Obsah (7)
§ 122§ 191§ 69§ 34§§ 149§ 162§ 30VGH München, Beschluss v. 26.08.2025 – 4 CS 25.602 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 26.08.2025 – 4 CS 25.602 Download Drucken Titel: Einstweiliger Rechtsschutzantrag eines G
§ 122Abs. 2 Satz 3 Vw
GO anschließt. Ergänzend führt der Senat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens noch Folgendes aus: 13 a)
§ 191Abs.
1 S. 1 Alt. 1 AO kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
§ 69S. 1 AO, § 34 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 1 Gmb
HG haftet der Geschäftsführer einer GmbH, soweit deren Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers erfüllt. 14 aa) Als Geschäftsführer der GmbH hatte der Antragsteller
§ 34Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m § 35 Abs. 1 Satz 1 Gmb
HG u.a. die (steuerrechtliche) Pflicht, die Steuererklärungen
§§ 149, 150 AO vollständig, richtig und rechtzeitig abzugeben (vgl.
BFH, B.v. 15.11.2022 – VII R 23/19 – BFH/NV 2023, 692 Rn. 30). Er hat gegen die steuerrechtlichen Pflichten aus §§ 149, 150 AO verstoßen, weil er die Erträge der GmbH in den abgegebenen Steuererklärungen der Jahre 2013 bis 2015 zu niedrig angegeben hat. 15
(1)Geht man von einer Bindungswirkung der bestandskräftigen Gewerbesteuerbescheide der Jahre 2013 und 2017 gegenüber einem Vertreter nach § 166 AO auch hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen aus (vgl. zum Meinungsstand Rosenke in BeckOK AO, Stand: 1.4.2005, § 166 Rn. 95), ergibt sich die Unrichtigkeit der übermittelten Steuererklärungen bereits unmittelbar aus den geänderten Gewerbesteuerbescheiden vom
- Dezember
- Verneint man eine solche Bindungswirkung, ergibt sich die Unrichtigkeit der Steuererklärungen jedenfalls aus den in der Sache nicht zu beanstandenden Hinzuschätzungen auf der Grundlage von § 162 AO. Legt man diese auf einer Vereinbarung mit dem Antragsteller beruhenden Hinzuschätzungen zugrunde, so steht damit gleichzeitig fest, dass die hinsichtlich der erklärten Einnahmen dahinter zurückbleibenden Steuererklärungen inhaltlich unrichtig waren. Die vom Antragsteller erhobene Rüge, die „Verletzung von Erklärungspflichten nach § 150 Abs. 2 AO“ sei dem Betriebsprüfungsbericht nicht zu entnehmen gewesen, kann der Senat daher nicht nachvollziehen, sofern damit die sachliche Unrichtigkeit der abgegebenen Steuererklärungen bestritten werden soll. 16
(2)Fehler bei der Anwendung des § 162 AO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
§ 162Abs.
2 Satz 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag. Formelle Buchführungsmängel – für die der Antragsteller als Geschäftsführer gem. § 41 GmbHG ebenfalls verantwortlich ist – berechtigen zur Schätzung, soweit sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln und nicht nur unwesentlicher Art sind (grundlegend BFH, U.v. 17.11.1981 – VIII R 174/77 – BFHE 135, 11 = juris Rn. 15). 17 Diese Voraussetzungen waren nach den Darstellungen der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid erfüllt. Im Betriebsprüfungsbericht vom 8. August 2022 wurde für die Zeiträume 2013 bis 2015 u.a. bemängelt, im gesamten Prüfungszeitraum hätten elektronische Kassendaten und Kassenschnitte gefehlt. Der Antragsteller hat daher gegen seine steuerrechtliche Verpflichtung verstoßen, Buchungen „vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet (vgl. § 146 Abs. 1 Satz 1 AO) vorzunehmen. Auch insoweit kann der Senat die Behauptung in der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehen, es habe eine „korrekte, aber nicht mehr auf dem technisch neuesten Stand befindliche Buchhaltung“ vorgelegen. In der Sache setzt der Antragssteller in seiner Beschwerdeschrift dem Vorhalt nur entgegen, es habe zu dem Zeitpunkt noch keine Pflicht zur Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme gem. § 146a AO gegeben. Dieser Einwand würde dem Antragsteller indes nur zum Erfolg verhelfen, wenn er die fehlenden elektronischen Aufzeichnungen durch die Vorlage papiergebundener Belege ersetzt hätte. Solche Unterlagen hat der Antragsteller aber ausweislich der Behördenakte für die betreffenden Steuerjahre nicht vorgelegt. Auch der Höhe nach hat er ersichtlich keine Einwände gegen die vom Finanzamt vorgenommenen Hinzuschätzungen vorgebracht, sondern diese als einvernehmlich bezeichnet (vgl. Beschwerdeschrift S. 2: „vereinbart“). 18
(3)Irrelevant ist schließlich, dass der Antragsteller die Zustimmung zur Weitergabe der Ergebnisse der Betriebsprüfung verweigert (hat), die von der Antragsgegnerin für ihren Haftungsbescheid herangezogen wurden.
§ 30Abs.
4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1
- a)AO ist die Offenbarung steuerlicher Daten zulässig, wenn diese der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen dient. Verneint man eine Bindungswirkung der Gewerbesteuerbescheide, war die Offenbarung dieser Daten für die Prüfung des Erlasses eines Haftungsbescheids erforderlich und nach § 21 Abs. 3 FVG sogar geboten (vgl. BFH, U.v. 23.1.2020 – III R 9/18 – BFHE 268, 112 = juris Rn. 31). 19
- bb)Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäußerten Ansicht erfolgte der steuerrechtliche Pflichtenverstoß auch (zumindest) grob fahrlässig (§ 69 Satz 1 AO). Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe die Sorgfalt, zu der er als langjähriger alleiniger Geschäftsführer nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße verletzt (vgl. zu diesem Maßstab BFH, U.v. 28.6.2005 – I R 2/04 – juris Rn. 10). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs indiziert der objektive Verstoß eines Vertreters gegen steuerrechtliche Pflichten regelmäßig den für eine Haftung nach § 69 AO erforderlichen, gesteigerten Schuldvorwurf in Form grober Fahrlässigkeit (vgl. BFH, U.v. 20.2.2024 – VII R 16/21 – DStR 2024, 1870 Rn. 53 m.w.N.); gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten steht das Fehlen strafrechtlicher Ermittlungen der Annahme einer groben Fahrlässigkeit ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass dem Antragsteller nach eigener Darstellung kein Verstoß gegen insolvenzrechtliche Verpflichtungen vorzuwerfen ist. 20
- cc)Die Pflichtverletzung war auch kausal für die eingetretenen Steuerausfälle. Die Kausalität könnte zwar zu verneinen sein, wenn die Steuernachforderungen schon zu den Zeitpunkten ihrer fiktiven Fälligkeit (16.4.2015 und 29.5.2019) wegen einer bereits damals bestehenden Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht hätten durchgesetzt werden können. Nach dem im Insolvenzverfahren erstellten Gutachten (Bl. 10-21 der Behördenakte) erwirtschaftete die GmbH aber im Jahr 2019 noch einen Jahresüberschuss von rund 380.000 Euro. Wären die Forderungen schon damals geltend gemacht worden, so ist daher anzunehmen, dass die GmbH sie noch hätte begleichen können. Für die Annahme eines haftungsbegründenden ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verletzung der Steuererklärungspflicht und dem eingetretenen Steuerausfall reicht es bereits aus, wenn die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der fiktiven Fälligkeit noch eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit besessen hätte (vgl. BFH, U.v. 25.4.1995 – VII R 99-100/94 – juris Rn. 32 m.w.N.) 21 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. 22 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).