VG Würzburg, Beschluss v. 29.07.2025 – W 2 S 25.33435 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Beschluss v. 29.07.2025 – W 2 S 25.33435 Download Drucken Titel: Erfolgloser Asyleilantrag bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5 AsylG § 3, § 30 Abs. 1 Nr. 8, § 36 Abs. 3 S. 8, Abs. 4, § 71 Abs. 1 Asylverfahrens-RL Art. 2, Art. 7, Art. 28 Abs. 1 Leitsätze: 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch dann unbegründet, wenn ein anderer Tatbestand nach § 30 AsylG eingreift, weil an die Tatbestände die gleichen Rechtsfolgen geknüpft sind, was einen Austausch der Rechtsgrundlage für den Offensichtlichkeitsausspruch ermöglicht. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG ist unionrechtskonform dahingehend auszulegen, dass nach dieser Vorschrift eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nur dann erfolgen kann, wenn es der Antragsteller ohne stichhaltigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Afghanistan, Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, Austausch der Rechtsgrundlage, Kein Folgeantrag, Verstoß gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot, Eilverfahren, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Asylverfahren, offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Folgeantrag Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Abschiebungsandrohung nach Afghanistan. 2 Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben, afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit. Er stellte nach seiner erstmaligen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 16. November 2022 einen Asylantrag in Deutschland. Anhand eines EURODAC-Treffers wurde festgestellt, dass der Antragsteller bereits zuvor am 7. Februar 2022 in Österreich einen Asylantrag gestellt hatte. Nach Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach der Dublin-III-Verordnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wurde der Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 31. Januar 2023 als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Österreich angeordnet. Am 17. April 2023 wurde der Antragsteller nach Österreich überstellt. 3 Nach eigenen Angaben reiste der Antragsteller am gleichen Tag wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. Mai 2023 schriftlich einen Antrag auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens hilfsweise einen Folgeantrag. 4 Am 26. Juli 2023 wurde das vorangegangene Gerichtsverfahren (Az. W 1 K 23. …*) eingestellt. 5 Der erneute Dublin-Bescheid mit Abschiebungsanordnung nach Österreich vom 18. Oktober 2023 wurde am 28. November 2023 wegen Ablaufs der Überstellungfrist aufgehoben. 6 Am 20. März 2024 stellte der Antragsteller einen Folgeantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 29. Mai 2024 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe eine eigene Schweißer-Werkstatt besessen. Als er Malaria gehabt habe, habe er nicht arbeiten können, aber im Laden trotzdem bereits reparierte Sachen ausgegeben. Er sei von „Folterern“ aufgefordert worden, ein Auto trotz seiner Krankheit zu reparieren. Dies habe er nicht getan. Er könne sich nur noch daran erinnern, dass er dann beim Dorfarzt verletzt aufgewacht sei, seine Zähne kaputt gewesen seien und er Schnitte/Risse im Mund gehabt habe. Er habe dann zwei Nächte bei seiner Tante verbracht und sei dann ausgereist. Er habe Afghanistan 15 – 20 Tage nach Machtübernahme durch die Taliban verlassen. Der Mann seiner Tante habe ca. 9.000 – 11.000 Dollar für seine Ausreise gezahlt. Ein Kumpel habe ihm berichtet, dass nach seiner Ausreise sein Vater, der Sohn seines Bruders und seine Schwester getötet worden seien, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren und das Haus der Familie sei verbrannt worden. Seine Familie habe Grundbesitz in Afghanistan. 7 Mit Bescheid vom 8. Juli 2025 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 1), der Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 2), der Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 3), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls er nach Afghanistan abgeschoben werde. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und im Falle einer fristgerechten Stellung eines Eilantrages bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Antrages durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 5). 8 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG lägen vor, da bisher keine Entscheidung im nationalen Verfahren getroffen worden sei. Allerdings lägen weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes noch für die Anerkennung als Asylberechtigter vor. Gem. § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG sei der Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da es sich um einen Folgeantrag handele. 9 Am 20. Juli 2025 ließ der Antragsteller dagegen Klage (W 2 K 25. …*) erheben, über die bislang nicht entschieden ist und im hiesigen Verfahren zugleich beantragen, Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wird angeordnet. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. 11 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtakte in diesem Verfahren, im Verfahren W 2 K 25. … sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. 12 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Afghanistan ist zulässig aber unbegründet. 13 Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen nicht vor, da insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. 14 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 8. Juli 2025. 15 Das Bundesamt erlässt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG eine Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG), kein subsidiärer Schutz gewährt wird (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG), keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Belange noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). 16 Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Hinblick auf die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. 17 Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). 18 2. Ergänzend ist hinsichtlich der Ablehnung als offensichtlich unbegründet auszuführen: 19 2.1. Zwar findet die Ablehnung des Asylgesuchs des Antragstellers als offensichtlich unbegründet in der vom Bundesamt als Rechtsgrundlage herangezogenen Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG keine Stütze. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag u.a. dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG gestellt hat und ein weiteres Asylgesuch gestellt wurde. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Offenbleiben kann, ob der Asylantrag des Antragstellers entsprechend der Rechtsauffassung des Bundesamtes nicht begründet ist, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl (Art. 16a Abs. 1 GG) und die Zuerkennung internationalen Schutzes (§§ 3, 4 AsylG) nicht vorliegen. Denn das vom Bundesamt mit dem angegriffenen Bescheid beschiedene Asylgesuch des Antragstellers ist kein Folgeantrag. Als Folgeantrag ist nach der Legaldefinition gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ein Asylantrag zu qualifizieren, den der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages stellt. Im Sinne dessen ist dem durch das Bundesamt mit dem angegriffenen Bescheid vom 8. Juli 2025 als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag des Antragstellers aber kein zuvor unanfechtbar abgelehntes Asylgesuch vorausgegangen. Zwar hat das Bundesamt mit Bescheid vom 31. Januar 2023 den Asylantrag des Antragstellers vom 16. November 2022 als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Österreich angeordnet. Gleiches ist mit (zwischenzeitlich aufgehobenem) Bescheid vom 18. Oktober 2023 auf den Asylantrag vom 11. Mai 2023 erfolgt. Die seinerzeit mit der Begründung auf § 29 Abs. 1 Nr. 1
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