G ist neben dem Hinweis auf diese Voraussetzung eine weitergehende Benennung konkreter Handlungspflichten durch § 104c Abs. 4 AufenthG nicht geboten. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Behördliche Hinweispflicht nach § 104c Abs. 4 AufenthG, Anschlusstitel nach § 25b AufenthG, Fehlende Sicherung des Lebensunterhalts, Anspruch auf Ermessensduldung (verneint), Ermessensduldung, Chancen-Aufenthaltsrecht, Sicherung des Lebensunterhalts, Belehrung über die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis, konkrete Handlungspflichten Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 29.08.2025 – 19 CE 25.1391 Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. 3. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird 8.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren die Erteilung einer Ermessensduldung im Zusammenhang mit einer von ihnen beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. 2 Die Antragsteller (Eltern und fünf minderjährige, im Bundesgebiet geborene Kinder) sind äthiopische Staatsangehörige. Den Antragstellern zu 1 bis 6 hat das Landratsamt … eine vom 7. September 2023 bis 6. März 2025 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erteilt. Dem im ... 2024 geborenen Antragsteller zu 7 hat das Landratsamt eine bis 6. März 2025 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG – nach Angabe des Landratsamts fälschlicherweise, da insoweit auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erteilt werden hätte müssen – erteilt. 3 Am 3. Februar 2025 beantragten die Antragsteller die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. 4 Mit Bescheid vom 12. Mai 2025 lehnte das Landratsamt … die Anträge vom 3. Februar 2025 auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltstitel für alle Antragsteller ab (Ziffer 1). Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen (Ziffer 2); widrigenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Äthiopien angedroht (Ziffer 3). Für den Fall der Abschiebung wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). 5 Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt: Die Antragsteller erfüllten die Erteilungsvoraussetzungen des § 25b AufenthG in mehrfacher Hinsicht nicht. Die Antragsteller zu 1 und 2 seien bei ihrer persönlichen Vorsprache am 7. September 2023 auf die Voraussetzungen eines längerfristigen Aufenthalts im Bundesgebiet hingewiesen worden. Konkret seien die erforderlichen Voraussetzungen des § 25b AufenthG aufgelistet worden. Sie hätten gegen Unterschrift unter anderem ein Hinweisblatt gemäß §§ 104c Abs. 4, 82 Abs. 3 AufenthG erhalten. Neben weiteren Erteilungsvoraussetzungen erfüllten die Antragsteller nicht das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG. Nach Aktenlage und Auskunft des Jobcenters hätten sie zu keinem Zeitpunkt eigenes Einkommen erzielt. Der Lebensunterhalt werde seit Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich durch Sozialleistungen bestritten. Nennenswerte Bemühungen, hieran etwas zu ändern, seien nicht ersichtlich. Schon deshalb liege auch kein Fall des gemäß § 25b Abs. 1 Satz 3 AufenthG unschädlichen vorübergehenden Sozialleistungsbezugs vor. 6 Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 10. Juni 2025 Klage (B 6 K 25.576) zum Verwaltungsgericht Bayreuth. Zugleich beantragten sie, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, vorläufig von dem Vollzug von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen und den Antragstellern bis auf weiteres eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) zu erteilen. 7 Sie beantragen weiterhin, ihnen Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen. 8 Zur Begründung wird vorgebracht: Die Antragsteller seien erstmals in dem angegriffenen Bescheid auf die zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG oder § 25a AufenthG hingewiesen worden. Es sei keine ordnungsgemäße bzw. gar keine entsprechende Belehrung erfolgt. Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2025 (19 CE 24.1915) hätten die Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung von Ermessensduldungen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG und zwar für einen Zeitraum von 18 Monaten beginnend mit der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids am 16. Mai 2025. 9 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. 10 Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt: Der Ablehnungsbescheid beruhe im Wesentlichen auf der nicht vorhandenen Sicherung des Lebensunterhalts. Nach Auskunft des Sozialamts hätten die Antragsteller seit Beginn ihres Aufenthalts im Bundesgebiet durchgehend Sozialleistungen erhalten. Auf das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung sei deutlich und leicht erkennbar in der Aufzählung des den Antragstellern ausgehändigten Hinweisblattes hingewiesen worden. Die Antragsteller zu 1 und 2 hätten das genannte Hinweisblatt am 9. September 2023 gegen Unterschrift erhalten. Das Hinweisblatt als solches sei nicht in der Behördenakte enthalten, es sei jedoch ein detailliertes Empfangsbekenntnis zu den Akten genommen worden, welches genau angebe, welche Unterlagen bzw. Hinweisblätter den Antragstellern ausgehändigt worden seien. Eine Vorgabe, den Antragstellern die entsprechenden Informationen in ihrer Heimatssprache zu übergeben, sei nicht vorgesehen gewesen, da das Chancenaufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG für einen gut integrierten Personenkreis gedacht gewesen sei. Die von dem Antragstellerbevollmächtigten zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2025 sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lag zugrunde, dass die Ablehnung des Anschlussaufenthaltstitels ausschließlich auf Aspekte gestützt worden sei, die im Hinweisschreiben nicht klar genug beschrieben seien. Die Problematik der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts sei dort nicht Verfahrensgegenstand gewesen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 12 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat. 13 2. Der zulässige Antrag nach § 123 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg. 14
G betreffend die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts. Dies wird von der Antragstellerseite auch nicht in Frage gestellt. Die Kammer nimmt daher insoweit entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid vom 12. Mai 2025 Bezug, folgt den dortigen Ausführungen und sieht insoweit von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Antragsteller haben nichts vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht, das darauf hindeutet, dass sie ihren Lebensunterhalt derzeit überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichern (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG), oder das die Prognose zuließe, dass sie künftig ihren Lebensunterhalt i.S.v. § 2 Abs. 3 AufenthG – in vollem Umfang – ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichern werden (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AufenthG). 19 Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass das Landratsamt hinsichtlich der hier nicht gegebenen Sicherung des Lebensunterhalts § 104c Abs. 4 Satz 2 AufenthG, welcher anders als die Hinweispflicht gemäß § 104c Abs. 4 Satz 1 AufenthG im Übrigen als „Soll“-Vorschrift ausgestaltet ist, nicht beachtet hat. Neben dem Hinweis auf die
G findet sich in dem vom Antragsgegner verwendeten Hinweisblatt die „dringende Empfehlung“, die erforderliche Lebensunterhaltssicherung etwa durch Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu erreichen. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts wäre die weitergehende Benennung konkreter Handlungspflichten – anders als in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall, in dem es um die konkrete Anforderung, ein A2-Sprachzertifikat und den erfolgreich abgeschlossenen Test „Leben in Deutschland“ nachzuweisen, ging (BayVGH, B.v. 6.3.2025 – 19 CE 24.1915 – BeckRS 2025, 5868 Rn. 28) – nicht zielführend und erscheint daher rechtlich nicht geboten. 20 3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 8.2.3, 1.1.3, 1.5 des Streitwertkatalogs 2025.
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