2 ZPO § 130a Leitsatz: Gemäß § 64 Abs. 2
ist die Beschwerde durch Einreichung einer von dem Beschwerdeführer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Da eine Schrift verlangt wird, muss die Schriftform gewahrt sein. Erforderlich ist eine eigenhändige Unterschrift (so auch BGH BeckRS 2019, 15621). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beschwerdeeinlegung, Schriftform, eigenhändige Unterschrift, elektronisches Dokument, elektronischer Rechtsverkehr Vorinstanz: AG Lindau, Beschluss vom 14.03.2025 – 1 XVII 212/22 Rechtsmittelinstanz: BGH, Beschluss vom 23.07.2025 – XII ZB 156/25 Tenor
. 9 Der Schriftsatz des Betroffenen vom 12.03.2025 stellt bereits deshalb keine Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.03.2025 dar, da dieser zum Zeitpunkt der Abfassung des Schriftsatzes noch nicht existent war. Eine Einlegung der Beschwerde, bevor ein Beschluss überhaupt iSv § 38 Abs. 3 S. 3
erlassen wurde, scheidet generell aus, so dass ggf. nach Erlass der Endentscheidung nochmals Beschwerde eingelegt werden muss (BeckOK
/Obermann, 53. Ed. 1.3.2025,
RS 2014, 2882). 10 Auch im Weiteren liegt eine von formwirksame Beschwerdeeinlegung nicht vor. 11 Gemäß § 64 Abs. 2
ist die Beschwerde durch Einreichung einer von dem Beschwerdeführer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Da eine Schrift verlangt wird, muss die Schriftform gewahrt sein. Erforderlich ist eine eigenhändige Unterschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 26.06.2019, Az. XII ZB 35/19, Rn. 8; Sternal,
, § 64, Rn. 40 ff.; Fischer in MüKoFamFG, § 64, Rn. 26 ff.). 12 Die Übermittlung eines elektronischen Dokuments ersetzt nur dann die Schriftform, wenn sie durch eine Rechtsverordnung nach § 130a ZPO, §§ 14 Abs. 4, 113 Abs. 1
zugelassen ist. Nach diesen Regelungen richtet sich etwa die Frage, in welcher ausschließlichen Dateiform das Dokument zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die Beschwerde kann deshalb nicht nur durch einfache E-Mail eingelegt werden. 13 Auf diese Formvorschriften wurde der Betroffene in der Rechtsbehelfsbelehrungdes zur Prüfung gestellten Beschlusses hingewiesen. 14 Anders kann es sich ausnahmsweise dann verhalten, wenn eine unterschriebene Beschwerde per E-Mail als PDF-Datei übersandt und im Empfangsgericht noch vor Ablauf der Beschwerdefrist ausgedruckt wird, weil sie dann rechtzeitig gleich eines Telefaxes in Schriftform vorliegt (MüKoFamFG/A. Fischer, 4. Aufl. 2025,
24, 25). 15 Eine derartige Ausnahme liegt indes nicht vor. 16 Sofern sich aus den einzelnen angehängten Bilddateien ein einheitlicher Schriftsatz entnehmen lassen könnte, enthält dieser gleichwohl keine eigenhändige Unterschrift des Betroffenen. 17 Das Erfordernis der Unterschrift dient der Rechtssicherheit. Denn anhand der Unterschrift kann das Gericht erkennen, dass nicht nur ein nicht autorisierter Entwurf einer Beschwerde vorliegt, sondern wer der Urheber ist und dass diese von ihm mit dem unbedingten Willen übersandt worden ist, die volle Verantwortung für das Rechtsmittel zu übernehmen (MüKoFamFG/A. Fischer, 4. Aufl. 2025,
26-30). 18 Gerade dies kann durch die eingereichte E-Mail nebst Anlagen nicht sichergestellt werden. Weder die E-Mail, die keinen Namenszusatz enthält, noch die Anlagen, denen eine Unterschrift fehlt, bieten Gewähr dafür, dass es sich um ein vom Betroffenen als Urheber der Erklärung eingelegtes Rechtsmittel handelt. 19 Auch der eigenhändige, in Druckbuchstaben geschriebene Namen des Betroffenen zu Beginn der ersten angehängten Abbildung genügt den Anforderungen an eine Unterschrift nicht. Im Interesse der Rechtssicherheit muss eine Unterzeichnung den Inhalt der Erklärung räumlich decken, d.h. hinter oder unter dem Text stehen. (OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.10.2021 – 3 W 59/21 m.H.a. BGH Beschluss vom 15.6.2004 – VI ZB 9/04) 20 Ein erneuter, den in der Rechtsmittelbelehrungwiederholender Hinweis auf die Formvorschriften war in Anbetracht der noch laufenden Rechtsmittelfrist nicht angezeigt. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.