VG Würzburg, Beschluss v. 27.08.2025 – W 9 E 25.1226 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Beschluss v. 27.08.2025 – W 9 E 25.1226 Download Drucken Titel: Unzulässiger einstweiliger Rechtsschutz gegen bestandskräftige Abgabeanordnung eines Wildschweins Normenketten: TierSchG § 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 6 VwGO § 80 Abs. 5, § 123 Abs. 1 Leitsatz: Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unzulässig, wenn die Antragstellerin die Bestandskraft eines Verwaltungsakts (hier: Anordnung zur Abgabe eines Wildschweins) vollziehbar hat eintreten lassen und damit den regulären Rechtsschutz durch Anfechtungsklage versäumt hat. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Wildtierauffangstation, Wildschweinkeiler, fehlende Erlaubnis, bestandskräftige Abgabeanordnung, bestandkräftige Zwangsgeldandrohung, Fälligstellung eines Zwangsgeldes, Umgehung der Bestandskraft, Erlaubnisantrag, Auslegung des Antrags, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, einstweiliger Rechtsschutz, Anordnungsanspruch, Wildschwein, fehlende tierschutzrechtliche Erlaubnis Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Haltung eines Wildschweins. 2 Mit Bescheid vom 9. Mai 2025 untersagte das Landratsamt Würzburg (im Folgenden: Landratsamt) der Antragstellerin den „Betrieb einer Wildtierauffangstation, Wildtierrettung o.ä. (im Sinne einer regelmäßigen Aufnahme, Pflege und Wiederauswilderung aufgefundener Wildtiere)“ ab dem 28. Mai 2025 (Ziffer 1 des Bescheids). Die Antragstellerin habe den derzeit bei sich aufgenommenen dreijährigen, kastrierten Wildschweinkeiler bis spätestens zum Ablauf des 27. Mai 2025 entweder nach vorheriger Absprache mit dem örtlich zuständigen Veterinäramt einer geeigneten Wildtierauffangstation, die im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 11 TierSchG sei, zu übergeben oder aber das Tier der Lebensmittelgewinnung zuzuführen (Ziffer 2). Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, der Antragstellerin fehle die nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG erforderliche Erlaubnis für die von ihr betriebene Wildtierauffangstation („… …“), wie sie bei Vor-Ort-Kontrollen festgestellt worden sei. Bei der Kontrolle am 6. Mai 2025 sei insbesondere ein ausgewachsener, kastrierter, etwa dreijähriger Wildschweinkeiler vorgefunden worden. Bereits im Oktober und November 2023 sei der Antragstellerin mündlich vom Veterinäramt der Betrieb einer Wildtierauffangstation untersagt worden. Die Untersagungsverfügung erfolge daher ebenso wie die Abgabeanordnung als Annex nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG. Hinsichtlich des weiteren Tenors des Bescheids (Ziffern 3 bis 8) sowie dessen nähere Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen, der der Klägerin ausweislich der betreffenden Postzustellungsurkunde am 14. Mai 2025 zugestellt wurde. 3 Mit weiterem Bescheid vom 27. Juni 2025 drohte das Landratsamt der Antragstellerin – unter anderem – für den Fall, dass diese weiterhin der Ziffer 2 des Bescheids vom 9. Mai 2025 zuwiderhandele und der Anordnung zur Übergabe des Wildschweins oder dessen Zuführung zur Lebensmittelgewinnung nicht bis spätestens zum Ablauf des 11. Juli 2025 nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an (Ziffer 1 des Bescheids). Sollte die Vollziehung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt werden, würde die genannte Frist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides verlängert (Ziffer 3). Hinsichtlich der übrigen Anordnungen des Bescheids und dessen Begründung wird auf diesen Bezug genommen; ausweislich der betreffenden Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid der Klägerin am 2. Juli 2025 zugestellt. 4 Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 teilte das Landratsamt dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass der Tierpark S* … bereit sei, den Wildschweinkeiler aufzunehmen. Die Antragstellerin verweigere dies indes. Es werde letztmals bis spätestens zum Ablauf des 31. Juli 2025 die Möglichkeit eingeräumt, der Abholung des Wildschweins durch den Tierpark S* … an einem der vorgenannten Abholtermine freiwillig zuzustimmen. Andernfalls würden ohne weitere Erinnerung das Zwangsgeld aus dem Bescheid vom 27. Juni 2025 fällig gestellt und weitergehende Vollstreckungsmaßnahmen zur Vollstreckung des Bescheids vom 9. Mai 2025 eingeleitet. 5 Unter dem 1. August 2025 beantragte die Antragstellerin beim Landratsamt mit anwaltlichem Schreiben die Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG zur Haltung von Wildtieren in einer Einrichtung, die funktional einem Tierheim vergleichbar sei. 6 Mit am 1. August 2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tag hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. 7 Zur Begründung wird vorgetragen, die Antragstellerin betreibe auf ihrem privaten Grundstück eine tiergerechte Anlage zur Versorgung eines Wildschweins, das sie im August 2022 nach einem schweren Unwetter mutterlos und geschwächt aufgefunden habe. Seitdem werde das Tier durchgehend gepflegt und betreut. Das Wildschwein lebe in einem Gehege mit einer Fläche von ca. 85 m². Es stünden ein Schutzhaus, das regelmäßig mit frischem Stroh ausgelegt werde, sowie eine Suhle zur artgerechten Beschäftigung und Abkühlung zur Verfügung. Die Fütterung erfolge täglich mit einer Mischung aus Getreide, Mineralfutter, Obst und Gemüse, die im eigens eingerichteten Futterlager vorgehalten werde. Mit Bescheid vom 9. Mai 2025 sei die Antragstellerin verpflichtet worden, das Wildschwein an eine geeignete Stelle abzugeben. Am 27. Juni 2025 sei zur Durchsetzung ein Zwangsgeld festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 sei eine letzte Erinnerung vor Fälligstellung des Zwangsgeldes und „Anordnung der Ersatzvornahme“ erfolgt. Am 1. August 2025 habe die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer privaten Auffang- und Pflegestelle für Wildtiere gestellt. Besonders hervorzuheben sei, dass im Falle einer zwangsweisen Abholung des Wildschweins nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Tier der Lebensmittelgewinnung zugeführt werde. Dies wäre für die Antragstellerin ethisch wie emotional untragbar und auch tierschutzrechtlich äußerst bedenklich. 8 Der Antrag sei gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, da es sich um eine Regelungsanordnung zur vorläufigen Sicherung eines status quo handele. Die Antragstellerin begehre den Schutz vor sofort vollziehbaren Maßnahmen einer Behörde, um den Eintritt irreparabler Folgen zu verhindern. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache trete dabei nicht ein. Der Antrag sei auch begründet. Ein Anordnungsgrund liege vor. Das Landratsamt habe unmissverständlich angekündigt, das Tier durch Ersatzvornahme entfernen zu lassen. Ein solcher Vollzug wäre mit der konkreten Gefahr verbunden, dass das Wildschwein – mangels anderer geeigneter Unterbringung – der Lebensmittelgewinnung zugeführt werde. Die Folge wäre der irreversible Verlust des Tieres. Eine spätere Wiederherstellung des status quo sei faktisch ausgeschlossen. Ein Anordnungsanspruch liege ebenfalls vor. Es bestünden erhebliche Zweifel an der sofortigen Durchsetzbarkeit der Abgabeverfügung. Die Antragstellerin habe einen Genehmigungsantrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG gestellt. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde bestehe. Zudem sei das Tier seit fast drei Jahren ununterbrochen in der Obhut der Antragstellerin. Die Haltung erfolge sachgerecht, artgemäß und ohne erkennbare Gefährdung für Dritte. Die Antragstellerin sei bereit, die tierschutzrechtlich erforderlichen Nachweise nachzureichen und sich behördlichen Auflagen zu unterwerfen. Die Interessenabwägung falle zugunsten der Antragstellerin aus. Eine sofortige Vollstreckung wäre unverhältnismäßig und rechtlich nicht geboten, solange über einen fristgerecht gestellten Genehmigungsantrag noch nicht entschieden worden sei. 9 Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die mit Bescheid vom 9. Mai 2025 angeordnete Abgabe des von der Antragstellerin gehaltenen Wildschweins bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren tierschutzrechtlichen Erlaubnisantrag vom 1. August 2025 gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG sowie über ein etwaiges Hauptsacheverfahren durch Vollstreckungsmaßnahmen – insbesondere Zwangsgeld oder Ersatzvornahme – durchzusetzen. 10 Das Landratsamt ist dem mit Schriftsatz vom 5. August 2025 für den Antragsgegner entgegengetreten und beantragt, den Antrag abzulehnen. 11 Zur Antragserwiderung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anlage zur Versorgung des Wildschweins in tierschutzsowie tierseuchenrechtlicher Hinsicht nicht rechtmäßig betrieben werde. Es fehle an einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG und einer Erlaubnis nach § 4 Schweinehaltungshygieneverordnung. Noch dazu seien im Betrieb der Antragstellerin mehrere Haltungsverstöße festgestellt worden, die den Behördenakten entnommen werden könnten. 12 Der Antrag sei bereits unzulässig, da er nicht statthaft sei. Im Kern gehe es der Antragstellerin darum, dass sie das Wildschwein behalten und nicht abgeben wolle. Da sie somit eigentlich die Aufhebung des bereits bestandskräftigen Grundverwaltungsakts vom 9. Mai 2025 begehre, wäre in der Hauptsache die Anfechtungsklage der statthafte Rechtsbehelf gewesen, sodass im Eilverfahren allenfalls ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung denkbar gewesen wäre. Es sei jedoch nie die sofortige Vollziehung angeordnet worden. Eine Umdeutung des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO in einen solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO verbiete sich im vorliegenden Fall, da die Antragstellerin durch einen Rechtsanwalt vertreten werde. Ferner fehle es auch am Rechtsschutzbedürfnis. Ein Hauptsacherechtsbehelf gegen den Grundverwaltungsakt vom 9. Mai 2025 wäre offensichtlich wegen Verfristung unzulässig. Auch die Rechtsbehelfsfrist für eine etwaige Klage gegen den ebenfalls angesprochenen Bescheid vom 27. Juni 2025 sei mittlerweile abgelaufen. Selbst wenn der Antrag so verstanden werden sollte, dass die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO vor dem Erlass neuer Zwangsmittelandrohungen begehre, sei festzustellen, dass auch hier ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn die Antragstellerin hätte mit einer bereits fristgerecht eingereichten Anfechtungsklage gegen den Grundverwaltungsakt vom 9. Mai 2025 sowie gegen die erste Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 27. Juni 2025 (gegebenenfalls ergänzt um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO) ihr Ziel erreichen können, sodass der begehrte gerichtliche Rechtsschutz nicht nur ineffektiv sei, sondern das Ziel des Rechtsfriedens, der durch Rechtsmittelfristen geschaffen werden solle, unterwandere, zumal Art. 21a VwZVG für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung den Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen bereits kraft Gesetzes vorsehe. Schon rein aus systematischen Gründen könne der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO daher hier nicht zulässig sein. 13 Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO wäre überdies auch unbegründet. Ein Anordnungsanspruch könne nicht glaubhaft gemacht werden, da die Antragstellerin der Ziffer 2 des Bescheides vom 9. Mai 2025 nach Ablauf der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei, keine Vollstreckungshindernisse vorlägen und ferner die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben seien. Die Antragstellerin vermische zwei verschiedene Streitgegenstände, wenn sie versuche, ihren Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Vorliegend begehre sie wie oben bereits ausgeführt, dass sie ihr Wildschwein behalten dürfe, und wende sich somit gegen eine Untersagungsanordnung nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG. Es gebe keine Rechtsnorm, die einen Anspruch auf Unterlassung der Vollstreckung von bestandskräftigen Untersagungsverfügungen zu vermitteln vermöge. Beim Betrieb einer tierheimähnlichen Einrichtung handele es sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Erteilung einer Erlaubnis würde somit eine Rechtskreiserweiterung ermöglichen und eine grundsätzlich verbotene Handlung legalisieren – das sei eben gerade keine bloße Sicherung des status quo. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass die Behörde das Wildschwein bei Abholung unmittelbar der Lebensmittelgewinnung zuführen werde, sodass gerade keine unumkehrbaren Zustände geschaffen würden. 14 Ungeachtet dessen habe der Gesetzgeber für Fälle wie diesen, in denen die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen, mit Art. 21 a VwZVG eindeutig geregelt, dass bereits kraft Gesetzes für Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen entfallen solle. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ausnahmsweise das behördliche Vollzugsinteresse überwiegen sollte. Zudem entspreche die derzeitige Wildschweinhaltung gerade nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen. Ihm stehe keine hinreichend große Fläche zur Verfügung und es sei keine geeignete Vergesellschaftungsart für Wildschweine gegeben. 15 Mit Schreiben und gleichzeitig Bescheid vom 1. August 2025 teilte das Landratsamt der Antragstellerin mit, dass das Zwangsgeld aus dem Bescheid vom 27. Juni 2025 in Höhe von 1.000,00 EUR fällig geworden sei. Zudem drohte es der Antragstellerin für den Fall, dass diese der Anordnung aus Ziffer 2 des Bescheids vom 9. Mai 2025 nicht bis zum 18. August 2025 nachkomme, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR an (Ziffer 1 des Bescheids). Hinsichtlich des übrigen Inhalts wird auf diesen Bescheid, der dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 4. August 2025 zugestellt wurde, Bezug genommen. 16 Unter dem 26. August 2025 hat die Antragstellerin auf die Antragserwiderung repliziert und dabei insbesondere auf ein Protokoll des behandelnden Tierarztes über eine Besichtigung am 15. August 2025 verwiesen. Die tatsächlichen und fachlich bewerteten Gegebenheiten widersprächen der pauschalen Behauptung einer tierschutzwidrigen Haltung. Die Voraussetzungen für eine „vorläufige Duldung im Wege einstweiliger Anordnung blieben – insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – bestehen“. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. 18 Der Antrag hat keinen Erfolg. 19 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist bereits unzulässig (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.