LArbG Nürnberg, Beschluss v. 22.07.2025 – 2 Ta 33/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt LArbG Nürnberg, Beschluss v. 22.07.2025 – 2 Ta 33/25 Download Drucken Titel: Bemessung des Gegenstandswerts für die Wirksamkeit von Gesamtbetriebsvereinbarungen Normenketten: RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 BetrVG § 40 Leitsatz: Der Streit um die Wirksamkeit einer (Gesamt-)Betriebsvereinbarung ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit; für die Gegenstandswertbemessung ist daher von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszugehen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Streitwert, Gegenstandswert, Gesamtbetriebsvereinbarungen, nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, Hilfswert Vorinstanz: ArbG Würzburg, Beschluss vom 13.05.2025 – 5 BV 5/25 Tenor Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1.) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 13.05.2025, Az.5 BV 5/25, abgeändert. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 100.000,- € festgesetzt. Gründe A. 1 Im Verfahren war die Wirksamkeit von zehn Gesamtbetriebsvereinbarungen in Streit. Der Beteiligte zu 1 hatte beantragt festzustellen, dass die jeweiligen Gesamtbetriebsvereinbarungen unwirksam sind. 2 Das erstinstanzliche Verfahren endete durch die Anträge abweisenden Beschluss vom 08.04.2025, gegen den der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt hat (LAG Nürnberg, Az. 6 TaBV 11/25). 3 Den Gegenstandswert setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13.05.2025, zugestellt am 21.05.2025, auf 50.000 € fest, Für jede angegriffene Gesamtbetriebsvereinbarung sei vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG (= 5.000, – €) auszugehen. 4 Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.05.2025, eingegangen beim Arbeitsgericht Würzburg am 30.05.2025, sofortige Beschwerde ein. Der Gegenstandswert sei auf mindestens 100.000,- € festzusetzen, da die Wirksamkeit von zehn Gesamtbetriebsvereinbarungen in Streit gestanden habe. 5 Das Arbeitsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 30.06.2025 nicht ab und legte das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Ein höherer Gegenstandswert als 50.000, – € entspreche nicht billigem Ermessen. Der (Haupt-)Antrag sei bereits unzulässig gewesen, da im Ergebnis der Antragsteller die Wirksamkeit dieser Gesamtbetriebsvereinbarungen trotz Hinweisen nur mit Nichtwissen bestritten habe. 6 Das Landesarbeitsgericht hörte die Beteiligten zum Nichtabhilfebeschluss an. Auf die Stellungnahmen des Beschwerdeführers und des Verfahrensbevollmächtigten zu 3 wird Bezug genommen. B. 7 I. Die Beschwerde ist zulässig. 8 Gegen einen Beschluss, durch den der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt worden ist, findet gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG eine Beschwerde dann statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Dies ist hier der Fall, denn bereits die einfache Gebührendifferenz nach Anlage 2 zum RVG beläuft sich auf 376,- €. Die Beschwerde ist auch innerhalb von zwei Wochen nach Zuleitung des angegriffenen Beschlusses beim Erstgericht eingegangen, § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG. Dem Verfahrensbevollmächtigten steht als Antragsberechtigtem ein eigenes Beschwerderecht zu, § 33 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 2 RVG. 9 II. Die Beschwerde ist begründet. Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 100.000,- €. 10
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