← Deutschland

OLG München, Endurteil v. 22.01.2025 – 20 U 437/24 Bau e

Obsah (4)§ 264§ 634a§ 636§ 97

OLG München, Endurteil v. 22.01.2025 – 20 U 437/24 Bau e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Endurteil v. 22.01.2025 – 20 U 437/24 Bau e Download Drucken Titel: Ursächlichkeit einer fehlerh

§ 264, Rn.

8). Dementsprechend kommt es insoweit insgesamt nicht auf die Zustimmung des Beklagten zu der Antragsumstellung an. 20

  1. b)Nachdem die Antragsänderung nicht mit einer Klageerweiterung einhergeht, bedarf es für die Antragsumstellung der Klägerin auch nicht der Einlegung einer Anschlussberufung (BGH Urteil vom 23.02.2024 –, Rn. 18 juris). 21
  2. c)Durch die Antragsumstellung der Klägerin ist der Antrag, über den das Erstgericht nach der Meinung des Beklagten unter Verstoß gegen § 308 ZPO hinausgegangen sein soll, nicht mehr zur Entscheidung unterbreitet. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist jedoch auch durch das Landgericht nicht erfolgt. Nach den eigenen Ausführungen des Beklagten (Berufungsbegründung, S. 2) hat die Klägerin ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 27.09.2023 umgestellt (Protokoll vom 27.09.2023, S. 13). Diesem geänderten Antrag entspricht das Ersturteil in Ziffer 1. Das Erstgericht ist damit nicht über den Antrag der Klägerin hinausgegangen. 22
  3. d)Die Voraussetzungen der Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sind gegeben. 23

(1)Es liegt ein Rechtsverhältnis vor. Dabei handelt es sich um die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende rechtliche Beziehung von Personen untereinander (BGH Urteil vom 02.09.2021 –, Rn. 25 juris). Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem zwischen ihnen bestehenden Werkvertrag. 24
(2)Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt bezüglich beider Anträge der Klägerin vor. Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn einem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH Urteil vom 13.01.2010 –, Rn. 12 juris). 25 (
  1. a)Eine solche Gefahr besteht regelmäßig, wenn der Beklagte das geltend gemachte Recht des Klägers ernsthaft bestreitet (BGH Urteil vom 22.01.2019 –, Rn. 12 juris). Der Beklagte hat seine Haftung für einen Vermessungsfehler bis zur letzten mündlichen Verhandlung bestritten (Protokoll vom 06.11.2024, S. 2). 26 (
  2. b)Auch bei drohender Verjährung ist das Feststellungsinteresse gegeben, wobei die Verjährung nicht unmittelbar bevorstehen muss (BGH Urteil vom 28.04.2015 –, Rn. 20 juris). Vorliegend droht die Verjährung. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1, Nr. 2 BGB beginnt mit der Abnahme, § 634a Abs. 2 BGB. Diese tritt bei vorbereitenden Leistungen für die Errichtung eines Bauwerks mit der Abnahme des vorbereitenden Werks ein, nicht erst mit der Abnahme des Gesamtwerks (Moufang/ Koos in Messerschmidt/ Voit Privates Baurecht 4.

§ 634a, Rn.

52). Dementsprechend trat hier die Abnahme der Leistung des Beklagten, zu der die Parteien nicht ausdrücklich vorgetragen haben, jedenfalls durch die konkludente Abnahme ein, indem die Klägerin die Leistung des Beklagten der nachfolgenden Errichtung des Hauses zu Grunde gelegt hat. Die Vermessung wurde am 15.10.2015 durchgeführt (Klage, S. 3); die Einmessbescheinigung wurde am 20.10.2015 erstellt und an die Klägerin übermittelt (Klageerwiderung, S. 2). Der Baubeginn erfolgte spätestens im Jahr 2016, nachdem das Haus bis Ende 2016 im Wesentlichen fertiggestellt war (Klage, S. 4). 27 (

  1. c)Das Feststellungsinteresse fehlt auch nicht wegen des Vorrangs einer auf Freistellung gerichteten Leistungsklage. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann auf Freistellung nicht geklagt werden, solange die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht (BGH Urteil vom 02.09.2021 –, Rn. 42 juris). So liegt der Fall hier. Der Streithelfervertreter für die Streithelfer hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Höhe ihrer Forderung gegen die Klägerin noch nicht endgültig feststehe (Protokoll vom 06.11.2024, S. 3). 28 (
  2. d)Das Feststellungsinteresse ist auch bezüglich des Klageantrags 2 gegeben. Ein Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch die Kosten der Rechtsverfolgung. Für die Geltendmachung dieses materiellen Kostenerstattungsanspruchs fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nur, soweit ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch gegeben ist (BGH Urteil vom 21.07.2011 –, Rn. 16 juris). Dies ist vorliegend derzeit nicht der Fall. Der Ausgang des Verfahrens 11 O 18374/19 vor dem Landgericht München I ist nach dem Parteivortrag offen. Ob dort die Voraussetzungen des § 101 ZPO für die Klägerin erfüllt sein werden, kann nicht beurteilt werden. 29 2. Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat bezüglich des Antrags 1 nur Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung; die Freistellung selbst kann sie derzeit vom Beklagten (noch) nicht verlangen. Bezüglich Antrag 2 ist die Berufung ohne Erfolg. 30
  3. a)Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Freistellung der Klägerin von einer Schadensersatzforderung der Streithelfer. Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 634, Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zu. 31

(1)Zwischen den Parteien wurde unstreitig ein Werkvertrag über Vermessungsleistungen geschlossen. 32
(2)Die Vermessungsleistung des Beklagten weist einen Sachmangel gemäß § 633 Abs. 2, S. 1 BGB auf. Der Beklagte war unstreitig damit beauftragt, nach den ihm zur Verfügung gestellten Bauplänen das zu errichtende Gebäude auf dem Grundstück der Streithelfer -Str., einzumessen (Klageerwiderung, S. 2). Dieser vertraglichen Verpflichtung wird die Einmessungsbescheinigung des Beklagten nicht gerecht. Aus den Plänen ergibt sich für das Bauwerk eine +/- 0 Höhe von 552,33 m ü. N.N.; in der Einmessbescheinigung ist jedoch eine +/- 0 Höhe von 552,55 m ü. N.N. ausgewiesen (Sachverständiger, Protokoll vom 27.09.2023, S. 5). Es kann auf die Ausführungen des Landgerichts (Ersturteil, S. 5/ 7) Bezug genommen werden. Diese Umstände, insbesondere auch die unzutreffende Angabe der +/- 0 Höhe in der Einmessbescheinigung, werden vom Beklagten in der Berufungsinstanz auch nicht mehr in Frage gestellt (Berufungsbegründung, S. 3/4). 33
(3)Der Mangel ist vom Beklagten zu vertreten. Den Entlastungsbeweis gemäß § 280 Abs. 1, S. 2 BGB hat der Beklagte nicht geführt. 34
(4)Eine Fristsetzung nach § 634, Nr. 4, 281 Abs. 1 BGB ist hier gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, da besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzes rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn die Nachbesserung unmöglich ist (Moufang/Koos in Messerschmidt/ Voit Privates Baurecht 4.

§ 636, Rn.

118 i.v.m. Rn. 35). Hier wurde das gesamte Haus aufgrund des Vermessungsfehlers bereits zu hoch errichtet. Dieser Umstand kann auch durch eine neuerliche (korrekte) Einmessung nicht mehr verändert werden. Eine vollständige Neuerrichtung des Gebäudes auf Grundlage einer neuen korrekten Einmessung wird nach dem Parteivortrag von den Streithelfern Zils nicht verlangt und wäre dem Beklagten auch unzumutbar, § 636, 3. Alt. BGB. 35

(5)Ein Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist gegeben. Die Belastung mit einer Forderung stellt einen Schaden dar (BGH Urteil vom 10.12.1992 –, Rn. 23 juris). Vorliegend machen die Streithelfer gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend. Diese sind auf die wegen der falschen Höhenlage des Hauses erforderlichen Umbauarbeiten zurückzuführen. 36
(6)Der Vermessungsfehler war für den Schaden ursächlich. Soweit die zur Einhaltung der baurechtlich zulässigen Höhen notwendigen Kosten in einer einheitlichen Schadensposition aufgehen, die auf mehrere Ursachen zurückzuführen ist, lässt dies die Zurechnung nicht entfallen. Es genügt, dass eine Ursache für den Schaden mitursächlich ist (BGH Urteil vom 18.12.2008 –, Rn. 20 juris). Soweit der Beklagte in Frage stellt, dass die Einmessbescheinigung Grundlage für die Höhenlage des Gebäudes ist (Berufungsbegründung, S. 3/4; Schriftsatz vom 28.06.2024, S. 2; Schriftsatz vom 11.12.2024, S. 2), kann dem nicht gefolgt werden. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung gab der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2023 ausdrücklich an, dass die Einmessbescheinigung gerade die Grundlage für die Bestimmung des Nullwerts auf der Baustelle sei (Protokoll vom 27.09.2023, S. 12). Weiter hat der Sachverständige eine Höhenlage des Gebäudes festgestellt, die um + 0,22 m von der Planung abweicht. Um diesen Wert weicht auch die Angabe des Nullwerts in der Einmessbescheinigung von den Plänen ab (522,55 m ü. N.N. anstatt 522,33 m ü. N.N.). Die fehlerhafte Bestimmung des Nullwerts in der Einmessbescheinigung hat sich dementsprechend auf die Bauausführung ausgewirkt (Handout des Sachverständigen als Anlage zum Protokoll vom 27.09.2024, S. 6). Schließlich gab auch der Beklagte an, er habe die Baugrube nachgemessen; dabei habe er festgestellt, dass diese nach seiner Höhenmarkierung zutreffend ausgehoben worden sei (Protokoll vom 30.06.2020, S. 4). Nach den Feststellungen des Sachverständigen wurde das Gebäude jedoch tatsächlich um 0,22 m höher als in der Planung vorgesehen errichtet (Handout des Sachverständigen als Anlage zum Protokoll vom 27.09.2024, S. 5/6). Auch dieser Umstand spricht dafür, dass eine fehlerhafte Höheneinmessung des Beklagten stattgefunden hat. Andernfalls hätte ihm die Abweichung im Rahmen der Messung auffallen müssen. Auf die Angaben des Zeugen kam es vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen nicht mehr an. 37
(7)Ein der Klägerin zurechenbares Mitverschulden war vorliegend nicht auszusprechen. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Feststellung der Freistellung nur bezüglich solcher Schäden verlangt wird, die auf den Vermessungsfehler des Beklagten zurückgehen (Protokoll vom 06.11.2024, S. 3). Die Ersatzpflicht war daher bereits durch die Antragstellung begrenzt. Dementsprechend hatte keine Aufteilung der Verantwortlichkeit für den gesamten Tekturschaden zu erfolgen. 38 b) Bezüglich des Antrags 2 hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß §§ 634a Abs. 1, Nr. 4, 249 BGB umfasst die Kosten der Rechtsverfolgung (BGH Urteil vom 21.07.2011 –, Rn. 16 juris). Die Klägerin stützt ihren Feststellungsantrag 2 ausdrücklich auf die ihr im Verfahren entstehenden Rechtsverfolgungskosten (Berufungserwiderung, S. 3). III. 39 1. In Anwendung von § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3, S. 2 ZPO entsprechend waren die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Nachdem die Berufung teilweise Erfolg hat, ist über die Kosten des Berufungsverfahrens in Anwendung des § 92 Abs. 1 ZPO zu entscheiden (Herget in Zöller ZPO 35.

§ 97, Rn.

2). Im Rahmen der Kostenentscheidung ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass mit der Umstellung des Antrags 1 vom ursprünglichen Freistellungsantrag auf den Feststellungsantrag eine qualitative Reduzierung der Klage erfolgt. Insoweit ist § 269 Abs. 3, S. 2 ZPO entsprechend anzuwenden (Anders in Anders/Gehle ZPO 82.

§ 264, Rn.

8). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich auch die umgestellte Feststellungsklage in Antrag 1 nach der Klarstellung des Antragsumfangs durch den Klägervertreter am 06.11.2024 nur auf einen Teil der (zur Untermauerung des Antrags) vorgetragenen Forderung beziehen kann. In den dargestellten Schadenspositionen sind unstreitig auch Kosten berücksichtigt, die nicht durch die fehlerhafte Leistung des Beklagten, sondern durch andere Schadensursachen ausgelöst wurden. Andererseits obsiegt die Klägerin mit dem Feststellungsantrag 2 in vollem Umfang. 40 Ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 101 Abs. 1 ZPO steht den Streithelfern nicht zu, da die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben wurden (BGH Beschluss vom 08.10.2019 –, Rn. 10 juris; BGH Beschluss vom 03.04.2003 – V ZB, Rn. 9ff.). 41 2. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 42 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in der Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.