VGH München, Urteil v. 30.07.2025 – 8 A 24.40037, 8 A 24.40038, 8 A 24.40039, 8 A 24.40040, 8 A 24.40041, 8 A 24.40042, 8 A 24.40043, 8 A 24.40044 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil
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G), d.h. die planfestgestellten Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen und durch den Planfeststellungsbeschluss als solches zulassen. Allein darauf stellt auch Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG ab. Vorliegend ist dies, wie sich aus dem verfügenden Teil des 98. ÄPFB in Buchst. A Ziffer I. (Feststellung der Pläne, Verzeichnisse und Maßnahmenblätter) ergibt, der „Plan für die Erweiterung des Verkehrsflughafens M. um eine dritte Start- und Landebahn nebst Nebenanlagen und Teilprojekten sowie den damit verbundenen Folgemaßnahmen in Gestalt der dort nachfolgend aufgeführten – ggf. mit Roteintragungen versehenen – Planunterlagen, Verzeichnisse, Maßnahmenblätter, Maßgaben und Nebenbestimmungen“. Dahingehend ist die Formulierung in Nr. 1 des angegriffenen Bescheides gemäß den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2018 – 1 C 21.17 – BVerwGE 162, 382 Rn. 25) zu verstehen. 61 2. Zutreffend hat die Regierung von Oberbayern im angegriffenen Bescheid festgestellt, dass die Beigeladene mit der Durchführung des festgestellten Plans im Sinn von § 9 Abs. 3 LuftVG begonnen hat, sodass der 98. ÄPFB nicht mit Ablauf von zehn Jahren nach Eintritt von dessen Unanfechtbarkeit im März 2026 außer Kraft tritt. 62
- a)Nach § 9 Abs. 3 LuftVG tritt der Plan außer Kraft, wenn mit seiner Durchführung nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird. Maßgebend für die Durchführung von Maßnahmen ist vorliegend der Zeitraum von 26. Juli 2011 bis 5. März 2026. 63 Beginn der Durchführungsfrist war der 26. Juli 2011, obwohl zu diesem Zeitpunkt der 98. ÄPFB noch nicht unanfechtbar war. Zwar stellt die Formulierung des § 9 Abs. 3 LuftVG für den Beginn der Plandurchführungsfrist auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses ab. Der Wortlaut der Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit aber nicht zwingend. Vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Zwecks der Regelung, Vorratsplanungen ohne erkennbaren Realisierungsgrad und Ungewissheiten über einen unangemessenen Zeitraum für die vom Plan Betroffenen zu verhindern, kann mit der Plandurchführung vielmehr schon vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden. Der Eintritt der Unanfechtbarkeit ist als spätester Zeitpunkt für einen möglichen Beginn der Plandurchführung zu verstehen. Maßgeblich für den Fristbeginn der Plandurchführung ist damit der Beginn der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses mit seinem Wirksamwerden durch Zustellung, ortsüblich bekanntgemachte Auslegung oder öffentliche Bekanntmachung nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 4 und 5 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.2023 – 9 C 1.23 – BVerwGE 181, 124 Leitsatz 1 und Rn. 20 ff. zu § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Dies war vorliegend der 26. Juli 2011, da der 98. ÄPFB mit der Zustellung an die Beigeladene an diesem Tag wirksam geworden ist. Die Bestimmungen der Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 187 BGB finden insoweit keine Anwendung. 64 Die Durchführungsfrist endet gemäß § 9 Abs. 3 LuftVG zehn Jahre nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit. Dies ist vorliegend gemäß § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB der 5. März 2026, da der 98. ÄPFB am 5. März 2016 unanfechtbar geworden ist. Bei einer Vielzahl von Planbetroffenen, wie dies bei dem 98. ÄPFB der Fall war, kommt es insoweit auf den Zeitpunkt an, zu dem der Planfeststellungsbeschluss gegenüber dem letzten Anfechtungsberechtigten unanfechtbar geworden ist (vgl. Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 75 Rn. 61). Das vollständige Urteil im letzten Klageverfahren gegen den 98. ÄPFB ist ausweislich der Gerichtsakte im Verfahren 8 A 15.40020 dem dortigen Kläger am 4. Februar 2016 zugestellt worden. Da in diesem Verfahren innerhalb der Monatsfrist des § 133 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 VwGO keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wurde, ist das Urteil gemäß § 133 Abs. 4 VwGO am 5. März 2016 rechtskräftig und der Planfeststellungsbeschluss zu diesem Zeitpunkt unanfechtbar geworden. 65
- b)Innerhalb der am 26. Juli 2011 angelaufenen und noch nicht abgelaufenen Frist hat die Beigeladene verschiedene Maßnahmen ausgeführt und dadurch mit der Durchführung des Plans begonnen. 66
- aa)Ob und inwieweit die ausgeführten Maßnahmen eine Plandurchführung darstellen, bemisst sich nach dem mit dem 98. ÄPFB festgestellten Plan. Soweit die Kläger meinen, dass mit dem 98. ÄPFB kein singulärer Plan festgestellt worden sei, der nur in seiner Gesamtheit durchgeführt werden könne, sondern mit dem Planfeststellungsbeschluss mehrere selbständig voneinander abtrennbare, unabhängige Anlagen eines Gesamtvorhabens zugelassen worden seien, die im Hinblick auf ihre Durchführung eine gesonderte Betrachtung erfordern, vermag der Senat dem nicht zu folgen. 67 Richtig ist zwar, dass der 98. ÄPFB neben den Plänen zur dritten Start- und Landebahn und den Plänen zu Rollwegen und Vorfeldern weitere Nebenanlagen und Teilprojekte planfestgestellt hat, die jeweils mit den dazugehörigen Plänen in den Nummern 2 bis 14 des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses (S. 14 ff.) aufgeführt sind (z.B. Grunderwerbspläne, landseitige Straßen und Wege, Flughafen S-Bahn-Tunnel, Landschaftspflegerischer Begleitplan etc.). Entgegen der Annahme der Kläger können diese Teilmaßnahmen aber wegen ihres engen funktionalen Zusammenhangs mit der dritten Start- und Landebahn selbst nicht unabhängig von dieser betrachtet werden. Auch wenn ein Planfeststellungsbeschluss im Falle seiner (teilweisen) Fehlerhaftigkeit unter den Voraussetzungen des § 139 BGB teilbar sein kann (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.1989 – 4 B 249.88 – juris Rn. 3; U.v. 19.2.2015 – 7 C 11.12 – BVerwGE 151, 213 Rn. 47), folgt daraus nicht, dass die Planumsetzung in einzelne Bestandteile aufgeteilt werden könnte, sodass bei Beginn nur einer Maßnahme innerhalb der Frist des § 9 Abs. 3 LuftVG der 98. ÄPFB für die übrigen Anlagen außer Kraft tritt. Damit ist auch nicht danach zu differenzieren, ob eine Anlage, mit deren Durchführung begonnen wurde, im Zeitpunkt des Fristablaufs einen planungsrechtlich unzulässigen „Planungstorso“ hinterlassen würde oder nicht. 68 Gegenstand des mit dem 98. ÄPFB festgestellten „Plans“ ist, wie sich aus dem verfügenden Teil in Ziffer I. ergibt, der Plan für die Erweiterung des Verkehrsflughafens M. um eine dritte Start- und Landebahn nebst Nebenanlagen und Teilprojekten sowie den damit verbundenen Folgemaßnahmen in Gestalt der aufgeführten Planunterlagen, Verzeichnisse, Maßnahmenblätter, Maßgaben und Nebenbestimmungen. Der Planfeststellungsbeschluss hat damit kein Nebeneinander mehrerer isolierter und unabhängig voneinander bestehender Einzelmaßnahmen zugelassen. Vielmehr umfasst er schon dem Wortlaut nach mit den einzelnen Teilen des Plans ein Bündel von Maßnahmen, die nach ihrer Ausgestaltung und Funktion der dritten Start- und Landebahn als „Nebenanlagen“ zu- und untergeordnet und dabei so eng mit dieser verbunden sind, dass sie mit ihr ein einziges Gesamtvorhaben bilden. Dies zeigt gerade auch die Abhängigkeit der von den Klägern angeführten planfestgestellten Straßenbaumaßnahmen, der Vorfelderweiterung nach Osten und des Tunnelbauwerks für das Eisenbahnvorhaben „E. Ringschluss“ von der dritten Start- und Landebahn. 69 Für die planfestgestellten Straßenbaumaßnahmen, insbesondere im Osten des Flughafens, ergibt sich der enge Zusammenhang schon daraus, dass der bestandskräftige 98. ÄPFB diese als notwendige Folgemaßnahmen im Sinn von Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG eingestuft hat. Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung (Art. 39 BayVwVfG) des 98. ÄPFB enthalten sind (vgl. S. 216, 365, 400 f., 709 f., 1145, 2394, 2635 ff., 2653, 2784), die selbst nicht in Bestandskraft erwächst. Die Ausführungen in der Begründung sind aber zur Auslegung des Begriffs der Folgemaßnahmen im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses (Tenor S. 13 Ziffer I.) heranzuziehen. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die außerhalb des Flughafengeländes liegenden landseitigen Straßen, insbesondere auch die Verlegung der Staatsstraßen St 2084 und St 2584 und ihr Anschluss an die S. straße St 2580 (FTO), die Verlegung der Kreisstraße ED 5 sowie die Verlängerung des Südrings mit Anschluss an die S. straße St 2584 im Osten, als notwendige Folgemaßnahmen im Sinn von Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG eingestuft wurden. 70 Die planfestgestellte Erweiterung des Vorfelds nach Osten und die Rollwege stehen ebenfalls in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit der dritten Start- und Landebahn und sind mit dieser untrennbar verbunden. Dies ist ohne Weiteres ersichtlich, da ohne Abstellflächen für Luftfahrzeuge und ohne Abwicklung der Bodenverkehrsdienste der Betrieb der dritten Start- und Landebahn nicht möglich wäre (vgl. 98. ÄPFB S. 707). Gleiches gilt für ihre Anbindung durch die Anlage von Rollwegen (vgl. 98. ÄPFB S. 707 f.). 71 Der planfestgestellte S-Bahn-Tunnel, der der Sicherung des Eisenbahnvorhabens „E. Ringschluss“ zur Erschließung (auch) des Flughafens für den öffentlichen Personenverkehr unter dem erweiterten Vorfeld Ost dient (vgl. 98. ÄPFB S. 896 ff.), steht zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Start- und Landebahn selbst. Seine Errichtung ist jedoch erkennbar durch das planfestgestellte Vorfeld bedingt, da die Schienenwege ohne das Vorfeld nicht unterirdisch in einem Tunnel geführt werden müssten, sondern an der Oberfläche verlaufen könnten. 72 Ebenso handelt es sich bei den im Landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die mit dem Vorhaben verbunden sind (vgl. 98. ÄPFB S. 22, 31 f., 34, 37), um unselbständige Teilmaßnahmen. Sie sind Bestandteile des festgestellten Plans, die zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens beitragen (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2018 – 9 A 4.17 – BVerwGE 162, 102 Rn. 32). Auch ist die Verwirklichung des Vorhabens zur Wahrung des naturschutzrechtlichen Kompensationsinteresses nach § 15 Abs. 2 und 5 BNatSchG grundsätzlich von der Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen abhängig (vgl. 98. ÄPFB S. 168 zu Nr. 6.2.2; vgl. auch BVerwG, U.v. 16.3.2006 – 4 A 1073.04 – juris Rn. 546). 73 Das mit dem 98. ÄPFB insgesamt zugelassene Vorhaben stellt damit ein qualitatives Mehr gegenüber der bloßen Summe der mit ihm zugelassenen zahlreichen unselbständigen Teil- und Folgemaßnahmen dar (Tenor S. 13 ff. Ziffer I. Nr. 1 bis 15). Die Einheitlichkeit des 98. ÄPFB entspricht dem Wesen des Planfeststellungsbeschlusses, der gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayVwVfG die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange – bei Flughäfen im Sinn des § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG wie hier vorbehaltlich des § 9 Abs. 1 LuftVG – in einer einheitlichen Entscheidung feststellt und entsprechend dieser Konzentrationswirkung mehrere oder andere behördliche Entscheidungen entbehrlich werden lässt und umfassend die Rechtsbeziehungen der Beteiligten rechtsgestaltend regelt (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.1991 – 7 C 16.89 – juris Rn. 9 f.). Dafür spricht auch der Gesetzeswortlaut der Bestimmungen der Art. 72 bis 77 BayVwVfG, in denen jeweils von d e m Vorhaben und nicht etwa von mehreren Vorhaben die Rede ist. Das Zusammentreffen mehrerer selbständiger Vorhaben wird in Art. 78 BayVwVfG geregelt. Ein solches Zusammentreffen ist vorliegend nicht erfolgt. Vielmehr ist im 98. ÄPFB (S. 365, 2293, 2664) explizit ausgeführt, dass nur ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen war. 74 Etwas Anderes ergibt sich nicht aus der von den Klägern zu Art. 69 Abs. 1 BayBO angeführten Rechtsprechung (vgl. VGH BW, B.v. 29.3.1999 – 3 S 718/99 – juris Rn. 5; VG München, B.v. 2.8.2016 – M 11 E1 15.2323 – juris Rn. 50). Danach erlischt eine (Gesamt-)Baugenehmigung, die für mehrere rechtlich selbständige bauliche Anlagen erteilt worden ist, wie z. B. für mehrere Reihen- oder Doppelhäuser, für jede nicht rechtzeitig begonnene bauliche Anlage gesondert, weil jede einzelne bauliche Anlage nach Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtig ist und auf ihre öffentlich-rechtliche Zulässigkeit geprüft werden muss und es sich deshalb rechtlich um mehrere selbständige Baugenehmigungen handelt. Mit dem 98. ÄPFB sind aber – wie ausgeführt – keine rechtlich selbständigen Anlagen zugelassen worden. 75 Auch die von den Klägern genannte Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und die dazu ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg (U.v. 2.7.2024 – 4 A 272/22 MD – juris Rn. 59 ff.), wonach eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung infolge des Nichtbetriebs selbständig genehmigungsbedürftiger Teile einer Gesamtanlage (Schweinestall) teilweise erlöschen kann, kann auf den 98. ÄPFB und insbesondere auf die bereits in Betrieb genommenen Vorfeldflächen nicht übertragen werden. Denn zum einen sind mit dem 98. ÄPFB keine selbständigen Teile genehmigt worden. Zum anderen setzt die Bestimmung voraus, dass die betreffende Anlage oder Teilanlage, deren erteilte Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erlöschen soll, (vor der Stilllegung) bereits betrieben worden ist (vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 18 Rn. 8; Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Sept. 2024, § 18 BImSchG Rn. 24). Die dritte Start- und Landebahn selbst wurde aber noch nicht in Betrieb genommen, nicht einmal errichtet. 76
- bb)Ausgehend von dem mit dem 98. ÄPFB zugelassenen Gesamtvorhaben sind die Voraussetzungen für den Beginn der Durchführung des Plans erfüllt. 77 Als Beginn der Durchführung des Plans gilt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 10 LuftVG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens. Dass die wortgleich in § 9 Abs. 5 Satz 2 LuftVG a.F. enthaltene Regelung des Art. 75 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG durch Art. 13 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) aufgehoben wurde, ist unerheblich, Denn die Aufhebung ist ohne inhaltliche Änderung lediglich vor dem Hintergrund der Entlastung der Fachplanungsgesetze und Übernahme der Regelung in die allgemeine Bestimmung des § 75 Abs. 4 VwVfG erfolgt (BT-Drs. 17/9666 S. 13 und 29). 78 Wie bei anderen Infrastrukturvorhaben (vgl. § 18c Nr. 4 AEG, § 17c Nr. 4 FStrG und § 14c Nr. 4 WaStrG) ist das Tatbestandsmerkmal des Beginns der Durchführung des Plans in Einklang mit dem Zweck der gesetzlichen Befristung von Planfeststellungsbeschlüssen auszulegen, Vorratsplanungen ohne erkennbaren Realisierungsgrad zu unterbinden und Ungewissheiten über einen unangemessenen Zeitraum für die vom Plan Betroffenen zu verhindern. Als Maßnahmen, die ein Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses verhindern können, kommen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deshalb nur solche in Betracht, bei denen nach Art, Umfang und Zielrichtung deutlich erkennbar zum Ausdruck kommt, dass das Vorhaben in überschaubarem Zeitraum verwirklicht werden soll. Das schließt rein verwaltungsinterne Vorbereitungsmaßnahmen ebenso aus wie symbolische Akte, die nur dem Zweck dienen, den Ablauf der Frist zu verhindern. Auch lassen nur Maßnahmen, die nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können und für die Verwirklichung des Plans von relevanter Bedeutung sind, den Schluss zu, dass das Vorhaben nunmehr ernsthaft ins Werk gesetzt werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.2009 – 9 C 9.08 – BVerwGE 135, 110 Rn. 12; B.v. 26.11.2020 – 7 B 9.20 – juris Rn. 6; U.v. 7.12.2023 – 9 C 1.23 – BVerwGE 181, 124 Rn. 35). Die von der Beigeladenen seit Erlass des 98. ÄPFB am 26. Juli 2011 durchgeführten Maßnahmen genügen diesen Anforderungen. 79
(1)Bereits der in der Zeit vom 26. Juli 2011 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte Grunderwerb der Beigeladenen stellt für sich genommen einen Beginn der Durchführung des mit dem 98. ÄPFB festgestellten Plans dar. 80 (
- a)Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Umfangs des Grunderwerbs ist insoweit der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2025. 81 Zwar ist bei Anfechtungsklagen im Allgemeinen auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gilt (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.2024 – 10 C 8.23 – juris Rn. 11), hier also im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Feststellungsbescheides am 8. Oktober 2024. Etwas Anderes kann sich aber aus dem zugrundeliegenden materiellen Recht ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.2004 – 8 C 5.03 – BVerwGE 120, 246 – juris Rn. 35). Das ist hier der Fall, weil sich weitere Grunderwerbsmaßnahmen nach Erlass des Feststellungsbescheides zugunsten der Beigeladenen auswirken. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in Fällen der Drittanfechtung begünstigender Verwaltungsakte nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen sind. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es nicht gerechtfertigt wäre, einen zur Zeit des Erlasses rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt aufzuheben, der sogleich nach der Aufhebung wieder erlassen werden müsste. Diese zur Anfechtung durch den Baunachbarn entwickelten Grundsätze gelten – unabhängig von der insoweit anderen grundrechtlichen Situation – auch für den hier zu entscheidenden Fall der Anfechtung eines der Beigeladenen als Antragstellerin begünstigenden Feststellungsbescheides gemäß § 9 Abs. 3 LuftVG (vgl. zum Baunachbarrecht BVerwG, B.v. 23.4.1998 – 4 B 40.98 – juris Rn. 3 und B.v. 4.7.2024 – 4 B 5.24 – juris Rn. 4; zur wasserrechtlichen Erlaubnis BVerwG, U.v. 2.11.2017 – 7 C 25.15 – juris Rn. 64; zur Planfeststellung BayVGH, U.v. 19.12.2023 – 8 A 19.40024 – juris Rn. 165 m.w.N.). Da die 10-Jahresfrist des § 9 Abs. 3 LuftVG vorliegend noch nicht abgelaufen ist, wäre es sinnwidrig und mit den Klarstellungs- und Planungssicherheitsinteressen der Beigeladenen als Vorhabenträgerin nicht vereinbar, wenn nach Erlass des Feststellungsbescheides weitere Durchführungsmaßnahmen zu ihren Gunsten im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen wären und auf entsprechenden Antrag ein neuer Feststellungsbescheid gleichen Inhalts sofort wieder erlassen werden müsste. 82 (
- b)Der verbindliche Erwerb eines mehr als nur geringfügigen Teils der für die Umsetzung eines Vorhabens benötigten Grundstücke stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine nach außen erkennbare Tätigkeit zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens dar. Die finanziellen Aufwendungen des Grunderwerbs lassen regelmäßig den Schluss zu, dass das Vorhaben ernsthaft in Angriff genommen werden soll. Auch kann anhand objektiver Umstände festgestellt werden, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Bedarfsflächen verbindlich erworben wurden (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.2009 – 9 C 9.08 – BVerwGE 135, 110 Rn. 14; U.v. 7.12.2023 – 9 C 1.23 – BVerwGE 181, 124 Rn. 38; vgl. auch BT-Drs. 16/54 S.
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G). 83 Nach der von der Beigeladenen vorgelegten Auflistung zum Grunderwerb (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 20.1.2025, Anlage BL 3, ergänzt durch die in der mündlichen Verhandlung übergebene Übersicht „Grunderwerb – Gegenüberstellung 5.7.2011/26.7.2011“) hat die Beigeladene im Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden des
- ÄPFB am
- Juli 2011 und der mündlichen Verhandlung am
- Juli 2025 für Projekt- und Ökoflächen Grundstücke im Umfang von insgesamt rund 69,83 ha (31,97 ha + 35,55 ha + 2,55 ha + 1,71 ha + 1,26 ha – 3,21 ha) aufgrund notariellen Vertrages bzw. Grundbucheintragung, mithin verbindlich erworben. Für einen verbindlichen Grunderwerb genügt nach Auffassung des Senats bereits der Abschluss des notariellen Vertrages, weil dadurch nach außen hinreichend deutlich dokumentiert wird, dass die Planung realisiert werden soll (vgl. BT-Drs. 16/54 S.
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G: „Grunderwerbsverhandlungen“). Auch kann nach Vertragsabschluss der Grunderwerb nicht ohne Mitwirkung des Verkäufers und damit nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden. Im Ergebnis hat die Beigeladene von den bei Erlass des 98. ÄPFB noch zu erwerbenden Flächen im Umfang von 299,39 ha (302.60 ha – 3,21 ha; vgl. Anlage BL 2 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 20.1.2025, ergänzt durch die in der mündlichen Verhandlung übergebene Übersicht „Grunderwerb – Gegenüberstellung 5.7.2011/ 26.7.2011“) bis zur mündlichen Verhandlung für das Vorhaben eine Fläche von insgesamt 69,83 ha, mithin 23,32% erworben. 84 (
- c)Dieser Grunderwerb ist entgegen der Auffassung der Kläger von mehr als nur geringfügiger Bedeutung für die Verwirklichung des Vorhabens. 85 Abgesehen davon, dass der Grunderwerb in der Größenordnung von 69,83 ha angesichts der dafür erforderlichen finanziellen Aufwendungen schon für sich genommen eine Maßnahme darstellt, die von mehr als nur geringfügiger Bedeutung für die Verwirklichung des Vorhabens ist, lässt auch der erworbene prozentuale Anteil von deutlich mehr als einem Fünftel der noch benötigten Flächen den Schluss zu, dass der Plan ernsthaft ins Werk gesetzt worden ist (vgl. zur Anerkennung des Grunderwerbanteils als von mehr als geringfügiger Bedeutung bei Straßenbauvorhaben BVerwG, U.v. 21.10.2009 – 9 C 9.08 – BVerwGE 135, 110 Rn. 15: „rund ein Drittel“; U.v. 7.12.2023 – 9 C 1.23 – BVerwGE 181, 124 Rn. 41: „knapp ein Viertel“; OVG NW, U.v. 27.6.2014 – 16 D 31/13.AK – juris Rn. 61: 22,8%). 86 (
- d)Entgegen der Annahme der Kläger ist für die Beurteilung der Frage der Geringfügigkeit nicht das Verhältnis der nach Erlass des 98. ÄPFB erworbenen Grundstücksflächen zu dem gesamten Flächenbedarf für das Vorhaben von 1.678 ha (vgl. Feststellungsbescheid Nr. 4.3.5.; Grunderwerbsverzeichnis Unterlage C 2 – 002 Ordner 4 des 98. ÄPFB) maßgebend, sodass zum Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides nur 4,16% der Grundstückflächen erworben worden wären. 87 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Beginn der Durchführung des Plans der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich. Die Frage, ob der erworbene Flächenanteil von mehr als nur „geringfügiger Bedeutung“ ist, ist daher konsequenterweise nicht am Verhältnis des erworbenen Flächenanteils zur Gesamtfläche aller für das Vorhaben benötigten und damit auch der bereits vor diesem Zeitpunkt erworbenen Flächen zu messen. Entscheidend ist vielmehr die Relation des seit dem Erlass des 98. ÄPFB tatsächlich erworbenen Flächenanteils zu dem in diesem Zeitpunkt noch zu erwerbenden Flächenanteil. Denn zum einen stellt der Erwerb von Grundstücken vor dem maßgeblichen Stichtag des Wirksamwerdens des 98. ÄPFB schon begrifflich keine Plan-„Durchführung“ dar. Der Durchführung des (festgestellten) Plans dienen allein die im Grunderwerbsverzeichnis (Planunterlagen C 2-200 – Ordner 5) und in den planfestgestellten Grunderwerbsplänen (Ordner 6) angeführten Grundstücke. Zum anderen würde ein Vorhabenträger, der wie hier einen (Groß-)Teil der benötigten Grundstücke schon vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in seinem Eigentum hält oder mit dem Erwerb der für das Vorhaben benötigten Flächen beginnt und diese nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für die Verwirklichung des Vorhabens zur Verfügung stellt, schlechter stehen als ein Vorhabenträger, der mit dem Grunderwerb zuwartet. Dies wäre auch mit dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 3 LuftVG bzw. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG nicht vereinbar, Ungewissheiten der Planbetroffenen über die tatsächliche Planrealisierung über einen unangemessen langen Zeitraum zu verhindern. Es liegt im Gegenteil gerade im Interesse der Planbetroffenen, möglichst bald Klarheit darüber zu erlangen, ob das planfestgestellte Vorhaben verwirklicht wird oder nicht. Zudem belegt es die Ernsthaftigkeit der Planrealisierung, wenn ein Vorhabenträger frühzeitig bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses – auf eigenes Risiko – unter erheblichen finanziellen Aufwendungen mit dem Grunderwerb für das Vorhaben beginnt (zur Berücksichtigung von Vorbereitungsmaßnahmen beim Merkmal der Ernsthaftigkeit vgl. auch BayVGH, U.v. 29.4.2024 – 22 A 22.40018 – juris Rn. 111 f. m.w.N.; nachfolgend BVerwG, B.v. 9.12.2024 – 7 B 17.24 – juris Rn. 5). 88 Aus diesem Grund handelt es sich bei dem Grunderwerb der Beigeladenen vor Erlass des 98. ÄPFB auch nicht um eine dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 3 LuftVG widersprechende, „unzulässige Vorratsplanung“, wie die Kläger meinen. Der frühzeitige freihändige Erwerb der Grundstücke diente nach den Angaben der Beigeladenen vielmehr dazu, ein späteres Flurbereinigungsverfahren zu vermeiden und die Zahl etwaiger Enteignungsverfahren zu reduzieren (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 3.3.2025 S. 38), und damit der (vorweggenommenen) Vorhabensverwirklichung. 89 (
- e)Soweit die Kläger unter Anführung einer Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Johannes Becher vom 2. Dezember 2020 und der Antwort des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (LT-Drs. 18/12161) geltend machen, die Beigeladene habe auch Grundstücksverkäufe mit einer Gesamtfläche von rund 137 ha vorgenommen, betrifft dies lediglich Flächen im Umfang von 410 m², die im Geltungsbereich des 98. ÄPFB liegen (Teilflächen aus FlNr. 2096 Gemarkung Eitting und FlNr. 2870 Gemarkung Hallbergmoos, vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 26.6.2025 S. 3). Diese Fläche ist von den seit Erlass des 98. ÄPFB erworbenen Flächen von rund 69,83 ha abzuziehen, fällt aber bei dem prozentualen Ergebnis von 23,31% für die Frage der Geringfügigkeit nicht ins Gewicht. 90 (
- f)Der Erwerb dieser Flächen ist zur plangemäßen Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens erfolgt. 91 Ob die Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG vorliegen, bemisst sich grundsätzlich nach objektiven Kriterien. Das Merkmal „zur plangemäßen Verwirklichung“ enthält zwar ein subjektives Element, das auch auf die innere Willensrichtung des Vorhabenträgers abstellt. Aus dem Erfordernis einer nach außen erkennbaren Tätigkeit ergibt sich aber, dass sich die Zielorientiertheit der Umsetzungsmaßnahme grundsätzlich anhand äußerer Umstände und nicht nach der subjektiven Willensrichtung des Vorhabenträgers bestimmt. Ob zur Vermeidung einer Gesetzesumgehung etwas Anderes zu gelten hat, wenn der Vorhabenträger mit der Umsetzung von Maßnahmen nach objektiven Kriterien zwar beginnt, durch entsprechende Äußerungen jedoch klar zum Ausdruck bringt, dass er die Umsetzung des Plans nicht ernsthaft mit dem Ziel aufnimmt, das zugelassene Vorhaben in seiner Gesamtheit zu realisieren und fertigzustellen (bejahend offenbar OVG NW, U.v. 27.6.2014 – 16 D 31/13.AK – juris Rn. 60; zum Bauordnungsrecht vgl. BayVGH v. 12.1.2000 – 2 ZB 97.1021 – juris Rn. 9; OVG MV, B.v. 21.7.2003 – 3 M 79/03 – juris Rn. 3), braucht nicht entschieden zu werden. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 92 (
- aa)Soweit die Kläger anführen, dass sich Mitglieder der Staatsregierung, einzelne Vertreter der Gesellschafter oder andere Personen in der Öffentlichkeit oder in Sitzungen des Bayerischen Landtags gegen den Bau der dritten Start- und Landebahn auf Dauer oder für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen haben, ist dies für den vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich. Auch kann offenbleiben, ob die Erklärungen in den Koalitionsvereinbarungen zwischen den Regierungsparteien CSU und FREIE WÄHLER für die 18. Legislaturperiode 2018 bis 2023 (S. 51) sowie für die 19. Legislaturperiode 2023 bis 2028 (S. 78) für das Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung der GmbH bindend sind (vgl. Kloepfer, Koalitionsvereinbarungen – unverbindlich, aber rechtlich relevant NJW 2018, 1799/1802 f.; vgl. auch BVerfG, U.v. 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11 – BVerfGE 143, 246 Rn. 377; U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20 – BVerfGE 162, 207 Rn. 160 m.w.N.). Darin ist festgehalten, dass es über die Notwendigkeit einer dritten Start- und Landebahn am Flughafen M. unter den Koalitionspartnern unterschiedliche Auffassungen gibt und die Planungen für deren Bau daher während dieser Legislaturperioden nicht weiterverfolgt werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Koalitionsvereinbarung zwischen dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt M., den Münchner Parteien SPD und Die Grünen, der Stadtratsfraktion Die Grünen – Rosa Liste und der Fraktionsgemeinschaft SPD/Volt für die Stadtratsperiode 2020 – 2026 (S. 25), wonach diese klar zum Ergebnis des Bürgerentscheids stehen und den Bau einer dritten Start- und Landebahn am Münchner Flughafen ablehnen. Ebenso wenig kommt es auf die nach dem Wegfall der Bindungswirkung des Bürgerentscheids am 17. Juni 2012 gemäß Art. 18a Abs. 13 GO als Stadtratsbeschluss (fort-)geltende Entscheidung der Landeshauptstadt M. an, „alle ihre Möglichkeiten als Gesellschafterin zu nutzen, um den Bau einer dritten Start- und Landebahn zu verhindern und insbesondere in der Gesellschafterversammlung keinem Beschluss zum Bau einer dritten Start- und Landebahn zuzustimmen“. Denn maßgeblich ist insoweit allein die Willensbildung der Beigeladenen durch entsprechende Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (vgl. § 47 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 2, § 48 Abs. 1 GmbHG), nicht aber die von einzelnen Gesellschaftern der GmbH. 93 (
- bb)Eine der Verwirklichung des Vorhabens einschließlich der dritten Start- und Landebahn selbst entgegenstehende Willensbildung liegt indes nicht vor. Vielmehr hat die Beigeladene nach Erlass des 98. ÄPFB beschlossen, diesen auch umzusetzen. Die dazu gemäß § 12 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags erforderliche einstimmige Zustimmung der Gesellschafterversammlung zum „Ausbau des Flughafens M. über die erste Ausbaustufe hinaus“ liegt nach Überzeugung des Senats vor. 94 Zwar ist diese entgegen der Annahme der Beigeladenen nicht in den einstimmigen Beschlüssen bezüglich der Anträge zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens im Jahr 2005 sowie des Planfeststellungsverfahrens im Jahr 2007 oder im Zusammenhang mit den einstimmigen Beschlüssen zu den Mittelfreigaben im Rahmen der jeweiligen Wirtschafts- und Investitionspläne ab 2011 oder der Mittel- und Langfristplanung zu sehen. Bei diesen Beschlüssen handelt es sich vielmehr um Zustimmungen der Gesellschafterversammlung nach § 12 Abs. 1 Buchst. q („Einleitung behördlicher Verfahren grundsätzlicher Art“) bzw. Buchst. k („Genehmigung des Wirtschaftsplans für das kommende Geschäftsjahr“) des Gesellschaftsvertrags. Die Gesellschafterversammlung hat aber unmittelbar nach der öffentlichen Bekanntmachung des 98. ÄPFB am 9. September 2011 und noch vor der Klageerhebung der Kläger gegen den 98. ÄPFB am 4. November 2011 ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszugs aus der Niederschrift über die 135. Gesellschafterversammlung am 16. September 2011 unter TOP 2 Nr. 2 („3. Start- und Landebahn – Kapazitätserweiterung Planfeststellungsbeschluss und weitere Schritte“) beschlossen, dass die zügige Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses erforderlich ist, um bereits bestehende und sich verschärfende Kapazitätsengpässe beseitigen und das prognostizierte Verkehrsaufkommen auf dem Verkehrsflughafen M. bewältigen zu können. Sie war der Auffassung, dass die zügige Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses das Luftverkehrsdrehkreuz M. in seinem Bestand und in seiner weiteren Entwicklung mit allen positiven volkswirtschaftlichen Folgewirkungen sichert. Weiterhin hat sie unter TOP 2 Nr. 5 die Geschäftsführung dazu ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen im Zuge der gerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses sowohl im Sofortvollzug wie auch im Hauptsacheverfahren vorzunehmen, um eine schnellstmögliche Realisierung des planfestgestellten Vorhabens zu sichern, sowie unter TOP 2 Nr. 6 – zur Sicherstellung des Inbetriebnahmetermins Winterflugplan 2015/16 – die für den Baubeginn notwendigen und vorlaufenden Maßnahmen zur Umsetzung in die Wege zu leiten. 95 In diesen Beschlüssen liegt die erforderliche einstimmige Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach § 12 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags zum „Ausbau des Flughafens M. über die erste Ausbaustufe hinaus“. Da diese Beschlüsse die Realisierung des Gesamtvorhabens einschließlich der dritten Start- und Landebahn erfassen, brauchte der Senat dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag der Kläger zu 2 bis 8 zur zeugenschaftlichen Vernehmung der Vertreter der Gesellschafter Freistaat Bayern und Landeshauptstadt M. in der Gesellschafterversammlung nicht nachzugehen, dass „§ 12 Abs. 1 Buchst. c des Gesellschaftsvertrags durch die Gesellschafter so verstanden wird, dass es für den Baubeginn der dritten Start- und Landebahn der Zustimmung der Gesellschafter bedarf“. Im Übrigen betrifft die Frage der Auslegung von Regelungen des Gesellschaftsvertrags eine Rechtsfrage, die eines Zeugenbeweises nicht zugänglich ist. Da die Regelung über die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung körperschaftsrechtlichen Charakter hat, gelten die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB nur eingeschränkt; es kommt insoweit ausschließlich auf den objektiven Erklärungswert des beurkundeten Vertragstextes an (vgl. BGH, U.v. 17.2.1997 – II ZR 41/96 – BGHZ 134, 364 Rn. 14 m.w.N.; OLG Koblenz, U.v. 20.12.2007 – 6 U 1161/07 – juris Rn. 20; Wicke in Münchener Kommentar GmbHG, 5. Aufl. 2025, § 3 Rn. 106; Löbbe in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG Großkommentar, 4. Aufl. 2025, § 2 Rn. 191 ff.). Die „erste Ausbaustufe“ umfasst, wie sich unter anderem aus der luftrechtlichen Genehmigung vom 9. Mai 1974 (S. 6) und dem Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen M. vom 8. Juli 1979 (S. 316) ergibt (abrufbar jeweils unter der in der mündlichen Verhandlung angegebenen Internetadresse), die Start- und Landebahn Bahn 1 (nördliche Hauptbahn) und die Start- und Landebahn Bahn 2 (südliche Hauptbahn) mit den dazugehörigen Rollbahnen und Vorfeldern. Ein isolierter Gesellschafterbeschluss allein über den Bau der dritten Start- und Landebahn selbst war neben dem Beschluss zum Ausbau des Flughafens M. über die erste Ausbaustufe hinaus damit nicht erforderlich. 96 Soweit die Kläger meinen, dass die Gesellschafterversammlung in der 135. Sitzung nur die in TOP 2 Nr. 6 des Beschlusses aufgeführten vorlaufenden Maßnahmen zur Umsetzung des 98. ÄPFB (Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Sicherung von Lieferoptionen, Vollzug von Auflagen im Bereich des Lärmschutzes, Durchführung von Änderungsverfahren) beschlossen hat, trifft dies offensichtlich nicht zu. Die Ermächtigung der Geschäftsführung in Nr. 6 des Beschlusses, die für den Baubeginn notwendigen vorbereitenden Maßnahmen in die Wege zu leiten, ist im Zusammenhang mit den Beschlüssen zu TOP 2 Nr. 2, 3 und 5 zu sehen. In TOP 2 Nr. 2 Satz 2 wurde die zügige Umsetzung des 98. ÄPFB dem Grundsatz nach beschlossen. Da zu diesem Zeitpunkt noch kein gerichtliches Verfahren anhängig war, hat die Beigeladene – im Vorgriff auf mögliche vorläufige Rechtsschutzanträge (die u.a. in den Verfahren der Kläger Az. 8 AS 11.40046, 8 AS 11.40052, 8 AS 11.40056, 8 AS 11.40058, 8 AS 11.40062 erst am 4. November 2011 gestellt wurden) – in TOP 2 Nr. 3 lediglich beschlossen, von ihrer Möglichkeit zum Sofortvollzug nach § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG a.F. vor einer gerichtlichen Überprüfung keinen Gebrauch zu machen und zur Sicherstellung des damals vorgesehenen Inbetriebnahmetermins zum Winterflugplan 2015/2016 nur die in TOP 2 Nr. 6 aufgeführten vorbereitenden Vorabmaßnahmen durchzuführen. Mit dem Beschluss zum (vorläufigen) Verzicht auf die sofortige Vollziehung des 98. ÄPFB in TOP 2 Nr. 3 wurde die in TOP 2 Nr. 2 getroffene grundlegende Entscheidung nach § 12 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags nicht wieder aufgehoben, sondern im Hinblick auf mögliche gerichtliche Verfahren lediglich zeitlich hinausgeschoben. 97 Auf den Einwand der Kläger, die Aussagen seien durch die Realität überholt worden, kommt es nicht an. Auch ist die Frage unerheblich, welche von den in TOP 2 Nr. 6 des Beschlusses vom 16. September 2011 genannten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind. 98 (
- cc)Ein gegenläufiger Beschluss zur Aufhebung der Zustimmung nach § 12 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ist im Anschluss an die Beschlussfassung vom 16. September 2011 nicht mehr erfolgt. 99 Dies ergibt sich aus dem glaubhaften Vortrag des Generalbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, dass es bei der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung aus dem Jahr 2011 verblieben ist. Dafür, dass die Beigeladene in einer Gesellschafterversammlung ihre Zustimmung nach § 12 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags wieder rückgängig gemacht hätte, bestehen auch sonst keinerlei greifbare Anhaltpunkte. Die Beigeladene hat im Gegenteil nach dem vorgelegten Auszug aus der Niederschrift über die 138. Gesellschafterversammlung am 5. Juli 2012 im Anschluss an den – auf den Bau der dritten Start- und Landebahn selbst beschränkten – Bürgerentscheid der Landeshauptstadt M. vom 17. Juni 2012 die Anträge der Stadt zum Vollzug des Bürgerentscheids abgelehnt, den Bau einer dritten Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen M. nicht weiter zu verfolgen, die Mittel- und Langfristplanung zu überarbeiten und das Projekt zu streichen sowie die weiteren Vorbereitungen sofort zu stoppen (vgl. Anträge unter TOP 3). Aus dem Umstand, dass die Beigeladene infolge der teilweisen Schwärzung der Niederschrift über die 138. Gesellschafterversammlung am 5. Juli 2012 nicht offenbart hat, ob neben der Ablehnung der Anträge eine weitere Beschlussfassung erfolgt ist, kann angesichts der den Satz einleitenden eindeutigen Ablehnung ausgeschlossen werden, der Beschluss vom 16. September 2011 sei wieder aufgehoben und der Bau der dritten Start- und Landebahn aufgegeben worden. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, es sei entgegen der Ablehnung des Antrags Nr. 1, dass die Beigeladene „den im Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 5. Juli 2012 (richtig wohl: 2011) festgestellten Bau der dritten Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen nicht weiterverfolgt“, beschlossen worden, diese dauerhaft nicht umzusetzen. Denn ein solcher Beschluss würde die eindeutige Ablehnungsentscheidung sinnwidrig ins Gegenteil verkehren. 100 Soweit die Kläger annehmen, aus den geschwärzten Passagen könne abgeleitet werden, dass an den Beginn der Durchführung des Plans für die dritte Start- und Landebahn selbst Bedingungen geknüpft, eine erneute Beschlussfassung vorbehalten oder ein alternativer Beschluss gefasst worden seien, aus denen sich ein Realisierungshemmnis ergebe, handelt es sich um reine Spekulation. Darüber hinaus hätten solche Einschränkungen nicht die Aufhebung des Beschlusses vom 16. September 2011 zur Folge. Unabhängig davon, ob und gegebenenfalls welche Bedingungen, Vorbehalte, Ausnahmen oder sonstige Einschränkung in dem geschwärzten Abschnitt enthalten sind, kann dies jedenfalls nicht zu einer Aufhebung des grundlegenden, das Gesamtvorhaben betreffenden Beschlusses vom 16. September 2011 führen. Dies gilt insbesondere auch für einen eventuellen Beschluss über den zeitlichen Aufschub des Baus der dritten Start- und Landebahn selbst. Gleiches gilt für einen in der 138. Gesellschafterversammlung am 5. Juli 2012 unter dem vollständig geschwärzten TOP 3.2 gegebenenfalls gefassten weiteren Beschluss. Dass etwaige in dieser Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse den Grundlagenbeschluss vom 16. September 2011 nicht wieder aufgehoben haben, zeigt im Übrigen auch die Tatsache, dass nachfolgend Grundstücke erworben und Baumaßnahmen durchgeführt wurden. 101 Soweit im angegriffenen Bescheid (Seite 14 unter 4.4) angegeben ist, dass die Baufreigabe der dritten Start- und Landebahn bisher vom Mitgesellschafter Landeshauptstadt M. verweigert wurde und dies auch für den Mitgesellschafter Freistaat Bayern gilt, hat der Vertreter der Landesanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich hierbei um eine fehlerhafte bzw. grob missverständliche Formulierung handelt und dass beide Mitgesellschafter die Baufreigabe im Zuge einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung nicht verweigert haben. Auf die Frage, ob in einer Verweigerung der Baufreigabe ein Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht läge (vgl. BGH, U.v. 20.4.2023 – IX ZR 44/22 – juris Rn. 23; Allesch, BayVBl. 2018, 181/184 m.w.N.), kommt es damit nicht an. 102
(2)Unabhängig vom Grunderwerb hat die Beigeladene seit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in der Zeit von 30. Oktober 2017 bis 30. Juni 2021 verschiedene Baumaßnahmen sowie naturschutzrechtliche Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen vorgenommen, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit ebenfalls einen Beginn der Durchführung des festgestellten Plans innerhalb der Frist des § 9 Abs. 3 LuftVG darstellen. 103 (
- a)Im Einzelnen handelt es sich dabei, wie im angegriffenen Feststellungsbescheid (S. 10 ff.) aufgeführt, um folgende Maßnahmen: 104 (
- aa)Zum einen wurde der ca. 1,8 km lange S-Bahn-Tunnel zur Untertunnelung des Eisenbahnvorhabens „E. Ringschlusses“ unter die planfestgestellte Erweiterung des Vorfeldes Ost als Vorwegmaßnahme (98. ÄPFB S. 896 ff.) errichtet. Nach der Baubeginnsanzeige vom 12. Oktober 2017 wurde diese Maßnahme am 30. Oktober 2017 begonnen und laut Abnahmeprotokoll am 30. Juni 2021 fertiggestellt (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 30.1.2025 Anlage BL 7.1 und 7.14). Die Errichtung des Tunnels erfolgte allerdings abweichend von den planfestgestellten Plänen I – 2c (Ordner 9) sowie D1a/F6.1a-302a, D1a/F6.1a-2302, D1a/F6.1a-2303, D1a/F6.1a-107a und D1a/F6.1a-2107 (jeweils Ordner 18) durch Umsetzung der mit der 124. Änderungsplangenehmigung vom 15. März 2017 geänderten Pläne, W103(D1a/F6.1a-92b), D1a/F6.1a-2092, D1a/F6.1a-302a, D1a/F6.1a-2107a, D1a/F6.1a-2302 und D1a/F6.1a-2303. Diese Abweichungen gegenüber dem 98. ÄPFB beinhalten zum einen eine geringfügige Tieferlegung der Gradiente des Tunnelbauwerks, wodurch eine Änderung der wasserrechtlichen Bewilligungen veranlasst war. Zum anderen wurde die technische Bauausführung geändert. Zwischenzeitlich durchgeführte Baugrunderkundungen waren zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Errichtung des S-Bahn-Tunnels nicht alleine der vorgesehene temporäre Einbau von Spundwänden in Betracht kam, sondern auch ein Baugrubenverbau mittels Schlitz- oder Bohrpfahlwänden, die dauerhaft im Untergrund verbleiben und zugleich zur Auftriebssicherung des Tunnels genutzt werden konnten. Hierdurch ließen sich deutliche Einsparungen bei der Herstellung des Bauwerks und bei den Maßnahmen zur Auftriebssicherung erzielen (vgl. 124. Änderungsplangenehmigung vom 15.3.2017 S. 7). 105 (
- bb)Zum zweiten wurde zur verkehrlichen Erschließung des planfestgestellten Vorhabens in der Zeit vom 15. Juli 2018 bis 1. Juni 2021 ein Ausbau des Straßennetzes östlich des bestehenden Flughafengeländes (Verlängerung des bestehenden sog. Südrings und Ausbau des sog. Nordrings = E. Allee und S. straße St 2584) in zwei Bauabschnitten vorgenommen (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 30.1.2025 mit Anlage BL 6.1: Baubeginnsanzeige vom 8.5.2018 und Anlage BL 6.16: Abnahmeprotokoll vom 7.8.2019 sowie Anlage BL 6.2: Baubeginnsanzeige vom 31.10.2018 und Anlage BL 6.17: Abnahmeprotokoll vom 5.7.2021). 106 Mit dem Bau dieser Straßen wurden weitgehend vor allem die festgestellten Pläne D 2.6 – 6010 (Ordner 20), D 2.4 4010 (Ordner 19) und D 2.5 – 5010 St 2584 (Ordner 19) des 98. ÄPFB umgesetzt. Allerdings wurde der Südring wegen des vorläufigen Verzichts auf die planfestgestellten Rollbrücken S9 und S10 und die Grundwasserwannen zur Unterführung des Südrings (Plan B2-246 Rollbrücke S9/S10 und Grundwasserwanne; Ordner 4) in veränderter Form ausgeführt. Insbesondere wurde der Südring in Abweichung von dem planfestgestellten Querschnitts Plan D 2.6 – 6030 (Ordner 20) von Baukm 0+000 bis 0+980 nur einbahnig und zweistreifig anstatt zweibahnig und vierstreifig errichtet und die Gradiente des Südrings in Abweichung von der planfestgestellten Höhenlage Plan D 2.6 – 6020 (Ordner 20) geländenah ohne Einschnitts- oder Troglage ausgeführt. Entsprechendes gilt für den sog. Nordring, der im Hinblick auf den vorläufigen Verzicht auf die planfestgestellten Rollbrücken N9 und N10 in Abweichung von dem planfestgestellten Querschnitt Plan D 2.5 – 5030 (Ordner 19) im Bereich der S. straße St 2584 von Baukm 0+900 bis 1+850 (E. Allee) nur einbahnig und zweistreifig errichtet wurde. Außerdem wurde auch hier die Gradiente der S. straße St 2584 in Abweichung von der planfestgestellten Höhenlage Plan D 2.5 – 5020 (Ordner 20) geländenah ohne Einschnitts- oder Troglage ausgeführt. Weiterhin wurde die Verlegung der Kreisstraße ED 5 Plan D 2.4 – 4020 (Ordner 19) bisher nicht realisiert, sondern lediglich ihre Gradiente im Bereich des Verkehrsknotens Ost bis Baukm 0+390 an den Bestand angepasst (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 29.3.2025 Anlage BL 10.10: Erläuterungsbericht vom 31.10.2018 S. 6). 107 (
- cc)Zum dritten wurde in der Zeit von Mai 2019 bis 31. März 2021 (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 30.1.2025 Anlage BL 8.1: Baubeginnsanzeige vom 8.4.2019 und Anlage BL 8.12: Abnahmeprotokoll vom 31.3.2021) eine ca. 16,15 ha große Teilfläche der planfestgestellten Vorfelder, das sog. „Vorfeld-Modul C-02.5“ errichtet (bei dem Begriff handelt es sich um eine bloße Bezeichnung der Ausführungsplanung, vgl. Anlage BL 8.1: Baubeginnsanzeige vom 8.4.2019 Fußnote S. 4). Das Vorfeld-Modul schließt im Südosten unmittelbar an das Vorfeld für das bestehende 2-Bahnen-System an Flächen an, die nach den festgestellten Plänen des 98. ÄPFB als Vorfelder für Bewegungen von Flugzeugen am Boden und zum Abstellen zugelassen sind. Zur Verbindung der Vorfelder wurde zudem eine kleinräumige Vorfeldarrondierung vorgenommen (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 29.3.2025 Anlage BL 12.1: Baubeginnsanzeige vom 12.10.2017 S. 5). Die Errichtung des Vorfeld-Moduls erfolgte in Umsetzung der Pläne B2-03d und B2-203 (Ordner 4), I-02c und I-102 (Ordner 9), AR32 [D1a/F6.1a – 124b] und D1a/F6.1a – 3124 (Ordner 18) des 98. ÄPFB. 108 Allerdings wird das Vorfeld-Modul C-02.5 derzeit nicht für die (noch nicht errichtete) dritte Start- und Landebahn genutzt, sondern zum Abstellen und zur Abfertigung von Flugzeugen zusammen mit dem Vorfeld für das bestehende 2-Bahnen-System. Zur Ermöglichung der Gesamtfunktionalität mit dem bestehenden 2-Bahnen-System wurde dafür unter Verzicht auf die planfestgestellte Errichtung der Rollbrücke S9 im südlichen Teil des Vorfeld-Moduls ein – in West-Ost Richtung ausgerichteter – Positionsblock mit sieben Abstellpositionen für Flugzeuge (südliches Positionsband) und parallel dazu im nördlichen Teil ein Positionsblock mit elf Abstellpositionen (nördliches Positionsband) errichtet (vgl. Anlage BL 8.1: Baubeginnsanzeige vom 8.4.2019 S. 4). Zudem wurde eine (mobile) Flugfeldbetankungsanlage für die auf dem Vorfeld-Modul C-02.5 neu abgestellten Flugzeuge errichtet, die unter Ausübung des Entscheidungsvorbehalts nach Art. 74 Abs. 3 BayVwVfG in Ziffer A.VII.14 des 98. ÄPFB (S. 142, 2358) mit der 138. Änderungsplangenehmigung vom 14.10.2019 zugelassen wurde. Weiterhin wurde für die Betankung der auf dem Vorfeld-Modul C-02.5 neu abgestellten Flugzeuge – in Abweichung von den im 98. ÄPFB vorgesehenen Abwasserbehandlungsanlagen – eine Anpassung der Entwässerungsanlagen vorgenommen, insbesondere durch Errichtung eines Regenklärbeckens für den Sommerbetrieb und eines oberirdischen Speicherbeckens zur Speicherung des Enteisungsabwassers für den Winterbetrieb auf im 98. ÄPFB als Flugbetriebsfläche vorgesehenen Flächen (vgl. Anlage BL 8.1: Baubeginnsanzeige vom 8.4.2019 S. 6 ff.). Mit der 155. Änderungsplangenehmigung vom 26. April 2024 wurde außerdem ein Plan zur Errichtung und zum Betrieb eines technischen Servicegebäudes am Rand des Vorfelds Ost im Nordosten des bestehenden Flughafengeländes zugelassen, sodass das planfestgestellte Vorfeld auf der betreffenden Fläche insoweit „umgewidmet“ wurde. 109 (
- dd)Schließlich wurden in der Zeit vom 23. Oktober 2017 bis September 2019 naturschutzfachliche Maßnahmen der Kohärenzsicherung sowie artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG bzw. § 44 Abs. 1, 5, § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG zur Kompensation für die Eingriffe in Natur und Landschaft durch die oben angeführten Baumaßnahmen ausgeführt (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 29.1.2025 Anlage B1: Baubeginnsanzeige vom 12.10.2017 S. 3 ff., Anlage B6: Schreiben der Beigeladenen vom 4.9.2019 und Anlage B7: Schreiben der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – vom 12.2.2020). 110 Im Wesentlichen wurden die im Landschaftspflegerischen Begleitplan des 98. ÄPFB (S. 22 ff., Ordner 9, 10, 11 bzw. 16) aufgeführten Maßnahmen der Maßnahmenblätter J-166-A-1, J-168-A-2, J-168-A-9, J-168-A-11, J-168-E-13, J-168-E-14, J-170-E-14, J-170-E-15, J-170-E-18, J-173-A-4, J-175-E-3, J-175-E-4, J-182-A-1 und FK-A-2 im Umfang von insgesamt ca. 72 ha umgesetzt. 111 Dabei wurden – in Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde – allerdings die in den Maßnahmenblättern J-168-A-2 (Umwandlung und Weiterentwicklung von Feucht- und Frischwiesen), J-170-E-14 (Umwandlung und Weiterentwicklung von Feuchtwiesen), J-173-A-4 (Umwandlung und Weiterentwicklung von Offenlandflächen) und J-182-A-1 (Neuanlage von Geländemulden in den Langwiesen) beschriebenen Maßnahmen nur auf den verfügbaren Teilflächen (vgl. Schriftsatz des Beigeladenen vom 29.3.2025 Anlage BL 12.1: Baubeginnsanzeige vom 12.10.2017 S. 6 f.) realisiert. Auch die Maßnahme J-166-A-1 (Umgestaltung Keckeisgraben) wurde nur teilweise ausgeführt (Schriftsatz des Beklagten vom 29.1.2025 Anlage B7: Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 12.2.2020 S. 2). Zudem wurde die Ausführung einiger Maßnahmenblätter modifiziert. Dabei wurde insbesondere die Maßnahme J-168-A-2 (Umwandlung und Weiterentwicklung von Feucht- und Frischwiesen – Herstellung von Habitaten für Wiesenbrüter) um den Großen Brachvogel erweitert sowie das Rebhuhn als Ziel bei den Maßnahmen J-175-E-3 und J-175-E-4 (Umwandlung von Offenlandflächen) und der Flussregenpfeifer als Ziel bei den Maßnahmen J-168-A-11 und J-170-E-18 (Herstellung von Habitatflächen für Wiesenbrüter) ergänzt. Hintergrund dieser Änderungen war der Umstand, dass zunächst nur die durch die vorab verwirklichten Teilmaßnahmen verursachten Eingriffe in Natur- und Landschaft kompensiert werden sollten, dabei aber die für diese Vogelarten im Landschaftspflegerischen Begleitplan des 98. ÄPFB vorgesehene Kompensationsmaßnahme FK-A-1 (Herstellung und Unterhalt der Wiesen um die dritte Start- und Landebahn) zur Kohärenzsicherung für den Großen Brachvogel und das Rebhuhn im Zeitpunkt der Verwirklichung der Teilmaßnahmen nicht zur Verfügung standen. Auch die nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan des 98. ÄPFB für den Flussregenpfeifer ursprünglich vorgesehenen Maßnahmen J-170-A-7 (Umgestaltung Zufluss Schwarzgraben 2) sowie J-185-A-1 (Umgestaltung Hechtenbach) hätten nicht rechtzeitig realisiert werden können (vgl. Schriftsatz des Beigeladenen vom 29.3.2025: Baubeginnsanzeige vom 12.10.2017 S. 7 f.). 112 (
- b)Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 10 LuftVG i.V.m. Art. 75 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG sind trotz der angeführten Abweichungen erfüllt. Die durchgeführten Bau- und Kompensationsmaßnahmen stellen nach außen erkennbare Tätigkeiten von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens im Sinn des Art. 75 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG und damit den Beginn der Durchführung des festgestellten 98. ÄPFB innerhalb der Frist des § 9 Abs. 3 LuftVG dar. 113 (
- aa)Die genannten ober- bzw. unterirdisch durchgeführten Baumaßnahmen für den fertiggestellten S-Bahn-Tunnel, für die hergestellten Straßen und für das Vorfeld-Modul C-02.5 sowie die zur Kompensation für die durch diese Maßnahmen verursachten Eingriffe ausgeführten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind ohne Zweifel nach außen erkennbare Tätigkeiten. 114 (
- bb)Die Bau- und Kompensationsmaßnahmen sind angesichts ihres Umfangs und der dafür aufgewendeten finanziellen Mittel von 272,1 Mio. EUR (vgl. Antrag der Beigeladenen vom 31.5.2024 S. 7: 30,7 Mio. EUR für die Herstellung des Straßennetzes Ost, 115 Mio. EUR für den S-Bahn-Tunnel „E. Ringschluss“, 119,7 Mio. EUR für das Vorfeld Modul C-02.5, 6,7 Mio. EUR für Kompensationsmaßnahmen) jedenfalls in ihrer Gesamtheit nicht von nur geringfügiger Bedeutung. Allein das flächenmäßige Verhältnis der realisierten zu den noch zu realisierenden Maßnahmen ist zur Beurteilung der Geringfügigkeit insoweit nicht ausschlaggebend. Angesichts des erheblichen Umfangs dieser Maßnahmen können diese insbesondere auch nicht als (bloße symbolische) Maßnahmen eingestuft werden, die allein dem Zweck dienen, den Ablauf der Frist des § 9 Abs. 3 LuftVG zu hemmen. 115 (
- cc)Die Maßnahmen stellen auch Tätigkeiten zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens dar, das mit dem 98. ÄPFB festgestellt wurde. 116 (α) Die durchgeführten Bau- und Kompensationsmaßnahmen wurden – trotz der teilweise erfolgten Abweichungen vom festgestellten Plan – entsprechend den planfestgestellten Unterlagen, mithin „plangemäß“ ausgeführt und stellen als solche entgegen der Annahme der Kläger für das Vorhaben relevante Maßnahmen dar. 117 Die Planausführung erfordert keine exakte Umsetzung der festgestellten Pläne. Geringfügige oder kleinere, das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berührende Planabweichungen und -anpassungen nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens und vor Fertigstellung des Vorhabens sind nach Auffassung des Senats zulässig, sofern es sich um unwesentliche Änderungen im Sinn von Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG handelt. Denn in diesem Fall bedarf es nach Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG keines neuen Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens. Dass die Behörde mit der 124. Änderungsplangenehmigung (zum S-Bahn-Tunnel) und der 138. und 155. Änderungsplangenehmigung (Flugbetriebsstoffversorgung am Vorfeld-Modul C-02.5; technisches Servicegebäude) tatsächlich ein neues Verfahren durchgeführt hat, ist insoweit unerheblich (vgl. Art. 76 Abs. 3 BayVwVfG). 118 Eine Planänderung ist von unwesentlicher Bedeutung im Sinn von § 76 Abs. 2 VwVfG, wenn die mit der Planung verfolgte Zielsetzung unberührt bleibt und wenn die beabsichtigte Änderung die bereits getroffene Abwägung aller einzustellenden Belange in ihrer Struktur unberührt lässt. Das ist stets der Fall, wenn Umfang und Zweck des Vorhabens unverändert bleiben und zusätzliche belastende Auswirkungen von „einigem“ Gewicht sowohl auf die Umgebung als auch hinsichtlich der Belange einzelner auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 20.10.1989 – 4 C 12.87 – BVerwGE 84, 31 – juris Rn. 27; U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 – BVerwGE 158, 1 Rn. 26; U.v. 16.5.2018 – 9 A 4.17 – BVerwGE 162, 102 Rn. 37 f.). Zweck der Regelungen ist es, Planänderungen in der Ausführungsphase zu erleichtern, in der sich erfahrungsgemäß häufig unvorhergesehener Änderungsbedarf ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2018 – 9 A 4.17 – BVerwGE 162, 102 Rn. 29 f.). Die Feststellung, ob eine Planänderung nur unwesentliche Bedeutung hat, ist jeweils für den Einzelfall zu treffen (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 90 zu § 72-E). 119 Hieran gemessen sind die oben aufgeführten Änderungen (siehe Rn. 104, 106, 108, 111) von unwesentlicher Bedeutung. Die technischen Änderungen beim S-Bahn-Tunnel (Baugrubenverbau mittels Schlitz- und Bohrpfahlwänden anstatt temporärer Einbau von Spundwänden) und die geringfügige Tieferlegung der Gradiente des Tunnelbauwerks sind gemessen am Gesamtvorhaben von untergeordneten Umfang, lassen die mit dem 98. ÄPFB verfolgte Zielsetzung (bedarfsgerechter und leistungsfähiger Ausbau des Verkehrsflughafens M., Sicherung seiner Funktion als Luftverkehrsdrehkreuz von europäischem Rang und als bedeutende öffentliche Einrichtung der Luftverkehrsinfrastruktur, Langfristigkeit der Ausbauplanung, vgl. 98. ÄPFB S. 696 ff.) unberührt und tangieren nach Struktur und Inhalt weder dessen Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis. Auch zielen sie weder auf eine Änderung der Gesamtplanung noch werden Belange anderer betroffen. Insbesondere haben die Änderungen keine zusätzlich belastenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Kläger oder andere Planbetroffene zur Folge. 120 Gleiches gilt für die Änderungen bei den durchgeführten Straßenbaumaßnahmen. Der wegen der Nichtausführung der Rollbrücken S9 und S10 sowie N9 und N10 veranlasste nur einbahnige Ausbau des Südrings und der E. Allee mit Verzicht auf die Ausführung der Grundwasserwannen hat insbesondere auf die mit dem 98. ÄPFB verfolgte Zielsetzung und die Belange der Planbetroffenen keine maßgeblichen Auswirkungen. Nichts Anderes gilt für die fehlende Verlegung der Kreisstraße ED 5. Im Übrigen verpflichtet § 9 Abs. 3 LuftVG den Vorhabenträger nicht zur vollständigen Umsetzung der planfestgestellten Maßnahmen innerhalb der 10-Jahresfrist. Vielmehr genügt es, wenn mit dem Bau begonnen wurde, die Baumaßnahmen also ernsthaft in Angriff genommen worden sind. Auch lässt Art. 75 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayVwVfG eine Unterbrechung nach Baubeginn ausdrücklich zu. An den Baubeginn anschließende Verzögerungen oder Unterbrechungen oder sonst in zeitlichen Abständen aufeinanderfolgende Realisierungsphasen sind unschädlich (vgl. BT-Drs. 16/54 S.
§ 17cAbs. 7 FStr
G a.F.; BVerwG, U.v. 24.11.1989 – 4 C 41.88 – BVerwGE 84, 123 – juris Rn. 40). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn es sich insoweit um eine (faktische) endgültige (Teil-)Aufgabe des Vorhabens handelt mit der Folge, dass der
- ÄPFB nach Art. 77 Abs. 1 BayVwVfG insoweit aufzuheben wäre (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2020 – 7 B 9.20 – juris Rn. 8). Diese Frage ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. 121 Ebenso wenig zielen die gemessen am planfestgestellten Vorfeld Ost nur zu einem geringen Teil verwirklichte Errichtung des Vorfeld-Moduls C-02.5 und die durch die
- Änderungsplangenehmigung zugelassenen Maßnahmen auf eine Änderung der Gesamtplanung. Auch werden hierdurch Belange anderer nicht betroffen. Gleiches gilt für die durchgeführten Kompensationsmaßnahmen, die selbst nur in marginalem Umfang geändert bzw. verlegt wurden. 122 (β) Unerheblich ist insoweit auch, dass die durchgeführten Straßenbaumaßnahmen und die Errichtung des Vorfeld-Moduls C-02.5 in dem verwirklichten Stadium bis zu ihrer vollständigen Ausführung bereits jetzt vom Flughafen zum Betrieb der derzeitigen Ausbaustufe mit dem Zwei-Bahnen-System genutzt werden. 123 Entgegen der Auffassung der Kläger dienen diese Baumaßnahmen gleichwohl weiterhin den planfestgestellten Zwecken. Denn der derzeitige Fertigstellungszustand ist nur vorübergehender Natur. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Senats aus zahlreichen Unterlagen der Beigeladenen, die der Behörde im Zuge der Planrealisierung vorgelegt wurden. So heißt es etwa in der Baubeginnsanzeige vom
- Mai 2018 (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 29.3.2025, Anlage BL 10.1 S. 3 f.) zu den ausführungsbedingten Anpassungen beim Südring, dass diese „vorerst“ bzw. „temporär“ erfolgen und die verkehrlichen Erschließungsmaßnahmen letztlich „im Zuge des planfestgestellten Flughafenbaus nach Maßgabe des
- ÄPFB, insbesondere beim Ausbau des Vorfelds Ost … wie planfestgestellt ins Werk gesetzt (werden)“. Auch der Erläuterungsbericht vom
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