1 BBG ist eine Aussagegenehmigung nur zu versagen, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes
teile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erschweren würde. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Aussagegenehmigung zu erteilen; ein Ermessen steht dem Dienstvorgesetzten nicht zu. Der Gesetzgeber räumt damit grundsätzlich dem Interesse an der Wahrheitsfindung Vorrang gegenüber Geheimhaltungsinteressen ein. (Rn. 40 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
Ansicht der Kläger als ehemalige Geschäftsführer den Betrieb unerlaubter Einlagengeschäfte zu verantworten hätten. Die Kapitalanlagegesellschaften vertrieben
rangdarlehen und verwendeten dabei qualifizierte
rangklauseln, welche die dortigen Kläger für unwirksam halten und deswegen eine Erlaubnispflicht
Der Antragsteller sowie K. verteidigen sich vor dem OLG … insbesondere damit, dass die Antragsgegnerin bei einer entsprechenden Anfrage zum Zeitpunkt der betreffenden Kapitalanlage bestätigt hätte, dass sie das angebotene Kapitalanlageprodukt nicht als erlaubnispflichtig ansehe. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 hat das OLG … im Verfahren … (sowie mit Beschlüssen vom 19.10.2023 und 20.10.2023 in den Parallelverfahren … und … betreffend weitere Kapitalanlagegesellschaften der …Gruppe) gem. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO folgendes Auskunftsersuchen an die Antragsgegnerin gerichtet: I. 3 Trifft es zu, dass die BaFin die Erforderlichkeit einer Erlaubnis im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 KWG verneint hätte, wenn die … vor dem … (Zeichnungszeitpunkt) eine Erlaubnisanfrage
Satz 1 KWG zu dem
rangdarlehensangebot gestellt hätte, wie es sich aus dem Prospekt der … vom … und namentlich aus den dort auf S. … abgedruckten vorformulierten Darlehensbedingungen der Emittentin zum
rangdarlehensvertrag einschließlich der dortigen Regelungen unter § 9 zur
rangigkeit ergibt? II. 4 1. Bestand in der Zeit bis … eine Verwaltungspraxis der BaFin,
rangklauseln unbeanstandet zu lassen und bei Erlaubnisanfragen den Charakter als Einlagengeschäft regelmäßig zu verneinen, wenn der BaFin zur Erlaubnisprüfung
rangdarlehensverträge mit einer § 9 der vorformulierten Darlehensbedingungen entsprechenden
rangklausel vorgelegt wurden? 5 2. Die BaFin möge ebenfalls darlegen, ob es in der Zeit bis zum … bei der BaFin die Verwaltungspraxis gegeben hat, dass die Billigungsabteilung im Rahmen eines Billigungsverfahrens
AnlG eine inzidente Erlaubnisprüfung gemäß § 32 Abs. 1 KWG durchführt oder durch die Erlaubnisabteilung durchführen lässt, um Feststellungen etwa zur Zuständigkeit der Billigungsabteilung gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 4 VermAnlG zu treffen. 6 3. In dem vorliegenden, aber auch in weiteren beim Senat aktenkundigen Billigungsbescheiden
AnlG weist die BaFin jeweils abschließend darauf hin, dass sie sich eine weitere Erlaubnisprüfung
Fin möge sich dazu äußern, ob es bis zum … eine Verwaltungspraxis gegeben hat, dass
dem Erlass des Billigungsbescheids regelmäßig entsprechende Erlaubnisprüfungen eingeleitet wurden. Falls dies der Fall ist, wird um Auskunft ersucht, in welchen Zeitabständen
Erlass des Billigungsbescheids die Erlaubnisprüfung eingeleitet wurde und ob die BaFin
ihrer damaligen Verwaltungspraxis die Anlagegesellschaften bzw. Prospektherausgeber an solchen Prüfungen beteiligt oder über den Ausgang der Erlaubnisprüfung informiert hat. 7 4. Sofern die BaFin auf das unter Ziffer I. formulierte Auskunftsersuchen angibt, dass die BaFin kein Negativattest ausgestellt hätte, wird sie gebeten, außerdem zu erläutern, worin sie den tragenden Unterschied zu den
rangklauseln sieht, zu denen sie in ihren Äußerungen vom … und vom … Stellung genommen hat (siehe die Äußerungen der BaFin in den dem Auskunftsersuchen beigefügten Anlagen BB 8 und BB 9). 8 Das OLG … wies vorsorglich darauf hin, dass sich das Auskunftsersuchen nicht auf Geschäftsgeheimnisse, sondern auf die Feststellung einer Entscheidungs- und Verwaltungspraxis richte, so dass keine Auskunftsverweigerungsrechte entsprechend § 4 VermAnlG oder § 9 KWG eingriffen. 9 In den drei im Wesentlichen gleichlautenden Auskunftsschreiben der Antragsgegnerin vom
1 KWG nicht verneint worden wäre. Die Beklagten (der Antragsteller und K.) verstünden die Auskünfte hingegen so, dass im Falle einer damaligen Antragstellung grundsätzlich ein Negativtestat erteilt worden wäre. Am
rangklauseln. Die Voraussetzungen für eine Versagung
1 BBG lägen deshalb nicht vor. Die einschlägigen Beweisthemen bzw. Beweisfragen würden weder Geschäftsgeheimnisse Dritter noch Umstände berühren, welche die Funktionsfähigkeit oder effektive Arbeitsweise der Antragsgegnerin beeinträchtigen könnten. Die verwendeten Klauseln seien regelmäßig Bestandteil von Darlehensverträgen gewesen, die in öffentlichen Verkaufsangeboten enthalten und damit öffentlich zugänglich gewesen seien. Mit welcher Häufigkeit und mit welcher Begründung eine Aufsichtsbehörde bestimmte aufsichtsrechtliche relevante Vorgänge rechtlich bewerte, sei rein objektiv rechtlicher Art und lasse keine Rückschlüsse auf behördeninterne Abläufe oder geheimhaltungsbedürftige Prozesse zu. Durch die Verweigerung der Aussagegenehmigung werde das Beweisführungsrecht des Antragstellers im Zivilprozess, welches der Verwirklichung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG diene, unverhältnismäßig beeinträchtigt. Ein Anordnungsgrund sei ebenso gegeben, da das OLG … eine Frist bis 31. Dezember 2024 gesetzt habe, das Beweishindernis zu beseitigen. Das OLG … habe in einer Vielzahl von Parallelverfahren den Beschluss gefasst, das Verfahren … als Leitverfahren zu behandeln und die gewonnenen Beweisergebnisse in den Parallelverfahren beizuziehen. In der Antragsschrift habe die Antragstellerseite auf die mit Beschlüssen vom 19. und 20 Oktober 2023 (* …, … und …*) erfolgten Auskunftsersuchen Bezug genommen und beispielhaft die
rangklauseln der „ …“ benannt. Die verwendeten
rangklauseln der verschiedenen Kapitalanlagegesellschaften der …-Gruppe seien gleichlautend. 18 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem vom OLG … in den Verfahren …, …, …, … bereits geladenen Zeugen und den vom OLG … noch als Zeugen zu ladenden Mitarbeiter der Antragsgegnerin die Aussagegenehmigung zu den Beweisthemen bzw. Beweisfragen zu erteilen, welche das OLG … mit Beschlüssen vom
rangdarlehen um erlaubnisfreie Geschäfte handelt? - Wenn ja, hat die BaFin in diesen Fällen Verwaltungsverfahren eröffnet? - Hat die BaFin den Antragstellern in diesen Fällen gegebenenfalls Hinweise und/oder Anregungen erteilt zur Abgabe von Erklärungen, zur Stellung von Anträgen oder der Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen, soweit diese aus Sicht der BaFin unrichtig abgegeben oder gestellt worden waren? - Haben die Antragsteller, denen derartige Hinweise oder Anregungen erteilt wurden, daraufhin die in den Darlehensverträgen enthaltenen qualifizierten
rangklauseln entsprechend den Anregungen der BaFin überarbeitet und umformuliert? - In wie vielen Fällen hat die BaFin Anträge gemäß § 4 KWG auf Feststellung der Erlaubnisfreiheit von
rangdarlehen zurückgewiesen? - In wie vielen Fällen hat die BaFin in dem oben genannten Zeitraum bis 2019 gemäß § 4 KWG zur Feststellung der Erlaubnisfreiheit vorgelegte
rangdarlehen als nicht erlaubnispflichtig verbeschieden? - Hat die BaFin bei der Verbescheidung von Anträgen gemäß § 4 KWG jeweils die Vergleichbarkeit der vorgelegten
rangdarlehen mit zuvor zur Verbescheidung gemäß § 4 KWG vorgelegten und verbeschiedenen
rangdarlehen berücksichtigt? - Hat die BaFin in Fällen, in denen Vergleichbarkeit vorlag, die Erlaubnisfreiheit festgestellt, sofern diese in Fällen gegeben war, die vorher ebenfalls als nicht erlaubnispflichtig verbeschieden wurden? - Handelt es sich bei den [im Widerspruchsschreiben vom 15.8.2024] (…) in Ziffer 5. c) cc) genannten Fällen von
rangdarlehen um Fälle, die mit
rangdarlehen vergleichbar waren, die von der BaFin gemäß § 4 KWG als erlaubnisfrei verbeschieden wurden? - Handelte sich bei einem oder mehreren der [im Widerspruchsschreiben vom 15.8.2024] (…) unter Ziffer 5. c) cc) genannten
rangdarlehen um eine Gestaltung, die in einem vergleichbaren Antragsverfahren gemäß § 4 KWG im genannten Zeitraum als erlaubnispflichtig verbeschieden worden ist? - Ist die Behörde im Zeitraum vor 2019 gegen Verwender unwirksamer
rangdarlehensverträge gemäß § 37 KWG eingeschritten? - Sind der BaFin die Tatsachen, die zu dem Einschreiten gemäß § 37 KWG Anlass gegeben haben durch Mitteilungen anderer Abteilungen der Behörde bekannt geworden? - Hat die Abteilung für Wertpapieraufsicht die Abteilung für Erlaubnispflicht und Verfolgung unerlaubter Geschäfte über die jeweiligen Billigungsverfahren informiert, die den Vertrieb qualifizierter
rangdarlehen zum Gegenstand hatten? - Wie und in welchem Umfang sowie zu welchem Zeitpunkt sind diese innerbehördlichen Informationen erfolgt? - Hat zwischen den Abteilungen überhaupt eine Kommunikation stattgefunden? - Die Behörde hat Ende 2020 Verwaltungsverfahren gegenüber einer Vielzahl von …-Gesellschaften gem. § 37 KWG eröffnet, unter anderem gegenüber der … Welche Tatsachen und Erkenntnisse haben hierfür Anlass gegeben? - Hat die Abteilung für Erlaubnispflicht und Verfolgung unerlaubter Geschäfte dabei auf die Erkenntnisse und Unterlagen aus den Billigungsverfahren, die … betreffend zurückgegriffen? - Die für die Billigung gemäß Vermögensanlagengesetz zuständige Abteilung der Behörde hat gegenüber den Antragstellern in den Billigungsverfahren
dem 10.07.2015 eine Vielzahl von Hinweisen zur Gestaltung der Prospekte mit Blick auf die transparente Erläuterung von Tatbestand und Rechtsfolgen qualifizierter
rangklauseln und deren Risiken gegeben. In zwei Fällen (vgl. [im Widerspruchsschreiben vom 15.8.2024 die Ziffer] 5 b) hat der zuständige Mitarbeiter sogar auf die Änderung des Wortlauts der betreffenden qualifizierten
rangklauseln Einfluss genommen zu dem erklärten Zweck, die Zuständigkeit gemäß § 1 KWG herbeizuführen. Die beiden Fälle betrafen den Prospekt … und den Prospekt … Hat der zuständige Mitarbeiter die von ihm gegebenen Hinweise zuvor mit der Abteilung für Erlaubnispflicht und Verwaltung unerlaubter Geschäfte abgestimmt? - Haben die Mitarbeiter der Abteilung für Wertpapieraufsicht in Fällen, in denen sie Zweifel an der Wirksamkeit im Rahmen einer Prospektprüfung vorgelegter qualifizierter
rangklauseln hatten, Kontrollmitteilungen an die Abteilung für Erlaubnispflicht und Verfolgung unerlaubter Geschäfte erteilt? - Soweit dies der Fall war, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang sind derartige Kontrollmitteilungen erfolgt? - Waren die Mitarbeiter der Abteilung für Wertpapieraufsicht im Zusammenhang mit Billigungsverfahren gemäß Vermögensanlagengesetz gehalten, bei zweifelhafter Wirksamkeit von qualifizierten
rangdarlehen eine behördeninterne Abstimmung mit der Abteilung für Erlaubnispflicht und Verfolgung unerlaubter Geschäfte vorzunehmen? - Waren die Mitarbeiter der Abteilung für Wertpapieraufsicht in diesen Fällen gehalten, dem Antragsteller Hinweise zur
besserung der qualifizierten
rangklauseln
Abstimmung mit der Abteilung für Erlaubnispflicht und Verfolgung unerlaubter Geschäfte zu geben? 20 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. 21 Zur Erwiderung wird ausgeführt, dass der Antrag unzulässig, jedenfalls unbegründet sei. Soweit der Antragsteller eine Aussagegenehmigung im Hinblick auf die Verfahren …, … und … beantrage, fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, da diese Verfahren beim OLG … abgeschlossen seien. Hinsichtlich des Verfahrens … sei der Antrag insoweit unzulässig, als der Antragsteller in seinem Antrag die „…“ zitiere; denn diese sei nicht Gegenstand des Verfahrens … Auch entspreche der von der Antragstellerseite genannte Zeichnungszeitpunkt am … nicht dem Zeitpunkt, welcher im Verfahren … relevant sei. Zudem habe der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache beantragt. Die hierfür erforderlichen hohen Anforderungen seien nicht erfüllt. Ein Anordnungsgrund scheitere daran, dass sich das OLG … vorbehalten habe zu prüfen, ob es die im Verfahren … bis
GO statthaft. 30 1.2.1 Soweit der Antragsteller die Erteilung der Aussagegenehmigung für die Verfahren …, … und … begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig, da ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Verfahren sind beim OLG … bereits abgeschlossen. Die Vernehmung eines Zeugen kommt daher in den dortigen Verfahren nicht in Betracht. Der Vortrag der Antragstellerseite, es sei Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH anhängig, greift nicht durch. Denn von dieser Seite ist kein Beweisbeschluss ergangen. 31 1.2.2 Soweit es dem Antragsteller um die Erteilung einer Aussagegenehmigung im Verfahren … geht, kann er ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller in seinem Hauptantrag die „…“ sowie einen abweichenden Zeichnungszeitpunkt zitiert. Denn der Hauptantrag wiederholt lediglich das vom OLG … in den Verfahren …, … und … an die Antragsgegnerin gerichtete Auskunftsersuchen, welches Grundlage für die jeweilige amtliche Auskunft vom
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. 35 1.3.2 Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 36 Denn dem Antragsteller ist es nicht zumutbar, die Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren abzuwarten, da er diese aller Voraussicht
nicht rechtzeitig erwirken könnte. Das OLG … hat im Verfahren … bereits am
1 Satz 1 BBG haben Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
3 Satz 1 BBG dürfen Beamte ohne Genehmigung über Angelegenheiten
Absatz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Gem. § 68 Abs. 1 BBG darf die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes
teile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. 41 Mit § 68 Abs. 1 BBG nimmt der Gesetzgeber in Anknüpfung an die Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht in § 67 Abs. 1 und 3 BBG eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Staatswohls und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben einerseits und dem Interesse an einer umfassenden und uneingeschränkten Wahrheitsfindung sowie den damit zusammenhängenden Interessen andererseits vor. Die Vorschrift räumt dem Interesse an der Wahrheitsfindung grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Interesse an der Geheimhaltung ein. Gem. § 68 Abs. 1 BBG darf daher die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes
teile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Aussagegenehmigung zu erteilen; ein Ermessen steht dem Dienstvorgesetzten
dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht zu. Erforderlich ist lediglich, dass der Dienstvorgesetzte durch Konkretisierung des von der Aussagegenehmigung erfassten Sachverhalts in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob der Erteilung Hinderungsgründe im Sinne des § 68 Abs. 1 BBG entgegenstehen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1982 – 2 C 91.81 – juris Rn. 33). 42
1 KWG dürfen die bei der Antragsgegnerin Beschäftigten die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren. 43 Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber zwar keinen im Vergleich zur Regelung des § 67 Abs. 1 BBG speziellen Tatbestand eines besonderen Amtsgeheimnisses geschaffen, was zur Folge hat, dass § 9 KWG in seinem sachlichen Anwendungsbereich als lex specialis § 67 BBG zur allgemeinen Amtsverschwiegenheit nicht verdrängt. Jedoch handelt es sich bei § 9 KWG um eine bereichsbezogene Regelung zur Konkretisierung der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, die deshalb auch bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Aussagegenehmigung zu berücksichtigen ist (VG Minden, B.v. 17.12.2010 – 10 L 690/10 – juris Rn. 53 ff.). 44 § 9 Abs. 1 KWG bezieht sich seinem Wortlaut
auf Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des beaufsichtigten Instituts bzw. eines Dritten liegt. Ob ein solches legitimes Geheimhaltungsinteresse besteht, ist durch Abwägung aller Umstände
objektiven Kriterien zu ermitteln. Der Verschwiegenheitspflicht
1 KWG unterliegen nicht nur Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sondern allgemein Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt. Vor dem Hintergrund richtlinienkonformer Auslegung ist auch das „aufsichtsrechtliche Geheimnis“ umfasst. Hierzu gehören etwa die von den zuständigen Behörden angewandten Überwachungsmethoden, die Korrespondenz und der Informationsaustausch der verschiedenen zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen ihnen und den beaufsichtigten Unternehmen und alle sonstigen nicht öffentlichen Informationen über den Stand der beaufsichtigten Märkte und die dort ablaufenden Transaktionen. Die Regelungen über das Berufsgeheimnis sind von dem Grundsatz geprägt, dass die Weitergabe von vertraulichen Informationen verboten ist. Dies ist der Fall, wenn bei der Weitergabe nicht öffentlich zugänglicher Informationen die Gefahr einer Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzaufsicht bestünde. Die geforderte „Gefahr einer Beeinträchtigung“ der Schutzgüter kann zwar nur dann geltend gemacht werden, wenn sie angemessen absehbar und nicht rein hypothetisch ist. Diese Voraussetzung kann jedoch bereits durch allgemeine Überlegungen dargetan werden, aus denen sich die reale Möglichkeit einer Beeinträchtigung ergibt. So kann die Feststellung ausreichen, dass eine Offenlegung einer Information, die sich auf nicht allgemein bekannte aufsichtsrechtliche Vorgehensweisen bezieht, generell geeignet ist, die effektive Ausübung der Finanzmarktaufsicht zu behindern (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2019 – 7 C 22.18 – juris Rn. 19, 21, 23, 51, 56). 45 Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze sieht das Gericht keine Versagungsgründe für die Erteilung der Aussagegenehmigung, soweit es um die Auslegung der amtlichen Auskünfte vom 15. Januar 2024 geht, also insbesondere um die Frage, ob die Antragsgegnerin eine hypothetische Erlaubnisanfrage negativ beantwortet hätte. 46 Durch das Auskunftsersuchen mit den Beschlüssen vom 19. und 20. Oktober 2023 (* …, … und …*) und dem Beweisbeschluss vom 1. Juli 2024 (* …*) hat das OLG … das Beweisthema ausreichend konkretisiert, wodurch der Antragsgegnerin eine Prüfung von möglichen Versagungsgründen ermöglicht wurde. 47 Dass die zeugenschaftliche Vernehmung dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche
teile bereiten würde, ist nicht erkennbar. Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass die Aussage des Zeugen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzaufsicht, ernsthaft gefährden oder behindern würde, weshalb das Interesse des Antragstellers an einer Vernehmung des Zeugen das Interesse der Antragsgegnerin an einer möglichen Geheimhaltung überwiegt. 48 Dem OLG … geht es in erster Linie darum, dass die Antragsgegnerin das Auskunftsersuchen eindeutig beantwortet bzw. erläutert, wie die amtlichen Auskünfte vom
1 KWG eingeleitet hat. Diese – für das OLG … gleichwohl relevante Frage – hat die Antragsgegnerin in den amtlichen Auskünften vom 15. Januar 2024 unmissverständlich verneint. Es ist daher nicht zu besorgen, dass durch eine Erläuterung dieser Antwort, sofern das OLG … hierbei überhaupt Erläuterungsbedarf sieht, geheimhaltungsbedürftige Informationen offenbart werden müssten. 50 Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht daraus, dass in § 9 Abs. 1 Satz 5 KWG, der ein unbefugtes Offenbaren
Satz 1 tatbestandlich ausschließt, die Zivilgerichte nicht genannt werden. Denn im Umkehrschluss kann nicht gefolgert werden, dass geheimhaltungsbedürftige Tatsachen
Satz 1 in einem Zivilverfahren stets verweigert werden können. Vielmehr ist – wie oben ausgeführt – stets eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Zudem werden die Ausnahmen in Satz 5 nur regelhaft aufgezählt („insbesondere“). 51 Eine Beeinträchtigung der Funktionsweise der Antragsgegnerin ist auch nicht deshalb zu besorgen, dass – wie die Antragsgegnerin in einer internen Stellungnahme vom
Ansicht der Kammer sind der obsiegende und der unterliegende Teil wertmäßig gleich zu gewichten. 54 4. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes im Hinblick darauf, dass über einen Antrag des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden war, sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.