VG Würzburg, Urteil v. 19.02.2025 – W 6 K 24.1380 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Urteil v. 19.02.2025 – W 6 K 24.1380 Download Drucken Titel: Verwaltungsgerichtlicher Kontrollumfang im Hinblick auf Beiträge zur Industrie- und Handelskammer Normenketten: IHKG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2, Abs. 3 VwGO § 86 Abs. 1 GG Art. 19 Abs. 4 S. 1 Leitsätze: 1. Das Maß der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung bestimmt sich nach der Substanz des Vorbringens der Beteiligten. Die verwaltungsgerichtliche Amtsermittlungspflicht geht dabei nicht so weit, dass pauschalen Verdachtsäußerungen nachgegangen werden muss. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe die klagebegründenden Tatsachen ermitteln. Darüber hinaus verbietet es die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit, die den Industrie- und Handelskammern bei der Aufstellung ihres Haushaltes zukommt, aus Anlass eines Beitragsbescheides die gesamte Wirtschaftsführung der Kammer im Detail zu durchleuchten. Die gerichtliche Aufklärungspflicht endet dort, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet. Die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet das Gericht nicht, sich „gleichsam ungefragt“ auf Fehlersuche zu begeben. (redaktioneller Leitsatz) 2. Nach dem haushaltsrechtlichen Gebot der Jährlichkeit hat die IHK die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und deren Höhe bei jedem Haushaltsplan erneut und damit jährlich zu treffen. Dem steht jedoch nicht entgegen, eine zweckgebundene Rücklage, die wie die Rücklage „IHK-Digital“ einen über das Wirtschaftsjahr hinausgehenden, bereits verbindlich festgestellten Finanzbedarf sichert, in voller Höhe in den Wirtschaftsplan einzustellen und durch jährliche Entnahmen abzuschmelzen. (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei einer Anschubfinanzierung für eine Multifunktionsarena mit Bedeutung für den gesamten Kammerbezirk handelt es sich um einen sachlichen Zweck zulässiger Kammertätigkeit, der eine Rücklagenbildung rechtfertigt. (redaktioneller Leitsatz) 4. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt auch das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 5. Das Gebot der Schätzgenauigkeit verpflichtet eine berufsständische Körperschaft nicht dazu, die Mittelbedarfsprognose auf der Grundlage einer bestimmten Methode zu ermitteln und schließt den Einsatz eines Risiko-Tools nicht grundsätzlich aus. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 6. Die gerichtliche Aufklärungspflicht endet dort, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet. (Rn. 52 – 54) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beitrag zur Industrie- und Handelskammer, Wirtschaftsplanung der IHK, verwaltungsgerichtlicher Kontrollumfang, haushaltsrechtlicher Gestaltungsspielraum einer IHK, Grenzen der Amtsermittlungspflicht, Ausgleichsrücklage, Nettoposition, Digitalisierungsrücklage, Kammerzugehörigkeit, Beitragsveranlagung, Rücklagenbildung, Sachverhaltsaufklärung, Schätzgenauigkeit, Wirtschaftsplanprüfung, Gestaltungsspielraum, Wirtschaftsplan, von Amts wegen, Gesellschafter Fundstellen: GewA 2025, 378 LSK 2025, 21169 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die vorläufige Veranlagung zum IHK-Beitrag für das Jahr 2022. 2 1. Der Kläger betreibt einen Einzelhandel mit Spielwaren in H … in U … und wird zur Gewerbesteuer veranlagt. Er ist Kammermitglied bei der Beklagten und wird von dieser zur Zahlung von Beiträgen herangezogen. Für das Jahr 2019 wurde der Beklagten ein Gewerbeertrag von 47.900,00 EUR mitgeteilt. 3 Die konkrete Heranziehung des Klägers zu Beiträgen erfolgt auf Grundlage der Beitragsordnung sowie der Wirtschaftssatzung der Beklagten der jeweiligen Geschäftsjahre. 4 Der Wirtschaftsplan der Beklagten für das Jahr 2022 enthält unter anderem folgende Positionen: Nettoposition: 8.700.000,00 EUR Ausgleichsrücklage: 1.626.853,94 EUR Durationsausgleichsrücklage: 1.250.249,00 EUR Rücklage IHK-Digital: 726.500,00 EUR Rücklage Zukunftsstiftung: 80.000,00 EUR 5 Die Beklagte hat für das Geschäftsjahr 2022 eine Wirtschaftssatzung erlassen, in welcher die Grundbeiträge, der Hebesatz der Umlage sowie die Freigrenze zur Beitragsfreistellung geregelt sind. 6 Mit Bescheid vom 11. März 2022 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung von IHK-Beiträgen unter anderem für das Jahr 2022 heran. Für das Beitragsjahr 2022 erfolgte eine vorläufige Veranlagung und Heranziehung in Höhe von 233,61 EUR. 7 2. Am 14. April 2022 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und beantragen, Der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2022 (Az.: …) wird aufgehoben. 8 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte dürfe nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) nur insoweit Mitgliedsbeiträge erheben, als ihr nicht anderweitige Mittel zur Verfügung stünden. Insbesondere sei eine pauschale Festlegung von Rücklagen ohne konkrete jährliche Risikoabschätzung unzulässig und das Gebot der Schätzgenauigkeit sei zu beachten. Rücklagen, die in dieser Form gebildet worden seien, seien als anderweitige Mittel vor einer Beitragsveranlagung dem Haushalt zuzuführen. Die Beklagte habe zum 31. Dezember 2014 ihre Nettoposition um 3,7 Mio. EUR angehoben. Gleichzeitig sei der Wert des unbeweglichen Sachanlagevermögens auf der Aktivseite der Bilanz gesunken. Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei allenfalls eine Erhöhung der Nettoposition in gleicher Höhe vertretbar gewesen. Mit der unzulässigen und rechtswidrigen Überdotierung der Nettoposition habe die Beklagte von Beitragszahlern zur Verfügung gestellte Mittel dauerhaft der Finanzierung der Aufgaben entzogen. Die Zulässigkeit der Anhebung der Nettoposition sei stets aus der ex-ante Sicht zu beurteilen. 9 Bei der Ausgleichsrücklage habe die Beklagte in unzulässiger Weise auf ein „risk tool“, ein stochastisches Rechenmodell, zurückgegriffen. Bei der Einführung dieses Modells sei seitens des IHK-Dachverbandes darauf hingewiesen worden, dass bei der Berechnung des Rücklagenbedarfs mit dem Verfahren der Monte-Carlo-Simulation gearbeitet worden sei, welches darauf angelegt sei, prinzipiell ungewisse Ereignisse durch Zufallsstichproben und Zufallsexperimente zu modellieren. Die Beklagte sei jedoch verpflichtet gewesen, naheliegende Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung bei ihrer Risikoabschätzung zu nutzen. Das Bundesverfassungsgericht habe vor diesem Hintergrund den Einsatz eines solchen Rechenmodells mit seinen theoretischen mathematischen Methoden, die explizit der Bewältigung technisch-naturwissenschaftlicher Ungewissheiten dienten, ausgeschlossen. Zudem sei fraglich, ob nicht auch bei Anwendung des „risk tools“ in nicht nachvollziehbarer Weise auf tatsächliche oder vermeintliche Erfahrungen zurückgegriffen worden sei. Soweit die Ausgleichsrücklage aufgrund einer möglichen Inanspruchnahme durch eine Ausfallbürgschaft für ein Darlehen für die … GmbH vorgehalten werde, erscheine eine solche Inanspruchnahme vor dem Hintergrund der beteiligten Gesellschafter (Stadt und Landkreis …, Universität …, Handwerksammer …, Technische Hochschule … sowie die Beklagte) äußert unwahrscheinlich. Noch unwahrscheinlicher sei, dass ein solches Risiko kurzfristig im Jahr 2022 über die Beklagte hereinbrechen könne. In den Unterlagen sei davon die Rede, dass das Risiko „theoretisch“ bestehe. 10 Hinsichtlich der Rücklage „Zukunftsstiftung“ bestünden erhebliche Zweifel, ob die finanzielle Beteiligung der Beklagten auch im Wege einer Anschubfinanzierung überhaupt mit dem gesetzlichen Auftrag in Einklang stehe. Es liege jedenfalls ein Verstoß gegen das haushaltsrechtliche Gebot der Jährlichkeit vor, wenn die Beklagte die vollständigen, für diese über fünf Jahre benötigten Mittel über eine Rücklage, die aus Beitragseinnahmen früherer Jahre gespeist werde, bereitstelle. Hierdurch würden insbesondere Kammermitglieder in nicht gerechtfertigter Weise belastet, die in den folgenden Geschäftsjahren gar nicht mehr Mitglied der Beklagten seien. 11 Die Bildung der Rücklage … sei dem Grunde nach rechtswidrig. Mit dieser Rücklage solle kein im Wirtschaftsjahr bestehender Bedarf, sondern ein Bedarf, der erst in den nachfolgenden Jahren entstehen werde, gedeckt werden. Es handele sich um eine unzulässige Vermögensbildung auf Vorrat. 12 Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. „risk-tool“ sei weiter völlig unklar, welches Konfidenzintervall zu Grunde gelegt worden sei. Hinsichtlich der Rücklage … sei festzustellen, dass eine konkrete Kalkulation und jedwede Unterlagen, die auf eine verbindliche Festlegung zum Verbrauch dieser Mittel schließen ließen, weiter fehlten. 13 Mit weiterem Schriftsatz vom 17. Februar 2025 ließ der Kläger sein Vorbringen vertiefen. Die Erhöhung der Nettoposition im Jahr 2014 sei rechtswidrig gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch die Beibehaltung einer erhöhten Nettoposition rechtswidrig. Aussagekräftige Dokumente seien durch das Gericht weiterhin nicht beigezogen worden. Dies gelte auch für die Risikoerfassungsbögen und deren Auswertung im Hinblick auf die Ausgleichsrücklage und konkretisierende Unterlagen zur Kalkulation der Rücklage IHK-Digital. Es fehle an jeglichem Beleg für die Behauptung der Beklagten, dass seitens der … … für das Wirtschaftsjahr ein Bedarf von 308.000,00 EUR ermittelt werde. Dass die Beklagte den Bedarf für die Jahre 2023 und 2024 jeweils ohne weitere Erläuterung mit dem vermeintlich bezifferten Bedarf für das Jahr 2022 festsetze, sei offenkundig willkürlich gegriffen. Denn der Finanzbedarf ergebe sich einerseits aus den zu finanzierenden Aufgaben und andererseits aus dem Umsetzungsstand. Für eine lineare Fortschreibung des Finanzbedarfs spreche sachlich nichts und eine solche entspreche nicht dem Gebot der Schätzgenauigkeit. 14 Die Beklagte ließ beantragen, die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Beitragsbescheid sei bezogen auf die vorläufige Veranlagung für das Jahr 2022 rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie für die vorläufige Festsetzung des Mitgliedsbeitrags sei § 3 Abs. 2 und 3 IHKG i.V.m. der Beitragsordnung und Wirtschaftssatzung der Beklagten für die Geschäftsjahre 2019 bis 2022. Danach würden die Kosten der Errichtung der Tätigkeit der Beklagten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt seien, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß der Beitragsordnung aufgebracht. Der Kläger sei unstrittig Kammerzugehöriger im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG, da er als natürliche Person des privaten Rechts im Bezirk der Beklagten eine Betriebsstätte unterhalte und dem Grunde nach zur Gewerbesteuer veranlagt werde. Es sei nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die konkrete Erhebung des Mitgliedsbeitrages für 2019 bzw. die vorläufige Veranlagung für das Jahr 2022 fehlerhaft gewesen seien. Soweit der Kläger die Willensbildung der Beklagten im Bereich der Aufstellung ihrer Wirtschaftspläne für die verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsjahre bemängele, sei anzumerken, dass die Beklagte hinsichtlich der Aufstellung der Wirtschaftspläne einen weiten Gestaltungsspielraum habe. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, warum die Wirtschaftsplanung der Beklagten aus seiner Sicht rechtswidrig sei. 16 Hinsichtlich der Erhöhung der Nettoposition von 5.000.000,00 EUR auf 8.700.000,00 EUR bestünden keine rechtlichen Bedenken, denn die Nettoposition übersteige im Wirtschaftsjahr 2022 der Höhe nach nicht die im Sachanlagevermögen gebundenen Vermögenswerte und entspreche damit den Vorgaben des Finanzstatuts der Beklagten. Es sei hierdurch kein zweckfreies und zur Beitragsreduzierung zur Verfügung stehendes Vermögen gebildet bzw. aufrechterhalten worden. Die Nettoposition sei als Rechnungsposition in der Eröffnungsbilanz entstanden. Sie dürfe im Regelfall nicht größer sein als das zur Erfüllung der Aufgaben der IHK notwendige, um Sonderposten verminderte unbewegliche Sachanlagevermögen. Eine Anpassung könne bei erheblicher Änderung der Verhältnisse beim unbeweglichen Sachanlagevermögen im Vergleich zum Eröffnungsbilanzstichtag angepasst werden. Die Nettoposition sei in der Eröffnungsbilanz mit 5.000.000,00 EUR ausgewiesen und in dieser Höhe zunächst unverändert geblieben. Zum 31. Dezember 2014 sei sie durch Beschluss der Vollversammlung auf 8.700.000,00 EUR erhöht worden. Die Höhe der Nettoposition sei zu dem in diesem Verfahren einzig maßgeblichen Zeitpunkt 2022 durch die in den Jahren 2015 und 2018 vorgenommenen Änderungen im Anlagebestand gerechtfertigt. Es sei ein Grundstück erworben worden und es hätten Ertüchtigungen an zwei Gebäuden in gesamter Höhe von 5.217.104,72 EUR stattgefunden. Die Ertüchtigung bzw. Erweiterung der vorhandenen Räumlichkeiten diene insbesondere der Durchführung von Prüfungen bzw. vorbereitenden Lehrgängen und zur notwendigen Neuausrichtung der Dienstgebäude auf die aktuellen Erfordernisse. Insoweit erfolge sie aufgrund einer Änderung der Verhältnisse, die durch einen sachlichen Grund im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gedeckt gewesen sei. Prüfung und Weiterbildung seien Kernaufgaben der Industrie- und Handelskammern, dementsprechend gehöre auch das Vorhalten der hierfür erforderlichen Gebäude bzw. deren Ertüchtigung zu ihren Aufgaben. 17 Die Ausgleichsrücklage sei rechtmäßig gebildet. Das Bilden angemessener Rücklagen sei trotz des Verbots der Vermögensbildung zulässig, sofern es an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden und auch das Maß der Rücklage noch von diesem sachlichen Zweck gedeckt sei. Insbesondere sei die Bildung einer Ausgleichsrücklage zur Absicherung von Beitragsschwankungen durch einen solchen Zweck gedeckt und grundsätzlich gerechtfertigt. Die Ausgleichsrücklage halte sich der Höhe nach in dem durch das Finanzstatut der Beklagten vorgegebenen Rahmen. Darüber hinaus seien bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans für das Jahr 2022 hinsichtlich der Ausgleichsrücklage die Grundsätze staatlichen Haushaltsrechts und dabei insbesondere das Gebot der Schätzgenauigkeit beachtet worden. Das Vorhalten der Ausgleichsrücklage im Wirtschaftsplan 2022 beruhe auf einer dem Gebot der Schätzgenauigkeit genügenden Prognoseentscheidung unter Verwendung eines Bewertungstools, welches in seiner Anwendbarkeit durch eine neutrale Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft worden sei. Die Beklagte wende im Rahmen der Risikoermittlung das Standard-Konfidenzniveau von 95% an. Die Risikoermittlung werde stets auch im Rahmen der jährlichen Beschlussfassung der Vollversammlung über die Wirtschaftsplanung erörtert. Die verbindlich eingegangene Bürgschaftsverpflichtung für das Darlehen der … … zur Errichtung ihres neuen Gebäudes habe berücksichtigt werden dürfen, da das Ausfallrisiko nicht unrealistisch gewesen sei. Der wirtschaftliche Erfolg des unterstützten Gründerzentrums hänge stark von der möglichen Vermietung an geeignete Existenzgründer in der Region ab. Gerade in den Gründungsjahren hingen die Erfolgschancen stark von der konjunkturellen Entwicklung ab, weshalb es recht kurzfristig zur Beendigung des Geschäftsbetriebs von Gründern und damit zu ungeplanten Leerständen kommen könne. Angesichts der globalen und regionalen Krisen bei den Mietern sei die Liquiditätslage des … … angespannt. Die Beklagte habe angesichts der Unwägbarkeiten zwar nur eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit des Risikos berücksichtigt, aber dennoch mit einem Eintritt der vollen Höhe des Schadensausmaßes rechnen dürfen. Der Einwand, es bedürfe angesichts der an der … … beteiligten Gesellschafter keiner Absicherung der Bürgschaftsverpflichtung, gehe fehl. Die Beklagte bürge nicht für die Gesellschafter, sondern für die GmbH als eigenständiges und insolvenzfähiges Rechtssubjekt. Ohne entsprechende Sicherheiten könne dieses keine Bankdarlehen erhalten. Die Dotierung weiche nicht erheblich und erst recht nicht mehr als 20% von dem ermittelten Risikoausmaß ab. 18 Die Rücklage Zukunftsstiftung entspreche den rechtlichen Vorgaben. Die Errichtung einer … in W … für …, … und … sei das Leuchtturmprojekt der Zukunftsstiftung W … Die Beklagte beabsichtige sich im Zuge einer Anschubfinanzierung über fünf Jahre mit je 20.000,00 EUR an diesem Projekt zu beteiligen, was eine zulässige Unterstützung einer Einrichtung, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft diene, darstelle. Hier sei es aufgrund der unvorhergesehenen Verzögerungen bei der Realisierung des umfangreichen Bauprojekts entgegen der eigentlichen Planung noch nicht zu den geplanten Entnahmen von jährlich 20.000,00 EUR gekommen. 19 In Bezug auf die Durationsausgleichsrücklage sei festzustellen, dass eine gesetzliche Neuregelung zur Berechnung der Pensionsrückstellungen im Jahr 2016 den vorgegebenen Rechnungszins von einem 7-Jahres-Durchschnitt auf einen 10-Jahres-Durchschnitt geändert habe. Die dadurch geschaffene einmalige Entlastung bei der Zuführung zu Pensionsrückstellungen werde jedoch bei weiter niedrigem Zinsniveau in den Folgejahren durch einen sinkenden Durchschnittszins wieder aufgezehrt. Um für die Zukunft vorzusorgen, sei eine Rücklage in Höhe der Entlastung durch die gesetzliche Neuregelung gebildet worden. Zur Berechnung liege ein versicherungsmathematisches Gutachten vor. 20 Schließlich sei auch die Bildung der Rücklage … rechtmäßig erfolgt, da sie durch einen sachlichen Grund im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gedeckt sei. Der Gesetzgeber stelle an die Industrie- und Handelskammern hohe Anforderungen im Bereich Digitalisierung von Verwaltungsleistungen, im Bereich E-Government sowie im Bereich der IT-Sicherheit. Die hoheitlichen Aufgaben, die den Industrie- und Handelskammern übertragen worden seien, sowie die sich permanent und immer kurzfristiger ändernden Kundengewohnheiten erforderten überdies einen zunehmend hohen Digitalisierungsgrad der Prozessabläufe bei der Beklagten. Die Rücklage decke die Kosten bis zum Jahr 2024 ab und werde dementsprechend abgeschmolzen. Die Rücklage diene der Finanzierung der Digitalisierung der IHK-Organisation und damit auch der Beklagten. Der abgesicherte Finanzbedarf basiere auf den Mitteilungen der … …, welche insofern jährlich das erforderliche Gesamtbudget sowie den IHKspezifischen Anteil hieran kalkuliere. Im Zeitpunkt der Feststellung des Wirtschaftsplans 2022 habe die Rücklage auf den Angaben im Haushaltsanschreiben der … … vom 13. September 2021 nebst zugehöriger Preisliste basiert. Im Rahmen der Beschlussfassung der Vollversammlung habe dieser konkretisierte Finanzbedarf die Grundlage für die Dotierung der Digitalisierungsrücklage gebildet. Die Rücklage sei im Hinblick auf ihren Zweck angemessen dotiert. Sie werde nicht nur planerisch, sondern auch tatsächlich entsprechend ihrem jeweiligen Zweck in Anspruch genommen und insoweit abgeschmolzen. 21 3. In der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2023 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren Az.: 8 C 5.23 ruhend gestellt. 22 Die Beteiligten haben sich jeweils mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 23 4. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 28. Juni 2023 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 24 Die Klage hat keinen Erfolg. 25 Der Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2022 aufzuheben, ist bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass dieser sich allein auf die vorläufige Beitragsveranlagung für das Jahr 2022 bezieht, denn soweit der Bescheid eine Abrechnung für das Jahr 2019 betrifft, ist er Gegenstand des zwischen den Beteiligten anhängigen Verfahrens W 6 K 23.870. 26 Die so verstandene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2022 ist im streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Einzelnen: 27 1. Über die Klage konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 (Beklagte) und 23. Oktober 2024 (Kläger) entsprechende Erklärungen abgebeben. 28 2. Die Klage ist unbegründet. 29 Der Bescheid vom 11. März 2022 ist, soweit er die hier streitgegenständliche vorläufige Veranlagung zum IHK-Beitrag für das Jahr 2022 zum Gegenstand hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 30 Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie für die vorläufige Festsetzung der Mitgliedsbeiträge ist § 3 Abs. 2 und Abs. 3 IHKG i.V.m. der Beitragsordnung und Wirtschaftsatzung der Industrie- und Handelskammer W.-S. für das Geschäftsjahr 2022. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß der Beitragsordnung aufgebracht. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG ist der Wirtschaftsplan jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG erhebt die Kammer als Beiträge Grundbeiträge und Umlagen. 31 Mit Blick auf die Beitragserhebung legt das Gesetz eine zweistufige Willensbildung der Industrie- und Handelskammer zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Wirtschaftsplan auf, welcher jeweils für ein Wirtschaftsjahr gilt und als Plan im Voraus aufzustellen ist; vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch die Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2024 – 8 C 5.23 – juris Rn. 15; U.v. 22.1.2020 – 8 C 9.19 – Rn. 10). 32 Die Prüfung, ob ein Beitragsbescheid rechtmäßig ist, erfordert folglich nicht nur die Feststellung, ob der im Wirtschaftsplan festgesetzte Mittelbedarf der Kammer, der nicht durch Einnahmen anderweitig gedeckt ist, durch eine Beitragsordnung rechtmäßig auf die Kammerzugehörigen umgelegt und ob die Beitragsordnung auch im Einzelfall fehlerfrei angewendet wurde. Geboten ist zudem die Feststellung, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Der Wirtschaftsplan ist damit der (inzidenten) gerichtlichen Überprüfung im Beitragsrechtsstreit nicht schlechthin entzogen. Dies wäre mit dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, gegen die Beitragserhebung der Industrie- und Handelskammer effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, unvereinbar (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6/15 – juris Rn. 13). 33 Der Kläger ist unstreitig Kammerzugehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG, da er in H … in U … im Bezirk der Beklagten einen Einzelhandel mit Spielwaren und Drachen betreibt und zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Die Beklagte durfte den Kläger somit gemäß § 3 Abs. 2 und Abs. 3 IHKG i.V.m. § 1 Abs. 1 BO grundsätzlich zur Zahlung von Beiträgen heranziehen. 34 Hinsichtlich der konkreten Höhe der (vorläufigen) Veranlagung für das Jahr 2022 von 233,61 EUR und der Anwendung der Beitragsordnung auf den Kläger sind keine Fehler ersichtlich, zumal dieser hiergegen nichts substantiiert vorgetragen hat. 35 Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Willensbildung der Beklagten im Rahmen der Aufstellung des Wirtschaftsplans für das in Rede stehende Wirtschaftsjahr 2022 rügt, dringt er hiermit ebenfalls nicht durch. Diese ist bei der vorliegend gebotenen inzidenten Prüfung anhand der vom Kläger vorgebrachten Aspekte nicht zu beanstanden. Eine Verpflichtung des Gerichts zur weiteren Sachverhaltsaufklärung, insbesondere zur Beiziehung der vom Kläger gewünschten Unterlagen, bestand auch vor dem Hintergrund der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht. 36 Dies ergibt sich aus Folgendem: 37 Bei der hier in Streit stehenden Willensbildung der Beklagten im Bereich der Aufstellung ihres Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2022 ist nach den oben dargelegten Grundsätzen inzident zu prüfen, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insoweit zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Hierbei ist zu beachten, dass die Beklagte hinsichtlich der Aufstellung des Wirtschaftsplanes einen weiten Gestaltungsspielraum hat und Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle daher nur die Überprüfung sein kann, ob die rechtlichen Vorgaben gewahrt wurden und ob die Beklagte bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes den ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6/15 – juris Rn. 13; VG Düsseldorf, U.v. 18.5.2022 – 20 K 730/20 – juris Rn. 122; VG Würzburg, U.v. 22.1.2025 – W 6 K 24.599 – BeckRS 2025, 1785 Rn. 52). 38 Der in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen vorgegebene Rahmen wird dabei gebildet durch die genannten Maßgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG, die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung (vgl. § 3 Abs. 7a IHKG), die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie durch ergänzende Satzungsbestimmungen. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt auch das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dies bedeutet, dass Prognosen aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen müssen; ist dies der Fall, ist es unschädlich, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als unrichtig erweist (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2024 – 8 C 5.23 – juris Rn. 15; U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 16). Die Kammern sind zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie zur pfleglichen Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen verpflichtet. Die Bildung von Vermögen ist den Kammern verboten (BVerwG, U.v. 27.3.2024 – 8 C 5.23 – juris Rn. 15). Jeder Bedarfsansatz muss von einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit getragen werden und der Höhe nach von diesem gedeckt sein (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 – 8 C 10.19 – juris Rn. 15; U.v. 26.6.1990 – 1 C 45.87). Das Verbot der Vermögensbildung schließt die Bildung von Rücklagen jedoch nicht aus, da die Bildung von angemessenen Rücklagen zu einer geordneten Haushaltsführung gehört. Daran ist auch für die Zukunft festzuhalten, da die Bildung von angemessenen Rücklagen auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung für die Industrie- und Handelskammern als nicht gewinnorientierte, öffentlich-rechtliche Körperschaften weiterhin notwendig ist (BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 17). Angemessene Rücklagen sind stets an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden, wozu die Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder Einnahmeausfällen gehört. Allerdings muss auch das Maß der Rücklage noch von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein, da eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage nicht mehr angemessen wäre und einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkäme (BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 18). 39 Diesen Anforderungen genügt die Wirtschaftsplanung der Beklagten für das Wirtschaftsjahr 2022. Der Kläger hat nichts substantiiert vorgetragen, was diese Annahme in Zweifel ziehen würde. Insbesondere sind die Bildung und Dotierung der Ausgleichsrücklage (a), Rücklage IHK-Digital (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.