BayObLG, Beschluss v. 22.05.2025 – 101 W 136/24 e - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 22.05.2025 – 101 W 136/24 e Download Drucken Titel: Auf die Verhängung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung des gesellschaftsrechtlichen Informationsanspruchs gerichtetes Vollstreckungsverfahren – Rubrumsberichtigung auf den Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung Normenketten: ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 4, § 888 GmbHG § 51a, § 51b InsO § 36 Abs. 2 Nr. 1, § 80 Abs. 1 Leitsätze: 1. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über, der als Partei kraft Amtes Prozesse über die Insolvenzmasse führt. (Rn. 7 ff.) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Informationsanspruch gem. § 51a GmbHG richtet sich gegen die Gesellschaft und betrifft die Insolvenzmasse, deren Verwaltung und Verfügung dem Insolvenzverwalter obliegt. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 3. Im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Erzwingung eines Informationsanspruchs ist der Insolvenzverwalter als Verfahrensbeteiligter kraft Amtes anstelle der Gesellschaft zu betrachten. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 4. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter anstelle der Schuldnerin Beteiligter eines Zwangsvollstreckungsverfahrens bezüglich eines gesellschaftsrechtlichen Informationsanspruchs. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zwangsvollstreckung, Zwangsgeld, gesellschaftsrechtlicher Informationsanspruch, Insolvenzeröffnung, Insolvenzverwalter, Rubrumsberichtigung Vorinstanzen: BayObLG, Hinweisbeschluss vom 17.03.2025 – 101 W 136/24 e LG München I, Beschluss vom 18.07.2024 – 5 HK O 12286/22 LG München I, Beschluss vom 08.03.2022 – 5 HK O 12286/22 Rechtsmittelinstanz: BayObLG, Beschluss vom 11.09.2025 – 101 W 136/24 Fundstellen: ZIP 2026, 95 ZInsO 2025, 2539 ZIP 2025, 2703 LSK 2025, 23702 FDInsR 2025, 023702 Tenor Das Rubrum wird auf der Passivseite dahingehend berichtigt, dass Beschwerdegegner nunmehr Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH ist. Gründe I. 1 Das Verfahren betrifft die Vollstreckung eines im Auskunftserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG erwirkten Titels über den in § 51a GmbHG geregelten gesellschaftsrechtlichen Informationsanspruch. 2 Der Antragsteller ist Mit-Gesellschafter der M. GmbH (nachfolgend auch: Gesellschaft). 3 Mit rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts München I vom 8. März 2022 (Az. 5 HK O 12286/22) wurde die Gesellschaft auf der Grundlage des in § 51a GmbHG geregelten mitgliedschaftlichen Informationsrechts der Gesellschafter dazu verpflichtet, dem Antragsteller durch ihren Geschäftsführer Einsicht in näher bezeichnete Geschäftsunterlagen zu gewähren. 4 Aus diesem Titel betreibt der Antragsteller die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO. Nachdem die Parteien den Vollstreckungsantrag vom 30. November 2023 übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt und sich im Übrigen umfangreich darüber ausgetauscht hatten, auf welche Art und Weise weitere Informationen zu geben seien, hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 18. Juli 2024 den Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds zurückgewiesen. 5 Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er weiterhin die Verhängung von Zwangsmitteln zur Erzwingung der der Gesellschaft nach dem Beschluss des Landgerichts München I vom 8. März 2022 obliegenden Verpflichtung zur Gewährung von Einsicht in näher bezeichnete Bücher und Schriften der Gesellschaft erstrebt. 6 Noch vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 5. Dezember 2024 über das Vermögen der Gesellschaft (fortan: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt … zum Insolvenzverwalter bestellt worden. II. 7 Das Rubrum des Verfahrens ist zu berichtigen, weil seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin an deren Stelle der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes am Verfahren beteiligt ist. 8 1. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nur noch der Insolvenzverwalter befugt, Prozesse über die Insolvenzmasse zu führen. 9 Zwar bleibt die Insolvenzschuldnerin Inhaberin der in die Insolvenzmasse (§§ 35, 36 Abs. 2 InsO) fallenden Rechte. Ihre Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht jedoch gemäß § 80 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Verwalter über. Dessen Handeln wirkt materiell- und prozessrechtlich für und gegen die Rechtsinhaberin, soweit es das verwaltete Vermögen betrifft. Allein der Insolvenzverwalter ist befugt, als Partei kraft Amtes die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Die Insolvenzschuldnerin hingegen verliert im selben Umfang die Befugnis, Anträge zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter – etwa durch Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits – in den Rechtsstreit eintritt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008, IX ZB 232/08, WM 2009, 332 Rn. 16; ebenso zum Konkursverwalter: Urt. v. 16. Januar 1997, IX ZR 220/96, NJW 1997, 1445 [juris Rn. 9]). In massebezogenen gerichtlichen Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren wird deshalb mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter als Rechtsnachfolger der Insolvenzschuldnerin Verfahrensbeteiligter kraft Amtes (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2021, XI ZB 23/20, ZIP 2022, 75 Rn. 14; Beschluss vom 12. Dezember 2007, VII ZB 108/06, WM 2008, 411 Rn. 7; Beschluss vom 28. März 2007, VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16 Rn. 7; Urt. v. 26. Januar 2006, IX ZR 282/03, ZInsO 2006, 260 Rn. 6; so bereits für den Konkursverwalter: BGH NJW 1997, 1445 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 27. Oktober 1983, I ARZ 334/83, BGHZ 88, 331 [juris Rn. 10]; Jaspersen in BeckOK ZPO, 56. Edition Stand: 1. März 2025, § 240 Rn. 2; Riewe/Kaubisch in BeckOK Insolvenzrecht, 39. Edition Stand: 1. Mai 2025, InsO § 80 Rn. 20, 38; Loyal in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2022, vor § 50 Rn. 24 f.; Mock in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 60, 167). 10 2. Das vorliegende Verfahren ist ein solches massebezogenes gerichtliches Verfahren. 11
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