris Rn. 15 f. zu § 12 BeamtVG). 6 Die Zulassungsbegründung beschränkt sich größtenteils auf eine wörtliche Wiederholung des Klagevortrags und rekurriert dabei überwiegend auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte persönliche Erklärungen des Klägers nebst Anlagen (6.4.2022 und 14.9.2024). Damit erfüllt sie nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, da hierfür eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich ist; es muss konkret dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und/oder Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Mit bloßer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht genügt. Um ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen, muss der Rechtsmittelführer vielmehr konkret erläutern, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Erforderlich ist eine substantiierte – und auch in sich schlüssige – Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsgründe ernstlichen Zweifeln begegnen. 7 Wörtliche Zitate aus Stellungnahmen des Klägers (darunter auch die im Zulassungsverfahren neu vorgelegte persönliche Erklärung v. 27.11.2024) und Bezugnahmen hierauf werden den Darlegungsanforderungen nicht gerecht, wenn nicht erkennbar wird, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt in der Zulassungsbegründung eine eigene Prüfung, Gewichtung oder rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 200). Angesichts des Sinns und Zwecks der Postulationsfähigkeit (§ 67 Abs. 4 VwGO) genügt es nicht, wenn sich der Prozessbevollmächtigte nur das Vorbringen der Partei zu eigen macht (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2012 – 7 CE 12.180 – juris Rn. 4). 8 Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil auf die Einwände des Klägers ausführlich eingegangen. Ohne mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Anforderungen zu überspannen, wäre es erforderlich gewesen, dass die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zu diesen tragenden Erwägungen im Urteil zumindest ansatzweise Stellung nimmt. Substantiierte Rechtsausführungen hierzu sind dem Zulassungsantrag jedoch nicht zu entnehmen. 9 Es genügt nicht, wenn die Zulassungsbegründung ausführt, es bestehe mit der „Beurteilung“ des Verwaltungsgerichts „von Klägerseite (…) kein Einverständnis“ (S. 2, 3, 5, 8, 9, 10) oder das Verwaltungsgericht habe rechtliche Bewertungen „nicht zutreffend“ vorgenommen (S. 5, 6, 11). In seinen persönlichen Erklärungen (insbesondere v. 27.11.2024) wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen bisherigen Standpunkt, die Zeit seiner Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft und sein einjähriges Praktikum müssten bei der Berechnung der Dienstzeit Berücksichtigung finden. Er weise „nochmals“ darauf hin, dass die Praktikumszeiten in Rücksprache mit dem staatlichen Praktikantenamt hätten geplant werden müssen und nach der Informationsbroschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (S. 30) „die Zeit einer vorgeschriebenen praktischen Ausbildung“ zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit zähle. Es hätte eine Informationspflicht bestanden, dass für eine Anrechnung [der Praktikumszeiten] eine Unterbrechung des Studiums vorzunehmen gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht habe „verkannt“, dass Art. 33 Abs. 5 GG, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und das Alimentationsprinzip zu berücksichtigen seien. Die Regelung des Art. 103 BayBeamtVG sei „anders als das Verwaltungsgericht meint“ zu beachten. Der Versorgungsabschlag sei im Hinblick auf die Lebenssituation und den Studienverlauf des Klägers „nicht sachgerecht“, „unverhältnismäßig“ und stelle in der vorliegenden Fallsituation wegen der übermäßigen Belastung des Klägers eine besondere, unbillige Härte für ihn dar. Das Informationsblatt zur verkürzten Versorgungsauskunft vom 7. Dezember 2020 habe als verbindliche Zusage „rechtsbindende Wirkung“. Das Vertrauen des Klägers auf diese Auskunft sei schutzwürdig. Die von Seiten des Verwaltungsgerichts vorgenommenen rechtlichen Bewertungen „überzeugten nicht“. In der Versorgungsauskunft hätte der Hinweis stehen müssen, dass Vorbeschäftigungszeiten bei einer „Einstellungen über das Zweiten Staatsexamen“ auf keinen Fall anerkannt werden könnten. Dann hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, 122 Tage später abschlagsfrei in den Ruhestand zu treten. 10 Die Zulassungsbegründung bringt in erster Linie zum Ausdruck, dass sie die rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht teilt, ohne dies mit einer substantiierten Begründung unter Auseinandersetzung mit den konkreten und teils mit Rechtsprechungsnachweisen unterlegten Argumenten im angegriffenen Urteil zu untermauern. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung nur in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. 11
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