3 S. 3, § 43, § 59, § 63 Abs. 1, § 66 S. 1, S. 2, § 68 Abs. 2 S. 2, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 84, § 150 Abs. 1, Abs. 4, § 214 Abs. 1, § 219 Nr. 2, § 224 Abs. 3, Abs. 4 VersAusglG § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, § 27 FamGKG § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 50 Abs. 1 ZPO § 303, § 524 SGB I § 31 SGB VI § 52 Abs. 1 S. 3 SGB X § 34 Leitsätze: 1. Ehegatten sind im Verfahren über den Versorgungsausgleich iSd § 59
nur dann materiell beschwert, wenn sie geltend machen, dass die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise nachteilig in ihre Rechtsstellung eingegriffen habe, also für sie mit einer unberechtigten wirtschaftlichen (Mehr-)Belastung verbunden ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
. Selbst bei mehrfacher Nennung und Zustellung der Entscheidung an ihn bewirkt bereits die erste Zustellung den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1
. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Halbteilungsgrundsatz, schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Beschwerdeberechtigung, Anschlussbeschwerde, subjektives Recht, Versorgungsausgleich, wirtschaftlicher Nachteil, gesetzliche Rentenversicherung, Wertausgleich bei der Scheidung Vorinstanz: AG München, Beschluss vom 15.12.2023 – 526 F 280/22 Tenor
von Amts wegen dem Grunde und der Höhe nach zu ermitteln und diese Anrechte nach § 224 Abs. 4
in der Entscheidung zu benennen. 10 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 18.10.2024 beantragt, den Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin durchzuführen, sowie mit Schriftsatz vom 26.11.2024, gem. § 27 VersAusglG den zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleich in Höhe von 1,37445 Entgeltpunkten, der Hälfte der ehezeitlichen Anwartschaft der Antragsgegnerin, nicht durchzuführen. 11 Mit Schriftsatz vom 14.11.2024 hat die … Rentenversicherung … Anschlussbeschwerde gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts München eingelegt. Der Ausgleich der Anwartschaften des Antragstellers habe auf das bestehende Versicherungskonto der Antragsgegnerin zu erfolgen. Über einen Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin zugunsten des Antragstellers müsse noch entschieden werden. 12 Die … Rentenversicherung … hat auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 15.01.2025 mitgeteilt, dass der angegriffene Beschluss vom 15.12.2023 intern so umgesetzt würde, dass das für die Antragsgegnerin bereits bestehende Versicherungskonto für die Übertragung der Anrechte in Höhe von 5,3645 Entgeltpunkte genutzt werde. Die Vermutung des Senats, dass aus dem Endbeschluss vom 15.12.2023, wonach ein Ausgleich zugunsten der Antragsgegnerin auf ein neu zu begründetes Konto zu erfolgen hat, obwohl die Antragsgegnerin bereits ein Rentenversicherungskonto hat, der Antragsgegnerin kein wirtschaftlicher Nachteil erwachse, sei zutreffend. Die mit dem Endbeschluss vom 15.12.2023 festgelegte Übertragung der Rentenanwartschaften zu Lasten des Antragstellers zugunsten der Antragsgegnerin in Höhe von 5,3645 Entgeltpunkten würde in voller Höhe umgesetzt werden. Seitens der … Rentenversicherung … würden der Antragsgegnerin auch keine Kosten und Gebühren für die Umsetzung des Beschlusses auferlegt werden. 13 Der Senat hat mit Hinweisbeschlüssen vom 30.09.2024, 21.10.2024, 20.11.2024 und 20.01.2025 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde der Antragsgegnerin sowie auf die Wirkungslosigkeit einer Anschlussbeschwerde für den Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. 14 Bei der Entscheidung wurden Schriftsätze eingehend bis 10.03.2025 berücksichtigt. 15 Ergänzend wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. 16 Die Beschwerde ist nicht zulässig. 17 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht zulässig, da sie nicht beschwert ist gem. § 59
. 18 Ehegatten sind im Verfahren über den Versorgungsausgleich i. S. d. § 59
nur dann materiell beschwert, wenn sie geltend machen, dass die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise nachteilig in ihre Rechtsstellung eingegriffen habe, also für sie mit einer unberechtigten wirtschaftlichen (Mehr) Belastung verbunden ist. Ihnen steht dagegen nicht die Befugnis zu, ebenso wie ein Versorgungsträger unabhängig von einer feststellbaren wirtschaftlichen Belastung über die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wachen zu können (BGH FamRZ 2023, 765 Rn. 37 ff.). Anders als bei der Beschwerde eines Versorgungsträgers genügt es nicht, dass die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (BGH FamRZ 2012, 851 Rn. 7 f.). 19 Ein ausgleichsberechtigter Ehegatte ist damit in seinem Recht auf gleiche Teilhabe an den Anwartschaften des anderen Ehegatten nach dem Halbteilungsgrundsatz somit unter anderem dann verletzt und beschwert, wenn er im Hinblick auf ein einzelnes Recht einen höheren Ausgleichswert geltend machen kann. Der ausgleichspflichtige Ehegatte ist zu Unrecht beschwert, soweit er mehr als rechtlich geboten von seinen Anrechten abgeben muss (MüKoFamFG/A. Fischer, 4. Aufl. 2025,
26). 20 a) Der Ausgleich der Anwartschaft des Antragstellers zugunsten der Antragsgegnerin auf ein zu schaffendes Konto bei der … Rentenversicherung …, anstatt auf ein dort bestehendes Konto, löst keine wirtschaftliche (Mehr) Belastung der Antragsgegnerin aus. Die … Rentenversicherung … hat sich dahingehend eingelassen, dass mit der Begründung eines weiteren Kontos ein wirtschaftlicher Nachteil der Antragsgegnerin nicht verbunden ist. Die übertragenen Anrechte werden auf dem bestehenden Versicherungskonto zusammengeführt. Die übertragenen Anwartschaften bleiben der Antragsgegnerin in voller Höhe erhalten. Kosten oder Gebühren fallen nicht an. Damit kann die … Rentenversicherung … weiterhin gem. § 149 Abs. 1 SGB VI für die Antragsgegnerin (nur) ein Versicherungskonto führen. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die Antragsgegnerin resultiert daraus nicht. 21 Das Vorgehen der … Rentenversicherung … verletzt nicht § 31 SGB I. Die Teilung erfolgt durch den richterlichen Gestaltungsakt der Tenorierung des amtsgerichtlichen Beschlusses, der die Rechtsbeziehung zwischen dem Versorgungsträger und dem Ausgleichsberechtigten begründet (§ 214 Abs. 1
). Der Versorgungsausgleich ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist, § 52 Abs. 1 S. 3 SGB VI. Das Vorgehen der … Rentenversicherung … stellt keine Zusicherung nach § 34 SGB X dar, sondern die zu treffende Auslegung des sie bindenden Tenors für den hier vorliegenden Fall, dass sich erst nachträglich herausstellt, dass ein Versicherungskonto bereits besteht. Der Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung bindet die … Rentenversicherung …, das ehezeitliche Anrecht des Antragstellers hälftig der Antragsgegnerin ohne wirtschaftliche Einbußen zu übertragen. Wie dargestellt, steht der Antragsgegnerin nicht die Befugnis zu, ebenso wie ein Versorgungsträger unabhängig von einer feststellbaren wirtschaftlichen Belastung über die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wachen zu können. 22 b) Die Antragsgegnerin ist auch nicht dadurch beschwert, dass der angegriffene Beschluss entgegen § 224 Abs. 4
die nicht ausgleichsreifen Anrechte des Antragsgegners aus dem französischen Rentensystem weder in den Gründen noch im Tenor der Endentscheidung benennt. Dem nach § 224 Abs. 4
im Scheidungsbeschluss enthaltenen Vorbehalt eines späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kommt regelmäßig nur deklaratorische Bedeutung zu, da sich der Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs unmittelbar aus § 20 Abs. 1 VersAusglG ergibt (BGH NJW-RR 2016, 325 Rn. 19; BGH NJW-RR 2015, 1217 Rn. 21; BGH FamRZ 2008, 2263 Rn. 11). 23 Ob die fehlende Benennung des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts ein die Beschwerde begründendes subjektives Recht verletzt, ist streitig. 24 aa) Nach einer Ansicht wird die Beschwerde in diesem Fall als zulässig erachtet (OLG Brandenburg BeckRS 2023, 26389, OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2021, 592; OLG Koblenz 2017, 1213; Bumiller/Harders/Schwamb/Schwamb 13. Aufl. 2022,
14; Musielak/Borth/Frank/Borth, 7. Aufl. 2022,
22). Die Norm diene dem Schutz des Ehegatten, der möglicherweise aus einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Rechte herleiten könne (OLG Koblenz FamRZ 2017, 1213, 1214). Trotz der deklaratorischen Wirkung könne unklar bleiben, ob eine bewusste Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich vorliege oder ob über das Anrecht bereits entschieden worden sei (OLG Brandenburg BeckRS 2023, 26389 Rn. 10). Es bestehe die Gefahr einer abweichenden Beurteilung der deklaratorischen Wirkung durch ein später mit dem schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch befassten Gerichts (OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2021, 592, 593 unter Bezugnahme auf Borth FamRZ 2016, 14, 15 und BGH FamRZ 2015, 2125 Rn. 11 m. zust. Anm. Borth a.a.O., 2129). 25 bb) Nach zutreffender Ansicht kann durch die unterlassene Benennung der Anrechte i. S.v. § 224 Abs. 4
keine Rechtsbeeinträchtigung eintreten (so auch OLG Stuttgart FamRZ 2016, 56; OLG Celle (Hinweis) FamRZ 2018, 1581; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche 3. Aufl. 2018, Versorgungsausgleichsrecht § 219
Rn. 18; Grüneberg/Siede,
Rn. 20; MüKoFamFG/Stein, 4. Aufl. 2025,
85; Wagner in: Prütting/Helms,
, 6. Auflage 2023, § 224
Rn. 14). Aus dem Wortlaut des § 224 Abs. 4
ergibt sich kein subjektives Recht, insbesondere deswegen, als lediglich eine Benennung in den Gründen gefordert wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 16/10144, 96) sollen durch die Norm die Eheleute daran erinnert werden, dass noch nicht ausgeglichene Anrechte vorhanden sind und gleichzeitig darauf hingewiesen werden, welche Anrechte dies sind; dieser Hinweis habe für die Ehegatten in der Begründung der Entscheidung „selbstverständlich“ keine konstitutive Wirkung. 26 Die unterlassene Nennung beeinträchtigt den Ehegatten, der unabhängig von der Einhaltung des § 224 Abs. 4
den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchführen kann, nicht. Die Wirkung der Norm, ihn an die Geltendmachung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erinnern, genügt nicht zur Begründung eines subjektiven Rechts. Den Beteiligten steht es frei, eine Ergänzung des Beschlusses nach § 43
zu erwirken (Grüneberg/Siede § 19 VersAuglG Rn. 14), wenn sie der Ansicht sind, der Klarstellung und Erinnerung zu bedürfen. Die Beschlussergänzung hat gegenüber der Beschwerde grundsätzlich Vorrang (BGH NJW-RR 2022, 1302; BGH BeckRS 2017, 135544). 27 Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in FamRZ 2015, 2125 befasst sich mit dem abweichenden Fall, dass ein entgegen § 224 Abs. 3
nicht in der Beschlussformel genanntes Anrecht von dem später befassten Gericht als nicht von der Rechtskraft der früheren Entscheidung erfasst angesehen werden kann. Die Benennung nach § 224 Abs. 3
hat anders als diejenige nach § 224 Abs. 4
aber nicht nur deklaratorische Wirkung, sondern erwächst beruhend auf einer umfassenden Rechtsprüfung der Ausschlussgründe in Rechtskraft (BGH NJW 2009, 677). 28 Es besteht zudem grundsätzlich kein subjektives Recht auf ein korrektes Verfahren (vgl. Abramenko in: Prütting/Helms,
, 6. Auflage 2023, § 59
Rn. 3, Borth FamRZ 2016, 14, 15) und auch nicht auf eine korrekte Begründung einer Entscheidung. Die Gefahr einer abweichenden Beurteilung durch ein später mit dem schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch befassten Gericht besteht nicht, da sich aus dem Tenor und den Gründen des Scheidungsbeschlusses der Umfang des anlässlich der Scheidung vorgenommenen Versorgungsausgleichs und aus dem Gesetz der spätere Anspruch auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ergibt. 29
. 32 In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat jeder Beteiligte nach § 66 S. 1
die Möglichkeit, ohne die Einlegung einer eigenen Beschwerde auch nach Ablauf der maßgeblichen Beschwerdefrist im Wege der Anschließung an ein bereits eingelegtes Hauptrechtsmittel seine Rechte in der Beschwerdeinstanz zu verfolgen. Die Anschlussbeschwerde ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, sondern lediglich ein Antrag innerhalb des vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmittels (BGH NJW 1984, 1240, 12419 mwN.). Der Kreis der zur Anschließung befugten Beteiligten wird durch Sinn und Zweck des Anschlussrechtsmittels und seine weiterhin durch das akzessorische Verhältnis zum Hauptrechtsmittel geprägte Rechtsnatur begrenzt. Die Anschlussbeschwerde ist kein eigenständiges Rechtsmittel, sondern sie lässt – lediglich – die Antragstellung innerhalb des Hauptrechtsmittels eines anderen Beteiligten zu. Diese für das Anschlussrechtsmittel im Zivilprozess (§ 524 ZPO) entwickelten Grundsätze sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Anschlussrechtsmitteln in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weiterhin von Bedeutung (BGH FamRZ 2016, 794). Ist die Beschwerde unzulässig, ist auch die Anschlussbeschwerde unzulässig. 33
. Selbst bei mehrfacher Nennung und Zustellung der Entscheidung an ihn bewirkt bereits die erste Zustellung den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1
. Der Beschluss des Amtsgerichts München wurde der … Rentenversicherung … am 28.12.2023 durch Zustellung bekanntgegeben. Die Zustellung ist auch dann wirksam, wenn das Rubrum nicht alle Versicherungsnummern der bei dem Versorgungsträger bestehenden Anrechte aufführt (BeckOK
/Hahne, 52. Ed. 1.12.2024,
2d). Es liegt im Verantwortungsbereich des Versorgungsträgers, seine Abläufe so zu organisieren, dass die durch die erste Zustellung in Gang gesetzte Frist allen mit der Versorgungsausgleichssache befassten Organisationseinheiten gleichermaßen zur Kenntnis gelangt (OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2021, 353). Damit begann die Beschwerdeeinlegungsfrist mit der Zustellung am 28.12.2023. Bei einer Auslegung der Anschlussbeschwerde der … Rentenversicherung … als Beschwerde wäre das Rechtsmittel damit verfristet. III. 37 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 4
nach dem Rechtsgedanke des § 84
, da die Beschwerde der Antragsgegnerin erfolglos geblieben ist (BGH NJW-RR 2023, 1 Rn. 42 ff). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens umfassen dabei auch die Kosten der wirkungslos gebliebenen Anschlussbeschwerde (Frank in Musielak/Borth/Frank,
, 7. Aufl., § 66 Rn. 11; Sternal in Sternal,
, 21. Aufl., § 66 Rn. 29). Eine abweichende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Hierbei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin im Rahmen der Sachverhaltsermittlung durch das Amtsgericht ihr Konto bei der … Rentenversicherung … nicht angegeben hat. IV. 38 Der Verfahrenswert richtet sich nach §§ 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 50 Abs. 1 FamGKG. Der Antragsteller hat sein Nettoeinkommen mit 3.800,00 € angegeben, die Antragsgegnerin mit 755,00 €. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind zwei Versorgungsanrechte, nämlich das Anrecht des Antragstellers bei der … Rentenversicherung … sowie das – in der angegriffenen Entscheidung nicht einbezogene – gesetzliche Versorgungsanrecht der Antragsgegnerin, welches Gegenstand der Anschlussbeschwerden war. Der Verfahrenswert beträgt damit 20 Prozent des dreifachen addierten Nettoeinkommens, somit 2.732,00 €. V. 39 Hat das Beschwerdegericht eine Beschwerde in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 68 Abs. 2 S. 2
als unzulässig verworfen, beurteilt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfungsentscheidung allein nach § 70 Abs. 1
, so dass die Rechtsbeschwerde nur für den Fall der Zulassung gegeben ist (BGH NJW-RR 2018, 1222). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich der Frage der Beschwerdebefugnis des ausgleichsberechtigten Ehegatten, soweit nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte verbleiben und diese entgegen § 224 Abs. 4
in den Gründen der Entscheidung nicht benannt werden, veranlasst. Insoweit bestehen, wie oben dargestellt, unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der Literatur, so dass die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegen, § 70 Abs. 2 Nr. 2
. 40 Die Rechtsbeschwerde ist jedoch insgesamt zuzulassen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des gesamten Verfahrensstoffs beschränkt werden, der Gegenstand einer Teil- oder Zwischenentscheidung sein oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte (BGH NJW 2021, 166). Die Zulässigkeit der Beschwerde kann Gegenstand eines Zwischenbeschlusses nach § 303 ZPO sein, der jedoch nicht selbständig anfechtbar wäre (BGH NJW 1987, 3264; BGH NJW 2001, 2259). Daher ist die Rechtsbeschwerde insgesamt zuzulassen. Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3
): …, JSekr`in Übergabe an die Geschäftsstelle Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 14.03.2025.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.