1 AEG zugunsten der beigeladenen Vorhabensträgerin erlassen wurde. 2 Mit Planfeststellungsbeschluss vom 7. Februar 2024 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan bezüglich des Vorhabens „Barrierefreier Ausbau der Bahnsteige in Kempten (Allgäu) in der Stadt Kempten (Allgäu)“ fest. Vorhabengegenstand ist u.a. der Rück- und Neubau der Bahnsteige und der zugehörigen Bahnsteigdächer. 3 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 2369/1 der Gemarkung Kempten. Das Grundstück grenzt unmittelbar an den östlich gelegenen Hauptbahnhof bzw. an den Bahnsteig A / Hausbahnsteig und ist mit einer ehemals von der Bundespost genutzten Immobilie bebaut, welche die Antragstellerin nun gewerblich nutzt. Im Südosten des Grundstücks der Antragstellerin befindet sich eine unmittelbar an das Hauptgebäude angrenzende Überdachung, die zugleich einen Teil des sich auf mehrere Flurstücke erstreckenden Hausbahnsteigdaches (sog. Wetterschutzdach, ca. 443 m²) bildet. Die sich auf ihrem Grundstück befindliche überdachte Fläche nutzt die Antragstellerin laut eigenen Angaben als Park- und Lagerfläche; der Zugang bzw. die Zufahrt erfolgten bisher von Norden/Nordosten. 4
dem Planfeststellungsbeschluss sollen zwei Teilflächen des Grundstücks für das Vorhaben in Anspruch genommen werden: Eine rund 22 m² große Teilfläche, in den als Unterlage 5.1a und 5.2 planfestgestellten Grunderwerbsplänen als Fläche 05 dargestellt, soll laut Planfeststellungsbeschluss dauerhaft in Anspruch genommen werden, um einen Umbau bzw. Teilrückbau der Dachkonstruktion des Hausbahnsteigs zu ermöglichen. Soweit das Dach am Hausbahnsteig sich auf dem Grundstück der Antragstellerin befindet, soll es (da die Antragstellerin einen Rückbau „ihres“ Dachteils abgelehnt hat) laut Planfeststellungsbeschluss belassen und im Übrigen, soweit es sich auf Grundstücksflächen der Beigeladenen (im Folgenden: Bahngrund) befindet, rückgebaut werden. Dazu sieht der Planfeststellungsbeschluss eine Unterfangung des Dachteils der Antragstellerin per Stahlträgerkonstruktion vor, deren Träger, Stützen und Fundamente teilweise auf Bahngrund liegen. Insoweit ist eine dingliche Sicherung zugunsten der Antragstellerin vorgesehen. Die für einen Teilrückbau des Dachs statisch/technisch maßgeblichen Bauwerksfugen stimmen allerdings nicht mit der derzeitigen gemeinsamen Grundstücksgrenze überein. Daher soll das derzeitige Dach an den Bauwerksfugen, die der gemeinsamen Grundstücksgrenze am nächsten liegen, getrennt und die gemeinsame Grundstücksgrenze durch einen Grundstückstausch an die neue „Dachgrenze“ (als dem Abschluss des Dachs, das auf dem Grundstück der Antragstellerin verbleibt) angepasst werden. Hierfür ist eine Übertragung der Fläche 05 von der Antragstellerin an die Beigeladene erforderlich. Die Antragstellerin soll im Tausch für Fläche 05 die rund 83,36 m² große Fläche 04 von der Beigeladenen erhalten. 5 Eine zweite, rund 425 m² umfassende überdachte Teilfläche, die (im Eigentum der Antragstellerin stehende und von ihr als Park-/Lagerfläche genutzte) Fläche 01, soll laut Grunderwerbslageplänen vorübergehend (v.a. zur Baustelleneinrichtung) in Anspruch genommen werden. 6 Gegen den Planfeststellungsbeschluss erhob die Antragstellerin am 11. März 2024 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 22 A 24.40009), über die noch nicht entschieden wurde. Das Klageverfahren wurde ruhend gestellt,
dem die Beteiligten dies unter Verweis auf laufende außergerichtliche Verhandlungen übereinstimmend beantragt hatten. Gegenstand dieser Verhandlungen war u.a. auch eine freiwillige Besitzüberlassung der Fläche
AEG ihre vorzeitige Einweisung in den Besitz der beiden Teilflächen mit Wirkung ab dem dritten auf die Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses folgenden Werktag. 8 Am
G BayVGH, B.v. 5.11.2024 – 22 AS 24.40034 – juris Rn. 16 m.w.N.). 18 Der Antrag ist zulässig; insbesondere wurde er innerhalb der Frist des § 21 Abs. 7 Satz 2 AEG gestellt und (durch Schriftsätze vom
keinen Erfolg haben wird.
summarischer Prüfung ist der vorzeitige Besitzeinweisungsbeschluss der Antragsgegnerin rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 Dabei ist der Senat auf die Prüfung der binnen der Begründungsfrist des § 21 Abs. 7 Satz 2 AEG vorgetragenen Gründe beschränkt (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2021 – 4 VR 6.20 – juris Rn. 6 zur Parallelnorm des § 43b Abs. 1 Satz 2 EnWG). Der Senat entscheidet zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und
entsprechender Anhörung der Antragstellerin noch vor Ablauf der (Begründungs-)Frist des § 21 Abs. 7 Satz 2 AEG. 22 Formelle Fehler im Besitzeinweisungsverfahren und Besitzeinweisungsbeschluss sind nicht vorgetragen. 23 Das Vorbringen der Antragstellerin begründet voraussichtlich auch keine Rechtswidrigkeit des Beschlusses in materieller Hinsicht. 24 Eine vorzeitige Besitzeinweisung
1 AEG setzt neben dem hier unstreitig gegebenen,
GO sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss vom 7. Februar 2024 (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 AEG) voraus, dass der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und der Eigentümer oder Besitzer sich weigert, den Besitz des für den Bau benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG). Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht (§ 21 Abs. 1 Satz 3 AEG); insbesondere ist im Besitzeinweisungsverfahren nicht die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Planfeststellung zu prüfen (BayVGH, B.v. 9.3.2020 – 8 AS 19.40041 – juris Rn. 29 zur „Parallelnorm“ § 71a WHG; B.v. 13.5.2013 – 22 AS 13.40009 – juris Rn. 13 zur „Parallelnorm“ § 44b EnWG). 25 Die insoweit von der Antragstellerin vorgetragenen Einwände bezüglich eines gebotenen sofortigen Baubeginns (dazu 1.1) und einer (behaupteten) fehlenden Weigerung, den Besitz durch Vereinbarung zu überlassen (dazu 1.2), greifen nicht durch. Auch die übrigen Einwände der Antragstellerin führen nicht zur Rechtswidrigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses (dazu 1.3). 26 1.1 Der sofortige Baubeginn i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AEG ist geboten. 27 Der sofortige Beginn von Bauarbeiten ist
der obergerichtlichen Rechtsprechung dann geboten, wenn das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das Interesse des Betroffenen im Rahmen einer Abwägung überwiegt (BVerwG, B.v. 22.2.2024 – 11 VR 3.24 – juris Rn. 21 zu § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG; OVG NW, B.v. 16.9.2010 – 11 B 1179.10 – juris Rn. 19). 28 1.1.1 Die Antragstellerin trägt insoweit unter Verweis (auch) auf Art. 39 BayEG vor, dass die vom Vorhabenträger gegenüber der Enteignungsbehörde substantiiert und
vollziehbar darzulegende Dringlichkeit der beabsichtigten Maßnahme (gemäß BayVGH, U.v. 11.9.2002 – 8 A 02.40028 – juris) nicht gegeben sei. Die bereits veranlasste Ausschreibung als bloßes fiskalisches Interesse genüge insoweit nicht (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 29.11.2019 – 8 A 19.40015 – juris). Die Beigeladene habe sich die Dringlichkeit selbst geschaffen, indem sie trotz anhängigem Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss, ohne gesicherten Zugriff auf das Grundstück der Antragstellerin und ohne Einigung mit dieser die Ausschreibung gestartet und entsprechende Bauzeiten festgelegt habe. Zudem sei nicht
gewiesen, warum die Flächen der Antragstellerin für das weitere Bauvorhaben entscheidend seien bzw. warum die Arbeiten am Bahnsteigdach nicht zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden könnten. 29 1.1.2 Dem ist nicht zu folgen; der sofortige Baubeginn ist geboten i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG. 30 Soweit die Antragstellerin mit der „Dringlichkeit“
EG argumentiert, ist zunächst festzuhalten, dass sich der Wortlaut des hier einschlägigen § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG vom Wortlaut des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AEG unterscheidet. Da das BayEG
9 AEG nur „im Übrigen“, also soweit gilt, wie das AEG selbst keine (
GG vorrangige) Regelung enthält, sind die materiell-rechtlichen (einfachgesetzlichen) Voraussetzungen für die Besitzeinweisung insoweit abschließend in § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 AEG geregelt (so auch § 21 Abs. 1 Satz 3 AEG). Ein Rückgriff auf Art. 39 BayEG verbietet sich jedenfalls insoweit, als die Antragstellerin daraus möglicherweise strengere Voraussetzungen des Gebotenseins der Besitzeinweisung ableiten möchte (vgl. dazu zur „Parallelnorm“ § 18f FStrG BayVGH, B.v. 10.3.2022 – 8 AS 22.40002 -juris Rn. 25). 31
den Darlegungen der Beigeladenen im Besitzweisungsverfahren und ergänzend mit Schriftsatz vom 26. Juni 2025 spricht alles dafür, dass der sofortige Baubeginn (bezogen auf Fläche 01 und Fläche 05) im Interesse der Allgemeinheit geboten ist. Der barrierefreie Ausbau des Hauptbahnhofs soll aufgrund einer Planungsvereinbarung mit dem Freistaat Bayern und als Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege dem in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen folgend grundsätzlich beschleunigt vollzogen werden. Zu diesem (allgemeinen) öffentlichen Interesse an der zeitnahen Realisierung tritt vorliegend ein spezifisches weiteres öffentliches Interesse hinzu (vgl. zu diesem Erfordernis auch VGH BW, B.v. 14.12.2016 – 5 S 1920/16 – juris Rn. 20), das einen sofortigen Baubeginn gebietet. Notwendige Vor- und Bauarbeiten auf den betroffenen Grundstücken standen zum Zeitpunkt des Besitzeinweisungsbeschlusses
dem Bauablaufplan des Vorhabenträgers (vgl. S. 288 der Behördenakte) unmittelbar bevor; die entsprechenden Vergabeentscheidungen wurden bereits getroffen und die Bauarbeiten hatten insgesamt (an anderer Stelle) bereits begonnen. Die Beigeladene war angesichts des öffentlichen Interesses an der Vorhabenrealisierung und der intensiven Einigungsversuche mit der Antragstellerin auch nicht verpflichtet, mit der Ausschreibung und der Festsetzung der Bauzeiten weiter abzuwarten (vgl. zum Aspekt, dass selbst anstehende Vergabeentscheidungen als notwendige Vorarbeiten zu werten sein können, BayVGH, B.v. 9.3.2020 – 8 AS 19.40041 – juris Rn. 33). Bereits im Antrag auf Besitzaufweisung vom 30. April 2025 (S. 176 ff. der Behördenakten) hat die Beigeladene zudem schlüssig dargelegt, dass die Flächen (v.a. Fläche 01) für die Fortsetzung der Bauarbeiten (vgl. dazu VGH BW, B.v. 14.12.2016 – 5 S 1920/16 – juris Rn. 20), etwa zum Einbau der neuen Entwässerungseinrichtung des Hausbahnsteigs, aber auch insgesamt zur Erreichbarkeit der eigentlichen Arbeitsstätten (auch auf Bahngrund) unabdingbar sind. Dies ist schlüssig, zumal beide Flächen unmittelbar an den Hausbahnsteig grenzen. Ein Teilrückbau des Daches – das über der Fläche 01 situiert ist – kann ohne Inanspruchnahme der Fläche 05 nicht erfolgen. Ohne vorzeitige Besitzeinweisung in diese beiden Flächen drohen somit erhebliche
teile, auch in Form erheblicher zeitlicher Verzögerungen (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2024 – 11 VR 3.24 – juris Rn. 20). Laut Bauablaufplan (dort lfd.Nr. 12 bis 18) sind sog. Sperrpausen und insbesondere eine Vollsperrung des (am Hausbahnsteig gelegenen) Gleis 1 von
deren § 2 die Nutzung vorbehaltlich aller Entschädigungsansprüche erfolgt. 42 Vorliegend muss sich die Antragstellerin aber ohnehin entgegenhalten lassen, dass sie einen näheren Austausch über weitere Parameter / Bedingungen der Entschädigung – unabhängig davon, in welchem Umfang die Beigeladene zu einem solch konkreten Angebot verpflichtet war – selbst vereitelt hat. Denn ihre – auch im Rahmen der Verhandlungen über eine freiwillige Besitzüberlassung aufrechterhaltene – Forderung
einer fortbestehenden Zufahrt („Erschließungsfrage“, „Rampenlösung“ uä.) stand nicht im Zusammenhang mit der eben erörterten gesetzlichen Zielsetzung des Besitzeinweisungsverfahrens. Die vorzeitige Besitzeinweisung dient der Umsetzung und dem Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. dazu auch 1.3). Dieser setzt sich ausführlich mit der – zuvor im Planfeststellungsverfahren von der Antragstellerin vorgetragenen – Forderung einer fortbestehenden Zufahrt auseinander (vgl. PFB S. 71 ff.), „verwirft“ diese aber ausdrücklich (vgl. PFB S. 77 f. unter B.4.11.5) und stellt folglich („negativ“) fest, dass ihr keine derartigen Ansprüche zustehen. Die Frage, ob dies rechtswidrig war, ist im Besitzweisungsverfahren nicht zu prüfen (s.o. unter 1.; dazu auch BayVGH, B.v. 9.3.2020 – 8 AS 19.40041 – juris Rn. 29). Der Antragstellerin war es zwar unbenommen, ihre – im Hinblick auf den Verfahrenszweck folglich nicht gerechtfertigte – Forderung auch im Zuge der Besitzeinweisungsverhandlungen weiter zu formulieren. Soweit das „Beharren“ der Antragstellerin auf dieser Forderung aber ursächlich dafür war, dass es im Rahmen der Besitzeinweisungsverhandlungen nicht zu einem (weitere Bedingungen und Parameter umfassenden) Angebot kam, ist dies bzw. das Scheitern der freiwilligen Überlassung ihr und nicht der Beigeladenen zuzurechnen. Die Beigeladene war zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bzw. des Verhandlungsgebots zunächst dazu verpflichtet, sich um ernsthafte Verhandlungen über die freiwillige Besitzüberlassung zu bemühen und der Antragstellerin solche anzubieten. Dieser Pflicht hat sie entsprochen. Überdies von ihr zu verlangen, ein (weitergehendes) konkretes Entschädigungsangebot für die vorübergehende Nutzung abzugeben, obwohl die Antragstellerin das Fortbestehen einer Zufahrt bis zuletzt im Ergebnis als eine Art unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Bauerlaubnis formuliert hat (vgl. bspw. Gesprächsnotiz zum Gütetermin am 28.5.2025 S. 2 f.; Niederschrift vom 5.6.2025 S. 4; laut Beigeladener zuvor auch im Rahmen eines Telefonats am 10.4.2025), ginge zu weit. Würde man vor diesem Hintergrund darauf bestehen, dass die Beigeladene ein konkretes Entschädigungsangebot hätte abgeben müssen, wäre dies letztlich eine „leere Förmelei“ (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 10.3.2022 – 8 AS 22.40002 – juris Rn. 28). Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts stand vielmehr fest, dass von der Antragstellerin – ohne eine solche Modifikation der im Planfeststellungsbeschluss bereits abschließend geregelten Zufahrtsfragen – keine Zustimmung zu einer Einigung im Besitzeinweisungsverfahren zu erlangen war. 43 1.3 Auch mit ihren weiteren Darlegungen zeigt die Antragstellerin eine Rechtswidrigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses nicht auf. 44 Soweit sie anführt, dass die unter A.4.5 des Planfeststellungsbeschlusses verfügten Auflagen noch nicht erfüllt seien, spielt dies für die Rechtmäßigkeit der Besitzeinweisung keine Rolle. Denn die Auflagen sehen vor, dass die Beigeladene der Antragstellerin eine statische Berechnung betreffend des verbleibenden Restdaches zur Verfügung zu stellen und die technische Ausführung mit der Antragstellerin abzustimmen hat. Es handelt sich um Fragen der Bauausführung bzw. des Vollzugs des Planfeststellungsbeschlusses; für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 AEG sind sie irrelevant (arg. e. § 21 Abs. 1 Satz 3 AEG). Auch eine vorzeitige Besitzeinweisung ist zwar Teil der Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses; sie dient jedoch selbst nicht der Vollzugskontrolle (vgl. dazu ausführlich OVG SH, B.v. 23.9.2021 – 4 MB 32/21 – juris Rn. 42 ff.). 45 Gleiches gilt für die aus Sicht der Antragstellerin im Besitzeinweisungsbeschluss fehlende Auflage, die Beigeladene zur Durchführung einer umfassenden Beweissicherung mit Fotodokumentation zu verpflichten. Eine Pflicht zur Ermittlung des Grundstückzustands könnte sich nur aus § 21 Abs. 3 AEG ergeben, bei dem es sich aber nicht um eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für das Besitzeinweisungsverfahren handelt (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2021 – 22 ZB 20.1428 – juris Rn. 12 m.w.N.). Selbst wenn man § 21 Abs. 3 AEG heranziehen würde, ist (auch im Hinblick auf § 21 Abs. 5 AEG) nicht dargelegt und auch nicht erkennbar, dass eine Ermittlung bzw. eine Dokumentation des Grundstückszustands für die verfügte vorzeitige Besitzeinweisung von Relevanz gewesen wäre. 46 Dem Vortrag der Antragstellerin, dass ein Eingriff in die Substanz der in ihrem Eigentum stehenden Dachkonstruktion erfolgen soll, eine Besitzeinweisung sich aber nur auf den Entzug des Besitzes und nicht des Eigentums beziehe, ist zu entgegnen, dass die Beigeladene mit dem Besitzeinweisungsbeschluss laut § 21 Abs. 4 Satz 5 AEG das zugrundeliegende Vorhaben durchführen und dafür erforderliche Maßnahmen treffen darf. Davon sind im Grundsatz auch Eingriffe in die Substanz umfasst, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die für die Ausführung des Vorhabens erforderlich sind; ansonsten wäre die im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung zur dauernden Inanspruchnahme sinn- und zwecklos (vgl. etwa Beckmann in Stüer/Beckmann, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 6. Aufl. 2025, Rn. 6514; Fischer in Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 3. Aufl. 2024, § 3 Rn. 334; Wichert in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand Dezember 2024, § 27 NABEG Rn. 63, jew. m.w.N.). Soweit der Einwand der Antragstellerin auch darauf abzielt, dass im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden soll, dass sie durch den Vollzug des angefochtenen Besitzeinweisungsbeschlusses
teile durch die Schaffung vollendeter Tatsachen erleiden würde, die auch bei einem Erfolg im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss nur noch schwer aus der Welt geschafft werden könnten, trifft dies nicht zu. Der Gesetzgeber hat in § 21 Abs. 6 AEG ausdrücklich bestimmt, dass bei Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben ist, dass der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen ist und dass der Träger des Vorhabens in einem solchen Fall für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen
teile Entschädigung zu leisten hat. Der Vorhabenträger muss dann die von ihm zwischenzeitlich durchgeführten Maßnahmen wieder rückgängig machen (vgl. Fischer a.a.O.) und das Grundstück dem Besitzer zurückgeben (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 13.5.2013 – 22 AS 13.40009 – juris Rn. 18 m.w.N. und OVG NW, B.v. 9.7.2019 – 21 B 1378/18 – juris Rn. 24, jew. zum gleichlautenden § 44b Abs. 6 EnWG sowie zu § 20 Abs. 6 WaStrG BayVGH, U.v. 29.11.2019 – 8 A 19.40015 – juris Rn. 43 f.). Es gibt keinen Grund, zu bezweifeln, dass dies hier erforderlichenfalls technisch und wirtschaftlich umsetzbar wäre. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich schon nicht, durch welche Maßnahmen der Beigeladenen in die Substanz ihres Eigentums eingegriffen wird.
dem – insoweit unwidersprochenen – Vortrag der Beigeladenen (Schriftsatz vom
GO erledigt. 48
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.