wird abgelehnt. Gründe I. 1 Mit Beschluss vom 14. Juli 2025 im Verfahren M 1 S 25.3925 hat das Bayerische Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragstellerin, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren (M 1 K 25.277), abgelehnt. Tenorziffer II. dieses Beschlusses erlegt der Antragstellerin die Kostentragungspflicht mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf. Hinsichtlich der Kostenentscheidung hat das Gericht in den Gründen des Beschlusses (lediglich) auf § 154 Abs. 1
Bezug genommen. 2 Die Zustellung des Beschlusses vom
, verstandene und zulässige Antrag der Beigeladenen hat mit der Gehörsrüge Erfolg und führt in Fortführung des zugrundeliegenden Eilverfahrens dazu, dass der Antragstellerin auch die Tragung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt wird (1.). Der Antrag auf Berichtigung gemäß § 118
hat in der Sache keinen Erfolg (2.). 11
, an, dass die Beigeladenen ihr Ziel der Abänderung der Kostenentscheidung auch mit einer Gehörsrüge gemäß § 152a
verfolgen. 12 Dieser Antrag ist zulässig, insbesondere haben die Beigeladenen sie formgerecht innerhalb der zwei Wochen-Frist des § 152a Abs. 2
erhoben. Gegen die Kostenentscheidung in Tenorziffer II. ist kein Rechtsmittel und kein anderer Rechtsbehelf gegeben (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
, § 158 Abs. 1
). 13 Der Statthaftigkeit der Gehörsrüge steht auch nicht der Rechtsgedanke der Regelung des § 158 Abs. 1
entgegen, wonach die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die erst später in der
gesetzlich geregelte Anhörungsrüge gemäß § 152a
baut tatbestandlich gerade auf einer fehlenden Anfechtbarkeit, etwa wegen § 158
, auf. Der Wortlaut des § 158 Abs. 1
steht der Zulässigkeit einer Anhörungsrüge nicht entgegen (vgl. NK-
/Werner Neumann/Nils Schaks, 5. Auflage 2018,
39). Eine direkte Anwendung der Vorschrift auf die Anhörungsrüge scheidet schon insofern aus, als mit der Anhörungsrüge keine „Anfechtung einer Entscheidung“ begehrt wird, sondern eine Fortführung des Verfahrens, soweit dieses auf einer Gehörsverletzung beruht. Für eine entsprechende Heranziehung des dem § 158 Abs. 1
zugrundeliegenden Rechtsgedankens auf die Anhörungsrüge besteht daher keine Veranlassung (vgl. VGH Mannheim, B.v.
,
. Jedoch konnte der Schriftsatz für die Beschlussfassung keine Berücksichtigung finden, weil dieser zwar bereits im zentralen Posteingang des Gerichts eingegangen, aus organisatorischen Gründen der Kammer aber erst am
war abzulehnen, weil eine offenbare Unrichtigkeit nicht vorliegt. 16 Eine Unrichtigkeit liegt vor, wenn das schriftlich niedergelegte Urteil das Ergebnis (oder die Intention der Beratung) unzutreffend wiedergibt und wenn im Urteil etwas anderes steht, als das Gericht aussagen wollte oder wenn Formulierungen im Urteil unklar sind (NK-
/Michael Kilian/Daniel Hissnauer, 5. Aufl. 2018,
7). 17 Allein aus dem Fehlen einer Begründung einer tenorierten Kostenentscheidung ergibt sich nicht, dass der Ausspruch offenbar unrichtig war. Vielmehr entsprach die Kostenentscheidung dem Willen des Gerichts unter Berücksichtigung des bei Abfassung bekannten Sach- und Streitstandes. 18 3. Einer Kostenentscheidung für den vorliegenden Beschluss bedarf es nicht, weil Gebühren nach RVG nicht anfallen, siehe § 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 lit. b) RVG. Gerichtskosten werden nicht erhoben (s. für die Gehörsrüge § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV Nr. 5400, wonach eine Gebühr (lediglich) dann anfällt, wenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.