FG München, Gerichtsbescheid v. 17.03.2025 – 6 K 203/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt FG München, Gerichtsbescheid v. 17.03.2025 – 6 K 203/20 Download Drucken Titel: Teilwertabschreibung von Anteilen an Mischfonds, die überwiegend festverzinsliche Wertpapiere und daneben auch börsennotierte Aktien halten Normenketten: EStG § 5 Abs. 1 S. 1 EStG § 5 Abs. 6 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Leitsätze: 1. Mit Rücksicht auf die gebotene Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und damit im Einklang mit der für börsennotierte Aktien geltenden typisierenden Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG erscheint es sachgerecht, Kursverluste von Anteilen an Investmentfonds innerhalb einer Bandbreite minimaler und in ihrer Höhe zu vernachlässigender Wertschwankungen außer Ansatz zu lassen (Bagatellgrenze). In Anlehnung an den bilanzrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz ist diese Schwelle geringfügiger Kursverluste auf 5 % der Notierung im Erwerbszeitpunkt zu begrenzen (vgl. BFH, Urteil v. 21.9.2011, I R 89/10, BStBl 2014 II S. 612). (redaktioneller Leitsatz) 2. Diese Bagatellgrenze (siehe 1.) gilt zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens auch für Teilwertabschreibungen von Anteilen an Investmentfonds, die auch in Aktien, aber überwiegend in festverzinsliche Wertpapiere investieren. Da keine transparente Betrachtung vorzunehmen ist, begründen nur Wertminderungen der Fondsanteile, die die Bagatellgrenze überschreiten, eine Teilwertabschreibung. Es kommt nicht darauf an, ob der Wert des einzelnen Wertgegenstands (z. B. Aktien) um mehr als 5 % gesunken ist. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Teilwertabschreibung von Fonds-Anteilen, Bilanzierung Rechtsmittelinstanz: BFH München vom -- – IX R 10/25 Fundstellen: ErbStB 2025, 399 EFG 2025, 1582 LSK 2025, 23136 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. 1 Streitig ist für den Veranlagungszeitraum 2002 inwieweit für 2 Spezial-Sondervermögen (X-II und Y-II) Teilwertabschreibungen vorgenommen werden können. 2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine Bank, ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin stimmt mit dem Kalenderjahr überein. 3 Für die Veranlagungszeiträume 2002 – 2004 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Auf den Bericht vom 25.4.2007 wird bezüglich der Einzelheiten Bezug genommen. Auf dieser Grundlage erließ das beklagte Finanzamt (FA) am 19.6.2007 unter anderem geänderte Körperschaftsteuerbescheide für 2002, 2003 und 2004. 4 Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 27.6.2007 Einspruch ein. Dieser Einspruch betraf unter anderem das Investment-Sondervermögen (X-Fonds, Y-Fonds, X-II-Fonds, Y-II-Fonds). 5 Im Einspruchsverfahren ergingen am 19.12.2008 Teilabhilfebescheide über Körperschaftsteuer 2002 – 2004. Im Übrigen ruhte das Einspruchsverfahren in Hinblick auf verschiedene höchstrichterliche Verfahren bis zur Fortsetzung mit Schreiben des FA vom 23.7.2015. 6 Mit Schreiben vom 29.9.2015 beantragte die Klägerin erstmals eine Teilwertabschreibung für die Spezialfonds X-II und Y-II für das Jahr 2002. Zur Begründung wies die Klägerin darauf hin, dass im BMF vom 2.9.2016 (BStBl I, 2016, 995) keine Hinweise zur Bewertung von Fondsanteilen mit einem Aktienanteil <50 % im Anlagevermögen enthalten sind. Ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliege, sei nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. 7 Mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 14.4.2016 erfolgten weitere Abhilfen bezüglich hier nicht strittiger Punkte. Bezüglich der Einzelheiten, insbesondere der offengebliebenen Punkte, wird auf diese Entscheidungen Bezug genommen. Die Teil-Einspruchsentscheidung ist bestandskräftig. 8 Auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 25.7.2016 (BStBl I 2016, 763) setzte das FA das Verfahren mit Schreiben vom 17.8.2016 fort. Die Klägerin wurde gebeten, die Auswirkungen dieses BMF-Schreibens auf die einzelnen Streitjahre darzustellen und entsprechende Anträge zu stellen. 9 Mit Schreiben vom 20.12.2016, mit umfangreichen Anlagen, stellte die Klägerin aus ihrer Sicht die Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs auf Basis des BMF-Schreibens vom 25.7.2016 und die Auswirkungen auf die Steuerfestsetzungen der Jahre 2002 – 2004 dar. 10 Für die Veranlagungszeiträume 2005 – 2009 fand eine weitere Außenprüfung statt. Zu den einzelnen Feststellungen wird auf den Bericht vom 6.2.2017 Bezug genommen. 11 Auch gegen die aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung geänderten Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005 – 2008 wurde Einspruch eingelegt. 12 Mit Einspruchsentscheidung vom 17.12.2019 wurden die Einsprüche gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2002 – 2008 hinsichtlich der geltend gemachten Teilwertabschreibungen für die Anteile an den Fonds X-II und Y-II im Jahre 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Bei den Investmentfonds sei zum 31.12.2002 nicht von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen. Die Aktienanteile des Fonds X-II würden zwar zum 31.12.2002 bei 14,36 % und beim Fonds Y-II bei 13,44 % liegen. Aber auch für Investmentfonds, die nicht überwiegend in Aktien investieren, sei die sog. Bagatellregelung anzuwenden. Demnach sei nur dann von einer dauernden Wertminderung im Sinn des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auszugehen, wenn der Preis zu dem der Anteil erworben werden kann, zum Bilanzstichtag um mehr als 5 % (Bagatellgrenze) unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Der Rücknahmepreis für den X-II betrage 24.405.955 EUR zum 31.12.2002 und damit 594.045 EUR unter den Anschaffungskosten von 25.000.000 EUR (=2,376%). Beim Y-II betrage der Rücknahmepreis 23.832.000 EUR zum 31.12.2002 und damit 23.832.000 EUR unter den Anschaffungskosten von 25.000.000 EUR (=4,672 %). 13 Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. 14 Im Termin über die Erörterung des Sach- und Rechtsstandes vom 22.3.2022 nahm die Klägerin die Klagen bezüglich Körperschaftsteuer 2006 und 2007 zurück. Bezüglich der Streitjahre 2003, 2004, 2005 und 2008 beantragten sowohl die Klägerin als auch das FA im Hinblick auf die Verfahren beim Bundesfinanzhof mit den Aktenzeichen: XI R 43/18, IV R 19/17 und I R 6/20, sowie dem Verfahren beim Bundesverfassungsgericht mit dem Aktenzeichen 2 BvL 2/20 das Ruhen des Verfahrens, das mit Beschluss vom 22.3.2022 angeordnet wurde. 15 Zu den streitigen Teilwertabschreibungen trägt die Klägerin vor (Schreiben vom 12.3.2020, Eureka -E- Nr. 11), im Jahr 1999 habe sie je 250.000 Fondsanteile am X II-Fonds und am Y II-Fonds zu einem Kaufpreis von 100 EUR/ Stück erworben (Anschaffungskosten jeweils 25.000.000 EUR). In den Jahren 2002 und 2003 sei der Börsenkurs bzw. Rücknahmepreis niedriger als die Anschaffungskosten gewesen. In der Handelsbilanz seien die Rücknahmepreise erfasst worden (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB). In der Steuerbilanz seien die Anteile nach der damaligen Verwaltungsauffassung (sog. Teilwerterlass, BMF-Schreiben vom 25.2.2000, BStBl I 2000, 372) weiter mit den Anschaffungskosten bewertet worden (Kursschwankungen bei Aktien begründen keine dauernde Wertminderung im Anlagevermögen) und mit folgenden Werten erfasst worden: X-II-Fonds Y-II-Fonds Ansatz HB Ansatz StB Ansatz HB Ansatz StB Ansatz HB Ansatz StB 31.12.2001 25.000.000 25.000.000 25.000.000 25.000.000 31.12.2002 24.405.000 25.000.000 24.032.500 25.000.000 31.12.2003 24.132.500 25.000.000 23.737.500 25.000.000 31.12.2004 24.132.500 24.782.986 31.12.2005 24.132.500 24.906.893 alle Beträge in EUR 16 Im Verhältnis zu den Anschaffungskosten würden die Minderung des Rücknahmepreises zum 31.12.2002 beim X-II-Fonds 2,38 % und beim Y-II-Fonds 3,87 % betragen. 17 Zum 31.12.2004 habe der Kurswert für den X-II-Fonds 24.782.967 EUR und zum 31.12.2005 24.906.892,68 EUR betragen (Schreiben 12.5.2022, E-Nr. 54). Im Jahr 2006 sei der Fonds zu 24.369.915,47 EUR veräußert worden. 18 Die Anteile des Y-II-Fonds seien zum Teil mit dem Y-I-Fonds zum 31.12.2004 verschmolzen (75.000 zu AK 7.500.000, S. 14 EE) und im Übrigen im Jahr 2004 an die Fondsgesellschaft zurückgegeben worden (175.000 Anteile zum Preis von 16.343.250, Schreiben der Klägerin vom 12.3.2020, E-Nr. 11, vgl. auch Einspruchsentscheidung S. 14). 19 Das Vermögen dieser beiden Fonds setzte sich zum 31.12.2002 wie folgt zusammen (Schreiben vom 12.3.2020, E-Nr. 11): X-II-Fonds Y-II-Fonds X-II-Fonds Y-II-Fonds EUR % EUR % Bankkonten: 756.000 3,10 6.277.000 26,12 Forderungen aus Zinsen und Quellensteuern: 449.000 1,84 929.000 3,87 festverzinsliche Wertpapiere: 19.699.000 80,71 13.574.000 56,48 diverse Aktien: 3.504.000 14,35 3.252.000 13,53 Summe: 24.408.000 100 24.032.000 100 20 Die geltend gemachte Gewinnänderung in Folge der Teilwertabschreibung zum 31.12.2002 erläutert die Klägerin (Schreiben vom 14.11.2023, E-Nr. 86 und vom 29.2.2024, E-Nr. 106) wie folgt: X-II-Fonds Y-II-Fonds Gewinnänderung bilanziell Teilwertabschreibung: 594.045,00 Teilwertabschreibung (soweit Rückgabe): 677.250,00 Teilwertabschreibung (soweit verschmolzen): 290.250,00 967.500,00 Übertrag: 594.045,00 Klageantrag: 1.561.545,00 Die Teilwertabschreibungen berechnen sich wie folgt: Steuerbilanzansatz bisher: 25.000.000,00 25.000.000,00 Rücknahmepreis 31.12.: -24.405.955,09 -24.032.644,74 594.044,91 967.355,26 alle Beträge in EUR 21 Zur Klagebegründung führt die Klägerin ferner aus, die Anschaffungskosten seien unter die Rücknahmepreise gesunken, weil Wertpapiere veräußert und umgeschichtet wurden. Die Wertverluste der Fondsanteile, die durch die Veräußerung insbesondere von Aktien entstanden sind, seien nach dem Transparenzprinzip zu berücksichtigen (FG Niedersachsen, 6 K 261/13 und FG Nürnberg, 1 K 1229/14). Insgesamt ermittelte die Klägerin zum 31.12.2002 für den Aktienanteil in den Fonds einen Saldo „realisierter Gewinne/Verluste“ in Höhe von – 1.062.384 EUR (Y-II) und in Höhe von – 586.050 EUR (X-II). Zudem wies die Klägerin daraufhin, dass der niedrigere Rücknahmepreis auch auf unrealisierte Verluste aus Aktien zum 31.12.2002 in Höhe von -1.374.627,06 EUR (Y-II) und in Höhe von -1.594.114,89 EUR (X-II) zurückzuführen sei. Die Wertminderung von 5 % gegenüber den Anschaffungskosten sei bei der Mehrzahl der Aktien in den Fonds-X-II und Y-II überschritten. Nach einer Gegenrechnung der unrealisierten Gewinne aus den Rentenpapieren würden insgesamt unrealisierte Gewinne/Verluste in Höhe von -660.927 EUR (Y-II) und in Höhe von -696.931 EUR (X-II) verbleiben. 22 Die unrealisierten Gewinne aus den Renten seien nur temporär und am Ende der Laufzeit würde nur der Nennwert zur Auszahlung kommen. Sie würden keine dauerhafte Wertsteigerung nach dem Bilanzstichtag begründen. 23 Auch für die übrigen Vermögensanteile der Fonds wie die Bankkonten und Forderungen aus Zinsen und Quellensteuern oder die festverzinslichen Wertpapiere seien keine Wertzuwächse zu erwarten (Schreiben vom 12.3.2020, S. 10 ff, E-Nr. 11). 24 Die beantragte Teilwertabschreibung auf den Rücknahmepreis der Fondsanteile sei geringer als die dargestellten Verluste aus Aktien, da im Rücknahmepreis auch stille Reserven, realisierte Gewinne und ordentliche Erträge enthalten seien. Es sei auch zu berücksichtigen, dass ein Spezialfonds ein Wirtschaftsgut eigener Art sei, das nicht an der Börse notiert ist. Die Rücknahme sei nur durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) möglich. Im Rückgabepreis würden neben den Beständen des Fonds (Aktien, Renten, Bankguthaben usw.) auch die Gewinne und Verluste periodenübergreifend gespiegelt. Die 5 % Grenze könne deshalb keine Anwendung finden. Ein gedachter Erwerber würde den Rücknahmepreis als Teilwert heranziehen (Schreiben der Klägerin vom 29.2.2024, Nr. 106). Der BFH (I R 6/20) habe zur Bewertung eines Mischfonds mit einer Aktienquote < 50% ausgeführt, Teilwert sei der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei sei davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Bei der Ermittlung des Teilwerts sei deshalb grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert maßgebend. Dieser könne der Ausgabepreis, der Rücknahmepreis oder der Börsenwert der Anteile am Zweitmarkt sein. 25 In vorliegenden Verfahren würden die Rücknahmepreise der Investmentanteile gem. § 21 Abs. 5 KAGG den nach § 21 Abs. 2 KAGG ermittelten Anteilswerten entsprechen. Der Teilwert der Investmentanteile entspricht somit dem Rücknahmepreis, der zugleich der Ausgabepreis sei (Schreiben der Klägerin vom 7.3.2025, E-Nr. 134). 26 Die Klägerin beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid für 2002 vom 19.6.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2019 abzuändern und Teilwertabschreibungen für die Anteile am X-II-Fonds in Höhe von 594.045 EUR und für die Anteile am Y-II-Fonds in Höhe von 1.583.396,58 EUR gewinnmindernd zu berücksichtigen, hilfsweise die Revision zuzulassen. 27 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. 28 Zur Klageerwiderung nimmt das FA auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor, dass die Klägerin hinsichtlich der Fonds Y-II und X-II unter Bezugnahme auf die Bescheinigungen der Fondsverwalter Z-Invest und XY dargelegt habe, wie sich die realisierten Gewinne und Verluste hinsichtlich der Aktien dieser Fonds betragsmäßig summieren und wie sich die unrealisierten Gewinne und Verluste aus Aktien und Renten betragsmäßig darstellen und wie diese Werte den Inventarwert der Fonds (neben anderen Faktoren wie Futures) und damit auch den Rücknahmepreis als Teilwert wesentlich beeinflussen (so Schreiben der Klägerin vom 29.2.2024 Anl. 5 und 6, E-Nr. 106). 29 Grundsätzlich müsse aber auch für Mischfonds der Nachweis der Dauerhaftigkeit der Wertminderung bezogen auf die Bagatellgrenze von 5 % auf den Ausgabepreis der Fondsanteile überschritten sein. So sei bereits entschieden, dass die Bagatellgrenze „mit Rücksicht auf die gebotene Vereinfachung im Besteuerungsverfahren“ in Anlehnung an den „bilanzrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz“ auf „geringfügige Kursverluste von 5 % der Notierung im Erwerbszeitpunkt“ auch bei der Bewertung von Mischfonds zu beachten sei, wenn das Vermögen des Investmentfonds überwiegend in an Börsen gehandelten Aktien angelegt ist (BFH-Urteile vom 21.9.2011- I R 7/11, BStBl II 2014, 616 und I R 89/10, BStBl II 2014, 612). Zu bilanzierendes Wirtschaftsgut sei der Fondsanteil selbst und nicht die einzelnen Wirtschaftsgüter im Fondsvermögen. Das Überschreiten dieser Bagatellgrenze könne deshalb nicht durch eine nach dem Transparenzprinzip angeblich gebotene Durchschau in den Fond hinsichtlich der aus Aktien realisierten Verluste einerseits und unrealisierter Verluste aus Aktien andererseits, bei denen jeweils der Kursverlust über 5 % liegen würde, was sich aus den Anlagen 5 und 6 zum Schreiben der Klägerin vom 29.2.2024 so nicht ohne weiteres ersehen lasse, belegt werden. Das Transparenzprinzip gelte nach der gesetzlichen Regelung nicht uneingeschränkt. Der Fondsanleger werde nicht durchgängig wie der Direktanleger behandelt. Für die Bewertung von Investmentanteilen habe der Gesetzgeber das Transparenzprinzip nicht angeordnet (so ausdrücklich FG Nürnberg, 1 K 1229/14 vom 25.10.2016, Rz. 117). Bei Kursverlusten des Fondsanteils bis zu 5 % erfolge keine Durchschau in den Fond (so auch Köhler in DStR 2020, 1697 unter Tz. 3.3.5). 30 Das FG Niedersachsen (Urteil vom 26.11.2015-6 K 261/13, EFG 2016, 708) habe die Abschreibung auf Anteile an einem Mischfonds gewährt und zur Begründung ausgeführt, dass sich das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG aus der Anwendung der allgemeinen Grundsätze ergebe und dass bei der Auslegung der voraussichtlich dauernden Wertminderung „auch zu berücksichtigen“ sei, „dass das Steuerverfahren als Massenverfahren konzipiert ist. Eine Prüfung und Analyse im Einzelfall, z.B. anhand der Kriterien, die das Institut für Wirtschaftsprüfer (IDW) für Versicherungsunternehmen aufgestellt habe, würde angesichts knapper Ressourcen sowohl die Finanzverwaltung als auch die steuerlichen Berater überfordern. Ob eine unstreitig eingetretene Minderung des Teilwerts eines Wirtschaftsguts voraussichtlich langfristig andauert, sei daher anhand einfacher und leicht nachprüfbarer Kriterien zu beurteilen. Ausdruck dieser Vereinfachung sei auch, dass von einer dauerhaften Wertminderung erst auszugehen sei, wenn die Bagatellgrenze von Kursverlusten bis zu 5 % überschritten ist. Im Urteilsfall sei der Rücknahmepreis für die Anteile jeweils um über 20 % unter die Anschaffungskosten gesunken, so dass das FG nicht entscheiden musste, ob die Bagatellgrenze entsprechend der Rechtsprechung des BFH für Aktienfonds auch für Anteile an Mischfonds gilt; angesichts des zitierten ausdrücklichen Hinweises auf die gewollte Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens könne dies nur angenommen werden (so auch Köhler in DStR 2020, 1697 unter Tz. 3.3.5). 31 Zudem habe der BFH jeweils im amtlichen Leitsatz bei Entscheidungen zu einem offenen Immobilienfonds (Urteil vom 13.2.2019-XI R 41/17, BStBl II 2021, 717) und zu einer hybriden festverzinslichen Anleihe ohne feste Laufzeit (Urteil vom 23.8.2023-XI R 36/20, BStBl II 2024, 563) ausdrücklich auf „die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb“ hingewiesen. In beiden Streitfällen spielte diese Grenze tatsächlich keine entscheidungserhebliche Rolle, daher sei dieser ausdrückliche Hinweis Ausdruck deren Allgemeingültigkeit bezüglich dem zu bewertenden Wirtschaftsgut. 32 Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschriften über die Erörterung des Sach- und Streitstands vom 22.3.2022 und vom 13.12.2023 sowie die Steuerakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe II. 33 Die zulässige Klage ist unbegründet. 34 1. Das FA hat zu Recht die von der Klägerin geltend gemachte Teilwertabschreibung der Fondsanteile X-II und Y-II bei der Festsetzung der Körperschaftssteuer 2002 nicht einkommensmindern berücksichtigt. 35 Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn für das Streitjahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG. Sie musste dabei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, und gemäß § 5 Abs. 6 EStG die Bewertung jenes Betriebsvermögens nach § 6 EStG vornehmen. 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.