Wird Auskunft über die persönliche Entwicklung des Kindes beansprucht, ist der dies nicht als sonstige Familiensache iSd § 266 FamFG, sondern als Bestandteil der elterlichen Sorge und damit als Kindschaftssache einzuordnen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Auskunftsanspruch gegenüber dem volljährigen Kind kann weder aus § 1686
, noch aus dessen analoger Anwendung abgeleitet werden. (Rn. 20 – 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: analoge Anwendung, Auskunft, Auskunftsanspruch, elterlichen Sorge, Familiensache, Selbstbestimmungsrecht, persönliche Entwicklung Vorinstanz: AG Dachau, Beschluss vom 08.04.2025 – 4 F 867/24 Fundstellen: MDR 2025, 1603 FuR 2025, 592 FamRZ 2026, 538 NJW-RR 2025, 1284 LSK 2025, 20931 Tenor
gewähre einen solchen Anspruch. 4 Die Antragsgegnerin führt aus, dass sich einer Auskunft ihrer Mutter widersetze. Sie habe traumatische Erfahrungen mit ihrer Mutter machen müssen, welche sie seit Jahren therapeutisch aufarbeite, und wolle jeglichen Kontakt zu ihr vermeiden. 5 Das Verfahren wurde vor dem Amtsgericht Dachau als Familienstreitverfahren gem. § 266 FamFG geführt. Das Ausgangsgericht hat am 27.03.2025 mündlich verhandelt und die Antragstellerin zur Sache angehört. Die Antragsgegnerin war von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden. 6 Am 08.04.2025 verkündete das Amtsgericht Dachau einen Beschluss, mit dem es den Antrag der Antragstellerin zurückwies und zur Begründung ausführt, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich weder aus Art. 6 GG noch aus § 1618 a
. Die volljährige Antragsgegnerin habe ein Recht über die sie betreffenden Informationen selbst zu entscheiden. 7 Die Antragstellerin legte gegen den ihr am 08.04.2025 zugestellten Beschluss am 02.05.2025 Beschwerde ein. Zur Begründung führt sie aus, dass eine Beeinträchtigung des Kindeswohls auf Seiten der Antragsgegnerin nicht festzustellen sei, da eine Kontaktaufnahme nicht verlangt werden, hingegen bestehe für die Antragstellerin ein aus der familienrechtlichen Rücksichtnahmepflicht abzuleitendes Interesse am weiteren Werdegang ihres Kindes. 8 Die Antragsgegnerin erwidert darauf, dass die Rechte des Elternteils mit dem
macht die Antragstellerin hier ihren Auskunftsanspruch als Ausfluss ihrer elterlichen Sorge über die Antragsgegnerin geltend. Dass ein solcher Anspruch im Gesetz nicht vorgesehen ist, führt nicht zu einer Einordnung als Streitsache i.S.d. § 266 FamFG. 14 Es ist verfahrensrechtlich unbedenklich, dass wegen der unzutreffenden Einordnung des Verfahrens ein Verfahrensbeistand nicht bestellt wurde, da § 158 FamFG eine Bestellung nur für minderjährige Kinder vorsieht. Dies traf auf die Antragsgegnerin auch zu Beginn des Verfahrens nicht mehr zu. 15 Zwar wäre gem. § 165 FamFG das Jugendamt zu beteiligen gewesen, jedoch ergibt sich auch daraus kein Grund für die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Der Senat hat am 11.07.2025 telefonisch die Auskunft beim Jugendamt D. eingeholt, dass weitergehende Erkenntnisse zu der Familie dort nicht vorliegen und eine Stellungnahme nicht abgeben werde. Eine weitere Beteiligung ist daher nicht erforderlich (vgl. MüKoFamFG/Schumann,
nicht in Betracht. Wie sich dem Gesetzestext unschwer entnehmen lässt, kann das Kind selbst nicht Verpflichteter eines Auskunftsanspruchs nach § 1686
sein (MüKoBGB/Hennemann, 9. Aufl. 2024,
12). 21 Eine analoge Anwendung der Norm auf den hier vorliegenden Fall des zwischenzeitlich volljährigen Kindes ist ebenfalls nicht geboten. Voraussetzung dafür wäre zunächst das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke. Eine solche ist nicht gegeben. 22 Zwar ist zutreffend, dass die Norm über ihren Wortlaut hinaus analog auch auf dritte Personen angewendet wird, soweit diese in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem Elternteil vergleichbar sind (vgl. BGH NJW 2017, 1239). Eine Erstreckung dieser Rechtsprechung auf das zwischenzeitlich volljährige Kind selbst kommt allerdings nicht in Betracht. Bei einem volljährigen Kind greift schon die gesetzgeberische Zielsetzung des Auskunftsanspruchs nicht mehr ein (vgl. MüKoBGB/Hennemann, 9. Aufl. 2024,
2). 23 Bereits bei älteren noch minderjährigen Kindern ist anerkannt, dass ein Auskunftsanspruch gegen den Willen des Kindes nicht angeordnet werden kann (vgl. Götz in Grüneberg,
, § 1686 Rn. 5, KG FamRZ 2011, 827), weil in diesem Fall den Interessen des Kindes Vorrang vor denen des auskunftsverlangenden Elternteils zukommt. 24 Erst recht überwiegt damit das Selbstbestimmungsrecht der volljährigen Antragsgegnerin dem hier behaupteten Interesse der Antragstellerin an den begehrten Informationen, auch wenn diese die Phase ihrer Minderjährigkeit betreffen. 25 Ergänzende ist dazu anzumerken, dass ohnehin kein schützenswertes Interesse der Kindsmutter an der Erlangung der begehrten Informationen gegeben ist. Die Inhalte sind zwischenzeitlich über drei Jahre alt und es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, welchen Nutzen die Antragstellerin aus diesen Informationen ziehen wollte. Bei der Geltendmachung dieses nicht bestehenden Anspruchs nimmt sie jedoch billigend in Kauf, dass die Antragsgegnerin, die sich der Preisgabe von Anfang an widersetzt hat, noch nachhaltiger von ihr entfremdet. 26 Auch aus § 1618
(n.F.) ergibt sich nichts anderes. Zwar kann die Norm trotz ihres generalklauselartigen Charakters grundsätzlich für die Begründung konkreter Rechtspflichten herangezogen werden, jedoch ist insoweit prüfen, ob im Rahmen der familienrechtlichen normierten Regeln bereits eine Entscheidung des Gesetzgebers besteht (vgl. BeckOGK/Kienemund, 1.2.2025,
15). Dies ist, wie oben bereits festgestellt, für den hier strittigen Fall eines Auskunftsanspruchs gegenüber dem volljährigen Kind der Fall. Denn ein solcher Anspruch ist im Gesetz nicht vorgesehen, was jedoch keine Regelungslücke darstellt. III. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 40 Abs. 1, Abs. 2, 42 Abs. 2 FamGKG und entspricht der des Ausgangsgerichts. 28 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.