VollzG § 84 Abs. 2 Leitsätze: Die körperliche Durchsuchung eines Strafgefangenen, bei der sich dieser bis auf die Unterhose ausziehen muss, stellt eine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung im Sinne des Art. 91 Abs. 2
(§ 84 Abs. 2 StVollzG) dar. Wie im Falle einer vollständigen Entkleidung liegt ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Strafgefangenen vor, da auch hier dessen Intimsphäre und Schamgefühl in besonderem Maße tangiert werden. (Rn. 22) 1. Eine Durchsuchung, bei der der Gefangene bis auf die Unterhose entkleidet und einer visuellen Kontrolle unterzogen wird, stellt eine körperliche Durchsuchung mit Entkleidung iSv Art. 91 Abs. 2
dar. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
ist eine Anordnung des Anstaltsleiters erforderlich. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Prozesskostenhilfe, Strafvollstreckungskammer, Rechtsbeschwerde, Justizvollzugsanstalt, Durchsuchung, Anordnung, Antragsteller, Eingriff, Auflage, Anstaltsleiter, Voraussetzungen, Festsetzung, Rechtsbeschwerdeverfahren, Protokoll, gerichtliche Entscheidung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, keinen Erfolg, Durchsuchung mit Entkleidung, Persönlichkeitsrecht, Schamgefühl, Anordnungserfordernis, Rechtswidrigkeit, Wiederholungsgefahr, Intimsphärenschutz, körperliche Durchsuchung, Entkleidung, Strafvollzug Vorinstanz: LG Regensburg, Beschluss vom 05.05.2025 – SR StVK 163/25 Fundstellen: StV 2026, 41 LSK 2025, 21744 NStZ 2026, 389 Tenor
gehandelt, für die im Hinblick auf die Anordnung strengere Voraussetzungen gelten würden. Ein Feststellungsinteresse sei daher auch nicht gegeben. 4 Mit Beschluss vom 17.03.2025 gewährte die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing dem Antragsteller Prozesskostenhilfe. 5 Auf Nachfrage der Strafvollstreckungskammer teilte die Justizvollzugsanstalt S. mit Schreiben vom 11.04.2025 mit, dass der Durchsuchung vom 12.09.2024 keine Allgemeinverfügung zu Grunde lag. Die Durchsuchung sei als eine Durchsuchung ohne Entkleiden gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 3
durchgeführt worden. 6 Mit Schreiben vom 02.05.2025 nahm der Antragsteller nochmals Stellung und verwies darauf, dass für die Durchsuchung am 12.09.2024 keine Anordnung der Anstaltsleitung vorgelegen hätte. Erstmals bei einer Durchsuchung am 20.01.2025 sei die Anstaltsleitung eingeschaltet worden. 7 Mit Beschluss vom 05.05.2025 stellte die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing fest, dass die Durchsuchung des Antragstellers am 12.09.2024 rechtswidrig war. Zur Begründung verwies die Strafvollstreckungskammer darauf, dass wegen des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und auch wegen Wiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse gegeben wäre. Bei der am 12.09.2024 erfolgten Durchsuchung des Antragstellers habe es sich um eine solche mit Entkleidung gehandelt, für die eine Anordnung des Anstaltsleiters für den Einzelfall erforderlich gewesen wäre, die jedoch nicht vorlag. 8 Gegen diesen der Antragsgegnerin am 06.05.2025 zugestellten Beschluss legte diese mit Schreiben vom 20.05.2025, eingegangen beim Amtsgericht Straubing am 22.05.2025, Rechtsbeschwerde ein und beantragt, den Beschluss vom 05.05.2025 aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 03.02.2025 zurückzuweisen. Es habe sich nicht um eine Durchsuchung mit Entkleidung im Sinne von Art. 91 Abs. 2
gehandelt, weshalb eine Anordnung des Anstaltsleiters nicht erforderlich gewesen wäre. 9 Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt mit Schreiben vom 03.06.2025, den Beschluss vom 05.05.2025 aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 03.02.2025 zurückzuweisen und verweist zur Begründung auf die Ausführungen der Justizvollzugsanstalt Straubing. 10 Mit Beschluss vom 27.06.2025 gewährte der Senat dem Antragsteller antragsgemäß auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe. 11 Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 17.07.2025 und eigenem Schreiben, eingegangen am 13.08.2025, nahm der Antragsteller nochmals Stellung und beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, da die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht zu beanstanden sei. II. 12 Die gemäß Art. 208
, § 118 Abs. 1 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zu Fragen der Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen zulässig. 13 In der Sache hat die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt S. keinen Erfolg, weil die Entscheidung der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 05.05.2025 nicht zu beanstanden ist, weil der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 03.02.2025 zulässig und begründet ist. 14 1. Es liegt ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. 208
i.V.m. § 109 Abs. 1 StVollzG vor, weil Wiederholungsgefahr droht oder der diskriminierende Charakter der Maßnahme eine (nachträgliche) gerichtliche Überprüfung gebietet (BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 22. Ed. 01.04.2025,
OK Strafvollzug Bund/Brockhaus/Barisch,
handelt. 16
verbunden. 18 aa) Art. 91
entspricht in Abs. 1 – 3 weitgehend der Regelung in § 84 StVollzG (Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021,
VollzG entwickelten Grundsätze auch hier anzuwenden. 19 Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 05.03.2015 festgestellt, dass Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, da das Schamgefühl durch die in nacktem Zustand zu duldende Durchsuchung in besonderem Maße tangiert wird. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber diese Art von Eingriffen in § 84 Abs. 2 und 3 StVollzG strengeren Voraussetzungen unterworfen als sonstige Durchsuchungen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.03.2015 – 2 BvR 764/13 –, juris Rn. 33; siehe auch BT-Drucks 7/918, S. 137 f.). 20 bb) Weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzessystematik ergibt sich eindeutig, wann eine Durchsuchung mit Entkleidung vorliegt. Der Wortlaut erfasst sowohl eine vollständige wie auch eine teilweise Entkleidung. Art. 91 Abs. 2
unterwirft mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchungen erhöhten Anforderungen, was die Zuständigkeit, die Zulässigkeit ihrer Anordnung und ihre Durchführung betrifft; andererseits sieht auch Art. 91 Abs. 1 StVollzG vor, dass Durchsuchungen männlicher Gefangener nur von Männern, Durchsuchungen weiblicher Gefangener nur von Frauen vorgenommen werden dürfen und das Schamgefühl zu schonen ist (Art. 91 Abs. 1 S. 2 und 3
). Im Gesetzentwurf der Staatsregierung über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Strafvollzugsgesetz –
) finden sich dazu keine näheren Ausführungen (BayLTDrs. 15/8101 S. 68). Dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes – mit dem die heutige Fassung des § 84 StVollzG eingeführt wurde – ist nur zu entnehmen, dass die vorgeschlagene Änderung des § 84 StVollzG darauf abziele, den strikten Ausschluss von Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts bei Durchsuchungen etwas aufzulockern: Bedienstete des jeweils anderen Geschlechts sollten bei Durchsuchungen, die nicht mit einer Entkleidung verbunden sind, anwesend sein dürfen, wobei sowohl das Schamgefühl der Gefangenen als auch das der Vollzugsbediensteten gewahrt werden solle (BT-Drs. 13/3129 S. 5, BT-Drs. 13/11016 S. 26). 21
unterfällt, jedenfalls auch dann gegeben, wenn die Entkleidung so weit geht, dass der Gefangene lediglich noch mit einer Unterhose bekleidet ist und in diesem Zustand einer visuellen Kontrolle unterzogen wird. Bei der Bestimmung des Entkleidungsgrades, der zu einer Anwendbarkeit des § 84 Abs. 2 StVollzG führt, ist dem vom Gesetzgeber bezweckten Schutz der Intimsphäre der Gefangenen in besonderer Weise Rechnung zu tragen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom
notwendige Anordnung des Anstaltsleiters liegt nicht vor. Nachdem die Durchsuchung vor dem Verlassen der Anstalt erfolgte, wäre auch eine allgemeine Anordnung nach Art. 91 Abs. 3
nicht zulässig, da eine solche nur bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt, also bei der Rückkehr, zulässig wäre. III. 25 1. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners beruht auf § 121 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 208
. 26 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.