BayObLG, Beschluss v. 03.09.2025 – 102 VA 37/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 03.09.2025 – 102 VA 37/25 Download Drucken Titel: Rückabwicklung von Leistungen nach Aufhebung e
§ 49aRn.
21). Ausnahmen davon hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich dann anerkannt, wenn und soweit den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenwertung zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (BVerwGE 131, 153 [juris Rn. 13]). Funktion des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist es, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren (BVerwGE 155, 357 [juris Rn. 8]; BVerwGE 131, 153 [juris Rn. 13]). 31 bb) Eine vorrangige, spezialgesetzliche Regelung ist nicht ersichtlich. Insbesondere findet Art. 49a BayVwVfG keine Anwendung. 32 Eine Erstattungspflicht nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG kommt dann in Betracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bindung unwirksam geworden ist. Sofern der Verwaltungsakt, aufgrund dessen die Zahlungen geleistet wurden, aber aus anderen Gründen, etwa durch Abhilfe-, Widerspruchs- oder gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde, findet Art. 49a BayVwVfG keine Anwendung (zur inhaltsgleichen Regelung in § 49a
: Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht,
§ 49aRn.
31; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 49a Rn. 7; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, § 49a Rn. 12; Falkenbach in BeckOK
, 68. Ed. 1. Juli 2025, § 49a Rn. 2; vgl. auch BT-Drs. 13/1534, 6; BVerwGE 131, 153 [juris Rn. 16]). 33 Vorliegend hat das Amtsgericht die Herausgabeanordnung durch (inzwischen rechtskräftige) Beschwerdeentscheidung nach Art. 8 Abs. 1 BayHintG aufgehoben; dabei handelt es sich gerade um keinen der in Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG vorgesehenen Anwendungsfälle. Ob im Fall einer Rücknahme nach Art. 18 Abs. 5 BayHintG, Art. 48 BayVwVfG ein Erstattungsbescheid nach Art. 49a BayVwVfG erlassen werden könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 24. Februar 2023 hat das Bayerische Oberste Landesgericht im Verfahren 102 VA 31/23 aufgehoben; einen neuen Rücknahmebescheid nach Art. 18 Abs. 5 BayHintG, Art. 48 BayVwVfG hat das Amtsgericht nicht erlassen. 34
- cc)Die Auszahlung des Geldes erfolgte im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung zwischen der Hinterlegungsstelle und dem Antragsteller als Empfänger. 35 Die Rückabwicklung findet beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ebenso wie im Bereicherungsrecht grundsätzlich nur im jeweiligen Leistungsverhältnis statt (BSG, Urt. v. 3. April 2014, B 2 U 21/12 R, BSGE 115, 247 [juris Rn. 22]; BVerwGE 131, 153 [juris Rn. 29]). Vorliegend hat das Amtsgericht auf Anweisung des Antragstellers den Geldbetrag auf ein Konto der Ehefrau des Antragstellers, B., ausbezahlt. Übermittelt der Angewiesene auf Veranlassung des Anweisenden einen Geldbetrag an den Anweisungsempfänger, handelt es sich bereicherungsrechtlich um eine Leistung des Angewiesenen an den Anweisenden (Deckungsverhältnis) und um eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (Valutaverhältnis) (BGH, Urt. v. 29. April 2008, XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 [juris Rn. 9 m. w. N.]). Dementsprechend hat die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im jeweiligen Leistungsverhältnis zu erfolgen. Zutreffend hat daher das Amtsgericht den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Antragsteller als Anweisenden geltend gemacht. 36
- dd)Rechtsgrund der Zahlung war ursprünglich die Herausgabeanordnung vom 1. Februar 2023, die aber durch (inzwischen rechtskräftige) Beschwerdeentscheidung vom 8. Februar 2023 aufgehoben wurde. Die nach Vortrag des Antragstellers noch anhängige Verfassungsbeschwerde ändert an der Rechtskraft der Entscheidung des Senats vom 8. Dezember 2023, 102 VA 22/23, und damit auch an der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung des Amtsgerichts … nichts. Die Verfassungsbeschwerde stellt kein weiteres zusätzliches Rechtsmittel dar und hemmt den Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft nicht (BAG, Beschluss vom 10. September 2020, 6 AZR 136/19, BAGE 172, 175 [juris Rn. 43]; Urt. v. 7. November 2002, 2 ARZ 297/01, BAGE 103, 290 [juris Rn. 73]). 37
- ee)Der Erstattungsanspruch ist nicht entsprechend § 814 BGB ausgeschlossen, da diese Norm auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auch nicht entsprechend anwendbar ist. Denn § 814 BGB liegt eine Interessenwertung zugrunde, die auf das öffentliche Recht nicht übertragbar ist. Die öffentliche Hand ist dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet, sodass ihr Interesse grundsätzlich darauf gerichtet sein muss, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Das gegenläufige Interesse des Bürgers, einen rechtswidrig erhaltenen Vorteil entgegen diesem für die Rückgewähr streitenden öffentlichen Interesse gleichwohl behalten zu dürfen, setzt sich daher im öffentlichen Recht regelmäßig nur durch, wenn sein Vertrauen auf dessen Bestand schutzwürdig ist. Diese Interessenbewertung, die u. a. in den Regeln über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte in § 48
(bzw. in Art. 48 BayVwVfG) Niederschlag gefunden hat, hat z. B. zur Folge, dass sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Kenntnis der leistenden Behörde von der Rechtswidrigkeit schließt in einer solchen Situation die Rücknahme bzw. Rückforderung nicht von vornherein aus. Im Unterschied dazu kommt es im Rahmen des § 814 BGB regelmäßig nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger um das Nichtbestehen der Verbindlichkeit wusste, sofern der Leistende positive Kenntnis hatte, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist. Eine Anwendung des § 814 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch würde daher zu erheblichen Wertungswidersprüchen führen (OVG Münster, Beschluss vom 9. November 2016, 6A 500/13, BeckRS 2015, 54905 Rn. 16 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23. Mai 2013, OVG 5 B 3.10, juris Rn. 48; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht,
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21; im Fall eines Erstattungsanspruchs zwischen Hoheitsträgern auch BSGE 115, 247 [juris Rn. 27]; Thüringer OVG, Urt. v. 22. Oktober 2002, 2 KO 701/00, NVwZ-RR 2003, 830 [juris Rn. 51]). Soweit sich ein Hoheitsträger im Einzelfall durch die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs widersprüchlich verhält, ist dem im Rahmen der Berücksichtigung von Treu und Glauben (siehe dazu unten gg]) Rechnung zu tragen. 38 Zudem wären im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 814 BGB auch nicht erfüllt. § 814 BGB setzt eine positive Kenntnis vom Fehlen der Leistungsverpflichtung voraus. Die bloße Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Verpflichtung ergibt, reicht nicht aus. Falsche Schlüsse, Irrtümer oder Zweifel des Leistenden an der Rechtslage schließen die Anwendung des § 814 BGB daher selbst dann aus, wenn der Irrtum verschuldet gewesen sein sollte und sogar dann, wenn der Irrtum auf grober Fahrlässigkeit beruht (Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 814 Rn. 18 f. m. w. N.). Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtspflegerin bei Erlass der Herausgabeanordnung davon ausging, die Hinterlegungsstelle sei nicht zur Herausgabe verpflichtet. Offensichtlich unterlag sie im Hinblick auf das am 27. Januar 2023 mit Rechtskraftvermerk vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Dresden, 9 U 1213/17, der irrtümlichen Ansicht, nunmehr seien die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BayHintG nachgewiesen. Auch wenn dies im Hinblick auf die Verurteilung zur Freigabe der Mieten nur Zug um Zug unzutreffend war, begründet dies noch keine Kenntnis der Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB. 39 Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass auch die tatsächliche Auszahlung durch die Landesjustizkasse am 6. Februar 2023 vor der Aufhebung der Herausgabeanordnung durch die Beschwerdeentscheidung vom 8. Februar 2023 erfolgte. 40
- ff)Der Erstattungsanspruch ist nicht entsprechend § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung findet § 818 Abs. 3 BGB aufgrund der anderen Interessenwertung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs weder zugunsten von Behörden noch zugunsten von Bürgern Anwendung (BVerwGE 131, 153 [juris Rn. 30]; Urt. v. 18. Januar 2001, 3 C 7/00, BverwGE 112, 351 [juris Rn. 26]; BVerwGE 71, 85 [juris Rn. 13 ff.] mit ausführlicher Begründung; BSGE 115, 247 [juris Rn. 27]). Soweit im Einzelfall ein schutzwürdiges Vertrauen des Bürgers vorliegt, ist dem im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben Rechnung zu tragen (dazu unten gg]). 41 Nur ergänzend, ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme, sei auf Folgendes hingewiesen: Dem Vortrag des Antragstellers lässt sich auch nicht entnehmen, dass er im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert wäre. Soweit der Antragsteller darlegt, der ausbezahlte Betrag sei verwendet worden, um bestehende Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zu begleichen, begründet dies keine Entreicherung. Denn damit hat der Antragsteller eigene Aufwendungen erspart (Stadler in Jauernig, BGB, 19. Aufl. 2023, § 818 Rn. 38 m. w. N.). Dass „Dispositionen“ bezüglich des Geldes getroffen wurden, führt ebenfalls zu keiner Entreicherung. 42
- gg)Der Erstattungsanspruch ist auch nicht nach Treu und Glauben, § 242 BGB, ausgeschlossen. 43 Der in § 242 BGB niedergelegte Grundsatz, dass Leistungen so zu bewirken sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, prägt die gesamte Rechtsordnung und gilt auch im öffentlichen Recht. Nach ständiger Rechtsprechung begrenzt er auch den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, wobei sich auf ihn sowohl der Bürger als auch ein Hoheitsträger berufen kann (BVerwGE 131, 153 [juris Rn. 31]; BVerwGE 112, 351 [juris Rn. 27 m. w. N.]; OVG Münster, Beschluss vom 9. November 2015, 6 A 500/13, BeckRS 2015, 54905 Rn. 20; Thüringer OVG NVwZ-RR 2003, 830 [juris Rn. 52]). Wie weit der Grundsatz von Treu und Glauben einer Rückforderung entgegenstehen kann, hängt jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1998, 4 B 3/98, NJW 1998, 3135 [juris Rn. 4]; Thüringer OVG NVwZ-RR 2003, 830 [juris Rn. 52)). 44
(1)Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der Erstattungsanspruch nicht schon deshalb nach § 242 BGB ausgeschlossen, weil die Rückforderung weder zum Schutz des C. noch im öffentlichen Interesse erforderlich wäre. 45 Die Herausgabeanordnung war, wie im Beschluss des Senats vom
- Dezember 2023, 102 VA 22/23 (juris), ausführlich begründet, rechtswidrig und wurde daher auf die Beschwerde des Beteiligten C. hin zutreffend aufgehoben. Damit liegt eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung vor, die grundsätzlich rückgängig zu machen ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob jemand zum Empfang eines hinterlegten Gegenstands berechtigt ist, allein nach den formellen Kriterien des Art. 20 Abs. 1 BayHintG zu beurteilen ist (formelles Hinterlegungsrecht; vgl. auch S. 17 des Beschlusses des Senats vom
- Juni 2024 im Verfahren 102 VA 31/23, sowie S. 7 ff. des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom
- Februar 2022, 101 VA 182/21). Kein anderer Maßstab gilt daher auch im Rahmen der Frage, ob das rechtsgrundlos Geleistete von der Hinterlegungsstelle wieder zurückgefordert werden kann. 46 Zutreffend führt der Antragsteller aus, dass C. nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom
- Oktober 2021, 9 U 1213/17, die Herausgabe der hinterlegten Mieten an sich nicht fordern könnte. Indessen übersieht der Antragsteller, dass im Urteil des Oberlandesgerichts Dresden auch dem Antragsteller gerade kein unbeschränkter Anspruch auf Freigabe der hinterlegten Mieten zuerkannt wurde. Vielmehr steht ihm der Anspruch auf Freigabe der Mieten in Höhe von 650.631,39 € nur Zug um Zug gegen Bezahlung von 1.367.685,00 € an C. zu. Im wirtschaftlichen Ergebnis bedeutet dies, dass saldiert C. ein Zahlungsanspruch von rund 717.053,61 € gegen den Antragsteller zusteht, dem Antragsteller aber (saldiert) gar kein Anspruch. Nach der derzeitigen Vermögenslage hat aber umgekehrt der Antragsteller die hinterlegten Mieten in Höhe von 646.133,39 € erhalten, C. hingegen nichts. Es erschließt sich daher in keiner Weise, weshalb der Antragsteller meint, dass infolge der Auszahlung der Mieten die Forderung von C. sich um den ausgezahlten Betrag reduziert hätte und diesem daher kein Schaden entstanden sei. Unverständlich ist auch die Ansicht, im Fall der Rückzahlung würde der Antragsteller gezwungen, einen weiteren Rechtsstreit gegen C. auf Freigabe des hinterlegten Betrags zu führen. Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Dresden kann der Antragsteller, wenn er die Bezahlung von 1.367.685,00 € an C. nachweist, eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils auch bezüglich Tenor Ziffer I
- erlangen und damit die Freigabe der Mieten erreichen (vgl. Beschluss des Senats vom
- Dezember 2023, 102 VA 22/23, juris Rn. 40 ff.). 47 Der Ansicht des Antragstellers, schutzwürdig sei grundsätzlich nur der Hinterleger, nicht aber der Forderungsprätendent, vermag der Senat nicht zu folgen. Insbesondere ist auch der als Empfänger benannte Beteiligte im Hinterlegungsverfahren befugt, Beschwerde gegen eine rechtswidrige Herausgabeanordnung einzulegen (vgl. BayObLG, Beschluss vom
- Dezember 2023, 102 VA 22/23, juris Rn. 33). 48
(2)Vorliegend steht auch ein Vertrauen des Antragstellers in den Bestand der Herausgabeanordnung nicht nach Treu und Glauben der Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs entgegen. 49 Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die rechtswidrige Herausgabeanordnung aufgrund der Beschwerde des C. zwingend aufzuheben war (vgl. BayObLG, Beschluss vom
- Dezember 2023, 102 VA 22/23, juris Rn. 51). Die Aufhebung der Herausgabeanordnung ist rechtskräftig. Vorliegend geht es daher nur noch um die Frage, ob die damit rechtsgrundlose Vermögensverschiebung rückgängig zu machen ist. Ohne die Rückforderung wäre aber die Aufhebung der Herausgabeanordnung für C. jedenfalls im Verhältnis zum Antragsteller vollkommen nutzlos. 50 Zum anderen ist ein schutzwürdiges Vertrauen, das der Rückforderung nach Treu und Glauben entgegenstehen könnte, nicht anzuerkennen. Dem Antragsteller wurde bereits am
- Februar 2023 telefonisch und am
- Februar 2023 schriftlich mitgeteilt, dass infolge der Aufhebung der Herausgabeanordnung durch den Beschwerdebescheid der ausbezahlte Betrag zurückzuerstatten ist. Mithin hatte der Antragsteller bereits drei Tage nach der Auszahlung positive Kenntnis, dass die Herausgabeanordnung aufgehoben wurde und die Hinterlegungsstelle eine Erstattung von ihm fordert. Im Übrigen war die Herausgabeanordnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehen, sodass der Antragsteller bei der, durch sein Drängen mit veranlassten, äußerst kurzfristigen Auszahlung an ihn (auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung) nicht darauf vertrauen durfte, die Herausgabeanordnung sei schon bestandskräftig. Vielmehr musste der Antragsteller damit rechnen, dass der weitere Beteiligte C. noch Beschwerde einlegen könnte. Dass im Fall einer (erfolgreichen) Beschwerde des Beteiligten C. auch eine Rückzahlungspflicht für den Antragsteller im Raum stehen könnte, ist offensichtlich. 51 Ferner kannte der Antragsteller das von ihm erstrittene Urteil des Oberlandesgerichts Dresden; aus diesem ergibt sich, dass er die Freigabe der hinterlegten Mieten nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Geldbetrags von 1.367.685,00 € an C. fordern konnte. Dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom
- Februar 2022, Az. 101 VA 182/21, konnte der Antragsteller die rechtliche Würdigung entnehmen, dass sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden gerade keine Empfangsberechtigung ohne weitere Voraussetzungen ableiten ließe. Dem Antragsteller war ebenfalls bekannt, dass er die Gegenleistung, die Zahlung von 1.367.685,00 € an C., nicht erbracht hatte. Zwar hat der Antragsteller insoweit keine unzutreffenden Angaben gegenüber der Hinterlegungsstelle gemacht. Dies ändert aber nichts daran, dass ihm selbst die tatsächliche Lage einschließlich des Inhalts des obergerichtlichen Urteils bekannt war. 52 Entgegen der Ansicht des Antragstellers schließt im Übrigen Art. 18 Abs. 1 BayHintG die Aufhebung der Herausgabeanordnung im Beschwerdeweg auch nach vollzogener Herausgabe gerade nicht aus (BayObLG, Beschluss vom
- Dezember 2023, 102 VA 22/23, juris Rn. 34 ff.). Ein Vertrauen in die vom ihm vertretene abweichende Rechtsansicht steht einer Rückforderung nicht entgegen. 53 Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
- August 1986, 3 C 9/85, BVerwGE 74, 357, meint, der Vertrauensschutz überwiege in der Regel, wenn der Fehler ganz oder überwiegend im Bereich der Behörde liege, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Anders als im dort entschiedenen Fall wurde hier die Herausgabeanordnung auf die Beschwerde des Beteiligten C. bereits rechtskräftig aufgehoben; streitgegenständlich ist vorliegend nur noch die Frage, ob die sich daraus ergebende, rechtsgrundlose Vermögensverschiebung ausnahmsweise nach § 242 BGB nicht rückgängig gemacht wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls der Beteiligte C. in keiner Weise für die fehlerhafte Herausgabeanordnung verantwortlich ist. Gleichzeitig hat dieser aber ein erhebliches, berechtigtes Interesse an der Wiederherstellung des vorherigen Zustands, in dem er zur Freigabe der Mieten gerade nur Zug um Zug gegen Erfüllung seines Anspruchs in Höhe von 1.367.685,00 € verpflichtet war. Im Übrigen kannte auch der Antragsteller den Inhalt des Urteils, wusste von der Zug-um-Zug-Verurteilung und kannte die rechtliche Einschätzung durch das Bayerische Oberste Landesgericht im Beschluss vom
- Februar 2022, beantragte aber dennoch die Freigabe der Mieten ohne Angebot der Leistung an C. Aufgrund dieser besonderen Umstände führt die Tatsache, dass auch eine falsche rechtliche Einschätzung der Rechtspflegerin für die Herausgabe mitursächlich war, nicht zu einem Ausschluss des Erstattungsanspruchs nach § 242 BGB. 54
(3)Die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist auch nicht deshalb treuwidrig, weil ein widersprüchliches Verhalten des Amtsgerichts festzustellen wäre. 55 (
- a)Zwar verweist der Antragsteller zutreffend darauf, dass die Auszahlung am 6. Februar 2023 erst erfolgte, nachdem die Beschwerde von C. bereits eingegangen war. Indessen erfolgte die Herausgabeanordnung durch die Rechtspflegerin, die ersichtlich die Anordnung für rechtmäßig hielt und daher der Beschwerde auch nicht abgeholfen hat. Die entgegengesetzte Entscheidung über die Beschwerde wurde hingegen erst vom stellvertretenden Direktor des Amtsgerichts am 8. Februar 2023, also nach der Auszahlung, getroffen. Allein die Tatsache, dass die Auszahlung nach Eingang der Beschwerde möglicherweise noch hätte verhindert werden können, führt nicht zu einem treuwidrigen, widersprüchlichen Verhalten des Amtsgerichts. Insbesondere hat der für die Beschwerde zuständige stellvertretende Direktor des Amtsgerichts eine, im Hinblick auf den Umfang der Akten und die Komplexität der Materie, unverzügliche Entscheidung getroffen. Nach der Beschwerdeentscheidung wurde der Antragsteller unverzüglich über die Aufhebung der Herausgabeanordnung in Kenntnis gesetzt. 56 (
- b)Ein widersprüchliches Verhalten ergibt sich auch nicht daraus, dass die Landesjustizkasse die hinterlegten Mieten nicht in voller Höhe ausgezahlt hat, sondern eine Verrechnung in Höhe von 4.498,00 € vorgenommen hat. Der Landesjustizkasse oblag nur die Durchführung der Kassenanordnung auf der Basis der Herausgabeanordnung, die am 6. August 2023 noch Bestand hatte. Die Durchführung dieser Herausgabeanordnung stellt weder bei vollständiger Auszahlung noch bei Verrechnung mit Gegenforderungen eine „Anerkennung“ des Bestehens eines Herausgabeanspruchs dar. Die Prüfung der zugrundeliegenden materiellen Rechtslage und die Frage, ob die Herausgabeanordnung zurecht ergangen war und Bestand haben würde, ist ersichtlich nicht Aufgabe der Landesjustizkasse. 57
- hh)Ob die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Ermessen des jeweiligen Hoheitsträgers steht oder ob er bei Bestehen der Anforderungen zwingend durchzusetzen ist, ist bislang, soweit ersichtlich, nicht eindeutig geklärt. Einerseits hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (BVerwGE 131, 153 [juris Rn. 31]), die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs sei keine Entscheidung, bei der der Hoheitsträger eine (fehlerfreie) Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Haushaltslage hätte treffen müssen. Auch soweit in Entscheidungen zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf eine Abwägung zwischen Aspekten des Vertrauensschutzes und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (so BVerwGE 71, 85 [juris Rn. 17 ff.]) oder generell auf die Notwendigkeit, atypische Gegebenheiten zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 24. November 1998, 1 C 33/97, BVerwGE 108, 1, [juris Rn. 59]), verwiesen wird, erscheint unklar, ob dies tatsächlich ein Ermessen der Behörde eröffnen soll oder die Abwägung nur im Rahmen der allgemeinen Geltung des § 242 BGB zu erfolgen hat. Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung zu § 49a
, nach dessen Wortlaut die rechtsgrundlos erbrachten Zuwendungen zu erstatten „sind“, ausgeführt, es sei „zweifelhaft, ob der Behörde damit zwingend vorgeschrieben“ werde, „die Erstattung zu verlangen – wodurch haushaltsrechtliche Möglichkeiten der Stundung, der Niederschlagung oder des Erlasses unbenommen blieben – oder sie davon nach ihrem Ermessen absehen“ könne (BVerwG, Urt. v. 3. März 2011, 3 C 19/10, BVerwGE 139, 125 [juris Rn. 32]; nach ganz h. M. in der Literatur besteht im Rahmen des § 49a Abs. 1
kein Ermessen, so z. B. Gurlit in Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2022, § 35 Rn. 32; Arne Pautsch in Pautsch/Hoffmann,
, 2. Aufl. 2021, § 49a Rn. 7; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 49a Rn. 37; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht,
§ 49aRn. 47; Müller in Huck/Müller, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl. 2025, § 49a Rn. 5; Falkenbach in Beck
OK
, § 49a Rn. 23; ebenso OVG Frankfurt an der Oder, Beschluss vom
- August 1998, 4 B 31/98, NJW 1998, 3513 [juris Rn. 27]). 58 Vorliegend bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Auch unter der Annahme, die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch liege im Ermessen der Behörde, hat das Amtsgericht jedenfalls eine Ermessensentscheidung getroffen, die nicht zu beanstanden ist. Nach § 28 Abs. 3 EGGVG unterliegt auch die Ermessensausübung der – allerdings eingeschränkten – gerichtlichen Überprüfung darauf, ob eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, z. B. weil die Behörde von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist, auf unvollständiger Tatsachengrundlage entschieden, Gesichtspunkte, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes keine Rolle spielen dürfen, zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt oder maßgebliche Gesichtspunkte, die bei der Ermessensentscheidung von Belang sein können, falsch bewertet oder außer Acht gelassen hat (Nordmeyer in Anders/Gehle, ZPO,
- Aufl. 2025, EGGVG § 28 Rn. 10). Das Amtsgericht ist ausdrücklich davon ausgegangen, es sei eine Ermessensausübung unter Berücksichtigung etwaiger Billigkeitsaspekte vorzunehmen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung hat das Amtsgericht sämtliche maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere den Aspekt des Vertrauensschutzes und eines möglicherweise widersprüchlichen Verhaltens, berücksichtigt. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, dass es die maßgeblichen Gesichtspunkte falsch bewertet hätte (vgl. auch schon oben gg]). Dass das Amtsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, das private Vertrauensschutzinteresse des Antragstellers überwiege nicht das öffentliche Interesse an einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage, und ein widersprüchliches Verhalten liege schon nicht vor, ist nicht zu beanstanden. 59 ii) Das Amtsgericht war auch befugt, den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Nach der sogenannten „Kehrseitentheorie“ kann die Rückforderung einer ungerechtfertigten Bereicherung immer dann durch Verwaltungsakt festgesetzt werden, wenn auch die rückabzuwickelnde rechtsgrundlose Leistung auf der Grundlage eines Verwaltungsakts erfolgt ist (BVerwG, Urt. v.
- April 1972, VII C 68.70, BVerwGE 40, 85 [juris Rn. 20]; OVG Lüneburg, Urt. v.
- November 2017, 7 LC 37/17, juris Rn. 31; Thüringer OVG, Urt. v.
- Dezember 2009, 3 KO 343/07, DVBl 2010, 1042 [juris Rn. 36]; Moser in Wernsmann, Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz,
- Aufl. 2020, Art. 23 Rn. 10; von Alemann/Scheffczyk in BeckOK
, § 35 Rn. 168; Toidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZVG,
- Aufl. 2025, VwVG § 1 Rn. 5; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 44 Rn. 62). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Auszahlung der hinterlegten Mieten erfolgte aufgrund der an den Antragsteller adressierten Herausgabeanordung vom
- Februar 2023, mithin durch Verwaltungsakt nach Art. 18 BayHintG. Zwar wurde dieser Bescheid nicht nach Art. 48 BayVwVfG, Art. 18 Abs. 5 Satz 1 BayHintG zurückgenommenen, sondern gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BayHintG durch Beschwerdeentscheidung aufgehoben. Dies ändert aber nichts daran, dass die rückabzuwickelnde rechtsgrundlose Leistung auf der Grundlage eines Verwaltungsakts erfolgte und daher auch der Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden kann. III. 60 Eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO (wie vom Antragsteller beantragt) bzw. gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1, § 21 FamFG (vgl. BayObLG, Beschluss vom
- Februar 2021, 101 VA 151/20, NJW-RR 2021, 509 Rn. 27) im Hinblick auf die vom Antragsteller gegen den Beschluss vom
- Dezember 2023, 102 VA 22/23, eingelegte Verfassungsbeschwerde war nicht angezeigt. Gemäß § 21 FamFG kann das Gericht das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Zwar stellt die Verfassungsmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung per se kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 148 Abs. 1 ZPO bzw. des § 21 FamFG, sondern nur eine Rechtsfrage dar (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juni 2024, VIII ZB 40/23, juris Rn. 14; Urt. v.
- Dezember 2022, VIII ZR 78/22, juris Rn. 40 m. w. N.). Allerdings hätte das Bundesverfassungsgericht, wenn es den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom
- Dezember 2023, 102 VA 22/23, für verfassungswidrig hielte, diesen nach § 90 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. In diesem Fall wäre vom Bayerischen Obersten Landesgericht erneut über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der Beschwerdeentscheidung im Verfahren 102 VA 22/23 zu befinden. Insoweit käme der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts letztlich Gestaltungswirkung auch für das vorliegende Verfahren zu. Indessen ist eine Aussetzung des Verfahrens vorliegend nach Ansicht des Senats nicht angezeigt. Dagegen spricht insbesondere das Interesse an einer baldigen Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands, auch im Interesse des im Hinterlegungsverfahren beteiligten C. Zudem wird dem Antragsteller auch kein Rechtsschutz genommen, da ihm eine erneute Verfassungsbeschwerde auch gegen den vorliegenden Beschluss unbenommen bleibt. IV. 61 Der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom
- August 2025 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids des Amtsgerichts … vom
- März 2025 hat sich durch die vorliegende Hauptsachentscheidung erledigt. V. 62 Eine Entscheidung über die Kostentragung ist nicht erforderlich, da der Antragsteller schon kraft Gesetzes dazu verpflichtet ist, die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG). VI. 63 Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es zu entscheidungserheblichen Rechtsfragen anderweitige ober- oder höchstrichterliche Entscheidungen gibt. VII. 64 Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG. Er entspricht dem an der Höhe des zurückzuerstattenden Betrags bemessenden wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers.