VG Würzburg, Beschluss v. 29.07.2025 – W 8 K 25.33230 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Beschluss v. 29.07.2025 – W 8 K 25.33230 Download Drucken Titel: Wegfall der Beteiligungsfähigkeit durch Tod des Klägers Normenkette: VwGO § 61 Nr. 1, § 155 Abs. 1, § 161 Abs. 2 S. 1 Leitsatz: Bei einem Verwaltungsstreitverfahren, bei dem, wie zB bei einem Asylverfahren, um höchstpersönliche Rechte gestritten wird, tritt durch den Wegfall der Beteiligungsfähigkeit durch Tod des Klägers auch ohne entsprechende weitere Erklärungen der Beteiligten die Erledigung der Hauptsache ex nunc ein. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Iran, Asyl, Tod des Klägers, Unfalltod des 17-jährigen Klägers durch Ertrinken, Rechtsstreit betreffend höchstpersönliche Rechte des Klägers, nachträglicher Wegfall der Beteiligungsfähigkeit, Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ohne Erfordernis weiterer Erledigungserklärungen der Beteiligten, Kostenentscheidung, Aufhebung der Kosten gegeneinander wegen offener Erfolgsaussichten der Klage, Erledigung der Hauptsache, Beteiligungsfähigkeit, höchstpersönliches Recht, Asylverfahren, Asylanerkennung Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens werden – zwischen den Erben des Klägers und der Beklagten – gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Das Verfahren ist (deklaratorisch) einzustellen, weil durch den Tod des Klägers und durch den damit einhergehenden Wegfall seiner Beteiligungsfähigkeit nach § 61 Nr. 1 VwGO die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Denn bei einem Verwaltungsstreitverfahren, bei dem um höchstpersönliche Rechte gestritten wird, hier beim Asylrechtsstreit, in dem die Asylanerkennung und die Zuerkennung internationalen oder nationalen Schutzes begehrt wird, tritt durch den Wegfall der Beteiligungsfähigkeit eines Berechtigten, hier durch den Tod des Klägers, auch ohne entsprechende weitere Erklärungen der Beteiligten die Erledigung der Hauptsache ex nunc ein (VG Regensburg, B.v 23.1.2020 – RO 13 K 18.33029 – juris Rn. 7.; VG VG Sigmaringen, B.v. 23.3.2015 – A 5 K 268/15 – juris Rn. 3; Schenke bzw. Schenke/Schenke in Kopp/Schenke, VwGO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.